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Zürich Obergericht Strafkammern 04.04.2013 UE120152

4 avril 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,115 mots·~21 min·1

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120152-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Welti

Beschluss vom 4. April 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. C._____ 3. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Juni 2012, A-1/2012/1616

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Parteivorbringen 1. Mit an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gerichteter Eingabe vom 16. September 2011 (Urk. 10/1) erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), Anzeige wegen "Verstosses gegen das Willkürverbot und allenfalls Nötigung" im Sinne von Art. 181 StGB. Mit Beschluss vom 14. Februar 2012 erteilte die Kammer der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Eröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens (Urk. 10/7). Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Anzeige des Beschwerdeführers wegen Nötigung nicht anhand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 3). 2. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. Juli 2012 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung fristgerecht Beschwerde (Urk. 2) erhoben und sinngemäss die Anträge gestellt, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Juni 2012 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Untersuchung weiterzuführen. 3. Der Strafanzeige vom 16. September 2011 (Urk. 10/1) liegt zusammengefasst folgender Vorwurf zugrunde: Der Beschwerdeführer erklärt, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten ihm eine ordnungsgemässe Abmeldung ins Ausland verweigert, weil er noch eine offene Steuerschuld bei der Gemeinde D._____ zu begleichen hatte. 4. In der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2012 (Urk. 3) begründet die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Nötigung nach Art. 181 StGB kurz zusammengefasst damit, dass eine Androhung, keine

- 3 - Abmeldung bei der Gemeinde vorzunehmen, keine Androhung von Gewalt beinhalte. Auch die "andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit", die von einer Intensität und Wirkung ähnlich von Gewalt sein müsse, sei ihm vorliegenden Fall nicht gegeben. Dass eine Androhung ernstlicher Nachteile erfolgt wäre, dafür lägen im vorliegenden Fall keine Hinweise vor. Dies untermauert die Beschwerdegegnerin mit dem Argument, der Beschwerdeführer habe, trotz vorübergehender Verweigerung der Abmeldung, seinen Wohnsitz in der Schweiz auflösen und in E._____ Wohnsitz nehmen können. Dass eine Abmeldebestätigung kein Reisedokument im engeren Sinne sei, ergebe sich auch aus BGE 127 I 97. Weiteres, was dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht hätte oder hätte haben können, sei nicht aktenkundig, weshalb die für die Erfüllung des Straftatbestandes der Nötigung notwendigen Tatbestandselemente nicht vorlägen. 5. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Juli 2012 (Urk. 2) zusammengefasst im Wesentlichen vor, das Argument, die Abmeldebestätigung sei ja erteilt worden, zeuge von einer seltsamen Rechtsauffassung. Im Zeitpunkt der Tatbegehung hätten weder die Beschwerdegegner 1 und 2 noch er selber wissen können, ob aus der willkürlichen Verweigerung der Abmeldebestätigung ein Nachteil erwachse. Insbesondere weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hin, dass die Handlungen der Beschwerdegegner 1 und 2 eventualvorsätzlich erfolgt seien. 6.1. Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern zur Stellungnahme innert 10 Tagen übermittelt (Urk. 5). Der Beschwerdegegner 1 liess sich in der Folge nicht vernehmen. Der Beschwerdegegner 2 beschränkte sich im Wesentlichen in seiner Eingabe vom 16. Juli 2012 (Urk. 7) auf die Klarstellung, er habe "die Anweisung zur Aushändigung der Papiere nicht wegen der Androhung der Medien und einer Strafanzeige" gegeben, sondern "weil die Angelegenheit aus Gründen der nicht Kooperation von Herrn A._____ gescheitert war". Von der Verzeigung habe er erst am 23. April 2012 erfahren; die Ausstellung sei bereits am 27. Oktober 2011 erfolgt. 6.2. Die Beschwerdegegnerin nahm am 16. Juli 2012 dahingehend Stellung, dass sie erklärte, den Beschwerdegegnern 1 und 2 sei klar gewesen, dass

