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Zürich Obergericht Strafkammern 22.02.2013 UE120082

22 février 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·8,517 mots·~43 min·2

Résumé

Einstellung der Untersuchung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120082-O/U/KIE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 22. Februar 2013

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer

2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. W._____,

gegen

1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, 4. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. März 2012, A-11/2011/11

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 liess B._____ im Zusammenhang mit der Tötung ihres Sohnes † S._____ bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eine Strafanzeige gegen D._____ in seiner Funktion als Gemeindepräsident und Präsident der Vormundschaftsbehörde F._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) sowie gegen die Sachbearbeiterin der Vormundschaftsbehörde F._____, C._____, (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen fahrlässiger Tötung und weiterer Delikte erstatten (Urk. 17/1). Am 21. Oktober 2010 überwies die Staatsanwaltschaft IV die Strafanzeige an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte, es sei über die Eröffnung eines Verfahrens oder das Nichteintreten auf die Anzeige zu entscheiden (Urk. 17/19/1). Mit Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2010 wurde gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung eröffnet. Im Übrigen trat die Anklagekammer auf die Strafanzeige nicht ein (Urk. 17/19/3). Die Strafuntersuchung wurde am 25. Januar 2011 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) abgetreten (Urk. 17/16/2), die in der Folge auch E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) in die Untersuchung einbezog. Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. März 2012 die Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-3 wegen fahrlässiger Tötung ein (Urk. 17/22 = Urk. 6). 2. Gegen die Einstellung des Verfahrens wandte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit als "Einsprache/Beschwerde" vom 2. April 2012 bezeichneter Eingabe (Urk. 2/1 mit Beilage, Urk. 2/2). Mit Eingabe vom 10. April 2012 liess sodann B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 27. März 2012 erheben und die Aufhebung dieser Verfügung und die Fortsetzung der Strafuntersuchung bzw. des Strafverfahrens beantragen (Urk. 4 S. 2). Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 18. April 2012 wurde erwogen, die beiden Beschwerden unter einer Geschäftsnummer zu be-

- 3 handeln, und sie wurden den Beschwerdegegnern 1-3 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt, sowie Letztere wurde zur Einreichung der Akten aufgefordert (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 27. April 2012 vernehmen (Urk. 18) und reichte ihre Akten ein (Urk. 17). Sie beantragte, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers sei mangels Beschwer nicht einzutreten und die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei abzuweisen (Urk. 18 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 3 liess innert einmalig erstreckter Frist (Urk. 12; Prot. S. 5) mit Eingabe vom 10. Mai 2012 beantragen, auf die Beschwerden sei mangels genügender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht einzutreten (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin 1 liess innert einmalig erstreckter Frist (Urk. 14; Prot. S. 6) mit Eingabe vom 24. Mai 2012 das Nichteintreten auf die Beschwerden, eventualiter deren Abweisung beantragen (Urk. 23 S. 1). Der Beschwerdegegner 2 schliesslich liess innert zweimalig erstreckter Frist (Urk. 21; Prot. S. 7) mit Eingabe vom 24. Mai 2012 beantragen, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen (Urk. 25 S. 1). Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 30. Mai 2012 wurden die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerdeantworten der Beschwerdegegner 1-3 den Beschwerdeführern zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 27). Der Beschwerdeführer liess sich dazu innert Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin liess innert dreimalig erstreckter Frist (Urk. 33; Prot. S. 11) Stellung nehmen und hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest (Urk. 36). Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 1-3 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 39). Die Beschwerdegegner 1-3 verzichteten auf eine weitere Stellungnahme und hielten an ihren Anträgen fest (Urk. 41; Urk. 43; Urk. 48). 3. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. 4. Aufgrund der Neukonstituierung des Gerichtes per 1. Januar 2013 ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

- 4 - II. 1. Nach Ansicht der Beschwerdegegner 1-3 sowie der Staatsanwaltschaft, Letzterer in Bezug auf den Beschwerdeführer, sei auf die Beschwerden bereits mangels genügender Substantiierung bzw. aufgrund fehlender Legitimation bzw. Beschwer nicht einzutreten (Urk. 18 S. 2; Urk. 19; Urk. 23 S. 2-5; Urk. 25 S. 2-5). 2.1 Zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung berechtigt sind gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien. Art. 382 Abs. 1 StPO konkretisiert dies und hält fest, dass die Partei, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, zusätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben muss. Parteien im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO sind neben der Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft als private Hauptbeteiligte im Strafverfahren (vgl. P. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 95 N 223). 2.2 Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt dabei diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Tötungsdelikten ist das geschützte Rechtsgut primär das Leben. Da beim Erfolgseintritt ausschliesslich das Opfer Träger dieses geschützten Rechtsgutes war, sind die Angehörigen bei Tötungsdelikten keine geschädigten Personen im Sinne von Art. 115 StPO (vgl. BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 115 N 48 f.). Für Angehörige eines Opfers (vgl. Art. 116 Abs. 2 StPO) ist jedoch von der Regel gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO, wonach Privatklägerschaft Geschädigteneigenschaft voraussetzt, in Art. 117 Abs. 3 StPO eine Ausnahme vorgesehen. Sie dürfen sich gleichwohl insoweit als Privatkläger konstituieren, als sie eigene Zivilansprüche adhäsionsweise geltend machen wollen (BSK StPO- Mazzucchelli/Postizzi, Art. 118 N 3). Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person steht überdies nach den in Art. 121 Abs. 1 StPO statuierten Voraussetzungen (Rechtsnachfolge) ein Recht zur Konstituierung als Privatklägerschaft zu. In der Lehre ist umstritten, ob die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person sowohl zur Straf- als auch zur Zivilklage oder nur zu Letzterer berech-

- 5 tigt sind. Während Mazzucchelli/Postizzi im Basler Kommentar dafürhalten, dass die erbberechtigten Angehörigen ohne Opfereigenschaft keine Legitimation zur Strafklage hätten (vgl. BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 121 N 21), vertritt Schmid hingegen die Meinung, die Angehörigen könnten auch Strafklage erheben, da Art. 121 Abs. 1 StPO nicht auf die Zivilklage beschränkt sei (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 121 N 2). Auch Riedo/Fiolka/ Niggli halten dafür, dass die Angehörigen gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO zum Einreichen einer Zivil- und/oder einer Strafklage berechtigt sind (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011 N 896). Für die Ansicht, wonach die Angehörigen auch zum Einreichen einer Strafklage berechtigt sind, sprechen wohl auch die Ausführungen zu Art. 121 Abs. 2 StPO in der Botschaft zur Strafprozessordnung und die dort erwähnten Beispiele (vgl. BBl 2006 S. 1172), denen nicht zu entnehmen ist, dass von Art. 121 Abs. 2 StPO auch die Universalsukzession kraft Erbschaft gemäss Abs. 1 der genannten Bestimmung erfasst sein soll. Es ist somit davon auszugehen, dass die Angehörigen, auf welche die Rechte gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO übergegangen sind, nicht nur zur Einreichung einer Zivilklage befugt sind, sondern auch Strafklage im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO einreichen können. 2.3 Für die Konstituierung als Privatklägerschaft ist eine Willenserklärung erforderlich. Der Wille, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilkläger zu beteiligen, muss ausdrücklich manifestiert werden. Die Erklärung ist gegenüber den Strafverfolgungsbehörden spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. Dabei reicht es nicht aus, dass im Rahmen einer Strafanzeige die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt wird. Vielmehr muss darüber hinaus zum Ausdruck gebracht werden, dass man im Strafverfahren Parteirechte beanspruchen will. Werden adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so ist der Beteiligungswille in aller Regel selbstverständlich (vgl. BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 118 N 4 f.). 2.4 Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels setzt eine Konstituierung bis zum Abschluss des Vorverfahrens voraus. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen sich der Geschädigte/das Opfer bzw. dessen Angehörige noch

