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Zürich Obergericht Strafkammern 13.11.2012 UE120114

13 novembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·736 mots·~4 min·2

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120114-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. U. Gassmann

Beschluss vom 13. November 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 2. Mai 2012, DAST3/2012/2259

- 2 - Erwägungen: 1. Am 21. Mai 2012 liess A._____ (Beschwerdeführer) durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Z._____, Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Mai 2012 einreichen (Urk. 2; Urk. 5). Am 30. Mai 2012 erging der erste Schriftenwechselentscheid der erkennenden Kammer (Urk. 6); in der Folge wurde der Schriftenwechsel bis und mit Duplik der Beschwerdegegner 1 und 2 (B._____ bzw. C._____) durchgeführt (Urk. 37, Urk. 40). Mit Verfügung vom 3. September 2012 verpflichtete die erkennende Kammer - Anträgen der beiden genannten Beschwerdegegner folgend (vgl. Urk. 21, Urk. 26) - den Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 4'800.– innert 20 Tagen, mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 45). Auf Ersuchen von Rechtsanwalt Dr. Z._____ wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Kaution mit Verfügung vom 14. September 2012 letztmals bis 16. Oktober 2012 erstreckt (Urk. 47; Urk. 50). Am 11. Oktober 2012 teilte Rechtsanwalt Dr. Z._____ dem Gericht mit, er lege sein Mandat zur Vertretung des Beschwerdeführers mit sofortiger Wirkung nieder (Urk. 52). Der Beschwerdeführer hat die Prozesskaution innert erstreckter Frist nicht geleistet (vgl. Urk. 54). Androhungsgemäss ist somit auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG). 3. Der Beschwerdeführer ist ferner zu verpflichten, die Beschwerdegegner 1- 3 für ausgewiesene Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 i.V.m Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Verteidiger der Beschwerdegegner 1 und 2 haben Honorarnoten zu den Akten gereicht; diese erweisen sich sowohl hinsichtlich des verwendeten Stundenansatzes (Fr. 320.– in beiden Fällen) wie auch bezüglich des verrechneten Zeitaufwands (Beschwerdegegner 1: 16.68 Std., Urk. 56; Beschwerdegegner 2: 14.8 Std., Urk. 59) als angemessen. Der Beschwerdeführer ist demnach zu verpflichten, B._____ mit Fr. 5'937.55 (inkl. 8%

- 3 - MwSt) sowie C._____ mit Fr. 5'114.90 (inkl. 8% MwSt) zu entschädigen. Von D._____ liegt kein Antrag auf Prozessentschädigung vor (vgl. Urk. 24); mangels ausgewiesener erheblicher Aufwendungen ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 (B._____) eine Prozessentschädigung von Fr. 5'937.55 sowie dem Beschwerdegegner 2 (C._____) eine Prozessentschädigung von Fr. 5'114.90 zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Rückschein) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde) − D._____ (gegen Rückschein) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise

- 4 schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 13. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:

lic. iur. U. Gassmann

Beschluss vom 13. November 2012 Erwägungen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 (B._____) eine Prozessentschädigung von Fr. 5'937.55 sowie dem Beschwerdegegner 2 (C._____) eine Prozessentschädigung von Fr. 5'114.90 zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (gegen Rückschein)  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde)  D._____ (gegen Rückschein)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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