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Zürich Obergericht Strafkammern 03.09.2012 UE120020

3 septembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,497 mots·~32 min·2

Résumé

Einstellung der Untersuchung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120020-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 3. September 2012

in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

- 2 -

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____

betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Dezember 2011 (betr. HD/ND 2), A-6/2011/6335 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Dezember 2011 (betr. ND 1), A-6/2011/6335

- 3 - Erwägungen: I. 1. Am 29. Juli 2009 erstattete die A._____ AG (Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Polizei, nachdem einer ihrer ...-…detektoren- Prototypen, welcher bei der Kreuzung …strasse / …strasse in I._____ montiert war, gestohlen worden war (Urk. 8/1). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 17. November 2009 der Stadtpolizei I._____ mit, man habe Grund zur Annahme, dass zwei Angestellte der F._____ AG mit Sitz in G._____, nämlich B._____ (Beschwerdegegner 1) und C._____ (Beschwerdegegner 2), den Diebstahl am genannten …detektor veranlasst haben könnten. Weiter liess die Beschwerdeführerin ausführen, es gebe hinreichende Verdachtsmomente, dass sich der …detektor in den Räumlichkeiten der Rechtsvertreter der F._____ AG befinde. Es sei in diesem Zusammenhang abzuklären, ob mit dem Aufbewahren des Prototypen durch die beiden Rechtsvertreter (Rechtsanwalt D._____ [Beschwerdegegner 3] und Rechtsanwalt E._____ [Beschwerdegegner 4]) der Tatbestand der Hehlerei erfüllt worden sei (Urk. 8/8/1). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von ehemaligen Mitarbeitern der F._____ AG gegründet wurde und die beiden Unternehmen direkte Konkurrenten sind (u.a. Urk. 8/7). Im Weiteren geht aus den vorliegenden Unterlagen hervor, dass die F._____ AG der Beschwerdeführerin vorwirft, ihr Produkt oder Teile davon kopiert zu haben, und es deswegen in der Vergangenheit bereits zu Strafanzeigen und Zivilklagen gekommen ist (vgl. u.a. Urk. 8/8/2 und Urk. 27 S. 2). 2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) stellte die angehobene Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 betreffend Diebstahl etc. mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 ein (Urk. 9 = Urk. 8/20). Gleichentags stellte sie auch die betreffend Hehlerei gegen die Beschwerdegegner 3 und 4 geführte Strafuntersuchung ein (Urk. 10 = Urk. 8/21). Mit Eingabe vom 16. Januar 2012 liess die Beschwerdeführerin innert Frist gegen die Einstellungsverfügungen

- 4 - Beschwerde erheben und – neben verschiedenen Beweisanträgen, auf welche anschliessend einzugehen sein wird – Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2011 in dem gegen die [b]eschuldigten Personen B._____ und C._____ wegen Diebstahls etc. geführten Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (ref A- 6/2011/6335) sei aufzuheben. 2. Die Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2011 in dem gegen die [b]eschuldigten Personen D._____ und E._____ wegen Hehlerei geführten Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (ref A- 6/2011/6335) sei aufzuheben. 3. Gegen den Beschuldigten B._____ sei zusätzlich wegen Hehlerei im Sinn[e] von Art. 160 StGB zu ermitteln." 3. Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 wurde der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdegegnern 1 bis 4 Frist zur Vernehmlassung angesetzt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 24. Februar 2012 innert Frist ihren Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 11). Die Beschwerdegegner 1, 3 und 4 nahmen jeweils innert erstreckten Fristen mit Eingaben vom 5. April 2012 (Beschwerdegegner 3; Urk. 27), vom 10. April 2012 (Beschwerdegegner 4; Urk. 29) und vom 23. April 2012 (Beschwerdegegner 1; Urk. 32) Stellung und beantragten Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Diese Eingaben wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2012 zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 34). Die Beschwerdeführerin nahm innert erstreckter Frist am 30. Mai 2012 Stellung (Urk. 38). Ihre Eingabe wurde den Beschwerdegegnern 1 bis 4 sowie der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Duplik zugesandt (Urk. 40). Die Beschwerdegegner 1, 3 und 4 sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten darauf explizit auf Stellungnahme (Urk. 47, 49, 51 und 52). Der Beschwerdegegner 2 äusserte sich nicht zur Beschwerde. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift verschiedene Beweisanträge. So beantragt sie die Befragung von Zeugen zu verschiedenen "Be-