- 6 gar nicht als Privatkläger haben konstituieren können, mithin keine Gelegenheit erhalten haben, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 115 N 4). 3.1 Der Beschwerdeführer ist als Vater des verstorbenen † S._____ Angehöriger eines Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO. Eine Konstituierung des Beschwerdeführers vor Abschluss des Vorverfahrens bzw. im Rahmen seiner Beschwerde im Sinne von 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 117 Abs. 3 StPO bzw. Art. 121 Abs. 1 StPO wird vom Beschwerdeführer weder dargetan noch ist eine solche ersichtlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Erklärung abgegeben hätte, wäre vorliegend eine Konstituierung aber nicht als rechtsgültig zu betrachten, da der Beschwerdeführer nicht nur Vater des Opfers, sondern gleichzeitig Täter ist und somit die Geltendmachung von Zivilansprüchen nach Art. 117 Abs. 3 StPO bzw. das Ausüben von Rechten als Rechtsnachfolger im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO durch den Beschwerdeführer im Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1-3 mit dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar wäre (vgl. BSK StPO-M. Thommen, Art. 3 N 49). 3.2 Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist mangels Legitimation bzw. eines rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beschwerde des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen zu genügen vermöchte. 4.1.Die Beschwerde der Beschwerdeführerin als Mutter und Angehörige des verstorbenen † S._____ richtet sich nicht nur gegen die Einstellung der Untersuchung im Falle der Beschwerdegegner 1 und 2 als Behördenmitglieder, sondern auch gegen die Beschwerdegegnerin 3. Letztere steht als von der Behörde beauftragte Sachverständige nicht in einem Dienstverhältnis zum Gemeinwesen. Auf sie finden die Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes (HG; LS 170.1) keine Anwendung. Der Einwand der Beschwerdegegner 1 und 2, der Weg der adhäsionsweisen Zivilklage im Strafverfahren stehe der Beschwerdeführerin nicht offen, da allfällige zivilrechtliche Ansprüche auf dem Weg der Haftungsklage geltend zu machen seien, trifft somit zumindest in Bezug auf die Beschwerdegegnerin 3 nicht zu. Mithin stünde der Beschwerdeführerin diesbezüglich die Möglichkeit

- 7 einer adhäsionsweisen Zivilklage im Strafverfahren offen, weshalb ihr die Bestimmung von Art. 117 Abs. 3 StPO ein Recht zur Konstituierung als Privatklägerin vermittelt. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist sodann mit Bezug auf die Beschwerdegegner 1 und 2 im vorliegenden Fall auch vom Recht der Beschwerdeführerin zur Konstituierung ausschliesslich als Strafklägerin im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO (Rechtsnachfolge) auszugehen. 4.2 Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2011 an den Vertreter der Beschwerdeführerin über den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens und den Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Konstituierung als Privatklägerschaft nach Abschluss der Untersuchung sowie des Verlusts des Rechts auf Konstituierung nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen seit Erhalt der Mitteilung (Urk. 17/15/1), ging am 10. November 2011 bei der Staatsanwaltschaft eine Erklärung des Vertreters der Beschwerdeführerin ein, in der die Beschwerdeführerin Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) geltend machte und die Bestrafung der Beschwerdegegner 1-3 wegen fahrlässiger Tötung forderte (Urk. 17/15/2). Innert der dem Vertreter der Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft gewährten Fristerstreckung wurden Beweisanträge gestellt und weitere Ausführungen zu den eigenen Zivilansprüchen gemacht (Urk. 17/15/8). Damit hat die Beschwerdeführerin ihren Willen, sich am Verfahren zu beteiligten, genügend zum Ausdruck gebracht, weshalb von einer gültigen Konstituierung der Beschwerdeführerin nach Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 117 Abs. 3 StPO bzw. Art. 121 Abs. 1 StPO auszugehen ist. 4.3 Angesichts der zumindest teilweisen Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit der Begründung der Staatsanwaltschaft ist die Eintretensvoraussetzung der genügenden Substantiierung der Beschwerde als erfüllt zu erachten. 4.4 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten.

- 8 - III. 1. Die Staatsanwaltschaft rekapitulierte in der angefochtenen Verfügung zunächst die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2010, die wesentlichen Aussagen des von der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 8. Oktober 2010 von Prof. Dr. iur. G._____ zur Beurteilung der Handlungsweise der Vormundschaftsbehörde (nachfolgend: VB) und des Bezirksrats … sowie die wesentlichen Aussagen der von der Polizei und der Staatsanwaltschaft zum Sachverhalt einvernommenen Beschwerdegegner 1-3 (Urk. 6 S. 1-7 oben). Diese Ausführungen erscheinen zutreffend, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Begründung der Einstellung führte die Staatsanwaltschaft das Folgende aus: 1.1 Die für die Erfüllung des Tatbestandes der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen nötige Garantenstellung sei sowohl bei den Beschwerdegegnern 1 und 2 (aus Gesetz: Art. 307 Abs. 1 ZGB und § 59 Abs. 1 EG zum ZGB) als auch bei der Beschwerdegegnerin 3 (aus Vertrag) gegeben. Die für die Bejahung einer Sorgfaltspflichtverletzung notwendige Voraussehbarkeit der Tötung von † S._____ sei jedoch zu verneinen. 1.2 Mit Bezug auf die Beschwerdegegner 1 und 2 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die von diesen am 18. Januar 2008 zur Kenntnis genommene Vortat des Beschwerdeführers (versuchter Mord zum Nachteil des Halbbruders von † S._____) für sich allein keine Voraussehbarkeit der späteren Tötung von † S._____ zu begründen vermöge. Gemäss geltendem Recht könne selbst einem wegen einer derart gravierenden Straftat vorbestraften Elternteil nicht von vorneherein das Recht auf ein Familienleben mit Kindern abgesprochen werden. Ein striktes "Kindsverbot" bzw. ein automatischer Obhutsentzug in derartigen Fällen wäre in Anbetracht der nicht gänzlich auszuschliessenden gravierenden Konsequenzen zwar durchaus diskutabel, rechtlich jedoch nicht begründbar. Das Aussprechen der ultima ratio eines Obhutsentzugs wäre demnach erst bei Vorliegen weiterer entsprechender Anzeichen zu begründen.

