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Zürich Obergericht Strafkammern 25.04.2012 UE120044

25 avril 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,943 mots·~10 min·2

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120044-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Wälti-Hug

Beschluss vom 25. April 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 25. Januar 2012, A-1/2011/207

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat Strafanzeige gegen diverse Behördenmitglieder der Vormundschaftsbehörde C._____, des Sozialzentrums D._____ und des Bezirksrates E._____ wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB (Urk. 6/1). In seiner 62-seitigen Strafanzeige schilderte der Anzeigerstatter im Wesentlichen seinen jahrelangen Streit mit F._____ um das Sorgerecht und die Besuchsrechtsregelung gegenüber dem gemeinsamen Sohn G._____, geboren am tt.mm.2000. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die angezeigten Behördenmitglieder wurde der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat mit Beschluss der Kammer vom 13. Dezember 2011 antragsgemäss nicht erteilt, nachdem kein deliktsrelevanter Verdacht festgestellt werden konnte. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. 2. Bereits vor diesem Beschluss der Kammer, mit Eingaben vom 6. Juli 2011 (Urk. 6), hatte der Anzeigeerstatter seine Anzeige vom 20. Juni 2011 auf B._____, ehemaliger Institutsleiter des H._____ Institutes, ausgedehnt. Nachdem es sich bei B._____ nicht um einen kommunalen oder kantonalen Beamten handelt, und die Anzeige gegen den Genannten damit nicht Gegenstand des mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 abgeschlossenen Ermächtigungsverfahrens bilden konnte, erliess die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat diesbezüglich am 25. Januar 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3). Es fehle - so die Begründung - wie im Beschluss der Kammer vom 13. Dezember 2011 festgestellt werde, auch in Bezug auf B._____ an einem deliktsrelevanten Tatverdacht. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs könne der Beschuldigte mangels Beamten- bzw. Behördeneigenschaft ohnehin und zum Vornherein nicht erfüllen und andere, konkret umschriebene Delikte, welche dem Beschuldigten zur Last gelegt werden könnten, seien aus der Sachverhaltsschilderung in der Strafanzeige nicht ersichtlich. Eine Untersuchung gegen B._____ sei daher nicht anhand zu nehmen (Urk. 3 S. 1 f.).

- 3 - 3. Gegen diese Verfügung reichte der Anzeigeerstatter mit Eingabe vom 28. Februar 2012 (Urk. 2) fristgerecht (Urk. 6/1 und 7) Beschwerde ein. Von der Zustellung der Beschwerdeschrift an die weiteren Beteiligten zur Stellungnahme ist abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). 3.1. Der Beschwerdeführer stellt zunächst richtig, dass seine Anzeige gegen B._____ nicht wegen Amtsmissbrauchs erfolgt sei; es sei ja klar, dass der Angezeigte kein Beamter sei. Insoweit gilt die angefochtene Verfügung als anerkannt. 3.2. Die Untersuchung gegen B._____ - so der Beschwerdeführer weiter müsse jedoch auf jeden Fall an die Hand genommen werden und dürfe nicht unter den Tisch gekehrt werden. Zur Begründung seines Antrages verweist der Beschwerdeführer - soweit in der Sache wesentlich - auf die eingangs erwähnte Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und führt weiter aus, die Anzeige betreffe "auch sein falsches Zeugnis, das er abgelegt hat". Der Beschwerdeführer ist damit offenbar der Ansicht, der von B._____ der Sozial- und der Vormundschaftsbehörde bzw. dem Bezirksrat erstattete "Zusammenfassende Bericht" im Zusammenhang mit der (nach der erfolgten Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechtes und der Zusprechung des alleinigen Sorgerechts an die Kindsmutter) noch zu treffenden Regelung des Besuchs- bzw. Betreuungsrechts für seinen Sohn G._____ unter dem Blickwinkel des Kindeswohls sei falsch, bzw. ein "Gefälligkeitsgutachten". Die Abklärungen darüber, in welchem Umfang ihm - dem Beschwerdeführer - als Kindsvater ein Besuchs- bzw. Betreuungsrecht zuzusprechen sei, seien nicht bzw. nicht richtig und/oder nicht vollständig und jedenfalls nicht im Sinne des Beschwerdeführers erfolgt und beruhten nicht auf den tatsächlichen Gegebenheiten. Vielmehr bestehe ein im Widerspruch zum Kindeswohl stehendes "kollusives Agreement" zwischen der Kindesmutter, den Behörden und eben auch des Sachverständigen B._____, das einzig und allein der Durchsetzung der Machtansprüche der Kindsmutter zu seinen und seines Sohnes Lasten diene. Der Bericht des sogenannten Sachverständigen B._____ nehme in diesem Zusammenhang eine besondere Stellung ein und habe offensichtlich den Zweck, die fehlenden Abklärungsresulta-

