Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120138-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 5. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Juni 2012, A-1/2010/439
- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) erstattete am 23. März 2009 Strafanzeige gegen ihren Stiefvater B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1 genannt) wegen Urkundenfälschung. Sie wirft ihm zusammengefasst vor, ohne ihr Wissen und ihr Einverständnis eine Schuldanerkennung mit dem Titel "Rückzahlung von Auslagen (Rückführungsversuche und weitere Dienste)" im Betrag von Fr. 189'000 -- erstellt und mit dem Datum 16. August 2004 sowie mit ihrer Unterschrift versehen zu haben (Urk. 12/1; Urk. 12/19/2). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2 genannt) eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Urkundenfälschung. Im Verlauf dieser Untersuchung äusserte die Beschwerdeführerin den Verdacht, der Beschwerdegegner 1 habe bei der Erstellung der falschen Schuldanerkennung ein Papier mit ihrer Blankounterschrift verwendet (Urk. 12/21). Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 stellte die Beschwerdegegnerin 2 die Untersuchung ein (Urk. 7). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2012 rechtzeitig Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Untersuchung weiter zu führen (Urk. 2). Am 3. Juli 2012 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 8). Die Beschwerdegegner beantragten mit Eingaben vom 7. Juli 2012 bzw. 6. August 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10; Urk. 15). Mit Verfügung vom 9. August 2012 wurden die Stellungnahmen der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 18). Mit Schreiben vom 25. August 2012 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 (Urk. 19). Diese Replik der Beschwerdeführerin wurde den Beschwerdegegnern mit Verfügung vom 29. August 2012 zur freigestellten Duplik zugestellt (Urk. 22). Mit Eingabe vom 10. September 2012 duplizierte der Beschwerdegegner 1 (Urk. 23). Diese Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 26. September 2012 zugestellt (Urk. 25). II.
- 3 - 1. Die Beschwerdeführerin wünscht in ihrer Beschwerdebegründung unter anderem Einsicht in einen Originalkontenbeleg, den der Beschwerdegegner 1 anlässlich einer Verhandlung vom 16. April 2012 in C._____ (gemeint wohl: die Einvernahme des Beschwerdegegners 1 als beschuldigte Person durch die Beschwerdegegnerin 2 vom 16. April 2012, vgl. Urk. 12/52) angesprochen bzw. vorgelegt habe. Sie habe den Verdacht, es handle sich dabei um eine weitere Fälschung. Deshalb sei das Bestehen dieses Kontos und der damalige Kontostand bei der zuständigen Bank überprüfen zu lassen (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 19 S. 3). In der vorliegenden Beschwerde geht es einzig um die Frage, ob anklagegenügende Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdegegner 1 die Schuldanerkennung vom 16. August 2004 (Urk. 12/19/2) gefälscht hat. Neue Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 sind hingegen nicht Thema der Beschwerde. Für allfällige diesbezügliche Ermittlungen ist die Kammer als Beschwerdeinstanz nicht zuständig. Auch liegt der von der Beschwerdeführerin erwähnte, nicht näher spezifizierte Originalkontenbeleg (Urk. 2 S. 2; Urk. 19 S. 3) - soweit ersichtlich - nicht in den Untersuchungsakten. Jedenfalls hat der Beschwerdegegner 1 - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 19 S. 3) - anlässlich seiner Befragung vom 16. April 2012 keinen solchen Kontobeleg vorgelegt oder eingereicht (vgl. Urk. 12/52). Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Einsicht in diesen Kontobeleg kann somit nicht gewährt werden. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts die Untersuchungsakten auf entsprechendes Gesuch hin bei der zuständigen Behörde einsehen und gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien verlangen kann (vgl. Art. 102 StPO). 2. a) Die Beschwerdegegnerin 2 führte zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung zusammengefasst aus, es lasse sich nicht nachweisen, dass der Beschwerdegegner 1 die zur Anzeige gebrachte Erstellung einer falschen Schuldanerkennung vorgenommen habe. So gebe es keine Drittpersonen, die über die vom Beschwerdegegner 1 behauptete und von der Beschwerdeführerin bestrittene Unterzeichnung der Schuldanerkennung am 16. August 2004 in einem … Spi-
