Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120162-O/U/bee
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Zuppinger
Beschluss vom 19. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____ AG, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 9. Juli 2012, E-1/2012/3812
- 2 - Erwägungen: I. 1. Eine an das Bundesjustizministerium, … [Adresse], adressierte Anzeige vom 5. Mai 2012 wurde via Kantonspolizei Zürich der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwiesen (Urk. 11/1-4). A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete damit Strafanzeige gegen die B._____ AG [Bank] (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) sowie C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) wegen Veruntreuung und Unterschlagung (Urk. 11/4). Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (Beschwerdegegnerin 3; nachfolgend Staatsanwaltschaft) erliess am 9. Juli 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5 = Urk. 3/4 = Urk. 11/11). 2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2012 Beschwerde bei der hiesigen Kammer des Obergerichts (Urk. 2). Den Beschwerdegegnern 1 - 3 wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2012 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 1 reichten keine Stellungnahme ein (Urk. 10, Urk. 16). Der Beschwerdegegner 2 liess sich mit Eingabe vom 13. August 2012 vernehmen (Urk. 13). Am 29. August 2012 replizierte der Beschwerdeführer (Urk. 17, Urk. 20). Die Replik vom 29. August 2012 (Urk. 20) sowie weitere vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahmen vom 3. August 2012 (Urk. 7) sowie 1. September 2012 (Urk. 23) wurden den Beschwerdegegnern 1 - 3 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 25). Wiederum liessen sich die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 1 nicht vernehmen (Urk. 27, Urk. 31). Der Beschwerdegegner 2 nahm am 4. Oktober 2012 dazu Stellung (Urk. 28). Der Beschwerdeführer äusserte sich zur vorliegenden Angelegenheit nochmals mit Eingaben vom 22. Oktober 2012 und 23. Oktober 2012 (Urk. 32, Urk. 33, 35). Da - wie nachfolgende Ausführungen zeigen - sich die Beschwerde als unbegründet erweist, brauchten die letzten Eingaben des Beschwerdeführers ( Urk.
- 3 - 33 und 35) den Beschwerdegegnern 1 - 3 nicht zur nochmaligen Äusserung zugestellt zu werden. II. 1. Der Beschwerdeführer erhob in seiner Strafanzeige im Wesentlichen den Vorwurf, ihm als ehemaligem Aktionär der D._____ AG stünden aus einem Ausgleichsfonds Fr. 422'970.05 zu, welche ihm vom Konkursverwalter, dem Beschwerdegegner 2, vorenthalten würden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe zudem seine 53'000 Aktien der D._____ AG ohne seine Zustimmung ausgebucht und dem Konkursverwalter zur Verfügung gestellt, ohne die ihm zustehenden Fr. 422'970.05 als Gegenleistung einzufordern. Somit habe die Beschwerdegegnerin 1 in Zusammenarbeit mit dem Konkursverwalter (Beschwerdegegner 2) sein Aktienkapital und die ihm zustehende Abfindung unterschlagen und veruntreut (Urk. 5, Urk. 11/4). 2. In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seinen Vorwurf, dass ihm erwähnter Betrag aus dem Ausgleichsfonds in Höhe von Fr. 422'970.05 zustehe, jedoch von den Beschwerdegegnern 1 und/oder 2 veruntreut und/oder unterschlagen worden sei und sie sich an seinem Geld widerrechtlich bereichert hätten (Urk. 2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschwerdegegner 2 erkennen kein strafrechtlich relevantes Verhalten, insbesondere erachten sie den Straftatbestand der Veruntreuung als nicht erfüllt (Urk. 5 S. 2 f., Urk. S. 6). 3. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Einstellungsverfügung zum Sachverhalt fest, die D._____ AG sei am 12. Januar 2010 im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht worden, da das Konkursverfahren mit gerichtlichem Urteil vom 11. Januar 2010 als geschlossen erklärt worden sei. Aus den Kontounterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Januar 1996 im Besitz von insgesamt 50'000 Aktien der D._____ AG mit einem Wert von mehr als einer Million Franken, welche sich in einem Depot bei der Beschwerdegegnerin 1 in … befunden hätten, gewesen sei. Die E._____ [Bank] und die F._____ [Bank] hätten am
