Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 27.06.2012 UE120091

27 juin 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·751 mots·~4 min·2

Résumé

Nichtandhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120091-O/U/but

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Beschluss vom 27. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 2. April 2012, A-3/2011/6924

- 2 - Erwägungen: Am 28. August 2011 bzw. 3. September 2011 stellte A._____ Strafantrag gegen B._____ wegen Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch bzw. wegen Sachentziehung. Mit Verfügung vom 2. April 2012 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat die Untersuchung nicht anhand (Urk. 5). Daraufhin wandte sich A._____ mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 14. April 2012 (Eingangsstempel: 23. April 2012; Urk. 2) an die hiesige Kammer (vgl. Umschlag dazu; Urk. 6), wobei sie in der Anrede die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat aufführte (Urk. 2). In der genannten Eingabe vom 14. April 2012 machte A._____ im Wesentlichen zusammengefasst geltend, sie werde sich, wenn sie den Inhalt des Briefes ("content of the letter", gemeint wohl: Nichtanhandnahmeverfügung) verstanden habe, im Laufe der Woche nochmals melden. Sie habe ihrem Schreiben eine Abschrift eines E-Mails beigelegt, das ihre Sichtweise darlege und aufzeige, dass B._____ mit ihr Kontakt aufgenommen habe, damit sie den Fall fallen lasse (vgl. Urk. 2). Die beigelegten E-Mails bzw. die Kopien davon sind ebenfalls in englischer Sprache verfasst (vgl. Urk. 3 und 4). Da die Eingabe vom 14. April 2012 den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügte - A._____ setzte sich weder mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, noch wurde hinreichend klar, ob sie überhaupt Beschwerde erheben wollte - und da entgegen der Ankündigung von A._____ keine weitere Korrespondenz von ihr einging, hat ihr die hiesige Kammer mit Verfügung vom 9. Mai 2012 Frist angesetzt, ihre Beschwerde entsprechend zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrenssprache im Kanton Zürich Deutsch sei (Urk. 7). Diese Verfügung wurde A._____ per Gerichtsurkunde zugestellt und deren Empfang am 12. Mai 2012 von ihr unterschriftlich bestätigt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 (Eingangsstempel: 16. Mai 2012) wandte sich A._____ fristgerecht mit folgender Eingabe an die hiesige Kammer (Urk. 9):

- 3 - "(…) Dear Mr K Balmer, RE : Nichtanhandnahmeverfugung - B._____ : Wohnhaft … [Adresse] I received your letter dated 09.05.12 on 12.05.12 from the Post in … . This is in German an I am an English speaker and I am having this translated. Could you spend any further legal letters in English at least please. I will be in contact before the end of the week once this is translated. Kind regards Ms A._____ (…)" Weder genügt diese Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung - A._____ befasst sich im Wesentlichen nur mit der Zustellung der Verfügung und damit, dass sie diese übersetzen lasse - noch hat A._____ vor Ende der Woche ("I will be in contact before the end of the week") Kontakt mit der hiesigen Kammer aufgenommen. Innert Frist (vgl. Urk. 8) ist daher keine hinreichende Beschwerdebegründung eingegangen, weshalb androhungsgemäss zu verfahren und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; Urk. 7). Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und 9 (per Gerichtsurkunde)

- 4 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und 9 (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 27. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Beschluss vom 27. Juni 2012 Erwägungen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und 9 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und 9 (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

UE120091 — Zürich Obergericht Strafkammern 27.06.2012 UE120091 — Swissrulings