- 4 te der Behörden zu kompensieren, indem nunmehr auf die Empfehlungen B._____s verwiesen werde im Sinne eines Resultates tatsächlicher Abklärungen; dies obwohl Auftragsvergabe, Abklärungsresultate sowie die Abklärungszeit offensichtlich mangelhaft seien und zwar in einem Ausmass, das direkt auf den Machtmissbrauch der Behörde verweise und auf die damit zusammenhängende Komplizenschaft des selbsternannten "Anwaltes des Kindes", Herrn B._____ selbst mit den beteiligten Behörden. Der "Zusammenfassende Bericht" B._____s beruhe in verschiedener Hinsicht nicht auf den konkreten Verhältnissen, sondern entspreche der Erwartungshaltung der beteiligten Behörden, und folge einseitig der falschen Sachdarstellung der Kindsmutter. Der Sachverständige habe seinen Ruf als "Anwalt des Kindes" und als damaliger Vorsitzender des H._____ Institutes dazu missbraucht, um - losgelöst vom Kind - Vorteile aus einer mit der Vormundschaftsbehörde arrangierten Empfehlung zu erzielen, und faktisch den Vorwand zur monatelangen Unterbindung der Vater/Sohn-Beziehung geliefert, "indem unter falschem Vorwand laufender Abklärungen seinerseits, vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen verhindert" worden seien. Weiter habe er wissentlich über weite Strecken seine wenigen Untersuchungsresultate falsch wiedergegeben, so dass eine offensichtlich falsche und offensichtlich kindsfeindliche Darstellung der Kindesverhältnisse generiert worden sei, um die Amtswillkür seines Freundes von der Vormundschaftsbehörde Vorschub zu leisten (Urk. 2, Urk. 6 insbes. 6/1 S. 11, S. 21 ff., S. 34 ff., S. 62). 3.3. Bereits im obgenannten Beschluss vom 13. Dezember 2011 hielt die Kammer fest, der Beschwerdeführer prangere in seiner Strafanzeige weitgehend das Verhalten und die Entscheide der Zürcher Behörden unter Einbezug des von B._____ erstatteten "Zusammenfassenden Berichts" mit pauschalen Vorwürfen an. Er kritisiere - insbesondere - die von B._____ in seinem Bericht über eine Besuchsrechtsregelung gemachten Empfehlungen aus dem Blickwinkel des Kindeswohls, ohne indes darzutun, worin seiner Ansicht nach ein strafrechtlich relevantes Verhalten liegen solle. Den Ausführungen des Anzeigeerstatters könne nichts entnommen werden, was den Verdacht auf eine Straftat eines Beschuldigten begründen könnte. Zu prüfen bleibt, ob der Strafanzeige, den Akten oder den Eingaben des Beschwerdeführers ernstzunehmende Hinweise für ein strafrecht-

