Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120108-O/U/br
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. A. Brüschweiler
Beschluss vom 6. November 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1. B._____, 2. C._____, 3. Unbekannt, 4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom 20. April 2012, 2/2011/76
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Nachdem A._____ mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. April 2011 Strafanzeige gegen RA Dr. iur. B._____ und C._____ wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung erstattet hatte (Urk. 9/2), nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Untersuchung mit Verfügung vom 20. April 2012 nicht anhand (Urk. 5). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess A._____ mit Eingabe vom 10. Mai 2012 innert Frist Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei Dispositivziffer 1 der Nichtanhandnahmeverfügung der StA III vom 20.04.2012 aufzuheben und die StA III anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1 und 2 zu eröffnen. 2. Die Strafuntersuchung sei durch eine bisher nicht in die Voruntersuchung involvierte Person durchzuführen. 3. Die StA III sei anzuweisen, die Strafuntersuchung beförderlich zu eröffnen und danach innert angemessener, durch das Gericht festzulegender Frist die involvierten Personen einzuvernehmen respektive einvernehmen zu lassen sowie die weiteren Untersuchungshandlungen durchzuführen." Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2012 wurde RA Dr. iur. B._____ sowie der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Letztere verzichtete mit Eingabe vom 7. Juni 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 8) und RA Dr. iur. B._____ liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Der Entscheid ergeht wegen Ferienabwesenheit einer Richterin nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.
- 3 - II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zur Nichtanhandnahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. April 2012 im Wesentlichen damit, A._____ werfe den Beschuldigten vor, seinen Aktienanteil von 50% an der D._____ AG mit Sitz in … und möglicherweise weitere Vermögenswerte veruntreut zu haben. A._____ und C._____ hätten durch ihre Transport- und Handelsgeschäfte nach und aus E._____ ein beträchtliches Vermögen erwirtschaftet, zu dessen Verwaltung sie sich verschiedener Gesellschaften bedient hätten, so auch der D._____ AG, deren wirtschaftlich Berechtigte sie ab dem 9. Juni 2000 zu je 50% geworden seien und die sie zuerst durch Rechtsanwalt F._____ aus Zürich und ab Juni 2003 durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ hätten verwalten lassen. An diesen habe Rechtsanwalt F._____ im September 2003 auftragsgemäss die Geschäftsakten und im Oktober 2003 alle Aktien der D._____ im Namen der beiden Aktionäre gesandt. Dr. iur. B._____ solle A._____ Auskünfte über die Gesellschaft verweigert haben und nicht bereit gewesen sein, ihm zustehende Aktien herauszugeben oder Weisungen auf Anfertigung von Kopien aller Gesellschaftsakten auszuführen. Seit 2003 würden A._____ und C._____ die Teilung ihrer Aktiven anstreben, die in Bezug auf das bestehende Bargeld offenbar habe durchgeführt werden können. Hinsichtlich der restlichen Aktiven schwele indessen seit Jahren eine Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern. Diese Auseinandersetzung habe die Verwalter der D._____ AG – wohl um zivilrechtlichen Haftungsansprüchen zu entgehen – zur Einnahme einer äusserst vorsichtigen Haltung veranlasst. RA Dr. iur. B._____ habe sich anfangs 2007 geweigert, 50% der Aktien der D._____ AG dem damaligen Vertreter von A._____ (Rechtsanwalt G._____) auszuhändigen (angeblich weil die Aktien durch C._____ gehalten würden, der seinerseits anerkenne, damit auch die A._____ zustehende Hälfte zu halten). Bei einer solchen Ausgangslage entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Parteien und ihre Vertreter mit der Herausgabe von Vermögenswerten oder Urkunden an den möglichen Gegner sehr zurückhalten würden, um nicht in Gefahr