- 5 weissätzen" (Urk. 2 S. 2-3). Sie führte aus, vor Abschluss der Untersuchung habe sie entgegen Art. 318 StPO keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen. Deshalb sei sie, die Beschwerdeführerin, gezwungen, bei der Beschwerdeinstanz Beweisanträge zu stellen. Dies müsse zur Folge haben, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen "vollumfänglich" gehört werde und ihre Beweisanträge so behandelt würden, wie wenn sie vor der Staatsanwaltschaft gestellt worden wären (Urk. 2 S. 5 f.). 4.2 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht ein Rechtsmittelverfahren auf Beweisen, welche bereits erhoben worden sind. Beweismittelergänzungen sind nur unter bestimmen Voraussetzungen möglich (Art. 389 Abs. 2 StPO). Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Namentlich ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft angesichts der vorliegenden Aktenlage das Strafverfahren zu Recht einstellte oder ob noch weitere Verfahrenshandlungen angezeigt erscheinen (vgl. dazu auch Art. 319 StPO). Stellt sich bei der nachfolgenden Prüfung der Einstellungsverfügung heraus, dass weitere Ermittlungshandlungen respektive Beweiserhebungen angezeigt erscheinen, würde dies zu einer Gutheissung der Beschwerde führen und die Staatsanwaltschaft hätte dann die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Folglich sind durch die Beschwerdeinstanz keine Beweise zum Sachverhalt zu erheben. 4.3 Damit ist auf die Beweisanträge der Beschwerdeführerin vorliegend nicht einzutreten. II. 1. Diesem Verfahren liegt wie bereits erwähnt die Entwendung eines ...-…detektoren-Prototyps zugrunde, welcher bei der Kreuzung …strasse/ …strasse in I._____ abmontiert worden war. Der Beschwerdegegner 1, Entwicklungsleiter der F._____ AG, gab gegenüber der Polizei an, er habe nicht gewusst, dass die Beschwerdeführerin einen Detektor an

- 6 einer Strasse in I._____ montiert habe. Eines Morgens habe er an der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs, welches in einer Sammelgarage an seinem Wohnort parkiert gewesen sei, einen Zettel gefunden. Auf diesem Zettel habe gestanden, dass eine "A._____box" für Fr. 2'000.– zum Kauf angeboten werde, dies im Parkhaus eines Einkaufszentrums in H._____. Daraufhin habe er, der Beschwerdegegner 1, sich wieder in seine Wohnung begeben und seinen Chef angerufen, welcher vom Kauf abgeraten habe. Er (der Beschwerdegegner 1) sei trotzdem hingefahren und habe am angegebenen Ort eine Kartonschachtel gesehen, in welcher sich ein Detektor befunden habe. Die Schachtel samt Inhalt habe er dann an seinen Arbeitsplatz mitgenommen, ohne den ursprünglich verlangten Geldbetrag zu bezahlen. Am Arbeitsplatz angekommen, habe er den Beschwerdegegner 2 informiert, und den Detektor genauer untersucht, wobei er festgestellt habe, dass es eine Kopie eines Detektors sei, welche die F._____ AG herstelle. Darauf habe er nochmals seinen Vorgesetzten angerufen, welcher gesagt habe er, der Beschwerdegegner 1, solle entweder die Anwälte informieren oder dann den HR Manager der F._____ AG, welcher sich auch um rechtliche Angelegenheiten kümmere. Er, der Beschwerdegegner 1, habe dann die Anwälte informiert und später bei einer Sitzung diesen den Detektor übergeben. Dass ein Verfahren zwischen der F._____ AG und der Beschwerdeführerin "laufe", habe er nicht gewusst (Urk. 8/6 S. 2-4). Der Beschwerdegegner 2 gab gegenüber der Polizei an, der Beschwerdegegner 1 habe ihm den Detektor gezeigt und ihm erzählt, wie er in dessen Besitz gekommen sei. Sie hätten dann die Anwälte informiert und diesen das Gerät, inklusive dem anonymen Schreiben, übergeben. Er, der Beschwerdegegner 2, habe mit der Entwendung des Gerätes nichts zu tun. Wer das Gerät dem Beschwerdegegner 1 zugespielt habe, wisse er nicht (Urk. 8/5 S. 1-3). Die Beschwerdegegner 3 und 4 wurden weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Sie äusserten sich jedoch in einer Eingabe gegenüber der Staatsanwaltschaft und führten darin unter anderem aus, sie würden als Rechtsanwälte die Interessen der F._____ AG vertreten beziehungsweise der Beschwerdegegner 4 hätte dies seinerzeit getan. Die Vorwürfe, sie hätten