- 4 der Beschwerdeführer seine Abreise nach E._____ geplant hatte; es sei ihnen aber auch klar gewesen, dass dieses Vorhaben nicht von einer "formularischen" Abmeldebestätigung der Gemeindeverwaltung abhängig gewesen sei (Urk. 9). 7. Die Möglichkeit sich innert 20 Tagen nochmals zu den Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten zu äussern (vgl. Urk. 11), nahm der Beschwerdeführer am 14. August 2012 wahr. So macht er im Wesentlichen geltend, das Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 begründe einen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB, da diese ihm in voller Absicht - selbst nach dem Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts - in willkürlicher Weise die ihm zustehende Abmeldebestätigung nicht ausgestellt hätten. Insbesondere will der Beschwerdeführer damit verdeutlichen, weshalb der Verstoss gegen das Willkürverbot durchaus strafrechtlichen Bezug habe und nicht wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2012 (Urk. 9) geltend machte, lediglich verwaltungsrechtlichen Charakter besitze. Auch wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten gewusst, dass ihm durch die Verweigerung der Abmeldebestätigung kein Nachteil entstünde. Als Beispiel fügt er an, diese Abmeldebestätigung sei zwingend notwendig für die Auszahlung des Pensionskassenguthabens (Urk. 12). 8. Auf weitere Stellungnahmen seitens der Beschwerdegegner aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. August 2012 (Urk. 12) wurde in der Folge entweder stillschweigend verzichtet (Beschwerdegegner 1 und 2) oder explizit (Beschwerdegegnerin; Urk. 18). 9. Dieser Beschluss ergeht nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 10. Juli 2012 angekündigten Gerichtsbesetzung, weil die Kammer per 1. Januar 2013 neu konstituiert wurde. 10. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Begründungen der Beschwerdegegner näher einzugehen.

- 5 - II. Prozessuales 1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310

- 6 - N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft unterliegt sodann der Beschwerde nach Massgabe von Art. 310 Abs. 2 StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO.

III. Materielle Beurteilung 1. Verstoss gegen das Willkürverbot: Unzulässige Vorgehensweise Ohne Weiterungen kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass gemäss der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, die Vorgehensweise der Verantwortlichen der Gemeinde D1._____ nicht korrekt war und gegen das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV verstossen hat. So ergibt sich aus der polizeilichen Befragungen des Beschwerdegegners 1 vom 15. Mai 2012, dass zwar die Abmeldung am 22. Juni 2011 (rückwirkend auf den 31. März 2011) vorgenommen wurde, die Ausstellung der Bestätigung vorerst aber verweigert wurde, indem die Einwohnerkontrolle angewiesen wurde, die Abmeldebestätigung nicht auszustellen, bis die Steuerschulden des Beschwerdeführers getilgt seien (Urk. 10/13 S. 4 ff.). Gemäss BGE 127 I 97 verstösst diese Vorgehensweise gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot. So sei es unzulässig, das Ausstellen einer Abmeldebestätigung vom Begleichen bestehender Steuerschulden abhängig zu machen: Steuerausstände seien auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg einzutreiben, selbst wenn das - wie im zitierten Entscheid offenbar der Fall - mit Schwierigkeiten verbunden sein sollte. Es gehe nicht an, dass die kantonalen und kommunalen Behörden versuchten, säumige Steuerzahler mit zweckfremden Mitteln zum Tilgen ihrer Schulden zu zwingen. […] Der Bürger habe von Verfassung wegen einen allgemeinen (ungeschriebenen) Anspruch darauf, dass ihm die zustän-