- 4 zu laufen, dem Gegner einen ungewollten Vorteil zu verschaffen oder den Weisungen des Klienten zuwider zu handeln. Von A._____ werde nicht bestritten, dass er sich am 16. Mai 2008 mit C._____ zwecks Besprechung der Angelegenheit getroffen habe, wobei als Ergebnis die Feststellung resultiert habe, die Parteien seien auseinandergesetzt. Diese offenbar schriftlich festgehaltene Feststellung sei von A._____ unterzeichnet worden, der im vorliegenden Verfahren geltend mache, damals unter Druck gesetzt worden zu sein und bis jetzt keine Kopie des Dokumentes erhalten zu haben. Er lege allerdings nicht dar, durch welche Druckmittel er in seiner Entscheidungsfreiheit bedrängt worden sei; in seiner Anzeige führe er dazu lediglich aus, an der Besprechung habe eine Person "mit Beziehungen zu kriminellen Strukturen in … und weiteren Staaten" teilgenommen. Dafür räume er ein, C._____ sei einer seiner Verpflichtungen aus diesem Dokument (nämlich der Zahlung von USD 714'000) nachgekommen. A._____ störe, dass er aufgrund der am 16. Mai 2008 in H._____ [Land in E._____] unbestrittenermassen getroffenen schriftlichen Feststellung, er sei mit C._____ auseinandergesetzt, von diesem bis heute lediglich USD 714'000 erhalten habe. Von dieser Feststellung behaupte er, er sei zu deren Unterzeichnung gedrängt worden und habe nie eine Ausfertigung davon erhalten. Andererseits mache er geltend, bei der ihm am 19. November 2010 im Zuge einer Besprechung der Parteienvertreter mündlich zur Kenntnis gebrachten Version der Feststellung handle es sich nicht um das von ihm unterzeichnete Exemplar, denn die Version vom 16. Mai 2008 habe einen anderen Inhalt. Die behauptete inhaltliche Differenz zeige er indessen nicht auf. Nicht plausibel sei, weswegen er von der ihm am 19. November 2010 zur Kenntnis gebrachten Version zwar behaupte, diese nicht unterzeichnet zu haben, indessen aber den Vorschlag von Dr. B._____ ablehne, die Echtheit des Dokumentes durch ein von ihm [d.h. von A._____] anzurufendes Gericht (also im Rahmen des Zivilrechts) überprüfen zu lassen, und statt dessen zum Mittel einer Strafanzeige gegriffen habe (Urk. 5 S. 1 ff.).
- 5 - 2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde liess A._____ im Wesentlichen vorbringen, Rechtsanwalt F._____ habe ungefähr von 2000 bis am 15. Oktober 2003 die Inhaberaktien der D._____ AG zu je 50% für ihn und C._____ gehalten. Danach habe Letzterer Rechtsanwalt F._____ angewiesen, die Aktien an Rechtsanwalt Dr. B._____ zu übergeben, wobei Rechtsanwalt F._____ davon ausgegangen sei, dass dies auf gemeinsame Anweisung von A._____ und C._____ erfolgt sei und sich an der Eigentümerschaft an den Aktien nichts geändert habe. Am 15. Oktober 2003 seien alle Aktienzertifikate an die Kanzlei von Dr. B._____ übergeben worden und dieser habe gewusst resp. wissen müssen, dass A._____ Eigentümer von 50% der Aktien gewesen sei. Trotzdem habe Dr. B._____ fortan A._____ seine Stellung als Aktionär und jegliche Einsicht in die Akten der D._____ AG verweigert. Insbesondere habe er behauptet, A._____ sei nie Aktionär gewesen. Dr. B._____ habe Rechtsanwalt G._____ mit Faxschreiben vom 12. Januar 2007 mitgeteilt, dass er die D._____-Aktien nicht mehr besitze, weil C._____ alle Aktien halte, die Hälfte davon aber für A._____. Mit Faxschreiben vom 28. September 2010 habe er bestätigt, dass sich die Aktien der D._____ nicht mehr bei ihm befänden. Er habe somit nicht nur die Herausgabe von 50% der Aktien verweigert, sondern gemäss seinen eigenen Angaben die Inhaberaktien an C._____ weitergegeben, wozu A._____ nie seine Einwilligung gegeben habe. Zwischen Dr. B._____ und A._____ habe ein eingehendes Vertrags- und Vertrauensverhältnis bestanden. Indem Dr. B._____ bzw. C._____ seit langer Zeit unberechtigerweise die vollständige faktische Kontrolle über die D._____ AG ausüben würde, würden A._____ sämtliche Einflussmöglichkeiten über beträchtliche Vermögenswerte entzogen. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nehme aktenwidrig an, A._____ habe unterzeichnet, dass die Parteien auseinandergesetzt seien. Die Vereinbarung, an die er sich erinnern könne, sehe dies jedoch gerade nicht vor. Selbst wenn das betreffende Schriftstück (Urk. 9/42) echt wäre, so betreffe es die D._____ AG nicht. Darin sei nur vom Unternehmen "I._____" die Rede, das beiden zu 50% gehören solle. Wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, die An-
- 6 gelegenheit sei durch diese Vereinbarung erledigt, so habe sie eine aktenwidrige Annahme getroffen (Urk. 2 S. 4 ff.).
