Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120128-O/U/but
Verfügung vom 10. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____, 2. Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf, Beschwerdegegner
betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf vom 24. Mai 2012, ST.2012.932
- 2 - Erwägungen:
I. 1. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 stellte das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf das Strafverfahren gegen B._____ wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von A._____ ein, weil aufgrund der vorliegenden Akten der beschuldigten Person ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne (Urk. 4). 2. Hiegegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit dem Antrag, "die Einstellungsverfügung vom 24.5.2012 sei aufzuheben und es sei Herr B._____ wegen Tätlichkeiten angemessen zu bestrafen" (Urk. 2 S. 2). 3. Das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf hat auf Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (Urk. 11). B._____ hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht (Urk. 13).
II. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, ihre bei der Polizei gemachten Aussagen seien glaubhaft, weshalb sie als Zeugin zu befragen sei. Sie habe auch einer Cousine und der Frau ihres Onkels von der erlittenen häuslichen Gewalt erzählt, weshalb auch diese Personen als Zeugen zu befragen seien (Urk. 2 S. 1).
- 3 - III.
Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Übertretungsstrafbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber gerade im Übertretungsstrafbereich nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Einsicht in die Ermittlungsakten oder nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Übertretungsstrafbehörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren nicht anhand zu nehmen oder einzustellen ist (Art. 309 Abs. 4, 318 StPO). Eine Einstellung erfolgt, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage - bzw. in der Kompetenz der Übertretungsstrafbehörde einen Strafbefehl - rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). IV. 1. Das Statthalteramt hat das Verfahren gestützt auf den von der Kantonspolizei Zürich ermittelten und im Polizeirapport vom 29. März 2012 eingehend wiedergegebenen Sachverhalt (Urk. 5/1) eingestellt. Dass sich die Beweislage gestützt auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugenbefragungen wesentlich verändern bzw. verbessern würde, erscheint wenig wahrscheinlich. Die Cousine der Beschwerdeführerin und die Frau ihres Onkels sind keine Augenzeuginnen der angezeigten Tät-
- 4 lichkeiten, sondern könnten nur mittelbar bestätigen, dass ihnen von der Beschwerdeführerin das erzählt worden ist, was diese bereits gegenüber der Polizei ausgesagt hat. Nach wie vor würde damit Aussage gegen Aussage stehen, und ein überzeugender d.h. lückenloser Indizienbeweis liesse sich damit nicht führen. Der Entscheid des Statthalteramtes, das Strafverfahren einzustellen, erweist sich damit bereits aus diesen Gründen als zutreffend und die Beschwerde ist deshalb abzuweisen 2. Es kommt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beschwerdeführerin einen korrekten Strafantrag gegen B._____ gar nie gestellt hat. Gegenüber der Polizei sagte sie nämlich aus, dass sie nur dann eine Bestrafung wolle, wenn sie nicht wieder mit ihrem Ehemann zusammen leben könne. Wenn ihr Mann aber wieder mit ihr zusammen komme, dann wolle sie nicht, dass jemand bestraft werde (Urk. 5/1, Einvernahme der Beschwerdeführerin S. 4 Antwort 16). Weil die Stellung eines bedingten Strafantrages nicht zulässig bzw. ungültig ist (BSK Strafrecht I - Riedo, N. 38 zu Art. 30), machte der rapportierende Polizeibeamte die Beschwerdeführerin zu Recht darauf aufmerksam, dass sie innert drei Monaten Strafantrag stellen könne und diese Frist mit dem Tag beginne, an welchem ihr der Täter bekannt sei. Die Beschwerdeführerin hat die Kenntnisnahme dieser Antragsfrist am 21. März 2012 mit ihrer Unterschrift bestätigt (Urk. 5/4). Im Rahmen ihrer Einvernahme durch die Polizei hat die Beschwerdeführerin ganz allgemein darauf hingewiesen, dass sie bereits früher mehrfach Tätlichkeiten zu erdulden hatte. Den letzten konkreten Vorfall, bei welchem ihr Ehemann B._____ ihr gegenüber tätlich geworden sei, datierte sie auf den 4. oder 5. März 2012 (Urk. 5/1, Einvernahme der Beschwerdeführerin S. 2 Antwort 8). Die Strafantragsfrist gemäss Art. 30 StGB bezüglich dieser Tat lief mithin bis zum 5. Juni 2012. Innert dieser Frist wurde ein entsprechender Strafantrag nicht gestellt, weshalb das Antragsrecht erloschen ist (Riedo, a.a.O., N. 2 zu Art. 31 StGB). Damit erweist sich die angefochte-
- 5 ne Verfügung des Statthalteramtes im Ergebnis auch aus dieser Sicht als zutreffend. V.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 GebV OG).
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Dielsdorf (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel unter Rücksendung der beigezogenen Akten 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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Zürich, 10. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 10. Juli 2012 Erwägungen: Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, ihre bei der Polizei gemachten Aussagen seien glaubhaft, weshalb sie als Zeugin zu befragen sei. Sie habe auch einer Cousine und der Frau ihres Onkels von der erlittenen häuslic... III. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Übertretun... IV. 1. Das Statthalteramt hat das Verfahren gestützt auf den von der Kantonspolizei Zürich ermittelten und im Polizeirapport vom 29. März 2012 eingehend wiedergegebenen Sachverhalt (Urk. 5/1) eingestellt. Dass sich die Beweislage gestützt auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugenbefragungen wesentlich verändern bzw. verbessern würde, erscheint wenig wahrscheinlich. Die Cousine der Beschwerdeführerin und die Frau ihres Onkels sind keine Aug... 2. Es kommt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beschwerdeführerin einen korrekten Strafantrag gegen B._____ gar nie gestellt hat. Gegenüber der Polizei sagte sie nämlich aus, dass sie nur dann eine Bestrafung wolle, wenn sie nicht wieder mit ihrem E... Weil die Stellung eines bedingten Strafantrages nicht zulässig bzw. ungültig ist (BSK Strafrecht I - Riedo, N. 38 zu Art. 30), machte der rapportierende Polizeibeamte die Beschwerdeführerin zu Recht darauf aufmerksam, dass sie innert drei Monaten St... Im Rahmen ihrer Einvernahme durch die Polizei hat die Beschwerdeführerin ganz allgemein darauf hingewiesen, dass sie bereits früher mehrfach Tätlichkeiten zu erdulden hatte. Den letzten konkreten Vorfall, bei welchem ihr Ehemann B._____ ihr gegenübe... V. Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) das Statthalteramt Dielsdorf (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....