- 9 - Auch für den weiteren Verlauf verneinte die Staatsanwaltschaft das Vorliegen von Umständen, die die vom Beschwerdeführer begangene Tat hätten voraussehen lassen. Es erscheine in Anbetracht der zeitnahen Kenntnisnahme der Gerichtsurteile betreffend die Vorstrafe des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin 1 und die VB und deren auszugsweisen Kenntnisnahme der damaligen gutachterlichen Befunde und der insbesondere im zweitinstanzlichen Urteil festgehaltenen apodiktischen Verneinung einer Rückfallgefahr sowie in Kenntnis des bisherigen positiven Verlaufs nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 1 und die VB keine akute Gefährdung des Kindswohls hätten erkennen können. Noch während laufender Fremdplatzierung von † S._____ im Jahre 2008 habe die VB am 16. September 2008 der Beschwerdegegnerin 3 den Auftrag erteilt, die persönliche Konstitution des Beschwerdeführers abzuklären. Im Gegensatz zu heute habe es damals soweit ersichtlich an Weisungen bzw. Richtlinien gefehlt, welche das Vorgehen der VB in solchen Fällen geregelt hätten (gutachterliche Abklärung des Gefährdungspotentials eines Elternteils, der rechtskräftig wegen einer Tat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist und die sich gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität von Personen richtete, mit denen der Elternteil in einer familiären Beziehung steht oder stand). Die Beschwerdegegnerin 3 habe über ausgewiesene fundierte Erfahrungen im forensischen Bereich verfügt. Es könne deshalb nicht ohne Weiteres gesagt werden, die Beschwerdegegnerin 1 habe als Laie und trotz Fehlens entsprechender Vorschriften die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Beschwerdegegnerin 3 im Vorfeld der Auftragserteilung von vorneherein als ungeeignet ansehen müssen. Es erscheine auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 1 in Anbetracht der forensischen Erfahrung der Beschwerdegegnerin 3 davon ausgegangen sei, diese würde die Übernahme des Auftrages bei Vorliegen entsprechender Gründe nötigenfalls pflichtgemäss ablehnen. Selbst wenn man davon ausginge, die VB habe von sich aus zwingend eine unabhängige Gefährlichkeitsbegutachtung in Auftrag geben müssen, könne die für eine Strafbarkeit erforderliche Voraussehbarkeit nicht nachgewiesen werden.

- 10 - Die Staatsanwaltschaft verwies in diesem Zusammenhang auf die Zeugenaussage von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____. Dieser habe trotz seiner Kenntnis der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der damit zusammenhängenden Risikofaktoren und trotz seiner beruflichen Erfahrung keine Anzeichen für einen solchen Verlauf erkennen können, auch nicht aus dem E-Mailverkehr mit dem Beschwerdeführer unmittelbar vor der Tat. Sodann habe der Nachbar des Beschwerdeführers gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe noch am Tatmorgen völlig ruhig und gefasst gewirkt. Für eine fehlende Voraussehbarkeit der Tat sprächen auch die entsprechenden Erwägungen im forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten der H._____- Klinik ... vom 31. August 2011. Es erweise sich vor diesem Hintergrund als höchst spekulativ, davon auszugehen, dass eine unabhängige Begutachtung des Beschwerdeführers zu anderen Befunden und in der Folge zu anderen Entscheidungen der VB geführt hätte, welche die Tötung von † S._____ hätte verhindern können. Die Ereignisse und das Verhalten des Beschwerdeführers in der Zeit vor der Tat seien nicht dergestalt gewesen, dass die involvierten Behördenmitglieder ein erhöhtes Risiko hätten erkennen können. Das Fehlen eines standardisierten Vorgehens in vergleichbaren Fällen könne den Beschwerdegegnern 1 und 2 nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr stünde in Anlehnung an das Unternehmensstrafrecht ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 102 StGB zur Diskussion, wobei diese Bestimmung gemäss Art. 102 Abs. 4 lit. b StGB e contrario auf das Vormundschaftswesen keine Anwendung finde. 1.3 Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 anlässlich von deren polizeilicher Einvernahme habe diese aufgrund der gesamten Umstände und Faktoren keine ausgeprägte Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers feststellen können. Sie sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer die risikorelevanten Faktoren kenne und in der Lage sei, bei Auftreten solcher Faktoren die Kontrolle und Steuerung zu übernehmen. Demgegenüber habe sie auf die Frage, ob sie hätte erkennen müssen, dass sich eine ähnliche Situation wie beim Tötungsversuch am Halbbruder von † S._____ angebahnt hätte, ausgeführt, dies gelte für den Fall bei Fehlen einer Mediation bzw. einer Therapie. Vor diesem Hintergrund, so die Staatsanwaltschaft, müsste sich die Beschwerdegegnerin 3 die

- 11 - Frage gefallen lassen, weshalb in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2008 keine weitergehende Therapie vorgeschlagen oder empfohlen worden sei. Ebenfalls klärungsbedürftig sei die Behauptung der Beschwerdegegnerin 3, sie habe der VB telefonisch ein Gutachten für eine ausführliche Risikokalkulation empfohlen. Dem Bericht vom 23. Dezember 2008 sei eine solche Empfehlung nicht zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin 3 sei unter Berufung auf ihr Aussageverweigerungsrecht nicht bereit gewesen, sich diesen und weiteren klärenden Frage zu ihrer Arbeitsweise zu stellen. Da aber auch der Beschwerdegegnerin 3 ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten mangels erstellbarer Voraussehbarkeit nicht nachgewiesen werden könne, könnten diese Fragen offen bleiben. 1.4 Aufgrund des klaren Untersuchungsergebnisses könne hinsichtlich der Beschwerdegegner 1-3 nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis gerechnet werden, weshalb das Verfahren ohne Weiterungen einzustellen sei. 2.1 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Eingabe im Wesentlichen das Folgende vorbringen (Urk. 4 S. 2 ff.): Die Beschwerdegegnerin 1 habe nur eines von zwei Urteilen in Sachen Mordversuch am Halbbruder von † S._____ erhältlich gemacht. Das erstinstanzliche wesentlich aussagekräftigere Urteil habe sie nicht gekannt und sei auch nicht im Besitz des in diesem Zusammenhang erhobenen psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. I._____ gewesen. Sodann habe der Halbbruder von † S._____ mehrfach versucht, bei der Gemeinde vorzusprechen und Akten einzureichen. Eine Anhörung sei ihm aber verwehrt worden. Es treffe somit nicht zu, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 bemüht habe, die Akten erhältlich zu machen. Vielmehr sei sie an der Abklärung des Sachverhalts gar nicht interessiert gewesen, wie sich auch aus einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin 1 vom 30. Januar 2008 ergebe. Dr. med. I._____ habe in seinem Gutachten eine Rückfallgefahr nur deshalb verneint, weil er davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer gerate aufgrund seines Alters und der bevorstehenden Haft wohl nicht mehr in eine vergleichbare Lebensphase, in der um das Sorgerecht von Kindern gestritten werde. Die Lage habe sich aber ab 2008 offenkundig zugespitzt und eine Wiederholung der Tat sei aufgrund des Sorgerechtsstreits, insbesondere ab 2010, absehbar gewesen.