3. Rechtliches und Folgerungen Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
- 7 - Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung besteht darin, dass sich der Täter die ihm anvertraute Sache aneignet. Nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 118 IV 151, 121 IV 25, 129 IV 227) setzt die Aneignung erstens voraus, dass der Täter den Geschädigten dauernd enteignet (d.h. ihm die Eigentümerstellung ständig vorenthält), und zweitens, dass der Täter sich die Sache zueignet (d.h. sich eine Quasi-Eigentümerstellung über die Sache anmasst). Das Aneignen, welches für die Vollendung des Delikts massgebend ist, wird durch eine Verhaltensweise des Täters verwirklicht, mit der er seinen Aneignungswillen in äusserlich erkennbarer Weise betätigt. Es genügt also nicht, wenn jemand andere vertragliche Pflichten als jene zur Erhaltung der Sache bzw. zur bestimmungsgemässen Verfügung über diese missachtet, so zum Beispiel indem er sie nicht zur vereinbarten Zeit zurückgibt. In derartigen Fällen kommt allenfalls die Bestrafung des Täters wegen Sachentziehung bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung in Betracht (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 114). Nach der Sachverhaltsdarstellung von A._____ habe Rechtsanwalt F._____ bis am 15. Oktober 2003 die Inhaberaktien der D._____ AG zu je 50% für ihn und C._____ gehalten. Auf Anweisung des Letzteren seien am 15. Oktober 2003 alle Aktienzertifikate an die Kanzlei von Dr. B._____ übergeben worden, wobei Rechtsanwalt F._____ davon ausgegangen sei, dass dies auf gemeinsame Anweisung von A._____ und C._____ erfolgt sei und sich an der Eigentümerschaft an den Aktien nichts geändert habe. Dr. B._____ habe gewusst resp. wissen müssen, dass A._____ Eigentümer von 50% der Aktien gewesen sei. Im Rahmen seiner Strafanzeige vom 7. April 2011 führte A._____ aus, nachdem die D._____ AG bis anfangs September 2003 durch Rechtsanwalt F._____ verwaltet worden
- 8 sei, sei das Mandat auf beidseitigen Wunsch von ihm und C._____ auf Rechtsanwalt B._____ übertragen worden (Urk. 9/2 S. 9). Gemäss dieser Sachverhaltsdarstellung ging das Eigentum an den Aktien nicht an Dr. B._____ über (d.h. die Aktien wurden diesem nicht fiduziarisch übereignet, sondern es wurde ihm lediglich der Gewahrsam an den Aktien eingeräumt). Da nach der Schilderung von A._____ das Mandat auf beidseitigen Wunsch von ihm und C._____ auf Rechtsanwalt B._____ übertragen worden sei [und somit beide Treugeber gewesen seien], liegt die Konstellation von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor (d.h. anvertraute, fremde bewegliche Sachen). Im Rahmen seiner Strafanzeige vom 7. April 2011 brachte A._____ vor, die Aktienzertifikate seien zur Aufbewahrung an die Kanzlei von Dr. B._____ übergeben worden und dieser habe in der Folge ohne Ermächtigung von ihm die Aktien an C._____ oder an eine Drittperson weitergegeben (Urk. 9/2 S. 12). Nach dieser Sachverhaltsdarstellung war somit die Pflicht von Dr. B._____ zur Erhaltung des Eigentums an den ihm anvertrauten Aktien von A._____ derart vertraglich ausgestaltet worden, dass diese nicht an einen Dritten ausgehändigt werden, sondern für eine gewisse Zeit oder bis zum Eintritt einer Bedingung bei Dr. B._____ hätten verbleiben sollen. Die vertraglich vereinbarte bestimmungsgemässe Verfügung hätte somit gerade nicht in einer Aushändigung an einen Dritten bestanden. Damit hätte Dr. B._____ die Pflicht zur bestimmungsgemässen Verfügung über die ihm anvertrauten Sachen missachtet. Im Zusammenhang mit der Frage, ob nach der Sachverhaltsdarstellung von A._____ das Tatbestandselement des Aneignens erfüllt wurde, ist indes zu berücksichtigen, dass nach der Schilderung von A._____ Dr. B._____ Rechtsanwalt G._____ mit Faxschreiben vom 12. Januar 2007 mitgeteilt habe, dass er die D._____-Aktien nicht mehr besitze, weil C._____ alle Aktien halte, die Hälfte davon aber für A._____. Wenn Dr. B._____ im Rahmen eines schriftlichen Dokumentes explizit erklärte, C._____ halte die Hälfte der Aktien für A._____, so lässt sich Dr. B._____ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nachweisen, dass er sich eine Quasi-Eigentümerstellung über das Aktienpaket von A._____ anmasste, als dieses (über eine Drittperson oder direkt) C._____ übergeben wurde, denn eine schriftliche Erklärung, der Besitzer eines