- 7 versucht, Hehlergut zu verheimlichen und ihnen sei bekannt gewesen, dass der Detektor, welcher ihnen durch die F._____ AG übergeben worden sei, auf deliktische Weise erworben worden sei, seien nicht wahr. Die Kanzlei, in welcher die Beschwerdegegner 3 und 4 tätig seien respektive gewesen waren, habe den Detektor kurz vor dem Versand der Strafanzeige der F._____ AG gegen die Beschwerdeführerin am 28. August 2009 erhalten. Die Beschwerdegegner 3 und 4 hätten dann den Detektor der Staatsanwaltschaft St. Gallen als Beweismittel übergeben. Obwohl der Beschwerdeführerin seit der "Verweisungsverfügung" der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 18. September 2009 bekannt sei, dass der fragliche …detektor der Kanzlei der Beschwerdegegner 3 und 4 zurückgesandt worden sei, seien sie weder von der Beschwerdeführerin noch von deren Rechtsvertretung je zu einer Rückgabe aufgefordert worden. Wenn die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige respektive in Aktennotizen behaupteten, sie hätten sich anlässlich von Vermittlungsverhandlungen bei den Beschwerdegegnern 3 und 4 erkundigt, wo das Gerät sei, treffe dies nicht zu. Der Verbleib des betreffenden Detektors sei anlässlich jenen Verhandlungen und auch anlässlich einer späteren Verhandlung kein Thema gewesen. Zwar hätten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach den Verhandlungen erwähnt, dass ein Testgerät entwendet worden sei, doch hätten sie nie die Rückgabe des Gerätes verlangt, obwohl aufgrund der Verweisungsverfügung vom September 2009 bekannt gewesen sein müsse, dass die Beschwerdegegner 3 und 4 ein solches Gerät zurückerhalten hätten (Urk. 8 ND 1/4 S. 2 und 4). 2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein

- 8 - Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Beschwerdegegner 1, 3 und 4 näher einzugehen. 4. Vorwurf gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Einstellungsverfügung betreffend die Beschwerdegegner 1 und 2 im Wesentlichen aus, Untersuchungen des Forensischen Instituts Zürich hätten ergeben, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der fragliche Detektor derjenige sei, welcher im Juli 2009 entwendet worden war, es könne jedoch nicht mit Sicherheit bestimmt werden, ob es dasselbe Gerät sei. Am Zettel, welcher der Beschwerdegegner 1 gemäss seinen Angaben an seinem Auto gefunden habe, hätten keine auswertbaren Spuren sichergestellt werden können. Betreffend den Diebstahl und die Sachbeschädigung des Detektors, welcher an der …strasse in I._____ entwendet worden sei, habe nach wie vor kein Täter ermittelt werden können. Es bestünden auch keine "gerichtsverwertba-

