Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 22.02.2012 UE120030

22 février 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,213 mots·~6 min·2

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120030-O/U/hei

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin Dr. iur. Ch. Schoder

Beschluss vom 21. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch X._____

gegen

1. Unbekannte Täterschaft bei der B._____ AG, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 7. Februar 2012, Varia Nr. 2011/109

- 2 - Erwägungen: 1. Verfahrensverlauf Die Beschwerdeführerin erstattete mit Eingabe vom 29. März 2011 Strafanzeige gegen Unbekannt bei der B._____ AG [Bank] wegen Vermögensdelikten (Urk. 4/2). Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung betreffend Veruntreuung etc. nicht anhand genommen (Urk. 9). Begründet wurde die Nichtanhandnahme damit, dass die beanzeigten Delikte spätestens im Juli 1997 verjährt seien und das Prozesshindernis der Verjährung eine Anhandnahme und Durchführung einer Strafuntersuchung verbiete (Urk. 9 S. 2 Ziff 2.1). Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass die Anzeigeerstatterin offenbar über keine Dokumente verfüge, welche glaubhaft machen könnten, dass Geld unrechtmässig von Konti verschwunden ist, an denen sie berechtigt war, weshalb auch kein konkreter Verdacht auf bestimmte strafbare Handlungen bestehe (Urk. 9). Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (Urk. 4/9 Dispositiv-Ziffer 3). Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 15. Januar 2012 erklärte der Ehemann der Beschwerdeführerin, die Nichtanhandnahmeverfügung von der Schweizerischen Botschaft am 12. Januar 2012 erhalten zu haben und nahm dazu Stellung (Urk. 3/1). Da der Sinn seines Schreibens vom 15. Januar 2012 unklar war, wurde er durch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. Januar 2012 angefragt, ob sein Schreiben vom 15. Januar 2012 als Beschwerde an das Obergericht zu verstehen sei, und er wurde aufgefordert, eine Vollmacht seiner Ehefrau einzureichen (Urk.3/2). Mit elektronisch übermitteltem Schreiben vom 6. Februar 2012 antwortete er, dass er sein Schreiben vom 15. Januar 2012 als Beschwerde an das Obergericht verstanden haben wolle, und fügte eine Vollmacht der Beschwerdeführerin bei (Urk. 3/2 und Urk. 3/3). Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 7. Februar 2012 an das Obergericht zur Behandlung weiter, gleichzeitig verzichtete sie auf

- 3 eine Vernehmlassung unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2). 2. Prüfung der Beschwerde 2.1. Fristwahrung und Formerfordernisse 2.1.1. Fristwahrung Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (Urk. 10/1-7). Der internationale Empfangsschein steht noch aus (Urk. 2). Es ist daher betreffend Empfang der Verfügung auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin abzustellen, welche in ihrer Beschwerdeschrift ausführen lässt, dass sie die übersetzte Verfügung am 12. Januar 2012 von der Schweizer Botschaft in Südafrika ausgehändigt erhalten habe (Urk. 3/1). Die elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2012 ging gleichentags bei der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 3/1 und 3/2). Damit ist die 10tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 StPO gewahrt (Art. 91 Abs. 3 StPO). 2.1.2. Unterzeichnung der Eingabe und Verfahrenssprache a) Unterzeichnung Die elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2012 ist nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO versehen. Die Unterzeichnung einer Eingabe stellt eine Ordnungsvorschrift dar und kann nachgeholt werden (N. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 110.). Eine Fristansetzung für die Einreichung einer originalunterzeichneten Beschwerdeschrift in Papierform sowie einer schriftlichen von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht hat jedoch nur zu erfolgen, soweit sich die Beschwerde nicht sofort als materiell unbegründet erweist, worauf nachfolgend unter Ziffer 2.2. einzugehen ist. b) Verfahrenssprache

- 4 - Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden. Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (Art. 48 Verfassung des Kantons Zürich). Die elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift ist in englischer Sprache abgefasst. Gemäss Art. 68 Abs. 3 StPO werden Akten, die nicht Eingaben der Parteien sind, soweit erforderlich übersetzt. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass Eingaben von den Parteien in der Verfahrenssprache abzufassen sind (N. Schmid, a.a.O., N 12 zu Art. 68 StPO). Der Beschwerdeführerin wäre demzufolge ebenfalls Frist anzusetzen, die Beschwerdeschrift in die deutsche Sprache zu übersetzen. Auch eine diesbezügliche Fristansetzung hat jedoch nur zu erfolgen, soweit sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet erweist, was nachfolgend zu prüfen ist. 2.2. Inhaltliche Prüfung Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Untersuchung in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2011 damit, dass das fragliche Konto der Beschwerdeführerin am 29. Juli 1982 mangels eines Guthabens saldiert wurde, weshalb allfällige strafrechtlich relevante Manipulationen zum Nachteil der Beschwerdeführerin vor dem Zeitpunkt der Saldierung vorgenommen worden seien. Da die Verjährungsfrist für alle in Frage kommenden Delikte somit spätestens im Juli 1997 abgelaufen sei, stehe der Verjährungseintritt als Prozesshindernis der Anhandnahme und Durchführung einer Strafuntersuchung entgegen. Auf diese Begründung der Staatsanwaltschaft geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht ein. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine Anhaltspunkte vor betreffend konkrete Handlungen seitens der Bank im Sinne unrechtmässiger Dispositionen über ihre Vermögenswerte und den Zeitpunkt solcher Handlungen. Ihr Vorbringen beschränkt sich diesbezüglich auf die pauschale nicht fundierte Behauptung, die Bestätigung betreffend Saldierung des Kontos Ende Juli 1982 hätte von der Bank zu irgendeinem späteren Zeitpunkt erstellt werden können (Urk. 3/1 S. S. 2). Daraus lässt sich kein Hinweis auf strafrechtlich relevante Vermögensdispositionen nach dem 29. Juli 1982 entnehmen. Einziger konkreter Anhaltspunkt betreffend den Zeitpunkt der Vornahme allfälliger strafbarer Handlungen ist und bleibt die Saldierung des Kontos Ende Juli 1982. Somit ist

- 5 unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (Urk. 4/9 S. 2) davon auszugehen, dass deliktisches Handeln vor der Saldierung des Kontos erfolgt sein muss und allfällige strafbare Handlungen verjährt sind. Der Verjährungseintritt als Prozesshindernis steht der Anhandnahme einer Untersuchung klarerweise entgegen. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als offensichtlich unbegründet. 3. Schlussfolgerung Erachtet die Rechtsmittelinstanz ein Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet, ergeht ein Nichteintretensentscheid (N. Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 390 StPO; M. Ziegler, Balser Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N 2 zu Art. 390). Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Kostenfolge Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 As. 1 StPO). Es handelt sich bei ihr jedoch um eine der deutschen Sprache nicht mächtige, mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraute im Ausland wohnhafte Person, weshalb von einer Kostenauflage ausnahmsweise abzusehen ist.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten

- 6 -

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 21. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. Ch. Schoder

Beschluss vom 21. Februar 2012 Erwägungen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg  die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...