- 12 - Selbst der Beschwerdeführer sei erstaunt gewesen, dass man ihn aufgrund seiner Anrufe nicht polizeilich abgeholt habe. Der Anwalt des Beschwerdeführers sei von der Zuteilung des Sorgerechts an diesen völlig überrascht gewesen. Wäre der Halbbruder von † S._____ angehört oder wären die von ihm angebotenen Beweismittel zur Kenntnis genommen worden, hätte die Beschwerdegegnerin 1 erkennen müssen, dass die Aussage des Gutachters I._____ unter den gegebenen Umständen sehr wohl für eine Wiederholungsgefahr gesprochen und eine neue Begutachtung erforderlich gemacht hätte. Zumindest hätten die anderen Mitglieder der VB Bedenken geäussert und zu vermehrter Vorsicht gemahnt. Es sei davon auszugehen, dass die Aussage der Beschwerdegegnerin 1, sie würde das Kind in vergleichbarer Situation verschwinden lassen, statt es der Mutter zur Ausübung des Ferienbesuchsrechts zu überlassen, beim Beschwerdeführer die Gefahr weiter erhöht habe. Der beantragte Beizug dieser in einem E- Mailentwurf des Beschwerdeführers dokumentierten Aussage sei von der Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise verweigert worden. Der Bericht der Beschwerdegegnerin 3, bei welchem es sich nicht um ein Gutachten handle, habe nichts zur Gefährdung ausgesagt. Dennoch sei dieses Schreiben in irreführender Weise als von der Behörde und nicht vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes Gutachten behandelt und gegenüber Dritten präsentiert worden. Durch die Unterdrückung von Informationen und die irreführende Bezeichnung des Berichts hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 die übrigen Mitglieder der VB getäuscht, wodurch diese sich in falscher Sicherheit gewiegt hätten und an der Ergreifung von Sicherheitsmassnahmen gehindert worden seien. Im Gutachten I._____ sei implizit festgehalten worden, dass bei ähnlicher Anspannungslage eine Rückfallgefahr bestehe. Auch das Gutachten des J._____ Instituts halte explizit fest, dass sich der Beschwerdeführer in einer Anspannungslage befinde und ihm betreffend der Selbstbeherrschung kein Glauben geschenkt werden könne. Das nach der Tat erstellte [psychiatrische] Gutachten stelle sodann fest, dass die Gefahr beim Beschwerdeführer immer latent vorhanden gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass ein gebotenes Handeln der Beschwerdegegner 1 und 2 zumindest die Gefahr des Schadenseintritts

- 13 vermindert hätte, was für die Erfüllung des Tatbestandes eines Fahrlässigkeitsdelikts durch Unterlassen bereits hinreichend sei. 2.2 Die Beschwerdegegnerin 3 habe entgegen anders lautender mündlicher Äusserung gegenüber der VB ihren Bericht als vorbehaltlose Beurteilung verfasst. Damit habe sie in bewusstem Zusammenwirken mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 und dem Beschwerdeführer Dritte an der Ausübung von Sicherheitsmassnahmen gehindert. Obwohl ihr als Fachperson hätte bekannt sein müssen, dass eine vertieftere Abklärung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre, habe sie dies in ihrem Bericht nicht erwähnt. 3. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung mit den nachfolgenden Ergänzungen (Urk. 18 S. 2 ff.): Auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 um Herausgabe der beiden Urteile beim Bezirksgericht Zürich habe man ihr das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juli 1993 und das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 1994 übermittelt. In Anbetracht der Ausführlichkeit des zweitinstanzlichen Urteils und der darin - wenn auch rudimentären - so doch eindeutigen und grundsätzlichen Verneinung einer Rückfallgefahr habe die Beschwerdegegnerin 1 als Laie keine Veranlassung gehabt, mit abweichenden Ausführungen bezüglich der gutachterlichen Befunde in dem ihr nicht zur Verfügung stehenden erstinstanzlichen Urteil zu rechnen. Zu jenem Zeitpunkt hätten sich somit weder aus den Ausführungen im zweitinstanzlichen Urteil noch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers irgendwelche Anhaltspunkte für eine aktuelle Gefährdung von † S._____ ergeben. Der Halbbruder von † S._____ habe gemäss seinen eigenen Angaben persönlich bei der Vormundschaftsbehörde vorgesprochen und seine Geschichte erzählt. Er habe seine Bedenken aufgrund der Vorgeschichte auch mit Schreiben vom 15. Januar 2009 geäussert. Abgesehen vom Umstand der Vortat des Beschwerdeführers hätten sich aber auch aus dem erwähnten Schreiben keine zusätzlichen Anhaltspunkte für eine Gefährdung von † S._____ ergeben.

- 14 - Die Behauptung des Beschwerdeführers, er selber habe mit einer vorgängigen Inhaftierung gerechnet, erweise sich aufgrund des Untersuchungsergebnisses, insbesondere der gutachterlichen Erkenntnisse gemäss dem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 31. August 2011 als perfide Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer versuche im Rahmen seiner Verteidigungsstrategie offensichtlich, sich als machtloses Opfer äusserer Umstände darzustellen und sich damit soweit als möglich aus der Verantwortung zu stehlen. Mit Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei die Voraussehbarkeit der Tat nicht nachzuweisen, habe der Beschwerdeführer doch noch bis unmittelbar vor der Tat unauffällig gewirkt. Die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Verhinderung der vermeintlichen Verbringung von † S._____ ins Ausland sei von allen Beteiligten offensichtlich als verständliche bzw. normale väterliche Reaktion eingestuft worden. Sogar der Halbbruder von † S._____ habe die Frage der Voraussehbarkeit bzw. Erkennbarkeit der Tat letztlich verneint. Mit den entsprechenden Erwägungen der Einstellungsverfügung setze sich die Beschwerdeführerin indes nicht substantiell auseinander. Der Vorwurf, der Bericht der Beschwerdegegnerin 3 habe nichts zur Gefährdung ausgesagt, sei aktenwidrig. Sodann sei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegner 1 und 2 lediglich mit der Verwendung des gebräuchlichen Begriffs "Gutachten" die übrigen Mitglieder der VB getäuscht hätten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe eine falsche Rechtsvorstellung in Bezug auf das Wesen des Unterlassungsdelikts, sei entgegnen zu halten, dass die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Gefahr, wenn auch latent vorhanden, gemäss dem Gutachten vorgängig gerade nicht erkennbar gewesen sei, geschweige denn für einen Laien. Da sich ein anklagegenügender Nachweis der für die Strafbarkeit erforderlichen Voraussehbarkeit nicht führen lasse, könne auch dahingestellt bleiben, ob zwingend eine unabhängige Gefährlichkeitsbegutachtung hätte in Auftrag gegeben werden müssen.