- 5 lich relevantes Verhalten von B._____ im vom Beschwerdeführer genannten Sinne zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer stellt neu den Tatbestand des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) in den Raum. Diesbezüglich macht sich schuldig, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt. Von diesem Tatbestand unmittelbar geschütztes Rechtsgut ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Verfahren. Der Beschuldigte hat - wie den Akten, insbesondere der Strafanzeige (S. 34), zu entnehmen ist - einen "Zusammenfassenden Bericht" (datiert vom 12. August 2008) zuhanden der mit Kindesschutzmassnahmen für den Sohn G._____ befassten Sozial- und Vormundschaftsbehörden abgegeben, von der er - mit dem Einverständnis der Kindseltern (Urk. 6/1 S. 25) - beauftragt worden war, eine Empfehlung in Bezug auf die Besuchsrechtsregelung abzugeben. Darin äussert er sich gemäss den vom Beschwerdeführer zitierten Angaben über die Kooperation und Bemühungen der Eltern, über Art und Verlauf seiner Bemühungen in der Frage des Besuchsrechts und der Betreuung des gemeinsamen Sohnes G._____ zwischen den Kindseltern eine einvernehmliche, für alle drei Beteiligten annehmbare Regelung zu erzielen (Urk. 6/1 S. 11 unten). Diese Bemühungen waren - wie auch der Beschwerdeführer angibt - letztlich nicht von Erfolg gekrönt. Wer das Scheitern aus welchen Gründen zu verantworten hat, interessiert im gegebenen Zusammenhang nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind von ihm im betreffenden Verfahren einzubringen. Wesentlich ist hier, dass keine einvernehmliche Lösung zustande gekommen ist, weshalb der beauftragte Sachverständige - wie der Beschwerdeführer zitiert (a.a.O. S. 24 unten) - in seinem Bericht an die Vormundschaftsbehörde empfahl, diese müsse einen Entscheid fällen, der den Loyalitätskonflikt für das Kind minimiere. Diese Empfehlung stützt sich - wie auch den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist - letztlich darauf, dass eben keine Einigung erzielt werden konnte und dass ein Entscheid der zuständigen Vormundschaftsbehörde unausweichlich sei. Dass diese Tatsachenfeststellung falsch sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht; dass der Beschuldigte dieses Ergebnis in strafrechtlich relevanter Weise herbei-

- 6 geführt oder anderweitig "schuld" an der Nichteinigung sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht und solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr stört sich der Beschwerdeführer daran, dass nicht (nur) seine eigene Sachdarstellung und seine eigene subjektive Wahrnehmung Grundlage des Berichtes bildeten und dass seine Anliegen und Erwartungen hinsichtlich der Regelung der Betreuungssituation für das Kind vom Beschuldigten nicht als Empfehlung in den Bericht übernommen worden sind. Inwiefern hier ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Berichterstatters vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Fachmann war nicht gehalten, die offensichtlich herrschenden Konflikte zwischen den Kindseltern zu lösen oder ihre divergierenden Ansichten darüber, was zum Wohle ihres gemeinsamen Sohnes sei, zu bereinigen , noch die Frage zu klären, welcher der beiden Elternteile "schuld" am Zerwürfnis sei oder mehr oder weniger recht mit seinen Behauptungen habe, noch irgendwelche beweismässig relevanten Tatsachenfeststellungen in dieser Hinsicht zu treffen. Der Beschuldigte hatte unter dem Blickwinkel eines wohlverstandenen Kindeswohls eine fachmännische Empfehlung für die Regelung des künftigen Umgangs des Kindes mit seinen Eltern abzugeben. Der "Zusammenfassende Bericht" zur Frage, welche Besuchsrechtsregelung sich für das Kind empfehle, ist weiter ohnehin kein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 307 StGB (ein solches wurde auch nicht formell angefordert), sondern die Meinungsäusserung eines Fachmannes zur Frage des weiteren Vorgehens. Und selbst wenn es sich um ein Gutachten im Sinne von Art. 307 StGB handeln würde, wäre es zudem noch nicht "falsch" im Sinne der genannten Bestimmung, solange seine Ergebnisse vertretbar sind und vom Gutachter tatsächlich vertreten werden, was hier - der Beschuldigte empfiehlt einen Entscheid der zuständigen Behörde zur Minimierung des Loyalitätskonfliktes des Kindes mit Sicherheit der Fall ist. 3.4. Zusammenfassend liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten von B._____, wie es ihm vom Beschwerdeführer vorgeworfen wird, schliessen lassen. Es fehlt an einem Anfangsverdacht gegen ihn. Nachdem ein solcher unabdingbare Voraussetzung für eine Untersuchungseröffnung ist, wurde die Untersuchung daher zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

- 7 - 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 8 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 25. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Wälti-Hug

Beschluss vom 25. April 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Bes...

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