- 4 - 20. August 2001 vertreten durch den Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Konkurs der D._____ AG eine (Aktionärs-) Entschädigung von Fr. 422'970.05 offeriert. Dieser Betrag wäre innert 30 Tagen nach Akzeptanz der Offerte ausbezahlt worden. Weder ergebe sich aus den Akten, noch werde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe diese Offerte angenommen. Vielmehr weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass er zur damaligen Zeit schwer krank gewesen sei. Mit Schreiben vom 14. September 2010 habe die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Depotbestand (53'000 Aktien der D._____ AG) infolge Verfalls bzw. Wertloserklärung wertlos aus dem Depot ausgebucht worden seien (Urk. 5 Ziff. 2 - 5). 4. Der Beschwerdegegner 2 führt zu dem der Einstellungsverfügung zu Grunde gelegten Sachverhalt in seiner Stellungnahme erklärend aus, dass der Konkurs der D._____ AG und der Entschädigungsfonds für Aktionäre der D._____ AG zwei voneinander unabhängige Verfahren darstellten. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch gegen den Entschädigungsfonds stehe weder im direkten Zusammenhang mit dem Konkurs der D._____ AG, noch wäre eine Zahlung für diesen Anspruch aus der Konkursmasse erfolgt (Urk. 13 Ziff. 1). Der Beschwerdegegner 2 erläutert zum Konkurs der D._____ AG, dass er dabei als ausseramtlicher Konkursverwalter geamtet habe. Der Konkurs sei ordnungsgemäss abgewickelt und die D._____ AG im Januar 2010 im Handelsregister gelöscht worden. Im Konkurs der D._____ AG habe der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche angemeldet, welche abgewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer sei damit nicht Gläubiger im Konkurs der D._____ AG gewesen. Die entsprechenden Entscheide reichte der Beschwerdegegner 2 als Beilagen ein (Urk. 13 Ziff. 2 - 6; Urk. 14/1 - 4). Zum Entschädigungsfonds für Aktionäre der D._____ AG erklärt der Beschwerdegegner 2, die Eidgenössische Bankenkommission habe die F._____ und die E._____ infolge Verkauf von Aktien der D._____ AG zu einem unzulässigen Zeitpunkt zur Entschädigung an die betroffenen Käufer verpflichtet. Er sei von den Banken zur Ermittlung der anspruchsberechtigten Käufer und zur Ausrichtung der Entschädigung mandatiert worden. Er habe ein Treuhand-Konto mit der Bezeich-
- 5 nung "Entschädigungsfonds für Aktionäre der D._____ AG", welches die Banken mit für die Ausrichtung der Entschädigung bestimmtem Guthaben gespeist haben, eröffnet. Diese Vorgänge dokumentierte der Beschwerdegegner 2 mitunter mit einem Bulletin der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK Bulletin 40/2000, S. 37 bis 77 = Urk. 14/5) und einer eingereichten Pressemitteilung (Urk. 14/6). Der Beschwerdeführer habe sein Interesse an der Teilnahme am Entschädigungsfonds angemeldet. In der Folge sei ihm am 20. August 2001 ein gestützt auf die Fondsdividende berechnetes Entschädigungsangebot in Höhe von Fr. 422'970.05 unterbreitet worden, welches auf 30 Tage befristet und an den Verzicht auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen - insbesondere gegen die Banken - geknüpft gewesen sei (Urk. 14/7). Der Beschwerdeführer habe das Angebot nicht akzeptiert und die 30-tägige Frist nachrichtenlos verstreichen lassen. Überdies habe der durch Rechtsanwalt X._____ vertretene Beschwerdeführer Verantwortlichkeitsklage gegen die Banken geführt. Den Verantwortlichkeitsklagen sei kein Erfolg beschieden gewesen. Der Beschwerdegegner 2 reichte dazu zwei abweisende Bundesgerichtsentscheide vom 9. November 2004 ein (Urk. 14/10, Urk. 14/11). Der Beschwerdegegner 2 führt sodann in seiner Stellungnahme aus, vom Beschwerdeführer für die Offerte vom 20. August 2001 abgegebene Annahmeerklärungen seien verspätet erfolgt. Entsprechendes habe er dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 10. Mai 2012 mitgeteilt (Urk. 13 Ziff. 7 - 15; Urk. 14/12). 5. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor-
- 6 verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 6. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, wird nachfolgend auf die vorgenannten und die weiteren Vorbringen der Prozessparteien eingegangen. Insbesondere auf die Vorhalte des Beschwerdeführers in seinen Eingaben, die Beschwerdegegner 1 und 2 seien am Zustandekommen und der Abwicklung des Konkurses der D._____ AG in missbräuchlicher oder betrügerischer Weise beteiligt gewesen, braucht nicht eingetreten zu werden (u.a. Urk. 33 S. 2, Urk. 33 S. 2 f.). Diese Vorwürfe bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde - wie ausgeführt geltend, dass er auf Grund des betrügerischen Konkurses der D._____ AG sein gesamtes Vermögen verloren habe, weshalb ihm aus dem Ausgleichsfonds der E._____ und der F._____ Fr. 422'970.05 zugewiesen worden seien. Es sei nicht