- 15 - 4.1 Die Beschwerdegegnerin 1 liess in ihrer Stellungnahme in materieller Hinsicht zusammengefasst ausführen, im vorliegenden Fall gehe es allein um die entscheidende Frage, ob ein auf Risikobeurteilungen spezialisierter Gutachter die Gefahr eines erneuten Tötungsdelikts hätte erkennen können. Dies werde durch die Aussagen im psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2011 in Frage gestellt. Lasse sich aber über die Erkennbarkeit der Gefahr nur spekulieren, was selbst von der Beschwerdeführerin anerkannt werde, stehe ohne Weiteres fest, dass zwingend ein Freispruch erfolgen müsste. Die Beschwerdeführerin argumentiere an der Sache vorbei, da sich ihre Kritik gar nicht auf die Frage beziehe, ob die Gefahr hätte erkannt bzw. der Nachweis einer solchen Gefahr hätte erbracht werden können, wenn anstelle einer forensisch erfahrenen Psychologin ein in Prognosebeurteilungen erfahrener Gutachter mit entsprechenden Abklärungen beauftragt worden wäre. Vor diesem Hintergrund komme den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin keine entscheidrelevante Bedeutung zu (Urk. 23 S. 7 ff.). 4.2 Der Beschwerdegegner 2 liess sich zu den Vorbringen in der Beschwerde zusammengefasst wie folgt vernehmen (Urk. 25 S. 5 ff.): Von einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung könne keine Rede sein, da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt den Beweisantrag auf Beizug eines E-Mailentwurfes gestellt habe. Die Beschwerdeführerin kritisiere die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, ohne auf die Kernelemente der Begründung einzugehen. So fehle eine Auseinandersetzung mit der Alternativbegründung der Staatsanwaltschaft, wonach der Nachweis der Voraussehbarkeit selbst dann nicht erbracht werden könne, wenn davon ausgegangen würde, die VB hätte zwingend eine unabhängige Gefährlichkeitsbegutachtung in Auftrag geben müssen. Mit ihrer Aussage, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, ob ein neues Gutachten die Gefahr des Beschwerdeführers erkannt hätte, habe die Beschwerdeführerin die Alternativbegründung der Staatsanwaltschaft letztlich anerkannt, in jedem Fall aber nicht in Zweifel gezogen. Der Beschwerdegegner 2 habe sich auf die Schlussfolgerungen der fachlich äussert kompetenten Beschwerdegegnerin 3 verlassen können, unabhängig davon, ob deren klare Abklärungsergebnisse in Form eines Berichts oder Gutachtens erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, aufgrund welcher Umstände die VB die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegne-

- 16 rin 3 hätte in Zweifel ziehen und weitere Abklärungen anordnen müssen. Die Staatsanwaltschaft habe die Rechtslage sehr eingehend analysiert und dargelegt. Auch damit setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Die Beschwerdeführerin habe zu Recht nie behauptet, die Tat hätte sich nicht ereignen können, wenn † S._____ am 27. Januar 2009 nicht unter die Obhut des Beschwerdeführers gestellt worden wäre. Mit anderen Worten bilde die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Mitursache der Tat. Die Tat sei aufgrund der gesamten Umstände eben gerade nicht vermeidbar gewesen. Damit könne der Tod von † S._____ keinesfalls dem Beschwerdegegner 2 und der VB zugerechnet werden. 5. Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Replik im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen, wonach sich die Behördenmitglieder pflichtwidrig nicht über die relevanten Akten (erstinstanzliches Strafurteil, Gutachten I._____) in Kenntnis gesetzt und den Halbbruder von † S._____ nicht angehört hätten, womit die Gefahr erheblich erhöht worden sei. Entsprechend sei auch der Hinweis im Gutachten des J._____ Instituts betreffend die sichtbaren Spannungen des Beschwerdeführers und seine Fähigkeit, eine Rolle vorzutäuschen, unterdrückt worden. Die Beschwerdegegnerin 3 habe wesentliche Vorbehalte zur Aussagekraft ihres Berichts gemacht, die aber im Bericht selbst nicht erwähnt und auch sonst nicht Eingang in die Akten der VB gefunden hätten. Trotz dieser Vorbehalte sei der Bericht als Gutachten im Sinne einer Unbedenklichkeitsbescheinigung präsentiert und die übrigen Mitglieder der VB sowie die Beschwerdeführerin getäuscht worden (Urk. 36). 6. Soweit erforderlich und für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Vorbringen der Parteien näher einzugehen. IV. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere

- 17 hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässi-

- 18 ger Tötung (Art. 117 StGB) setzt somit voraus, dass der Täter den Tod durch Verletzung einer Sorgfaltsplicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen die bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen bzw. die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete. Diese Grundsätze gelten auch für das unechte Unterlassungsdelikt. Steht ein solches wie vorliegend zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre und ob deren Nichtvornahme für den eingetretenen Erfolg adäquat kausal war (Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.1 m.w.H.). Bei Zweifeln daran wird von der h.M. in entsprechender Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo die Zurechnung abgelehnt (BSK StGB I-K. Seelmann, Art. 11 N 30). Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung des Kausalzusammenhangs nicht aus (vgl. BGE 116 IV 306 S. 310). Im Gegensatz zur vorerwähnt vom Bundesgericht und der vorherrschenden Lehrmeinung vertretenen Wahrscheinlichkeitstheorie erachtet es die von einigen Exponenten der Lehre vertretene Risikoerhöhungstheorie für die Zurechnung des Erfolgs als ausreichend, wenn die Gefahr seines Eintritts durch das Eingreifen des Garanten herabgesetzt worden wäre und danach der Ursachenzusammenhang nicht nur bejaht wird, wenn im Fall pflichtgemässen Tätigwerdens der Erfolgseintritt höchstwahrscheinlich verhindert, sondern auch dann, wenn die Gefahr eines Erfolgseintritts vermindert worden wäre. Dieser Theorie ist nicht zu folgen, da im Falle eines Verletzungsdelikts infolge der Unterlassung das betreffende Rechtsgut verletzt und nicht bloss gefährdet worden sein muss (Do-

- 19 natsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, § 30 2.15). 3.1. Beschwerdegegner 1 und 2 a) Die Staatsanwaltschaft legte in ihren Erwägungen einlässlich dar, dass unter den damaligen Umständen die Tat des Beschwerdeführers zum Nachteil von † S._____ für die Beschwerdegegner 1 und 2 weder voraussehbar noch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen ist. Diese Erwägungen sind gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit denen diese auf weiten Strecken ihre Vorbringen in der Strafanzeige wiederholt, nichts zu ändern. b) Kurz nach Kenntnisnahme der Vorstrafe des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin 1 bzw. die VB am 18. Januar 2008 bemühte sich die Beschwerdegegnerin 1 um den Erhalt der entsprechenden Gerichtsurteile (Urk. 17/2/1 S. 22). Neben dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 1994 wurde ihr am 29. Januar 2008 vom Bezirksgericht Zürich auch das zweitinstanzliche Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. Juli 1993 übermittelt (Urk. 17/7/24). Darin wurde unter auszugsweiser Wiedergabe der Befunde aus dem Gutachten I._____ aus dem Jahre 1990 eine Aussage zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers dahingehend gemacht, dass mit der Vorinstanz eine solche Gefahr verneint wurde (vgl. Urk. 17/7/8 S. 29). Vor dem Hintergrund dieser Aussage einer zweiten Instanz, die sich hinsichtlich der klarerweise auf das psychiatrische Gutachten abgestützten Einschätzung einer fehlenden Rückfallgefahr offenkundig mit derjenigen der ersten Instanz deckte und der einlässlichen Darlegung der Vorgeschichte im erwähnten Urteil, durfte sich die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einschätzung im zweitinstanzlichen Urteil verlassen und hatte als Laie auch keinen Anlass, das psychiatrische Gutachten aus dem Jahre 1990 zu konsultieren. Es wird überdies nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse die Beschwerdegegnerin 1 bei Konsultation des erwähnten Gutachtens im Hinblick auf die Abschätzung eines aktuellen Gefährdungsrisikos des Beschwerdeführers hätte gewinnen können. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin lässt sich dem Gutachten nämlich nicht entnehmen, dass eine Rückfallgefahr explizit