- 7 dige Behörde einen ihrer Kontrolle unterliegenden Vorgang auf Verlangen bescheinige; dies ergebe sich unmittelbar aus dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) sowie aus der Verpflichtung der staatlichen Organe auf Treu und Glauben (Art. 9 BV). Vorausgesetzt sei, dass die verlangte Bestätigung für anderweitig zu treffende Rechtsvorkehren notwendig oder von wesentlicher Bedeutung sei und dass das Ausstellen von Erklärungen der betreffenden Art üblich ist (vgl. zum Ganzen BGE 127 I 97 ff.). 2. Verhalten des Beschwerdegegners 1 Es ist zu prüfen, ob sich aufgrund der Akten gegenüber dem Beschwerdegegner 1 ein Verdacht auf Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und/oder auf Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB begründen lässt. 2.1. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB 2.1.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1.1. Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder durch Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Diese Bestimmung dient dem Schutz der freien Willensbildung und Willensbetätigung. Als Tathandlung/Tatmittel kommen folgende Verhaltensweisen in Frage: Der Täter beschränkt jemanden in seiner Handlungsfreiheit und bringt ihn damit dazu, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten. Als Nötigungsmittel nennt das Gesetz Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile und andere Beschränkung der Handlungsfähigkeit. Vorliegend kommt - wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Einstellungsverfügung richtig festgestellt hat - lediglich die Androhung ernstlicher Nachteile in Frage (es liegen keine Hinweise auf Tathandlungen im Sinne von Androhung von Gewalt oder von anderer Beschränkung der Handlungsfähigkeit vor, wo das üblicherweise geduldete Mass der Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit in ähnlicher Weise eindeutig überschritten werden muss wie bei der Gewalt). Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und

- 8 wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Das angedrohte Übel muss ein ernstliches sein. Dies beurteilt sich nach dem objektiven Ausmass des in Aussicht gestellten Übels. Ernstlich ist die Drohung demnach, wenn sie geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen oder aber auch, wenn der Täter eine ihm bekannte Schwäche des Opfers ausnützt. Dieses wird durch die erwähnten Mittel zu einem vom Täter gewollten Verhalten gebracht. Dabei kann es sich um eine Handlung, ein Dulden oder ein Unterlassen handeln (vgl. zum Ganzen Andreas Donatsch/Stefan Flachsmann/Markus Hug/Ulrich Weder, StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich, 2010, N 1 ff. zu Art. 181 StGB; BSK Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Vera Delnon/Bernhard Rüdy, N 7 ff. zu Art. 181 StPO. Die Vollendung der Tat tritt ein, wenn das Opfer durch das Nötigungsmittel zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht worden ist (BGE 96 IV 60; 101 IV 46). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB, also Handeln mit Wissen und Willen bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss den Entschluss gefasst haben, das Delikt zu verwirklichen. 2.1.1.2. Der erste schriftliche Kontakt des Beschwerdegegners 1 mit dem Beschwerdeführer ist aufgrund der Akten auf den 28. März 2011 datiert, als der Beschwerdegegner 1, als Finanzsekretär der Gemeinde, dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch, die Steuern in Raten zu bezahlen - unmissverständlich erklärte, dass nicht nur keine Ratenzahlungen gewährt würden, sondern ihm auch die Ausstellung der Abmeldebestätigung durch die Einwohnerkontrolle verweigert würde, solange noch offene Steuerschulden bestünden (Urk. 10/1, Anhang 3 f./4). Diese Konsequenz aufgrund der ausstehenden Steuerschulden wiederholte der Beschwerdegegner 1 in seiner weiteren E-Mail vom 28. März 2011 an den Beschwerdeführer (Urk. 10/1, Anhang 3/4) und unmissverständlich erneut in der E- Mail vom 30. März 2011 (Urk. 10/1, Anhang 1/4), nachdem er vom Beschwerdeführer über die rechtliche Situation in BGE 127 I 97 belehrt worden war (Urk. 10/1, Anhang 2 f./4). Es steht somit fest, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer gegenüber die Ausstellung einer Abmeldebestätigung verweiger-