- 9 - Aktienpaketes sei nicht dessen Eigentümer, spricht gegen die Anmassung einer Quasi-Eigentümerstellung bei dessen Weitergabe. Somit ist bezüglich des Deliktes der Veruntreuung kein hinreichender Tatverdacht gegeben. Da sich die Anmassung einer Quasi-Eigentümerstellung (und damit die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Aneignung) nicht nachweisen lässt, liegt auch bezüglich des Delikts der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB kein hinreichender Tatverdacht vor. Nach dem oben Ausgeführten bleibt zu prüfen, ob bezüglich der Delikte der Sachentziehung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen ist. Gemäss Art. 141 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Bei der Sachentziehung handelt es sich somit um ein Antragsdelikt. Mit Strafanzeige vom 7. April 2011 wurde explizit "Strafantrag" gestellt (Urk. 9/2 S. 1). Da die Antragserklärung keine rechtliche Würdigung enthalten muss und selbst eine falsche rechtliche Qualifikation den Antrag nicht ungültig macht, ist es unerheblich, dass nicht explizit Strafantrag wegen Sachentziehung gestellt wurde. Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht indes nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit Kenntnis von der Tat und der Person des Täters zu laufen. Die Sachentziehung ist nicht als Dauerdelikt zu qualifizieren (BSK Strafrecht II – Weissenberger, Art. 141 N 30). Da nach der Sachverhaltsdarstellung von A._____ Dr. B._____ mit Faxschreiben vom 12. Januar 2007 mitgeteilt habe, dass er die D._____-Aktien nicht mehr besitze, und dies mit Faxschreiben vom 28. September 2010 bestätigt habe, wurde nicht innerhalb der dreimonatigen Frist Strafantrag gestellt, weshalb das Antragsrecht nach Art. 31 StGB erloschen ist.
Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftra-
- 10 ges oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung machte A._____ im Rahmen seiner Strafanzeige vom 7. April 2011 geltend, Dr. B._____ habe für das Vermögen von ihm, das in der D._____ AG gelagert sei, zu sorgen und dieses in seinem Interesse zu verwalten gehabt. Die vertragliche Pflicht von Dr. B._____ ergebe sich aus einem Vermögensverwaltungsvertrag, den er mit ihm abgeschlossen habe. Dieser Vermögensverwaltungsvertrag ergebe sich klarerweise aus den Umständen, indem die Kanzlei von Rechtsanwalt F._____ die Aktien der D._____ AG, die er zu je 50% für A._____ und C._____ gehalten habe, über Rechtsanwältin J._____ Dr. B._____ übergeben habe. Durch die Weitergabe der Aktien ohne seine Einwilligung habe Dr. B._____ seine vertraglichen Pflichten verletzt. Diese vertragliche Verletzung habe zu einer Schädigung an seinem Vermögen geführt (Urk. 9/2 S. 22 f.). Aufgrund der vorliegenden Akten kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Dr. B._____ für A._____ eine Geschäftsführerstellung inne hatte, denn erstens liegt kein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag zwischen Dr. B._____ und A._____ vor und zweitens kann allein aus dem Umstand, dass die Kanzlei von Rechtsanwalt F._____ die Aktien der D._____ AG über Rechtsanwältin J._____ Dr. B._____ übergab, nicht zwingend auf einen Vermögensverwaltungsvertrag zwischen Dr. B._____ und A._____ geschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hob in der Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. April 2012 im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens hervor, A._____ habe sich am 16. Mai 2008 mit C._____ zwecks Besprechung der Angelegenheit getroffen, wobei als Ergebnis die Feststellung resultiert habe, die Parteien seien auseinandergesetzt. Diese offenbar schriftlich festgehaltene Feststellung sei von A._____ unterzeichnet worden, der im vorliegenden Verfahren geltend mache, damals unter Druck gesetzt worden zu sein und bis jetzt keine Kopie des Dokumentes erhalten zu ha-
