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Zürich Obergericht Strafkammern 05.06.2012 UE120053

5 juin 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,801 mots·~14 min·2

Résumé

Einstellung einer Strafuntersuchung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120053-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. A. Hardegger

Beschluss vom 5. Juni 2012

in Sachen

1. Erben des +A._____, a) B._____, b) C._____, c) D._____, d) E._____,

2. +F._____, Beschwerdeführer

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. Februar 2012, B-5/2011/2340 Erwägungen: I. 1. Verfahrensgang

- 2 - Am tt. Juni 2011 ereignete sich auf der G._____-Strasse in H._____ ein Verkehrsunfall, an welchem zwei Fahrzeuge beteiligt waren. I._____ (nachfolgend Beschuldigter) war der Lenker des einen Fahrzeuges, +F._____ (nachfolgend Geschädigte 1) die Lenkerin des zweiten Fahrzeuges und +A._____ (nachfolgend Geschädigter 2) der Beifahrer in diesem zweiten Fahrzeug. Der Beschuldigte hatte den Unfall verursacht, sein Fahrzeug war auf die Gegenfahrbahn geraten und mit dem entgegenkommenden von der Geschädigten 1 gelenkten Fahrzeug kollidiert. Die Geschädigten wurden bei diesem Unfall verletzt und in Spitalpflege verbracht. Die Geschädigte 1 verstarb am tt. Juli 2011, der Geschädigte 2 am tt. Juli 2011. Gegen den Beschuldigten wurde ein Vorverfahren betreffend fahrlässige Tötung eingeleitet. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 23. Februar 2012 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigen eingestellt und die Akten wurden an das Statthalteramt Horgen zur weiteren Veranlassung mit Bezug auf mögliche Übertretungen überwiesen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ als Rechtsvertreter und Willensvollstrecker der Geschädigten 1 und als Erbe und Vertreter der Miterben des Geschädigten 2 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung (Urk. 2). Er beantragte, die Einstellung des Strafverfahrens sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Sachverhalt und Rechtsfolgen inkl. Anordnung einer Genugtuung im Hinblick auf schwere fahrlässige Körperverletzung und grobe Verletzung von Verkehrsregeln zu untersuchen bzw. festzulegen, eventualiter sei dem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, insbesondere die medizinischen Berichte und hernach eine neue Einsprachefrist zur allfälligen Beschwerdeerhebung anzusetzen. Innert der mit Verfügung vom 30. März 2012 angesetzten Frist erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme zur Beschwerdeschrift mit Eingabe vom 3. April 2012 (Urk. 8). Sie beantragte Abweisung der Beschwerde.

- 3 - Der Vertreter der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 11. Mai 2012 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin Stellung genommen (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin hat auf weitere Stellungnahme verzichtet (Urk. 16). 2. Prozessuales 2.1. Beschwerdelegitimation 2.1.1. Allgemeines Die beiden Geschädigten sind verstorben. Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ erhob in seiner Eigenschaft als Erbe des Geschädigten 2 und Vertreter seiner Miterben sowie als Rechtsvertreter und Willensvollstrecker der Geschädigten 1 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 3 StPO können nach dem Tode der Privatklägerschaft die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. 2.1.2. Beschwerdeführer 1 a-d Die Beschwerdeführer 1 a-d sind die Kinder des verstorbenen Geschädigten 2 und somit Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB und seine gesetzlichen Erben. Der Geschädigte 2 hat auf seine Verfahrensrechte als Privatklägerschaft nicht verzichtet, weshalb seine Rechte auf die Beschwerdeführer 1 a-d als seine Angehörigen übergegangen sind (Art. 121 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer 1 a-d sind durch die Einstellung des Strafverfahrens und das Verweisen einer allfälligen Zivilklage auf den Zivilweg in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gestützt auf Art. 282 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 121 Abs. 1 StPO zu bejahen.