- 7 zutreffend, dass es sich dabei bloss um einen obligatorischen Anspruch aus dem Ausgleichsfonds handle und er wirtschaftlich nicht berechtigt sei, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung ausführe. Es sei nicht zutreffend, dass er die Offerte über Fr. 422'970.05 nicht angenommen habe. Wie den Unterlagen entnommen werden könne, habe er die Offerte sehr wohl angenommen (Urk. 2 S. 1 f.). 7.2.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen, dass er die Offerte über obgenannten Betrag angenommen hat. In den Akten befindet sich zwar eine offenbar vom Beschwerdeführer unterzeichnete Offerte ("L'Offre" = Urk. 3/10). Vom Beschwerdegegner 2 wurde indes in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2010 erklärt habe, die Offerte vom 20. August 2001 annehmen zu wollen. Seine Annahmeerklärung sei jedoch unbeachtlich, da die 30-tägige Frist zur Annahme seit neun Jahren abgelaufen sei. Der Beschwerdegegner 2 reichte in diesem Zusammenhang ein von ihm an den Beschwerdeführer verfasstes Schreiben vom 10. Mai 2012 ein. Darin erklärt er dem Beschwerdeführer, dass die Offerte vom 20. August 2001 gemäss deren Ziff. 4 bis zum 20. September 2001 gültig gewesen sei. Die Offerte sei innerhalb der Frist nicht angenommen worden, weshalb sie dahingefallen sei. An dieser Beurteilung ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2010 und erneut mit Schreiben vom 7. Mai 2012 ein von ihm (Beschwerdeführer) unterschriebenes Exemplar der Offerte zugestellt habe (Urk. 13 Ziff. 14 f.; Urk. 14/12). Diese Darstellung blieb vom Beschwerdeführer in all seinen Eingaben unwidersprochen. Es erscheint damit offensichtlich, dass die Offerte seitens des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig angenommen worden war. 7.2.2. Die vom Beschwerdeführer für die fragliche Zeit geltend gemachte Krankheit (Urk. 7 Ziff. 1, Urk. 8/3, Urk. 11/7) führt zu keiner anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Zudem weist der Beschwerdegegner 2 in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt durch Rechtsanwalt X._____ vertreten gewesen sei. Der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt hätten die in der Offerte vom 20. August 2001 gesetzte Frist nachrich-
- 8 tenlos verstreichen lassen. Weder der Beschwerdeführer noch sein Anwalt hätten damals geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Entschädigungsofferte zu beurteilen (Urk. 28 Ziff. 13). Das vom Beschwerdegegner 2 vorgebrachte Vertretungsverhältnis wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Vertreter des Beschwerdeführers über die Offerte informiert worden war, lässt sich aus dem eingereichten an Rechtsanwalt X._____ gerichteten Schreiben vom 20. August 2001 entnehmen (Urk. 14/7 [der Offerte angehängt]). Die verpasste Frist lässt sich somit auch nicht mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankheit rechtfertigen. 7.2.3. Dass davon ausgegangen werden muss, dem Beschwerdeführer stehe kein Anspruch aus dem Fonds zu, ergibt sich überdies daraus, dass der Beschwerdegegner 2 vorbringt, gegen die beteiligten Banken seien Verantwortlichkeitsklagen erhoben worden. Auch diese Darstellung blieb unwidersprochen. Der Beschwerdeführer reichte zwei in der Sache ergangene Bundesgerichtsentscheide vom 9. November 2004 zu den Akten, welche zeigen, dass unter anderem auf Art. 754 OR abgestützte Klagen eines durch Rechtsanwalt X._____ vertretenen Aktionärs kein Erfolg beschieden war (Urk. 14/10, Urk. 14/11). Der Beschwerdegegner 2 weist dabei darauf hin, dass auch der Beschwerdeführer durch genannten Rechtsanwalt vertreten wurde (Urk. 12 Ziff. 12). Eine Klausel in der Offerte sieht nun gerade vor, dass mit Annahme der Offerte auf Ansprüche genannter Art nicht nur gegen die vom Beschwerdegegner 2 erwähnten Banken sondern auch gegen Verwaltungsräte der D._____ AG, welche in den eingereichten Bundesgerichtsentscheiden beklagt wurden (Urk. 14/10 u. Urk. 14/11, jeweils lit. B zum Sachverhalt), verzichtet werde (Urk. 14/7 "L'Offre", Ziff. 2). Die Erhebung von Verantwortlichkeitsansprüchen steht einer behaupteten Annahme der Offerte entgegen. 7.2.4. Dem Beschwerdegegner 2 und der Staatsanwaltschaft ist ferner zuzustimmen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch um einen obligatorischen Anspruch auf Entschädigung handelt (Urk. 5 Ziff. 6, Urk. 13 Ziff. 14). Der Fonds wurde nach nachvollziehbarer und belegter Darstellung des Beschwerdegegners 2 zur Ausrichtung von Entschädigungen ge-
