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Zürich Obergericht Strafkammern 07.12.2012 UE120102

7 décembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,786 mots·~14 min·3

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120102-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 7. Dezember 2012

in Sachen

1. A._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdeführer

1 vertreten durch Dr. iur. X._____ 1 substituiert durch Substitutin lic. iur. Y._____

gegen

B._____, Beschwerdegegner

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 24. April 2012, GG120008

- 2 - Erwägungen: 1. Am 20. Februar 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen B._____ Anklage an das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Dietikon wegen mehrfacher qualifizierter Körperverletzung, eventualiter wegen wiederholter Tätlichkeiten. Dem Beschuldigten wurde zusammengefasst vorgeworfen, ca. im Juni 2010, im Sommer 2010, im Winter 2010/2011 sowie anfangs Mai 2011 A._____ (geb. tt.mm.2008), dem Sohn seiner Lebenspartnerin (die er am tt.mm.2010 geheiratet hatte), jeweils mit der rechten Hand wuchtig eine Ohrfeige ins Gesicht verpasst zu haben. 2. Das Einzelgericht in Strafsachen stellte das Verfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung mit Verfügung vom 24. April 2012 ein (Urk. 3). Gegen die Einstellungsverfügung legten sowohl der Geschädigte A._____ als auch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Beschwerdeführer 1 und 2) mit Eingabe vom 4. Mai 2012 (Urk. 2) bzw. 3. Mai 2012 (Urk. 7/2) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer ein. Der Beschwerdeführer 1 beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Durchführung des Strafverfahrens (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin 2 stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei aufzufordern, über die Anklageschrift vom 20. Februar 2012 materiell zu entscheiden (Urk. 7/2 S. 1). Da sich die Beschwerden gegen den gleichen Entscheid richten, wurden die separat angelegten Beschwerdeverfahren (UE120101 und UE120102) mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 11. Mai 2012 vereinigt und unter der Verfahrensnummer UE120102 weitergeführt. Gleichzeitig wurden die beiden Beschwerdeschriften (Urk. 2 und 7/2) der Vorinstanz sowie dem Beschwerdegegner zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 8). Die Vorinstanz verzichtete am 21. Mai 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Auf entsprechendes Gesuch hin bestellte der Präsident der hiesigen Kammer mit Verfügung vom 2. Juli 2012 RA lic. iur. Z._____ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren und setzte gleichzeitig die Frist zur Stellungnahme zu den beiden Beschwerdeschriften neu an (Urk. 23). Der amtliche Verteidiger reichte mit Eingabe vom 12. Juli 2012 eine Stellungnahme ein und beantragt die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (Urk. 26). Mit

- 3 - Eingabe vom 27. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer 1 eine Replik ein (Urk. 30), wohingegen die Beschwerdeführerin 2 auf eine solche verzichtete (Urk. 29). Am 15. August 2012 ging schliesslich die Duplik des amtlichen Verteidigers des Beschwerdegegners ein (Urk. 33), die mit Schreiben vom 17. August 2012 den Beschwerdeführern 1 und 2 zur Kenntnisnahme bzw. zur freigestellten Äusserung zugestellt wurde (Urk. 34). 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Einstellung des Verfahrens in der angefochtenen Verfügung an, dass die Anklage hinsichtlich der zeitlichen Angaben "ca. im Juni 2010", "im Sommer 2010" und "im Winter 2010/2011" zu wenig bestimmt sei. Es sei nicht einmal erwähnt worden, ob die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Handlungen am Vormittag, am Nachmittag oder am Abend vorgefallen seien. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Handlungen zwei Mal in der Wohnung des Beschuldigten und ein Mal in der Wohnung eines Nachbarn stattgefunden haben sollen, könne die Eingrenzung nicht als genügend erachtet werden. Der Beschwerdegegner wisse nicht, welches Verhalten ihm zu welchem Zeitpunkt vorgeworfen werde. Er verfüge nicht über genügend genaue Informationen, um seine Verteidigungsrechte ordentlich wahrzunehmen. So könne der Beschwerdegegner für einen solch langen Zeitraum nicht einmal sagen, ob er z.B. am besagten Tag in seiner Wohnung gewesen sei ob die Tatumstände anders gewesen wären oder ob er einen Zeugen für eine andere Sachdarstellung benennen könne. Eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung sei nicht erfolgsversprechend, da die Anklage auf Zeugenaussagen beruhe und die entsprechenden Zeugen keine genaueren Angaben hätten machen können. Hinsichtlich der Anklagevorwürfe betreffend "ca. im Juni 2010", "im Sommer 2010" und "im Winter 2010/2011" sei das Verfahren infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes daher einzustellen. Hinsichtlich des vierten angeklagten Vorfalles von "anfangs Mai 2011" sei zumindest gestützt auf eine Zeugenaussage für den Beschwerdegegner nachvollziehbar, welcher Vorfall ihm vorgeworfen werde. Diesbezüglich liege daher keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Der Vorwurf sei rechtlich als Tätlichkeit zu qualifizieren, die lediglich im Wiederholungsfalle als Offizialdelikt ausgestaltet sei. Das Vorliegen eines Strafantrages stelle somit eine Prozessvoraussetzung dar. Seitens der Privatklägerschaft sei ein