- 9 te. Allerdings erreichte er damit keine Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers, da dieser trotz der Verweigerung der Ausstellung der Abmeldebestätigung ohne seine Steuerschuld zu tilgen, die Schweiz verlassen und nach E._____ ziehen konnte. Der Beschwerdegegner 1 hat sich zwar eines Nötigungsmittels bedient, den Beschwerdegegner hingegen nicht zu einem bestimmten Verhalten gebracht. Der Erfolg blieb somit aus, so dass der objektive Tatbestand der Nötigung vorliegend nicht erfüllt wurde. Hingegen könnte eine versuchte Tatbegehung vorliegen. Der Beschwerdegegner 1 wollte den Beschwerdeführer dazu bringen, die ausstehenden Steuerschulden zu tilgen. Dies versuchte er mittels Androhung ernstlicher Nachteile zu erreichen. Er hat diesen Tatplan seinerseits umgesetzt, indem er dem Beschwerdeführer die Ausstellung der Abmeldebestätigung verweigerte, resp. die dazu nötigen Schritte in die Wege leitete. Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter bereits alles getan hat, was er nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges für notwendig hielt. Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner 1 nicht alles getan hätte, was seiner Ansicht nach für den Erfolg nötig wäre. Dieser bleibt aus den oben genannten Gründen aus. Es liegt daher ein vollendeter Versuch vor, sofern der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt ist. 2.1.2. Subjektiver Tatbestand Der Beschwerdegegner 1 wusste oder nahm mindestens möglicherweise in Kauf, dass er durch sein Verhalten einen ernstlichen Nachteil androhte und er wollte den Beschwerdeführer bewusst dazu anhalten, seine Steuerschulden zu begleichen. So gab der Beschwerdegegner 1 in seiner polizeilichen Befragung vom 15. Mai 2012 selbst zu Protokoll, dass eine Abmeldebestätigung beispielsweise für den Bezug von Pensionskassengelder erforderlich sei. Ausserdem sei es nicht möglich, in der Schweiz die Krankenkasse zu kündigen (Urk. 10/13 S. 4, letzteres erklärte der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer gegenüber sinngemäss auch im E-Mail vom 28. März 2011, Urk. 10/1 Anhang S. 3 f./4). Zudem fragt sich, weshalb der Beschwerdegegner 1 die Verweigerung der Ausstellung der Abmeldebestätigung initiierte, wenn nicht gerade bezweckt werden sollte,

- 10 dass der Beschwerdeführer seine Steuerschulden bezahlen sollte. Diese Verweigerung macht nur Sinn, wenn man mit diesem Verhalten die Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers beeinflussen will und auch um dieses Potential der Handlung weiss. Der Beschwerdegegner 1 muss sich somit den Vorwurf gefallen lassen. 2.1.3. Rechtswidrigkeit Nach Lehre und Rechtsprechung erfordert der Tatbestand der Nötigung eine positive Begründung der Rechtswidrigkeit. Die Nötigung ist nur dann strafbar, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. dazu Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 412 f.). Vorliegend will der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer dazu veranlassen, seine Steuerschulden zu begleichen. Sein dazu gewähltes Mittel ist verfassungswidrig (vgl. BGE 127 I 97). Die Rechtswidrigkeit ist somit bereits aufgrund eines unzulässigen Druckmittels zu bejahen, weshalb offen bleiben kann, ob der Zweck an sich rechtlich geschützt wäre. 2.1.4. Allfällige Rechtfertigungsgründe Der Beschwerdegegner 1 beruft sich auf die übliche Praxis, um bei einem geplanten Wegzug ins Ausland das Begleichen von Steuerschulden zu sichern. Das Nichtausstellen der Abmeldebestätigung sei das einzige Mittel gewesen, um die Steuerausstände einzufordern. Eine Betreibung oder ein Arrest seien in diesem Fall nicht mehr möglich gewesen (Urk. 10/13 S. 7). Damit macht er - zumindest sinngemäss - den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen geltend. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dieser aber nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig

- 11 weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 127 IV 122 E. 5c, BGE 127 IV 166 E. 2b; BGE 126 IV 236 E. 4b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Verweigerung der Ausstellung der Abmeldebescheinigung war weder ein notwendiges Mittel noch der einzige Weg, um die ausstehenden Steuern durchzusetzen, wie dies der Beschwerdegegner 1 behauptet. Nachdem der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 mit E-Mail vom 29. März 2011 auf den Inhalt des Bundesgerichtsentscheides vom 29. Juni 2001 (BGE 127 I 97) aufmerksam gemacht hat, kann sich der Beschwerdegegner 1 auch nicht darauf berufen, im Sinne von Art. 21 StGB im Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Tuns gehandelt zu haben. 2.2. Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass sich aufgrund der Akten gegenüber dem Beschwerdegegner 1 ein Verdacht auf Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begründen lässt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung. Dabei wird die Staatsanwaltschaft auch zu prüfen haben, ob die Untersuchung auf den Straftatbestand des Amtsmissbrauches im Sinne von Art. 312 StGB auszudehnen ist, wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. August 2012 geltend macht (Urk. 12 S. 1), wobei schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass eine im Amt begangene Nötigung durch eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs konsumiert würde. 3. Verhalten des Beschwerdegegners 2 Für den Beschwerdegegner 2 als Gemeindepräsident war es eine Güterabwägung zwischen gesetzlichen Vorschriften gegenüber einem Individuum und der Erfüllung der Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, wobei er in diesem Fall die Pflichten gegenüber der Gemeinschaft höher gewertet habe (Urk. 10/14 S. 6). 3.1. Der Beschwerdeführer 2 gab in seiner polizeilichen Befragung vom 16. Mai 2012 an "sachlich und inhaltlich" am 18. April 2011 erstmals via E-Mail (vgl.