- 4 - Hinzukommt, dass der Geschädigte 2 aufgrund des Verkehrsunfalles in seiner körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, weshalb er als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO gilt und die Beschwerdeführer 1 a-d als dessen Kinder Angehörige des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO sind. Machen Angehörige des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO). Denkbar ist, dass die Beschwerdeführer 1 a-d eigene Zivilansprüche aufgrund ihrer Stellung als Angehörige des Opfers geltend machen wollen. Insoweit haben sie selbst direkt Parteistellung und sind gestützt auf Art. 116 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Beschwerdeführer 1 a-d sind somit beschwerdelegitimiert. Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ ist ferner von seinen Miterben bevollmächtigt zur Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Urk. 3/2/a-d). 2.1.3. Beschwerdeführerin 2 Mit Bezug auf die verstorbene Beschwerdeführerin 2 ist Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ nicht Angehöriger im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Beschwerdelegitimiert sind aber gestützt auf Art. 382 Abs. 3 StPO lediglich die Angehörigen der verstorbenen Geschädigten 1. Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ beruft sich auf seine Stellung als Willensvollstrecker und die Generalvollmacht, welche ihm die Geschädigte erteilt hatte. Weder die Erteilung einer Generalvollmach über den Tod hinaus noch die Stellung als Willensvollstrecker begründen jedoch Beschwerdelegitimation anstelle der verstorbenen Geschädigten 1. Die Beschwerdelegitimation ist bezüglich der Beschwerführerin 2 zu verneinen. 2.2. Fristwahrung Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 a-d wurde fristgerecht eingereicht. 2.3. Fazit

- 5 - Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 a-d ist einzutreten, wogegen auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten ist. 2.4. Eventualantrag betreffend Akteneinsicht bzw. Neuansetzung der Beschwerdefrist Der Vertreter der Beschwerdeführer macht geltend, das Unfallprotokoll und die Arztakten habe er bis anhin nicht gesehen, das Studium der einschlägigen Akten innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist sei nicht möglich, das rechtliche Gehör gebiete, dass eine Nachfrist angesetzt werde. Für den Eventualfall, dass dem Hauptantrag auf Aufhebung der Einstellung des Strafverfahrens nicht stattgegeben werde, beantragte er, es sei ihm Einsicht in die Akten zu gewähren, die zur angefochtenen Verfügung geführt haben, insbesondere die medizinischen Berichte, hernach sei eine neue Einsprachefrist zur allfälligen Beschwerdeerhebung anzusetzen. Den Beschwerdeführern wurde mit Verfügung vom 16. April 2012 Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2012 Stellung zu nehmen (Urk. 8). Die Beschwerdeführer nahmen dazu innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 11. Mai 2012 Stellung (Urk. 13). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführer spätestens im Beschwerdeverfahren Gelegenheit und Anlass hatten, Einsicht in die Akten zu nehmen. Angesichts des geringen Aktenumfanges (vgl. Urk. 9) hätte dem Vertreter der Beschwerdeführer auch innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist genügend Zeit für Akteneinsicht zur Verfügung gestanden. Eine Verletzung des Gehörsanspruches ist nicht erkennbar. Eine Neuansetzung der Beschwerdefrist fällt ausser Betracht, da es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt und eine Neuansetzung einer Fristerstreckung gleichkommen würde. Der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht wurde gegenstandslos, da den Beschwerdeführern jederzeit die Möglichkeit der Einsichtnahme offen stand. Dem Antrag auf Neuansetzung der Beschwerdefrist ist nicht stattzugeben.

- 6 - II. 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten damit, dass die Geschädigte 1 am tt. Juli 2011 im Beisein einer …-Sterbebegleiterin [Sterbehilfeorganisation] durch den von ihr gewählten Freitod verstorben sei und der Geschädigte 2 am tt. Juli 2011 an einer Lungenentzündung verstorben sei, wobei die auf eine Heilung ausgerichtete medizinische Behandlung im Spital nach Absprache mit dem Sohn des Patienten eingestellt worden sei. Die Beschwerdegegnerin schloss aus diesen Umständen, dass es an der Relevanz des Handelns des Beschuldigten für den Tod der beiden Geschädigten fehle. Diese Erwägungen und die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf fahrlässiger Tötung bilden nicht Gegenstand der Beschwerde, ebenso wenig die durch Urk. 9/2-4 belegte Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach die Geschädigten verzichtet haben auf einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich (Urk. 2 S. 3) nur gegen die Einstellung des Verfahrens mit Bezug auf den Vorwurf einer fahrlässigen schweren Körperverletzung, welche von Amtes wegen zu verfolgen ist (Art. 125 Abs. 2 StGB). Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten, dass infolge Nichteintretens auf die Beschwerde mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 (Geschädigte 1) die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die von ihr erlittenen Verletzungen nicht mehr Gegenstand einer Beurteilung im Beschwerdeverfahren bilden kann. Demzufolge sind nachfolgend lediglich die Verletzungen des Geschädigten 2 im Hinblick auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin führte dazu in der Einstellungsverfügung aus, weder mit Bezug auf die Geschädigte 1 noch mit Bezug auf den Geschädigten 2 habe gemäss den bei den Akten liegenden Arztberichten eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden und wären bei entsprechender medizinischer Behandlung nicht bleibende Schäden bei den Geschädigten zu erwarten gewesen. Die Beschwerde-