- 4 solcher aber nie gestellt worden, weshalb das Verfahren insoweit mangels Strafantrag einzustellen sei. Anzumerken sei, dass sich der Privatkläger nach Ablauf der Antragsfrist als Privatkläger konstituiert habe, weshalb offen gelassen werden könne, ob die Konstituierung als Privatkläger auch das Stellen eines Strafantrages beinhalte. Sodann sei das rechtliche Gehör den Parteien gewährt worden, da eine Hauptverhandlung durchgeführt worden sei, zu der sämtliche Parteien hätten erscheinen können (Urk. 3). 3.2 Der Beschwerdeführer 1 wendet dagegen ein, ein Strafantrag hätte gar nicht gestellt werden müssen, da Offizialdelikte angeklagt worden seien. Im Übrigen sei ein Strafantrag fristgemäss gestellt worden, indem sich der Beschwerdeführer 1 nach Ernennung seiner Beiständin innert drei Monaten als Privatkläger habe konstituieren lassen (Urk. 2, vgl. auch Urk. 30). 3.3 Die Beschwerdeführerin 2 wendet vorab in formeller Hinsicht ein, dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden sei, und dass die Vorinstanz ein Urteil hätte fällen müssen, da eine Einstellung des Verfahrens nach durchgeführter Hauptverhandlung mittels Verfügung nicht mehr vorgesehen sei. In materieller Hinsicht hält sie dafür, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt worden sei, da die zeitlichen Angaben so präzise wie möglich umschrieben worden seien und es um individualisierte Taten gehe (Urk. 7/2 S. 2-3). 3.4 Der Beschwerdegegner hält unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die zeitlichen Angaben in der Anklageschrift zu unbestimmt seien und dass kein fristgemäss bzw. rechtsgültig gestellter Strafantrag vorliege (Urk. 26, vgl. auch Urk. 33). 4. Ob sich die von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten Rügen der Gehörsverweigerung und der unzutreffenden Erledigungsart bzw. Erledigungsform als begründet erweisen (vgl. E. 3.3), kann mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offen bleiben. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, erweisen sich die Rügen bezüglich des Anklagegrundsatzes und des Strafantrages als begründet, was jedenfalls zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. nachfolgend E. 5 und 6).

- 5 - 5.1 Gemäss Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift "möglichst kurz, aber genau" die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Der Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 6B_304/2012, Urteil vom 8. November 2012, E. 1 m.H. auf BGE 120 IV 348 E. 2c S. 354; BGE 116 Ia 455 E. 3/a/cc). Die Angaben zur Tatausführung (wie Zeitpunkt, Tatort, Personenangabe, Deliktsbetrag) sind möglichst präzise zu bezeichnen. Unter Umständen fehlen indessen in dieser Hinsicht genauere Informationen, weil z.B. ein inkriminiertes Verhalten vor längerer Zeit über einen bestimmten Zeitraum stattfand und eine genaue zeitliche Rekonstruktion nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen müssen die entsprechenden Punkte approximativ - soweit es die Beweislage erlaubt - umschrieben werden. Unbestimmtheiten oder Ungenauigkeiten in der Anklageschrift müssen daher nicht zwingend zu einer Rückweisung oder Einstellung in den entsprechenden Punkten führen. Massgebend im Einzelfall ist vielmehr, ob die durch das Prinzip angestrebten Funktionen gleichwohl genügend erfüllt wurden (HEIM- GARTNER/NIGGLI, BSK StPO, Basel 2011, N 20 zu Art. 325 StPO, N 46 zu Art. 9 StPO; LANDSHUT, Kommentar StPO, Zürich 2010, N 8 und 9 zu Art. 325 StPO; vgl. http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGe+133+IV+235&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-19%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page19 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGe+133+IV+235&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-348%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page348 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGe+133+IV+235&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-348%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page348 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGe+133+IV+235&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-455%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page455 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGe+133+IV+235&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-455%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page455