- 12 - Urk. 10/1 Anhang) von der Sache erfahren zu haben. Zuvor habe er vom Beschwerdegegner 1 erfahren, dass dieser Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer habe (Urk. 10/14 S. 2). In seinem Antwort-E-Mail vom 19. April 2011 ging der Beschwerdegegner 2 hingegen nicht auf die vom Beschwerdegegner 1 eingeleitete Methode zur Erhältlichmachung der Steuerschuld ein, sondern offerierte vielmehr ein persönliches Gespräch zur Lösung des Problems (Urk. 10/1, Anhang). Der Beschwerdegegner 2 gab jedoch später in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2012 an, er habe sich vom Beschwerdegegner 1 und dem Gemeindeschreiber, nach Erhalt des E-Mails vom Beschwerdeführer am 18. April 2011, überzeugen lassen, dass dieses Vorgehen (Zurückhaltung der Abmeldebestätigung bis zur Tilgung der Steuerschulden) usus sei. Er habe die Verweigerung der Abmeldebestätigung gebilligt (Urk. 10/14 S. 4). Hingegen sei die Ausstellung der Abmeldebestätigung am 27. Oktober 2011 auf seine Intention hin erfolgt (Urk. 10/14 S. 5). Sodann führt der Beschwerdeführer 2 anlässlich seiner polizeilichen Befragung aus, es gehe vorliegend um die Güterabwägung zwischen gesetzlichen Vorschriften gegenüber einem Individuum und der Erfüllung der Pflichten gegenüber der Gemeinschaft. Der Beschwerdegegner 2 wertete die Pflichten gegenüber der Gemeinschaft in diesem Fall höher ein (Urk. 10/14 S. 6). Auch in der weiteren Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner 2 und dem Beschwerdeführer (Schreiben vom 27. Oktober 2011; Urk. 10/15) wird deutlich, dass der Beschwerdegegner 2 vor dem 18. April 2011 an der Vorgehensweise des Beschwerdegegners 1 in keiner Weise mitgewirkt hatte. Und auch nach diesem Datum hat sich der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer gegenüber lediglich dahin geäussert, einen Termin für eine persönliche Besprechung des strittigen Punktes zu vereinbaren. 3.2. Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdegegner 2 - mangels eigener Täterschaft - als Mittäter des Beschwerdegegners 1 betrachtet werden muss. 3.2.1. Entscheidend ist folglich, ob die Voraussetzungen der Mittäterschaft gegeben sind. Mittäter ist nach einer Formel des Bundesgerichtes, „wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mass-