- 20 unter der Bedingung ausgeschlossen worden wäre, dass der Beschwerdeführer nicht nochmals in eine ähnliche Lebenssituation wie diejenige, die der Vortat zugrunde lag, gerate bzw. dass der Gutachter explizit von einer Rückfallgefahr bei ähnlicher Anspannungslage ausgegangen wäre. Zur Rückfallgefahr wurde im Gutachten vielmehr zusammenfassend ausgeführt, dass sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine aktuelle Gefährdung etwa der Angehörigen des Beschwerdeführers hätten finden lassen (vgl. Urk. 17/10/1 S. 67 f.). Aufgrund ihrer Informationen über die Vorgeschichte des Beschwerdeführers lud die VB diesen Ende Januar 2008 sodann zu einem Gespräch ein und konfrontierte diesen mit seiner Vortat. Sie vermerkte in einer Aktennotiz vom 31. Januar 2008, der Beschwerdeführer habe mit der nötigen Offenheit Auskunft gegeben (Urk. 17/7/12). Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber † S._____, das seit dem ersten Kontakt mit der VB am 7. November 2006 unbestrittenermassen zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben hatte, hatte die VB zum damaligen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass von einer Gefährdung von † S._____ durch den Beschwerdeführer auszugehen. c) Der Halbbruder von † S._____ sprach gemäss seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2010 am 26. November 2008 bei der VB vor und erzählte dort seine Geschichte (vgl. Urk. 17/6/10 S. 13). Sodann erläuterte er der VB mit Schreiben vom 15. Januar 2009 seine Bedenken betreffend die Einräumung der Obhut an den Beschwerdeführer und begründete diese im Wesentlichen mit der der VB bereits bekannten Vorgeschichte bzw. dem Unvermögen des Beschwerdeführers, einem Kind "gesunde Werte" zu vermitteln (vgl. Urk. 17/7/32). Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern sich aus diesen Ausführungen des Halbbruders von † S._____ über die der VB bereits bekannte Tatsache der Vortat des Beschwerdeführers hinaus für die VB konkrete Anhaltspunkte für eine aktuelle Gefährdung von Leib und Leben von † S._____ ergeben hätten. d) Die VB erteilte am 16. September 2008 während laufender Fremdplatzierung von † S._____ der Beschwerdegegnerin 3 als Gesprächstherapeutin des Beschwerdeführers den Auftrag zur Beurteilung von dessen persönlicher Situati-

- 21 on/Konstitution sowie der Gefahr einer möglichen Rückfälligkeit (Urk. 17/7/27). Die Beschwerdegegnerin 3 erstattete am 23. Dezember 2008 ihre Stellungnahme (Urk. 17/7/30). Darin hielt sie fest, dass dem Beschwerdeführer eine gute Steuerungsfähigkeit auf risikorelevante Faktoren attestiert werden könne. Es gelinge ihm gut, die Kontrolle und die Steuerung über sein Verhalten aufrecht zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin 3 kam zum Schluss, es liessen sich beim Beschwerdeführer keine Merkmale oder Faktoren für eine erhöhte Gefährdung Dritter erkennen (Urk. 17/7/30 S. 2). Vor dem Hintergrund des Ausgeführten erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Bericht mache keine Aussage zum Gefährdungspotential des Beschwerdeführers, als unbegründet. Es wird sodann nicht ersichtlich, inwiefern die übrigen Mitglieder der VB allein durch die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 verwendete Bezeichnung des Berichts als Kurzgutachten (vgl. Urk. 17/7/31 S. 3) getäuscht worden wären. e) Mit Beschluss der VB vom 27. Januar 2009 erteilte diese dem J._____- Institut für das Kind (nachfolgend: J._____) den Auftrag zur Ausarbeitung eines kinderpsychologischen Gutachtens über † S._____, welcher für die Dauer der Abklärungen unter die Obhut des Beschwerdeführers gestellt wurde (Urk. 17/7/31 S. 4). Die vorläufige Obhutszuteilung an den Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen damit begründet, dass † S._____ so in seiner bisher gewohnten Umgebung bleiben könne. Den Bedenken der Beschwerdeführerin wurde entgegen gehalten, dass das Risiko einer erneuten Kurzschlusshandlung des Beschwerdeführers sehr minimiert sei, da sich der Beschwerdeführer bereits anlässlich seines Obhutsentzugs vom 12. Februar 2008 mit seinen Ängsten habe auseinandersetzen müssen und damals sehr unterstützend gehandelt habe. Sodann sei dem Beschwerdeführer keine Rückfallgefahr mehr attestiert worden, und der Beschwerdeführer führe die von ihm begonnene Gesprächstherapie aus eigenem Antrieb fort. Das Gutachten des J._____ wurde am 11. September 2009 erstattet (Urk. 17/7/13). Es diente auf der Grundlage des bereits vorliegenden Berichts der Beschwerdegegnerin 3 (vgl. Urk. 17/6/21 S. 7 f.) der Abklärung der Entwicklung und Bedürfnisse von † S._____, seiner Beziehung zu seinen Eltern und zur Erziehungsfähigkeit der Kindseltern und dem Entscheid über die definitive Obhutszuteilung (vgl. Urk. 17/7/13 S. 2 f.). Eine forensische Risikobeurteilung und damit