- 11 ben. Er lege allerdings nicht dar, durch welche Druckmittel er in seiner Entscheidungsfreiheit bedrängt worden sei; in seiner Anzeige führe er dazu lediglich aus, an der Besprechung habe eine Person "mit Beziehungen zu kriminellen Strukturen in … und weiteren Staaten" teilgenommen. Dafür räume er ein, C._____ sei einer seiner Verpflichtungen aus diesem Dokument (nämlich der Zahlung von USD 714'000) nachgekommen. Im Rahmen seiner Beschwerde liess A._____ diesbezüglich geltend machen, die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nehme aktenwidrig an, er habe unterzeichnet, dass die Parteien auseinandergesetzt seien. Die Vereinbarung, an die er sich erinnern könne, sehe dies jedoch gerade nicht vor. Selbst wenn das betreffende Schriftstück (Urk. 9/42) echt wäre, so betreffe es die D._____ AG nicht. Darin sei nur vom Unternehmen "I._____" die Rede, das beiden zu 50% gehören solle. Wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, die Angelegenheit sei durch diese Vereinbarung erledigt, so habe sie eine aktenwidrige Annahme getroffen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft tatsächlich aktenwidrig angenommen hat, A._____ habe eine Vereinbarung unterzeichnet, gemäss welcher er mit C._____ vollständig auseinandergesetzt sei. Ziffer 1 der handschriftlichen und ins Deutsche übersetzten Vereinbarung vom 16. Mai 2008 lautet (Urk. 9/42 S. 1): "Die Parteien haben vereinbart: 1. [Sie] haben keine finanziellen, vermögensrechtlichen oder andere Ansprüche gegeneinander für die Zeitspanne der Zusammenarbeit (ab 1994)." Darüber hinaus wird im zweitletzten Abschnitt der Vereinbarung Folgendes festgehalten (Urk. 9/42 S. 3): "Nach Unterzeichnung dieses Protokolls werden keine Ansprüche der Parteien zueinander mehr akzeptiert (finanzielle, vermögensrechtliche oder andere)."
- 12 - Diese Vereinbarung, deren Parteien A._____ und C._____ (ohne jeden Firmenzusatz) sind, ist grammatikalisch eindeutig und nicht auslegungsbedürftig. Darin wird insbesondere nirgends festgehalten, die erwähnten "finanziellen, vermögensrechtlichen oder anderen Ansprüche" würden sich ausschliesslich auf das Unternehmen "I._____" beziehen. Angesichts der Eindeutigkeit dieser Vereinbarung ist eine restriktive Auslegung (im Sinne einer Beschränkung auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem Unternehmen "I._____") nicht angezeigt, weshalb nicht von einem Vermögensschaden von A._____ auszugehen ist. Damit liegt bezüglich des Delikts der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kein hinreichender Tatverdacht vor.
A._____ liess beantragen, die Strafuntersuchung sei durch eine bisher nicht in die Voruntersuchung involvierte Person durchzuführen. In der jüngeren Gerichtspraxis wurden diverse Kombinationen nicht per se als ausschliessende Vorbefassung betrachtet, sondern generell nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vernünftigerweise an der Unabhängigkeit des Mitgliedes der Strafbehörde zweifeln lassen; daraus ergibt sich auch, dass sich die Ausstandsgründe der Vorbefassung und der Befangenheit überschneiden. Als an sich vereinbar wurden bisher insbesondere die Tätigkeiten als untersuchender, einstellender und anklagender Staatsanwalt betrachtet (Schmid, Handbuch StPO, N 516). Da A._____ im Rahmen seiner Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte darlegen liess, die vernünftigerweise an der Unabhängigkeit der fallführenden Staatsanwältin lic.iur. K._____ zweifeln lassen, und aus den Akten auch keine solchen ersichtlich sind, ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Angesichts der Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft (insbesondere der Zusendung eines Fragenkataloges an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) und der bisherigen Dauer der Untersuchung liegt entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters von A._____ keine Rechtsverzögerung vor und es ist daher auch nicht gerechtfertigt, der Staatsanwaltschaft Frist für die Einvernahme der involvierten Personen anzusetzen, wie dies A._____ beantragen liess.
- 13 - Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren A._____ aufzuerlegen. RA Dr. iur. B._____ ist mangels Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − RA Dr. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden von A._____ (per Gerichtsurkunde) − RA Dr. iur. B._____, im Doppel, für sich und zuhanden von C._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) − sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Be-
- 14 schwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 6. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler
Beschluss vom 6. November 2012 Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zur Nichtanhandnahmeverfügung 2. Begründung der Beschwerde 3. Rechtliches und Folgerungen III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: RA Dr. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden von A._____ (per Gerichtsurkunde) RA Dr. iur. B._____, im Doppel, für sich und zuhanden von C._____ (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...