- 13 gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht“ (BGE 115 IV 161 = Praxis 1990 Nr. 275; BGE 118 IV 230, 399 f; 120 IV 23 = Praxis 1995 Nr. 262; BGE 120 IV 271/272; 125 IV 136 = Praxis 2000 Nr. 74; BGE 130 IV 66). Die Annahme von Mittäterschaft setzt damit zweierlei voraus: einen gemeinschaftlichen Tatentschluss über das „Ob“ und „Wie“ der Tat sowie einen hinreichenden eigenen Tatbeitrag jedes einzelnen Mittäters, aufgrund dessen sich die Umsetzung des Tatentschlusses als gemeinsame (arbeitsteilige) Verwirklichung des Delikts darstellt. 3.2.2. Der Tatentschluss kann ausdrücklich aber auch konkludent gefasst werden (BGE 115 IV 161 f = Praxis 1990 Nr. 275; BGE 118 IV 230, 399; 119 IV 215; 120 IV 23 = Praxis 1995 Nr. 262; BGE 120 IV 272; 125 IV 136 = Praxis 2000 Nr. 74). Es ist möglich aber nicht erforderlich, dass die Mittäter den Tatplan gemeinsam erarbeiten. Es reicht aus, dass sich ein Mittäter dem von einem anderen Mittäter entwickelten und vorgegebenen Tatplan anschliesst (BGE 118 IV 230, 399/400; 120 IV 23 = Praxis 1995 Nr. 262; BGE 120 IV 272; 125 IV 136 = Praxis 2000 Nr. 74; BGE 130 IV 66). 3.2.3. Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner 2 durch sein Verhalten, (konkludent) passiv bleiben, dem für ihn erkennbaren Tatplan des Beschwerdegegners 1 angeschlossen hat. Ob der von ihm erbrachte Tatbeitrag ein hinreichender eigener Tatbeitrag ist, ist auf der Basis des gemeinsamen Tatplanes zu beurteilen. Unproblematisch sind die Tatbeiträge, die für die Umsetzung des Tatplanes unabdingbar sind. Im Übrigen ist wertend zu ermitteln, ob es sich um einen massgebenden Tatbeitrag handelt (vgl. BGE 98 IV 259; 99 IV 85; 101 IV 49 f; 118 IV 230, 399; 120 IV 23 f = Praxis 1995 Nr. 262; BGE 120 IV 272 ff; 125 IV 136 ff = Praxis 2000 Nr. 74; 129 IV 19 f; 130 IV 66). Ein Verhalten, mit dem mindestens ein Tatbestandsmerkmal erfüllt wird, reicht aus, um mittäterschaftliche Verantwortlichkeit zu begründen (vgl. BGE 96 IV 169; 99 IV 85; 100 IV 1 f; 101 IV 170 f, 190; 106 IV 72 f; 113 IV 91; 118 IV 231). Vorliegend hat der Beschwerdegegner 2 keinen konkreten, hinreichenden Tatbeitrag erbracht. Sein Verhalten beschränkt sich lediglich auf ein passiv bleiben und im Gewährenlassen des Beschwerdegegners 1. Eine Pflicht

- 14 zu intervenieren, bestand nicht, so dass ihm auch nicht vorgeworfen werden kann, pflichtwidrig untätig geblieben zu sein. Als Gemeindepräsident kam ihm insbesondere keine Garantenstellung zu. Es ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, welche eine solche begründen könnte. 3.3. Damit ist offensichtlich, dass sich aufgrund der Akten gegenüber dem Beschwerdegegner 2 kein Verdacht auf eine strafbare Handlung begründen lässt, was ihm gegenüber zur Abweisung der Beschwerde führt.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beschwerde ist gegenüber dem Beschwerdegegner 1 gutzuheissen; gegenüber dem Beschwerdegegner 2 ist sie abzuweisen. Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen hat bezüglich des Beschwerdegegners 1 im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mangels wirtschaftlich messbaren Aufwandes ist dem Beschwerdegegner 2 im Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 i.V.m. Art. 436 StPO).

Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2012 (A-1/2012/1616) gegenüber dem Beschwerdegegner 1 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Gegenüber dem Beschwerdegegner 2 wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.00.

- 15 - 3. Die Kosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Regelung der Auflage der anderen Hälfte der Beschwerdekosten und allfälliger Entschädigungen wird bezüglich des Beschwerdegegners 1 dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer , als Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, als Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 2, als Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 4. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Welti

Beschluss vom 4. April 2013 Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Parteivorbringen II. Prozessuales III. Materielle Beurteilung IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2012 (A-1/2012/1616) gegenüber dem Beschwerdegegner 1 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorin... 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.00. 3. Die Kosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Regelung der Auflage der anderen Hälfte der Beschwerdekosten und allfälliger Entschädigungen wird bezüglich des Beschwerdegegners 1 dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer , als Gerichtsurkunde  den Beschwerdegegner 1, als Gerichtsurkunde  den Beschwerdegegner 2, als Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

UE120152 — Zürich Obergericht Strafkammern 04.04.2013 UE120152 — Swissrulings