- 6 auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1276). Insbesondere eine Ungenauigkeit in zeitlicher Hinsicht beeinträchtigt das Erfordernis, dass die beschuldigte Person weiss, bzw. für sie keine Zweifel mehr darüber bestehen können, war ihr genau vorgeworfen wird, grundsätzlich nicht. Sind also die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, so dass die Umschreibung eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat erlaubt, vermag dies die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen. Die mit der relativen zeitlichen Unbestimmtheit einhergehende Einschränkung der Verteidigungsrechte wird in solchen Fällen somit nicht als massgeblich erachtet (LANDSHUT, a.a.O., N 28 zu Art. 325 StPO m.w.H.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1268 m.w.H.; BGE 6B_830/2008, Urteil vom 27. Februar 2009, E. 2.3 u. 2.4, BGE 6B_669/2011, Urteil vom 23. Februar 2012, E. 1; BGE 6B_640/2011, Urteil vom 14. Mai 2012, E. 2.3.3). Das Bundesgericht befasste sich schon öfters mit der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage (insbesondere BGE 6B_432/2011, Urteil vom 26. Oktober 2011, E. 2.3 und dort zitierte Fallbeispiele aus der neueren Bundesgerichtspraxis). So hielt es beispielsweise eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war (BGE 6B_333/2007, Urteil vom 7. Februar 2008, E. 2.1.5 m.H.). Auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats liess es genügen (BGE 6B_233/2010, Urteil vom 6. Mai 2010 E. 2 und 2.3; BGE 6B_684/2007, Urteil vom 26. Februar 2008 E. 1.4; BGE 6B_255/2008, Urteil vom 10. Oktober 2008 E. 2.6; BGE 1P.547/1999, Urteil vom 3. Dezember 1999 E. 4/b; je m. H.). In gewissen Fällen akzeptierte es einen längeren Zeitraum. So erachtete es die Angabe "in den Skiferien von Februar 1993 bis Februar 1996" in Verbindung mit der genauen Bezeichnung des Tatortes

- 7 für hinreichend detailliert umschrieben (BGE 6B_830/2008, Urteil vom 27. Februar 2009 E. 1 und 2.4 m.H.). Insbesondere erwog das Bundesgericht im vorerwähnten BGE 6B_432/2011 (E. 2.5), nicht entscheidend sei, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen könne oder sich an den Tatzeitraum erinnere. Dies sei oftmals schon nach kurzer Frist nicht mehr der Fall. Selbst bei einem Zeitraum von drei Monaten, der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Anforderungen an das Anklageprinzip genüge, könne ein Beschuldigter nie lückenlos nachweisen, wo er sich befunden habe. Indessen sei es ihm durch die zeitliche Limitierung möglich, z.B. anhand seines Terminkalenders und besonderer Ereignisse (wie namentlich besondere Termine, Ferien, Arbeitstätigkeit) für einzelne Phasen zu rekonstruieren und zu belegen, wann er wo gewesen sei. 5.2 Vorliegend war für den Beschwerdegegner ohne Weiteres ersichtlich, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden. Diese Vorwürfe sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht präzise umschrieben (vgl. Urk. 4 S. 2-4). Daran ändert nichts, dass sich zwei Vorfälle ("ca. im Juni 2010" und "im Winter 2010/2011") an der gleichen Örtlichkeit (Wohnung an der …-Strasse .. in C._____) ereignet haben sollen, zumal sie zeitlich relativ weit auseinander liegen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (vgl. Urk. 26 S. 4) erweist sich die Anklage auch hinsichtlich des vierten Vorfalls von "anfangs Mai 2011" als ausreichend präzise umschrieben, was auch von der Vorinstanz eingeräumt wurde (vgl. Urk. 3 S. 3, E. 2.2.3; vorstehend E. 3.1). Die Anklage erlaubt insgesamt betrachtet in allen Punkten eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten und vermag die relative zeitliche Unbestimmtheit aufzuwiegen. Der Beschwerdeführer 1 wurde somit in seinen Verteidigungsrechten nicht massgeblich eingeschränkt. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. 6.1 Stellt eine andere Person als der Verletzte einen Strafantrag, ist für den Beginn des Fristenlaufs entscheidend, ob der Betreffende selber über ein (Straf-) Antragsrecht verfügt oder nicht. Steht dem Antragsteller ein selbstständiges Antragsrecht zu, so wirkt dessen Kenntnis von Tat und Täter fristauslösend. Insbesondere steht (auch) dem Beistand nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB ein solches selbst-

