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Zürich Obergericht Strafkammern 27.06.2012 UE120066

27 juin 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·564 mots·~3 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120066-O/U/but

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Beschluss vom 27. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2012, C-5/2011/3904

- 2 - Erwägungen: Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2012 entschied die Staatanwaltschaft See/Oberland, keine Untersuchung gegen B._____ wegen Verleumdung etc. anhand zu nehmen (Urk. 5). Hiergegen wandte sich die Strafantragstellerin, A._____, mit Beschwerde vom 27. März 2012 (Poststempel: 28. März 2012) an die hiesige Kammer und machte im Wesentlichen Ausführungen zum Verhältnis zu ihrer Vermieterin, B._____ (Urk. 2). Die Eingabe von A._____ vom 27. März 2012 genügte den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung allerdings nicht, weil sie sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides - Thema der Beschwerde hätten einzig die am 21. Juli 2011 zur Anzeige gebrachten angeblichen Äusserungen von B._____ vom 8. Juli 2011 sein können - auseinandersetzte. D.h. sie legte nicht dar, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein sollte, mithin, weshalb die Äusserungen vom 8. Juli 2011 - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - konkret als ehrverletzend bzw. als Beschimpfung hätten beurteilt werden sollen. Deshalb hat ihr die hiesige Kammer mit Verfügung vom 27. April 2012 Frist angesetzt, ihre Beschwerde entsprechend zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten werde (Urk. 9). Diese Verfügung wurde A._____ per Gerichtsurkunde an die von ihr angegebene Adresse zugesandt und deren Empfang am 4. Mai 2012 schriftlich bestätigt (Urk. 10). Die angesetzte Nachfrist von 5 Tagen ab Empfang der Verfügung liess A._____ unbenutzt verstreichen, weshalb androhungsgemäss zu verfahren und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; Urk. 9). Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen.

- 3 -

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 4 - Zürich, 27. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A: Nierhoff Dewitz

Beschluss vom 27. Juni 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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