Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120073-O/U
Verfügung vom 11. Juli 2012
in Sachen
A._____ Genossenschaft, Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____, A._____ Genossenschaft
gegen
1. C._____, 2. Statthalteramt Bülach, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Einstellung Untersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bülach vom 26. März 2012, ST.2012.1949/MAM/MM
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 15. Februar 2012 erstattete die Filialleiterin des A1._____ in D._____ bei der Stadtpolizei Bülach Strafanzeige gegen C._____ wegen "Wegnahme von Waren ohne Bezahlung" im Gesamtbetrag von Fr. 223.90 (Urk. 7/1, 7/3 und 7/6). 2. Mit Verfügung vom 26. März 2012 stellte das Statthalteramt Bülach das Strafverfahren wegen geringfügigen Ladendiebstahls ein, weil die Beschuldigte "weder den Kassenbereich durchschritten noch den Laden verlassen" habe (Urk. 3/1). 3. Gegen diese Verfügung richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der A._____ mit dem sinngemässen Antrag, das Strafverfahren sei durchzuführen (Urk. 2). Das Statthalteramt Bülach beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8); eine Replik wurde innert Frist nicht eingereicht (Urk. 12 bzw. 13/1).
II. 1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, entgegen der Darstellung in der Einstellungsverfügung und gemäss den Aussagen ihrer Ladendetektivin, habe die Beschuldigte – nachdem diese einige wenige Artikel auf das Kassenband gelegt und bezahlt habe – den Kassenbereich verlassen und sei danach angehalten worden. Diese Aussage, an welcher sie festhalte, habe sie auch gegenüber der Polizei gemacht (Urk. 2). 2. Das Statthalteramt verweist in der Beschwerdeantwort demgegenüber auf den Polizeirapport, in welchem festgehalten werde, dass die Beschuldigte noch in den Verkaufsräumlichkeiten bzw. in der Kosmetikabteilung angehalten worden sei. Man habe sodann bei der Polizei noch angefragt, wo die
- 3 - Beschuldigte vom Ladenpersonal konkret angehalten worden sei, und der rapportierende Polizeibeamte habe ausdrücklich bestätigt, dass die Kontrolle noch im Ladeninnern stattgefunden habe. Der der Beschwerde beigelegte Bericht der Ladendetektivin habe sich sodann nicht bei den Akten befunden (Urk. 8 S. 2).
III.
Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Übertretungsstrafbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber gerade im Übertretungsstrafbereich nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Einsicht in die Ermittlungsakten (Art. 309 Abs. 9 StPO) oder nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Übertretungsstrafbehörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren nicht anhand zu nehmen oder einzustellen ist (Art. 309 Abs. 4, 318 StPO). Eine Einstellung erfolgt, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage - bzw. in der Kompetenz der Übertretungsstrafbehörde einen Strafbefehl - rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).
- 4 - IV. 1. Das Statthalteramt hat das Verfahren gestützt auf den überzeugenden Polizeirapport, der mit den übrigen (von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anzeigerstattung eingereichten) Unterlagen in keinem Widerspruch steht, auf der Grundlage eines hinreichend geklärten Sachverhalts eingestellt. Daran vermag das im Beschwerdeverfahren nachgereichte Dokument nichts zu ändern: Es handelt sich dabei um eine nicht datierte und nicht unterzeichnete Stellungnahme zu einem Ereignis, das nunmehr knapp fünf Monate zurückliegt. Auffällig daran ist, dass es nahezu identisch ist mit der tatnah verfassten Sachverhaltsschilderung im Formular "Erklärung" (Urk. 7/5) sowie mit den vom Polizeibeamten im Rapport wiedergegeben Aussagen der Ladendetektivin (Urk. 7/1 S. 4 oben); allerdings enthält diese Stellungnahme den Zusatz, die Beschuldigte habe an der Kasse etwas bezahlt, aber keine Kosmetik, und nach der Kasse sei die Beschuldigte angehalten worden. Diese Zusatzbemerkung wurde offenbar weder dem Polizeibeamten gegenüber gemacht, noch findet sie sich in einem der mit der Strafanzeige eingereichten Schriftstücke. Auch aus heutiger Sicht erscheint daher der von der Untersuchungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens gefällte Entscheid als adäquat. Zwar sind weitere Ermittlungshandlungen, um der materiellen Wahrheit mit grösserer Gewissheit nahe zu kommen, denkbar (neuerliche Befragung der Beschuldigten, Befragung des Polizeibeamten, der Ladendetektivin sowie allenfalls des Ladenpersonals als Zeugen), doch erscheinen solche Massnahmen als den Verhältnissen des konkreten Falles nicht mehr angemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, wobei offen bleiben kann, ob die der Einstellungsverfügung zu Grunde liegende Rechtsauffassung zur Frage des Diebstahls überhaupt zutreffend ist bzw. ob der in der Beschwerdeantwort dazu zitierte Entscheid des Bundesgerichts zum vorliegenden Fall passt. Dies deshalb, weil sich - unabhängig von der Beantwortung dieser Fragen – die Einstellung des Verfahrens aus mindestens einem weiteren Grund rechtfertigt:
- 5 - 2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO stellt die Untersuchungsbehörde das Verfahren auch dann ein, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Eine solche Vorschrift findet sich z.B. in Art. 52 StGB, wonach die zuständige Behörde von Strafverfolgung absieht, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Bei Bagatelldelikten – wie hier – rechtfertigt sich der Verzicht auf Strafverfolgung allerdings nur dann, wenn sich das Verhalten des Täters im Quervergleich zu anderen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet, wenn also das strafbare Verhalten – vom Verschulden wie den Tatfolgen her – als unerheblich erscheint (BSK Strafrecht I-Riklin, N 15 zu Art. 52 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches 1998; BBl 1999 II S. 2064). Ein objektivierbarer Schaden ist bei der Beschwerdeführerin nicht entstanden, nachdem diese die von der Beschuldigten weggenommenen Kosmetikartikel zurückerhalten hat (Urk. 7/2). Ebenfalls hat die Beschuldigte der Beschwerdeführerin die von dieser verlangte Umtriebsentschädigung von Fr. 150.– bezahlt (Urk. 7/5). Bezüglich Verschulden ist bemerkenswert, dass die Beschuldigte als Motiv für ihr Verhalten gegenüber dem Polizeibeamten angegeben hat, sie habe die Kosmetikartikel im Wissen um die bestehende Ladenüberwachung bewusst entwendet; sie wolle sich damit bewusst "fertig machen", sie möchte aber nicht sagen, warum sie das tue (Urk. 7/1 S. 3). Dass es sich dabei nicht um eine blosse Verlegenheitsaussage bzw. um eine Schutzbehauptung gehandelt hat, ergibt sich aus den Wahrnehmungen der Ladendetektivin. Diese sagte aus, die Beschuldigte habe "wahllos diverse Kosmetikartikel" ergriffen und in ihrer Handtasche verstaut. Nach dem Anhalten habe die Beschuldigte den Diebstahl sofort zugegeben. "Mir ist es so vorgekommen, als ob sie erwischt werden wollte" (Urk. 7/1 S. 4 oben). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von einem gewöhnlichen Ladendiebstahl erheblich bzw. stellt sich nur schon die Frage, ob die Beschuldigte überhaupt mit dem Willen zu dauernder Enteignung gehandelt hat. Diese Frage (und die sich vorliegend ebenfalls aufdrängende Frage nach
- 6 der vollen Schuldfähigkeit der Beschuldigten) kann jedoch offen bleiben, weil jedenfalls von der geschilderten Motivlage her von einem ganz geringen Verschulden auszugehen ist. Damit sind die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 52 StGB erfüllt, weshalb sich die angefochtene Verfügung des Statthalteramtes im Ergebnis jedenfalls als zutreffend erweist.
V.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 GebV OG).
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel, per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bülach (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel unter Rücksendung der beigezogenen Akten 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise
- 7 schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 11. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 11. Juli 2012 Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, entgegen der Darstellung in der Einstellungsverfügung und gemäss den Aussagen ihrer Ladendetektivin, habe die Beschuldigte – nachdem diese einige wenige Artikel auf das Kassenband gelegt und b... 2. Das Statthalteramt verweist in der Beschwerdeantwort demgegenüber auf den Polizeirapport, in welchem festgehalten werde, dass die Beschuldigte noch in den Verkaufsräumlichkeiten bzw. in der Kosmetikabteilung angehalten worden sei. Man habe sodann b... III. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Übertretun... IV. 1. Das Statthalteramt hat das Verfahren gestützt auf den überzeugenden Polizeirapport, der mit den übrigen (von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anzeigerstattung eingereichten) Unterlagen in keinem Widerspruch steht, auf der Grundlage eines hin... 2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO stellt die Untersuchungsbehörde das Verfahren auch dann ein, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Eine solche Vorschrift findet sich z.B. in Art. 52 StGB, w... Ein objektivierbarer Schaden ist bei der Beschwerdeführerin nicht entstanden, nachdem diese die von der Beschuldigten weggenommenen Kosmetikartikel zurückerhalten hat (Urk. 7/2). Ebenfalls hat die Beschuldigte der Beschwerdeführerin die von dieser v... V. Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: den Vertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel, per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) das Statthalteramt Bülach (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....