- 4 tal [in der Stadt D._____] Auskunft geben könnten. Bei Zweifeln müsse vom für die beschuldigte Person günstigsten Sachverhalt ausgegangen werden. Solche Zweifel seien vorhanden, zumal der Beschwerdegegner 1 über eine Generalvollmacht der Beschwerdeführerin verfügt und somit zum selbständigen Handeln in der Sache der Kindsentführung keine Blankounterschrift benötigt habe. Auch habe der Beschwerdegegner 1 finanzielle Mittel gehabt, um in dieser Angelegenheit Ausgaben zu tätigen. Zudem habe er tatsächlich Bemühungen zur Rückführung der Kinder unternommen. Schliesslich habe eine Schriftuntersuchung durch das Forensische Institut Zürich ergeben, dass die Unterschrift auf dem betreffenden Dokument 'mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit' echt sei. Ob eine Blankounterschrift verwendet worden sei, könne nicht eruiert werden (Urk. 7). b) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdebegründung zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe nicht berücksichtigt, dass auf der Schuldanerkennung blinde Durchdruckrillen ihrer Unterschrift festgestellt worden seien, was ihre These der Verwendung einer Blankounterschrift stütze. Weiter macht sie geltend, ihr jetziger Ehemann E._____ sei nach seiner Ankunft in D._____ [Stadt im Ausland] am 15. August 2004 bis zur gemeinsamen Abreise am 20. August 2004 ununterbrochen mit ihr zusammen gewesen, weshalb er die Erstellung und Unterzeichnung der Schuldanerkennung hätte bemerken müssen (Urk. 2). Dazu reichte sie eine entsprechende Bestätigung von E._____ vom 15. Juni 2012 ein (Urk. 4). In diesem Schreiben erwähnt E._____ zudem, dass er seinen damals defekten Laptop nicht nach D._____ mitgenommen habe, weshalb die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach die Schuldanerkennung auf diesem Laptop erstellt worden sei, widerlegt werden könne. Auch erklärt er, dass er selber der Beschwerdeführerin ein Darlehen für die Kosten des Rückführungsversuchs der entführten Kinder gegeben habe (Urk. 4). c) Die Beschwerdegegnerin 2 macht in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2012 geltend, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um Behauptungen handle, deren Wahrheitsgehalt nicht zu eruieren sei. Auch bestehe die Möglichkeit, dass ein anderer als der von E._____ erwähnte Laptop verwendet worden sei (Urk. 10).
- 5 d) Der Beschwerdegegner 1 lässt in seiner Stellungnahme vom 6. August 2012 einleitend geltend machen, die Beschwerdeführerin bringe neue angebliche Beweise vor, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sei. Die Beweisofferte bezüglich des Laptops sei sodann untauglich. Die Behauptung, wonach E._____ ununterbrochen bei der Beschwerdeführerin im Spital gewesen sei, sei zudem falsch. Dazu reicht der Beschwerdegegner 1 seinerseits Schreiben seines Bruders, seines Sohnes und einer Überwachungsfirma ein, worin bestätigt wird, dass E._____ in der Zeit vom 15. bis 20. August 2004 nicht ununterbrochen im Spital gewesen sei (Urk. 15; Urk. 16/2; Urk. 16/4; Urk. 16/5). Schliesslich legt er weitere Unterlagen ins Recht (Foto, Spitalrechnung, etc. vgl. Urk. 16). e) In ihrer Replik nimmt die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen des Beschwerdegegners 1 Stellung und stellt sich dabei zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die eingereichten Unterlagen des Beschwerdegegners 1 irrelevant seien oder nicht den Tatsachen entsprächen (Urk. 19). f) Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin bezeichnet der Beschwerdegegner 1 in seiner Duplik als blosse Behauptungen. Auch macht er geltend, die Beschwerdeführerin habe sich dabei in diverse Widersprüche verwickelt (Urk. 23). 3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 1 (Urk. 15 S. 2) - im Beschwerdeverfahren gemäss Literatur und Praxis grundsätzlich auch neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig sind (vgl. N. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1512). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung ist somit - soweit materiell erforderlich - einzugehen. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin bereits während des Untersuchungsverfahrens geltend machte, dass E._____ ab 14. August 2004 bis zur Abreise aus D._____ Tag und Nacht bei ihr gewesen sei und sie auch auf die vorhandenen Durchdruckrillen in der Schuldanerkennung hinwies (Urk. 12/21). 4. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Nach Beendigung des Untersu-
- 6 chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, a.a.O., N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 5. Es stellte sich somit der Beschwerdegegnerin 2 die Frage, ob im Falle einer Anklageerhebung mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. 6. Die Beschwerdegegnerin 2 bejahte diese Frage zu Recht. Mit zutreffender und ausführlicher Begründung kam sie zum Schluss, es lasse sich nicht anklagegenügend nachweisen, dass sich der Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit der Schuldanerkennung vom 16. August 2004 der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe (Urk. 7). 7. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen an dieser Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin 2 nichts zu ändern.