- 9 schaffen (Urk. 13 Ziff. 7 - 11, Urk. 14/5 - 9, insbesondere Urk. 14/6; Erw. II.4.). Woraus der Beschwerdeführer eine dingliche bzw. wirtschaftliche Berechtigung am Fonds ableitet, ist nicht erkennbar (Urk. 2 S. 1). 7.3. Aus den Erwägungen folgt, dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten Entschädigung kein strafbares Verhalten ersichtlich ist. Es ist nicht ersichtlich, durch welches Verhalten der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer in strafbarer Weise Ansprüche vorenthalten haben soll. Die Staatsanwaltschaft verfügte demzufolge zu Recht die Nichtanhandnahme. 8.1. Nebst der Verweigerung der Zahlung aus dem Ausgleichsfonds beanzeigte der Beschwerdeführer den ebenfalls eingangs erwähnten Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 1 habe seine 53'000 Aktien der D._____ AG ohne seine Zustimmung ausgebucht und dem Konkursverwalter zur Verfügung gestellt. Dabei brachte er wiederum ein, dass die ihm zustehenden Fr. 422'970.05 nicht als Gegenleistung eingefordert worden seien. Die Beschwerdegegnerin 1 habe damit in Zusammenarbeit mit dem Konkursverwalter (Beschwerdegegner 2) sein Aktienkapital und die ihm zustehende Abfindung unterschlagen und veruntreut (Urk. 5 S. 1, Urk. 11/4). In seiner Beschwerde führt er näher aus, dass die 53'000 Aktien der D._____ AG, sein persönliches Eigentum, ohne seine Zustimmung und ohne ihn zu informieren, von der Beschwerdegegnerin 1 an den Konkursverwalter bzw. Beschwerdegegner 2 überstellt worden seien. Unabhängig davon, ob diese Aktien wertvoll oder wertlos seien, seien sie sein Eigentum. Er bestehe darauf, dass ihm seine Aktien ausgeliefert oder die ihm gehörenden CHF 422'970.05 ausbezahlt werden. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten sich auf seine Kosten bereichert (Urk. 2 S. 2). 8.2. Nach Art. 138 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer sich eine ihm anvertraute bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern oder ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. 8.3. Das Konkursverfahren über die D._____ AG wurde unbestrittenermassen mit Urteil des zuständigen Gerichts vom 11. Januar 2010 als geschlossen er-
- 10 klärt und die Gesellschaft in der Folge im Handelsregister gelöscht (Urk. 29, Urk. 21/1). Damit haben die Aktien der Gesellschaft ihren Wert verloren. Die Aktien des Beschwerdeführers sind wertlos. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine Entschädigung im Austausch zu seinen Aktien zustehen sollte. Angesichts der Wertlosigkeit der Aktien war es den Beschwerdegegnern 1 und 2 auch nicht möglich, sie in strafbarer Weise im eigenen oder eines anderen Nutzen zu verwenden. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, womit sie sich hätten bereichern können. 9. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beanzeigten Straftatbestände klarerweise nicht vorliegen. Die Staatsanwaltschaft erliess somit zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten knappen finanziellen Verhältnissen (Urk. 11/3, Urk. 11/5/1) ist in Anwendung von Art. 425 StPO durch Auferlegung einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 2.1. Der Beschwerdeführer ist ausserdem zu verpflichten, den Beschwerdegegner 2 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 432 Abs. 1 StPO analog). Dem als Anwalt in eigener Sache prozessierenden Beschwerdegegner 2 ist eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, FN 125 zu N. 1811). Der Beschwerdegegner 2 hat sich detailliert mit der Beschwerde auseinandergesetzt. Es scheint vorliegend angemessen, die Prozessentschädigung auf Fr. 600.– festzusetzen. 2.2. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
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Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (mit Rückschein) − die Beschwerdegegnerin 1 unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 und 35 (mit Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 und Urk. 35 (mit Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad. E-1/2012/3812, unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 und 35 (mit Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 12 - Zürich, 19. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
lic.iur. Ch. Zuppinger
Beschluss vom 19. Dezember 2012 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (mit Rückschein) die Beschwerdegegnerin 1 unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 und 35 (mit Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 2 unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 und Urk. 35 (mit Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad. E-1/2012/3812, unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 und 35 (mit Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akt... 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...