- 9 ren" Anhaltspunkte, um den Beschwerdegegnern 1 und 2 diesen Diebstahl nachweisen zu können. Was die unrechtmässige Aneignung des Detektors durch den Beschwerdegegner 1 betreffe, sei zu bemerken, dass ihm – und auch dem Beschwerdegegner 2 – eine solche nicht angelastet werden könne. Der Beschwerdegegner 1 habe lediglich den in einer Schachtel verpackten Detektor an sich genommen, weil dieser ihm ja zuvor angeboten worden und damit für ihn bestimmt gewesen sei. Dass der Beschwerdegegner 1 den verlangten Geldbetrag aufgrund der Umstände nicht bezahlt habe (keine andere Person ausser ihm anwesend), erfülle den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung nicht. Vielmehr handle es sich dabei um eine zivilrechtliche Frage (Urk. 9 S. 2-5). 4.2 In der Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin betreffend die Einstellung der Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 zusammengefasst aus, die Einstellung sei ungerechtfertigt. Die vom Beschwerdegegner 1 präsentierte Geschichte, wie er in Besitz des Detektors gelangt sei, wirke abenteuerlich und an den Haaren herbeigezogen. Es handle sich dabei um Schutzbehauptungen, welche vom wahren Sachverhalt ablenken sollten. Auch seien die Angaben widersprüchlich. So habe der Beschwerdegegner 1 angegeben, auf dem Zettel unter dem Scheibenwischer habe gestanden, dass eine "A._____box" zum Kauf angeboten werde. Das Gerät habe er aber nicht als ein Gerät der Beschwerdeführerin identifizieren können. Wenn eine "A._____box" angeboten werde, liege es jedoch nahe, das Gerät als ein solches der Beschwerdeführerin zu identifizieren. Gemäss der Strafanzeige der F._____ AG vom August 2009 habe diese seit Ende Juni 2009 Kenntnis von der Existenz der Beschwerdeführerin gehabt. Auch die weiteren Ereignisse zeigten, dass das Gerät entgegen der Aussage des Beschwerdegegners 1 als ein solches der Beschwerdeführerin identifiziert worden sei. So sei eine technische Analyse des Gerätes vorgenommen worden, im dazugehörigen Bericht (welcher vom Beschwerdegegner 1 selbst erstellt und unterzeichnet worden sei) sei das Gerät als Detektor der Beschwerdeführerin bezeichnet worden. Entsprechend sei der Detektor zusammen mit der Strafanzeige am 28. August 2009 beim Untersuchungsrichteramt G._____ eingereicht worden. Dies impliziere, dass der Beschwerdegegner 1 den Detektor eben doch als Gerät der Beschwerdeführerin identifiziert und dies gegenüber den Anwälten auch so

- 10 kommuniziert habe. Dasselbe zeige auch die Aussage des Verwaltungsratspräsidenten der F._____ AG, wonach ihm in einem Meeting in Anwesenheit der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie 3 oder 4 die Herkunft des Detektors bestätigt worden sei. Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdegegner 1 wolle im Weiteren den Detektor auf dem Weg zur Arbeit abgeholt haben. Der Beschwerdegegner 2 habe jedoch ausgeführt, der Beschwerdegegner 1 habe das Gerät am Vorabend geholt. Auch dies sei ein Widerspruch. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 sich den Detektor rechtmässig angeeignet hätte, sei das Verfahren nicht erledigt. Es stelle sich dann nämlich die Frage, ob er den Tatbestand der Hehlerei erfüllt habe. Aufgrund der Umstände des Anbietens des Detektors und dessen Auffindens habe der Beschwerdegegner 1 wissen oder zumindest annehmen müssen, dass der Detektor nicht rechtmässiger Herkunft sei. Auch fehlten auf dem Schreiben, mit welchem dem Beschwerdegegner 1 der Detektor angeboten worden sei, Spuren von Gummiabrieb, wie dies zu erwarten wäre, wenn das Schreiben unter einen Scheibenwischer geklemmt worden sei. Sowieso sei das Angebot für den Kauf des Detektors (wenn es denn eines gegeben habe) eine Farce gewesen. Der Verkäufer habe sein Angebot gar nie ernst gemeint. Der Beschwerdegegner 1 habe in Anbetracht der Umstände nicht von einem ernsthaften Angebot ausgehen können. Er habe den Detektor mitgenommen, ohne dazu berechtigt zu sein und ihn – statt der Beschwerdeführerin zurückzugeben – für die Zwecke seiner Arbeitgeberin missbraucht (Urk. 2 S. 7-10). 4.3 Der Beschwerdegegner 1 führt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zusammengefasst aus, die Tatbestände des Diebstahls und der unrechtmässigen Aneignung entfielen bereits deshalb, da in der Untersuchung kein Nachweis habe erbracht werden können, dass es sich beim sichergestellten Detektor tatsächlich um den gestohlenen handle. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass seine Sachverhaltsschilderung an den Haaren herbeigezogen sei, weshalb die Strafuntersuchung fortzuführen sei, sei nicht vereinbar mit den fundamentalen Beweisregeln des Strafrechts. Da ihm der Detektor angeboten worden sei, komme eine unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB nicht in Frage. Daran vermöchten auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde aufgeführten Beweisanträge nichts zu ändern. Es gehe der Beschwerdeführerin aus verfah-