- 7 a) Der Hinweis, dass der Laptop von E._____ im August 2004 kaputt gewesen sei (Urk. 4 S. 2; Urk. 5/3), ist nicht geeignet, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1, wonach die Schuldanerkennung auf einem Laptop von E._____ erstellt worden sei (Urk. 12/52 S. 2), zu entkräften. So kann in keiner Weise ausgeschlossen werden, dass E._____ einen anderen Laptop als den erwähnten, nicht betriebsfähigen Laptop nach D._____ mitgenommen hat. b) Aus dem Umstand, dass E._____ der Beschwerdeführerin im Dezember 2003 ein Darlehen im Betrag von Fr. 367'000.-- gewährt hat (Urk. 20), lassen sich keine verlässlichen Rückschlüsse darauf ziehen, ob sich der Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit der Schuldanerkennung vom 16. August 2004 der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Soweit die Beschwerdeführerin mit diesem Einwand geltend machen will, sie habe mit Hilfe des Darlehens von E._____ die Rückführungsversuche der entführten Kinder selber in die Hand genommen und auch bezahlt, bleibt anzufügen, dass es sich dabei um eine blosse Behauptung handelt, während die Darstellung des Beschwerdegegners 1, wonach er bevollmächtigt durch die Beschwerdeführerin (Urk. 12/19/17) - erhebliche Anstrengungen zur Rückführung der Kinder getätigt hat, immerhin durch diverse Unterlagen belegt ist (Urk. 12/19/16; Urk. 12/19/21; Urk. 12/45/4/4; vgl. auch Urk. 12/2 S. 2 f. sowie Urk. 12/51 S. 5). c) Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin 2 nicht berücksichtigt habe, dass auf der betreffenden Schuldanerkennung blinde Durchdruckrillen ihrer Unterschrift festgestellt worden seien (Urk. 2 S. 1), ist unbegründet. So hat die Beschwerdegegnerin 2 die gutachterliche Schriftuntersuchung des Forensischen Instituts Zürich vom 11. März 2011 (Urk. 12/20/6) aufgrund des - von der Beschwerdeführerin am 29. März 2011 geäusserten (Urk. 12/21) - Verdachts der Verwendung einer Blankounterschrift am 7. April 2011 entsprechend ergänzen lassen (Urk. 12/23). Die Schlussfolgerung des Forensischen Instituts Zürich vom 21. April 2011, wonach sich die Frage nach der Verwendung einer Blankounterschrift nicht beantworten lasse (Urk. 12/25), hat die Beschwerdegegnerin 2 sodann korrekt in ihren Einstellungsentscheid einfliessen lassen (Urk. 7 S. 2).
- 8 d) Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass sich E._____ nach seiner Ankunft in D._____ ohne Unterbruch bei ihr im Spital aufgehalten habe, weshalb sie keine Schuldanerkennung hätte unterschreiben können, ohne dass E._____ dies bemerkt hätte (Urk. 2 S. 1). E._____ bestätigt in einem Schreiben vom 15. Juni 2012, dass er vom 15. August 2004 bis zur gemeinsamen Abreise am 20. August 2004 aus D._____ ununterbrochen mit der Beschwerdeführerin zusammen gewesen sei und 'beschwören' könne, dass kein Austausch eines Schriftstückes und keine Unterzeichnung eines Papiers stattgefunden habe (Urk. 4 S. 1). Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine Behauptung, deren Wahrheitsgehalt nicht überprüft werden kann und der denn auch vom Beschwerdegegner 1 unter Beilage ähnlicher Bestätigungsschreiben bestritten wird (Urk. 15; Urk. 16/2; Urk. 16/4; Urk. 16/5). Welche der beiden Darstellungen eher den Tatsachen entspricht, kann offen bleiben, sind die - nicht überprüfbaren - Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten Umstände doch nicht geeignet, den Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 1 derart zu erhärten, dass sich eine Anklage rechtfertigen würde. Kann der Sachverhalt - wie vorliegend - nicht zweifelsfrei erstellt werden, ist vom für die beschuldigte Person günstigeren Sachverhalt auszugehen. Auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Bestätigungsschreiben und den entsprechenden Stellungnahmen der Gegenseite zu den Schreiben (Urk. 15; Urk. 19; Urk. 23) kann somit verzichtet werden. 8. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010).
- 9 - Der - obsiegende - Beschwerdegegner 1 war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Er hat Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Verursacht hat diese Aufwendungen die Beschwerdeführerin mit der Erhebung der Beschwerde. In analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO richtet sich der Anspruch des Beschwerdegegners 1 deshalb gegen die Beschwerdeführerin. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Anwaltstarif (§§ 2, 19 und 22 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren). Angesichts der gesamten Umstände - der Beschwerdegegner 1 liess sich zweimal vernehmen (Urk. 15; Urk. 23) - hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 mit Fr. 800.--, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu entschädigen.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 864.-- zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2, ad A-1/2010/439 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - - die Beschwerdegegnerin 2, ad A-1/2010/439 (gegen Empfangsbestätigung und unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12]). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 10 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 5. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 5. Dezember 2012 Erwägungen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 864.-- zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 2, ad A-1/2010/439 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - - die Beschwerdegegnerin 2, ad A-1/2010/439 (gegen Empfangsbestätigung und unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12]). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....