- 7 gegnerin schloss, dass aufgrund der Arztberichte keine schwere Körperverletzung vorliege. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, der Geschädigte 2 sei im Unfallzeitpunkt 93 ¼ Jahre alt gewesen, er habe seinen Zustand nicht mehr bewusst wahrgenommen. Die Kollision habe eine Fraktur praktisch des gesamten Brustkastens zumindest rechts bewirkt. Aufgrund seines hohen Alters sei mit den Ärzten im …spital … vereinbart worden, dass die gebrochenen Rippen und Knochen gelagert und gehaltert werden und keine weiteren Eingriffe vorgenommen werden. Der Geschädigte sei auf Grund einer Lungenentzündung und seines allgemeinen Schwächezustandes drei Tage nach der Verbringung ins Pflegeheim gestorben. Der Tod sei aufgrund seines hohen Alters durch das Unfallereignis beschleunigt eingetreten. Er hätte im Unfallzeitpunkt noch eine statistische Lebenserwartung von rund 3,2 Jahren gehabt und sei rund 15 Tage nach dem Unfallereignis als Folge des Unfalls verstorben aufgrund des unfallbedingten geschwächten Gesamtzustandes und der Bruchverletzungen im Brustkorb (Urk. 13). 2. Fahrlässige schwere Körperverletzung 2.1. Allgemeines Fahrlässige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB entspricht dem objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (Andreas A. Roth/Tornike Keshelava, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., N 4 zu Art. 125; S. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 3 zu Art. 125; BGE 109 IV 19). Schwer ist eine Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, wenn es sich um eine lebensgefährliche Verletzung handelt (Art. 122 Abs. 1 StGB), wenn ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht wird, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird (Art. 122 Abs. 2 StGB), oder wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wird (Art. 122 Abs.

- 8 - 3 StGB). Die Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB bezieht sich auf Fälle schwerer Verletzungen, welche hinsichtlich Qualität und Auswirkungen mit denjenigen gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB vergleichbar sind (A. Roth/A. Berkenmeier, Basler Kommentar, a.a.O., N. 19 zu Art. 122; S. Techsel, a.a.O., N 9 zu Art. 122). 2.2. Würdigung 2.2.1. Ärztliche Befunde Betreffend die vom Geschädigten 2 erlittenen Verletzungen wurde von der Beschwerdegegnerin ein ärztlicher Befund des …spitals … eingeholt, wo der Geschädigte nach dem Unfall vom tt. Juni 2011 bis 11. Juli 2011 hospitalisiert war (Urk. 9/14/2). Gemäss diesem ärztlichen Bericht wies der Geschädigte 2 bei Einlieferung ins Spital eine Prellmarke auf, welche quer über den Brustkorb verlief entsprechend dem Sicherheitsgurt. Er hatte eine Fraktur des Brustbeines und mehrere Rippenbrüche erlitten. Aufgrund der multiplen Rippenbrüche musste eine Drainage gelegt werden und entwickelte der Patient im Verlauf eine Lungenentzündung. Im ärztlichen Bericht wurde festgehalten, eine Brustverletzung könne lebensgefährlich sein, wenn sie nicht behandelt werde, es hätte zu einer Blutung in der Brusthöhle kommen können, diese wäre lebensgefährlich geworden, prophylaktisch seien Drainagen eingelegt worden. Gemäss ärztlichem Befund wären die Knochenbrüche wieder verheilt und wäre es nicht zu einem bleibenden Schaden gekommen (Urk. 9/14/2). Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Befund von Dr. med. J._____ vom 21. Oktober 2011 (Urk. 14/5) ist der Geschädigte 2 an einer Lungenentzündung gestorben, wobei nach einer Unterredung mit dem Sohn des Patienten und den behandelnden Ärzten auf eine Behandlung mit einem Antibiotikum verzichtet worden sei. Bei älteren Menschen komme es im Verlaufe eines Spitalaufenthaltes bei verminderter Beweglichkeit oder Bettlägrigkeit nicht selten zu einer Lungenentzündung. Die Lungenentzündung sei beim Geschädigten 2 erst während des Spitalaufenthaltes entstanden. Auch in diesem Bericht wird festgehalten, dass die auf eine Heilung hin ausgerichteten medizinischen Behand-