- 8 ständiges Antragsrecht zu (RIEDO, BSK StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, N 7 zu Art. 31 StGB, N 24 und 29 zu Art. 30 StGB, je m.w.H.). Für das Vorliegen eines Strafantrages genügt sodann eine innert der Dreimonatsfrist von Art. 31 StGB abgegebene Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO, sich als Strafkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen. Dies, weil die Konstituierung als Privatklägerschaft den Willen erkennen lässt, gegen den Verdächtigen eine Strafverfolgung auszulösen (SCHMID, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 4 zu Art. 118 StPO, N 3 zu Art. 304 StPO; LIEBER, Kommentar StPO, a.a.O., N 6 zu Art. 118 StPO m.w.H.). 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass Dr. iur. X._____, Amt für Jugend- und Berufsberatung Region …, am 13. Juli 2011 von der Sozialbehörde C._____ als Beiständin des Beschwerdeführers 1 im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB ernannt wurde (vgl. Urk. 10/9/6). Es ist davon auszugehen, dass die Beiständin seit dem Zeitpunkt ihrer Ernennung Kenntnis von der Tat und dem (mutmasslichen) Täter hatte und die Dreimonatsfrist nach Art. 31 StGB mit diesem Tag zu laufen begann. Die Beiständin, substituiert durch lic. iur. Y._____, konstituierte sich am 2. September 2011 als Privatklägerschaft (vgl. Urk. 10/9/9). Sie gab damit innert der Dreimonatsfrist nach Art. 31 StGB im Namen des Beschwerdeführers 1 eine Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO ab, sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligen zu wollen. Diese Erklärung ist nach den überzeugenden Lehrmeinungen als Strafantrag zu qualifizieren. 7. Die Wahrung des Anklageprinzips und das Vorliegen eines innert Frist (implizit) gestellten Strafantrags führen dazu, dass die Vorinstanz die Anklage materiell in allen Punkten zu beurteilen hat. 8. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 mit ihren Anträgen durchzudringen vermochten. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerden, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. 9. Die Kosten des (vereinigten) Beschwerdeverfahrens werden ausgangsgemäss dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt

- 9 - (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren sind indes auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschwerdegegners gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Beschwerdeführer 1 stellte keinen Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. Eine Entschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 StPO).

Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. Die Kosten des (vereinigten) Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer 1 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdeführerin 2 (per Empfangsbestätigung) − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners (zweifach, per Gerichtsurkunde, mit dem Ersuchen, seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren in Rechnung zu stellen) − die Vorinstanz (per Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10, gegen Empfangsbestätigung) 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe-

- 10 nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 7. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 7. Dezember 2012 Erwägungen: 1. In Gutheissung der Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. Die Kosten des (vereinigten) Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe... 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer 1 (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdeführerin 2 (per Empfangsbestätigung)  den amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners (zweifach, per Gerichtsurkunde, mit dem Ersuchen, seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren in Rechnung zu stellen)  die Vorinstanz (per Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10, gegen Empfangsbestätigung) 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesg...

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