- 22 eine vertiefte Abklärung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers war nicht Thema dieses Gutachtens. Die Passage im Gutachten des J._____ betreffend die Vergangenheit des Beschwerdeführers: "Er [der Beschwerdeführer] bekräftigt, die Thematik [mit seinem Sohn aus erster Ehe] bearbeitet zu haben, was auf die Untersucherinnen aufgrund der Form der Kommunikation über das Thema nicht ganz überzeugend wirkt" (Urk. 17/7/13 S. 7) musste vor dem Hintergrund der vorgängigen Verneinung der Rückfallgefahr durch die Beschwerdegegnerin 3 nicht zwingend im Sinne einer vom Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt ausgehenden konkreten Gefährdung von † S._____ interpretiert werden, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Gutachterinnen des J._____ in Kenntnis und nach Thematisierung der Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit beiden Elternteilen sowie nach Gesprächen mit weiteren Betreuungspersonen dem Beschwerdeführer bei fachlicher Beratung ausreichende Erziehungskompetenz attestierten und bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers † S._____ gegenüber nichts festhielten, was sich wesentlich unterschieden hätte vom Verhalten eines hauptbetreuenden Elternteils zum Kind in ähnlichen Trennungssituationen und als auffällig hätte bezeichnet werden müssen. Überdies wurden keine über das bereits bestehende Betreuungsnetz hinausgehenden Kindesschutzmassnahmen angeregt, und es wurde die definitive Obhutszuteilung an den Beschwerdeführer empfohlen (vgl. Urk. 17/6/21 S. 8; Urk. 17/7/13 S. 11 ff.). Soweit im Gutachten von einer beim Beschwerdeführer wahrgenommenen Angespanntheit die Rede war, war dies von der VB ebenso wenig als Hinweis auf eine bestehende Gefährdungslage zu deuten, zumal die Gutachterin in ihrer Einvernahme dies nicht als ungewöhnlich wertete und ausführte, die anfängliche Angespanntheit des Beschwerdeführers habe sich bei den weiteren Terminen gelegt (Urk. 17/6/21 S. 5). Relevant erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass sich im Rahmen der kinderpsychologischen Abklärung die familiäre Atmosphäre zugunsten von † S._____ offenbar deutlich entspannte und sich auch der Verlauf der Sommerferien 2009 positiv gestaltete (vgl. Urk. 17/6/22/1 S. 1). Im Sinne der gutachterlichen Empfehlung des J._____ (vgl. Urk. 17/7/13 S. 12) entschied die VB mit Beschluss vom 15. Dezember 2009, die Obhut über † S._____ verbleibe

- 23 beim Beschwerdeführer (vgl. Urk. 17/7/35 S. 1). Wie im Gutachten des J._____ angeregt, wurde das bestehende engmaschige Betreuungsnetz mit Beistandschaft und Familienbegleitung weitergeführt. Unter den dargelegten Umständen lässt sich der Obhutsentscheid durch die VB nicht als sorgfaltswidrig bezeichnen. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, der Vertreter des Beschwerdeführers sei wegen der Vorgeschichte des Beschwerdeführers über die Obhutszuteilung an diesen erstaunt gewesen. So gab der Vertreter zu Protokoll, nicht befürchtet zu haben, es könnte etwas passieren. Diesbezüglich habe es seitens des Beschwerdeführers keine entsprechenden Anzeichen und keine Gewaltdrohungen gegeben (vgl. Urk. 17/6/23 S. 8). f) Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 an den Bezirksrat, die Beiständin und die Beschwerdegegnerin 1 äusserte der Beschwerdeführer seine Befürchtung, die Beschwerdeführerin könnte im Rahmen der Ausübung ihres Ferienbesuchsrechts vom 19. bis am 28. Februar 2010 † S._____ ins Ausland verbringen (Urk. 17/7/33). Die entsprechende Besorgnis des Beschwerdeführers, aufgrund der sich ein E-Mailverkehr insbesondere zwischen der VB und dem Beschwerdeführer entspann (Urk. 17/2/1 S. 8), wurde von der VB, insbesondere der Beschwerdegegnerin 1, zur Kenntnis genommen (vgl. Urk. 17/7/37). Die VB untersagte in der Folge der Beschwerdeführerin mit superprovisorischer Präsidialverfügung vom 18. Februar 2010, † S._____ während der Ferien vom 19. bis am 28. Februar 2010 ausser Landes zu bringen (Urk. 17/7/35). Auch wenn die Bedenken des Beschwerdeführers mit dieser Massnahme nicht zerstreut werden konnten, so musste sich den nicht über forensisches Fachwissen verfügenden Beschwerdegegnern 1 und 2 ob der diversen E-Mails des Beschwerdeführers im Februar 2010 dennoch nicht der Schluss aufdrängen, es sei eine für † S._____ bedrohliche Eskalationsstufe erreicht worden, zumal die entsprechenden Äusserungen des Beschwerdeführers auch kurz vor der Tat noch klar, überlegt und verständlich erschienen und keine konkreten Andeutungen enthielten, die auf eine akute psychische Ausnahmesituation des Beschwerdeführers hingedeutet hätten (vgl. Urk. 17/7/38; Urk. 17/6/24/2-5). Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 als nachvollziehbar, wonach sie die ganze Zeit den Eindruck gehabt habe, der Beschwerdeführer sei klar, seine Reaktionen

- 24 hätten in keiner Art und Weise zu Besorgnis Anlass gegeben, und es habe keine Anzeichen gegeben, die auf sein Vorgehen hätten schliessen lassen bzw. dass etwas passieren könnte, man sei ja mit dem Beschwerdeführer immer im Gespräch gewesen (Urk. 17/2/1 S. 16 und S. 20). Diese Wahrnehmung wird gestützt durch weitere Personen, die mit dem Beschwerdeführer bis kurz vor der Tat in persönlichem oder schriftlichem Kontakt standen und über keine äusserlich erkennbaren Warnsignale berichten konnten, die auf eine akute Gefährdung von † S._____ durch den Beschwerdeführer hingedeutet hätten. So konnte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, der den Beschwerdeführer bereits in mehreren Verfahren und auch im Kontakt mit der VB vertreten hatte, auch vor dem Hintergrund seiner Kenntnisse der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrung in vergleichbaren familienrechtlichen Konflikten bei diesem keine Anzeichen für einen solchen Verlauf erkennen, auch nicht aus dem mit dem Beschwerdeführer geführten E- Mailverkehr kurz vor der Tat (vgl. Urk. 17/6/23 S. 8 f.). Ebenso wenig vermochte der Wohnungsnachbar des Beschwerdeführers, K._____, der mit dem Beschwerdeführer engen Kontakt pflegte und auch am Abend vor der Tat sowie am Tatmorgen mit diesem gesprochen hatte, beim Beschwerdeführer Aussergewöhnliches festzustellen, das Anlass zur Besorgnis um † S._____ gegeben hätte. Vielmehr habe der Beschwerdeführer am Tatmorgen einen völlig normalen und ruhigen Eindruck gemacht (vgl. Urk. 17/6/12 S. 12). Das Verhalten des Beschwerdeführers am Abend vor der Tat sei nicht besonders aussergewöhnlich gewesen. So wie er den Beschwerdeführer erlebt habe, sei der Gedanke, † S._____ Gewalt anzutun, für den Beschwerdeführer keine Option gewesen (Urk. 17/6/13 S. 8 und S. 11). Er sei sich absolut sicher gewesen, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für sich oder andere darstellen würde (Urk. 17/6/12 S. 11). Der Beschwerdeführer machte auch auf den von ihm wegen seiner Besorgnis um die Verbringung von † S._____ ins Ausland im Februar 2010 kontaktierten Polizeibeamten der Kantonspolizei Zürich, L._____, einen vernünftigen Eindruck (vgl. Urk. 17/6/30 S. 4; Urk. 17/6/31/2). Selbst der Halbbruder von † S._____ gab auf die Frage, ob die Tat voraussehbar oder ansatzweise erkennbar gewesen sei, zu Protokoll: "Abgesehen von meinem schlechten Gefühl, welches ich in der letzten Zeit beglei-