- 9 lungen bei dem an einer schweren Demenz erkrankten Patienten nach Absprache mit dem Sohn des Patienten eingestellt wurden. Gestützt auf diese ärztlichen Befunde ist erstellt, dass der Geschädigte 2 aufgrund des Unfalles einen Bruch des Brustbeines sowie verschiedener Rippen erlitten hat. Ferner steht fest, dass diese Brüche ohne bleibende Schäden verheilt wären und dass die Todesursache in einer Lungenentzündung liegt, welche während des Spitalaufenthaltes im Anschluss an den Unfall entstand und dass angesichts der schweren Demenz des Patienten und dessen Alter bewusst auf eine Heilbehandlung und die Verabreichung von Antibiotika verzichtet wurde. 2.2.2. Rechtliche Qualifikation der Verletzungen Aufgrund der Feststellungen in den ärztlichen Befunden fällt eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB zum Vornherein ausser Betracht. Zu prüfen bleibt, ob eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB oder eine schwere Verletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB vorliegt. Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB muss unmittelbar sein, die Möglichkeit des Todeseintrittes muss sich "dermassen verdichten, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde" (BGE 131 IV 1; Andreas a. Roth/ A. Berkenmeier, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 122 N 5; S. Trechsel, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 122 N 2). Für die Annahme unmittelbarer Lebensgefahr genügt es nicht, dass sich bei fehlender rechtzeitiger Behandlung Komplikationen, möglicherweise sogar bleibende Nachteile, ergeben können (Andreas A. Roth / A. Berkenmeier, Basler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 122). Aufgrund der Feststellung im ärztlichen Befund des …spitals … vom 7. November 2011, wonach eine Verletzung des Brustkorbes lebensgefährlich sein kann, wenn diese nicht behandelt wird, es zu einer Blutung in die Brusthöhle hätte kommen können und diese lebensgefährlich geworden wäre, lag somit betreffend die konkreten Verletzungsfolgen keine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne eine ernstlichen und dringenden Wahrscheinlichkeit des Todeseintrittes vor. Der Geschädigte 2 wurde behandelt und Blutungen in die Brusthöhle erfolgten nicht. Der Geschädigte 2 starb aufgrund

- 10 einer Lungenentzündung, welche als Komplikation auftrat und bewusst nicht im Sinne einer Heilbehandlung therapiert wurde. Die Voraussetzungen für eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Verletzung sind somit nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB verursacht wurde. Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung die Dauer des Spitalaufenthaltes, der Arbeitsunfähigkeit sowie Grad und Dauer der Invalidität und erlittener Schmerzen. Invalidität war aufgrund der erlittenen Rippenbrüche und des Brustbeines nicht zu erwarten, gemäss dem ärztlichen Befund des …spitals wäre es nicht zu bleibendem Schaden gekommen. Die Frage betreffend Dauer und Umfang einer Arbeitsunfähigkeit stellt sich angesichts des Alters des Geschädigten 2 nicht. Die Dauer der Hospitalisation betrug 14 Tage (tt.06.11 bis 11.07.11) und indiziert für sich allein nicht eine schwere Verletzung. Insgesamt erreicht die vom Geschädigten erlittene Verletzung nicht einen mit Verletzungen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 oder Art. 122 Abs. 2 StGB vergleichbaren Grad. 2.3. Fazit Da beim Geschädigten 2 aufgrund des Unfalles keine schwere Körperverletzung resultierte, erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens diesbezüglich zu Recht und ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Kostenfolge Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern 1 a-d aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Nichteintreten auf die Beschwerde namens der Beschwerdeführerin fällt bezüglich des separaten Aufwandes kaum ins Gewicht, weshalb diesbezüglich von einer separaten Kostenauflage abzusehen ist. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS ZH 211.11).

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Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 a-d wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 4. Die Kosten werden den Beschwerdeführern 1 a-d auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an - Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ fünffach für sich und die weiteren Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde), - die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 12 - Zürich, 5. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic.iur. A. Hardegger

Beschluss vom 5. Juni 2012 Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 a-d wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 4. Die Kosten werden den Beschwerdeführern 1 a-d auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an - Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ fünffach für sich und die weiteren Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde), - die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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