- 25 tet hatte…..nein…." (Urk. 17/6/10 S. 15). Im forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten der H._____-Klinik ... vom 31. August 2011 wurde dementsprechend festgehalten, vieles spreche für eine Handlung ohne tagelange oder wochenlange Planung. Der Beschwerdeführer habe neben seiner Persönlichkeitsstörung auch viele Ressourcen, die ihn im Alltagsleben, beruflich, privat und im Umgang mit Drittpersonen leistungsfähig und unproblematisch erscheinen liessen. Deshalb habe er für seine Umwelt weitgehend unauffällig, angepasst und funktionierend gewirkt. Drittpersonen sei vorwiegend die kognitiv-rationalisierende Seite des Beschwerdeführers zugänglich gewesen. Dass er im Rahmen einer "Lösung" zu einer solchen Tat schreiten würde, hätte - wenn überhaupt - nur bei einer engmaschigen therapeutischen Begleitung erkannt werden können (vgl. Urk. 17/10/2 S. 201). Von einer äusserlich erkennbaren Gefahr für ein fremdgefährdendes Verhalten des Beschwerdeführers, aufgrund der der Beschwerdeführer selbst mit einer Inhaftierung gerechnet habe, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, kann vor dem Hintergrund des Ausgeführten somit auch für die Zeit kurz vor der Tat keine Rede sein. Die Ereignisse und das Verhalten des Beschwerdeführers waren auch in der Zeit kurz vor der Tat nicht dergestalt, dass die involvierten Mitglieder der VB als Laienbehörde zum damaligen Zeitpunkt eine Eskalation der Situation in der Art der eingetretenen Tat hätten erkennen können, weshalb ihnen auch diesbezüglich kein pflichtwidriges Unterlassen vorzuwerfen ist. g) Die Staatsanwaltschaft legte vor allem gestützt auf die Erwägungen im forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten der H._____-Klinik ... vom 31. August 2011 dar, dass, selbst wenn man davon ausginge, dass die VB mit Bezug auf die Frage der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zwingend eine vertieftere Risikobeurteilung bei einem in Prognosebeurteilungen erfahrenen und unabhängigen Gutachter hätte in Auftrag geben müssen und sich nicht auf den Bericht der Beschwerdegegnerin 3 hätte abstützen dürfen, ein rechtsgenügender Nachweis fehle, dass eine solche Risikobeurteilung zum damaligen Zeitpunkt zu anderen Befunden und somit zu anderen Entscheidungen der VB geführt hätte, welche die Tötung von † S._____ hätten verhindern können. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander. Sie legt nicht dar, in-

- 26 wiefern diese Erwägungen unzutreffend sein sollten. Vielmehr räumt sie selbst ein, dass sich über die Erkennbarkeit der gemäss Gutachten latent immer vorhandenen Gefahr nur Mutmassungen anstellen liessen. Damit vermag die Beschwerdeführerin den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt nichts entgegen zu halten. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, durch gebotenes Handeln wäre die Gefahr des Schadenseintritts zumindest vermindert worden, gilt es auf die obigen Ausführungen zu verweisen (Erw. IV. 2.), wonach es für die Zurechnung eines Schadens im Sinne des hypothetischen Kausalzusammenhangs nicht ausreicht, wenn die Gefahr seines Eintritts durch das Eingreifen des Garanten lediglich herabgesetzt worden wäre, sondern nur dann, wenn im Fall pflichtgemässen Tätigwerdens der Schadenseintritt höchstwahrscheinlich verhindert worden wäre. Davon kann aus den erwähnten Gründen vorliegend nicht ausgegangen werden. h) Aufgrund des Ausgeführten fehlt es an einem anklagegenügenden Nachweis, dass die Tat des Beschwerdeführers zum Nachteil von † S._____ für die Beschwerdegegner 1 und 2 unter den damals gegebenen Umständen voraussehbar und mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre. 3.2 Beschwerdegegnerin 3 Da sich nicht rechtsgenügend nachweisen lässt, dass sich mit einer vertiefteren gutachterlichen Abklärung des Gefährdungsrisikos des Beschwerdeführers die Tat zum Nachteil von † S._____ mit grösster Wahrscheinlichkeit hätte verhindern lassen, und es gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2011 auch nicht gesichert erscheint, dass das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers bei einer Therapie hätte erkannt werden können, fehlt es den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Unterlassungen der Beschwerdegegnerin 3 (Unterlassen von Empfehlungen zur vertiefteren Abklärung und Einschätzung des Gefährdungsrisikos des Beschwerdeführers; fehlende Empfehlung einer Therapie) an der strafrechtlichen Relevanz. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei gegebener Sachlage mit einem verurteilenden Erkenntnis eines Gerichts hinsichtlich der den Beschwerde-

- 27 gegnern 1-3 vorgeworfenen fahrlässigen Tötung sicher oder mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gerechnet werden kann. Ermittlungshandlungen oder allenfalls noch zu erhebende Beweise, die an diesem Ergebnis etwas änderten, sind nicht ersichtlich, und der Ermittlungsstand bzw. die Ergebnisse der Untersuchung rechtfertigten die Einstellung der Untersuchung. Auch aufgrund der Beschwerdevorbringen drängt sich kein anderweitiger Schluss auf. Insbesondere wird nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern ein Beizug des von ihr erwähnten E-Mailentwurfs des Beschwerdeführers etwas zu ändern vermöchte am fehlenden rechtsgenügenden Nachweis einer für die Beschwerdegegner erkennbaren Gefahr. Die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-3 wurde demnach zu Recht eingestellt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. V. Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführern die Kosten des vorliegenden Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Für die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren steht der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber den Beschwerdeführern eine Prozessentschädigung von je Fr. 864.-- (inkl. 8% MwSt.), dem Beschwerdegegner 2 eine solche von je Fr. 972.-- (inkl. 8% MwSt.) sowie der Beschwerdegegnerin 3 eine solche von je Fr. 162.-- (inkl. 8% MwSt.) zu (§ 19 Abs. 1 AnwGebV; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO analog). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-- und wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.

- 28 - 4. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von je Fr. 864.--, dem Beschwerdegegner 2 eine solche von je Fr. 972.-- sowie der Beschwerdegegnerin 3 eine solche von je Fr. 162.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 2, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter der Beschwerdegegnerin 3, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 3 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 22. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 22. Februar 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. V. 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-- und wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. 4. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von je Fr. 864.--, dem Beschwerdegegner 2 eine solche von je Fr. 972.-- sowie der Beschwerdegegnerin 3 eine solche von je Fr. 162.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Vertreter der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  den Vertreter des Beschwerdegegners 2, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde)  den Vertreter der Beschwerdegegnerin 3, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 3 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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