- 11 rensfremden Gründen darum, das Strafverfahren zu verschleppen und "in unendliche Längen" zu ziehen. Nachdem vorliegend nicht mit genügender Sicherheit klar sei, dass es sich beim Detektor, welcher ihm zugespielt worden sei, um denjenigen der Beschwerdeführerin handle, könne der Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllt worden sein. Aus seinem Vorgehen (Informieren der Geschäftsleitung, Erstellen eines Berichts, Übergabe des Detektors an die Anwälte) zeige sich, dass keine Wiederherstellung des durch das Vordelikt gestörten rechtmässigen Zustandes hätte behindert oder erschwert werden sollen. Auch zeige es, dass er in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllt habe. Hätte er gewusst, dass er einen "heissen" Detektor übernommen hätte, hätte er diesen mit Sicherheit nicht via Anwaltskanzlei als Beweismittel präsentiert. Der Beschwerdegegner 1 führt weiter aus, er habe nicht davon ausgehen müssen, dass der Detektor entwendet worden sei. Er habe als Täter einen reuigen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin vermutet. Auch habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass ein Detektor entwendet worden sei. Dies sei von erheblicher Bedeutung, da Detektoren nicht übliches Diebesgut seien (Urk. 32 S. 5-9). 4.4 In ihrer Stellungnahme zu den Ausführungen des Beschwerdegegners 1 führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner 1 widerspreche sich erneut, wenn er geltend mache, nachdem ihm eine "A._____box" angeboten worden sei, habe er vermutet, dass die Beschwerdeführerin unrechtmässig Detektoren der F._____ AG nachbaue. Bei der Polizei habe er hingegen ausgeführt, dass er das Gerät nicht als ein Gerät der Beschwerdeführerin hätte identifizieren können (Urk. 38 S. 5). 4.5 Zunächst ist festzuhalten, dass am Ort, an welchem der Detektor entwendet wurde, offenbar keine Spuren gesichert wurden, beziehungsweise angesichts der seither vergangen Zeit auch keine mehr gesichert werden könnten. Zeugen der Entwendung scheint es keine zu geben (vgl. Urk. 8). Als Beweismittel für ein strafbares Handeln der Beschwerdegegner 1 und 2 liegen deren eigene Aussagen sowie diejenigen des Verwaltungsratspräsidenten der F._____ AG vor (vgl. Urk. 8/4-6; Urk. 8 ND 2/1). Verwertbare Spuren, welche auf eine mögliche Täterschaft hindeuten würden, fanden sich keine am Zettel, wel-

- 12 cher der Beschwerdegegner 1 gemäss eigenen Angaben an seinem Auto fand (Urk. 8/11/7-8). Weitere Beweismittel, insbesondere Zeugenaussagen, welche zur Entwendung und/oder zur Übergabe des Detektor etwas Sachdienliches beitragen könnten, sind nicht erkennbar. Betreffend die Frage, ob es sich beim sichergestellten Detektor um denjenigen handelt, welcher an der …strasse in I._____ entwendet worden war, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin nicht mit Sicherheit angeben konnte, welcher Code auf dem entwendeten Gerät vermerkt war. Von insgesamt 11 Ziffern konnte sie 8 sicher nennen ("…"), 1 Ziffer mit "grösster Wahrscheinlichkeit" ("0") und für die verbleibenden 2 Ziffern konnte sie 38 mögliche Kombinationen angeben, darunter die Zahl "21" (Urk. 8/12/7). Dem Bericht des forensischen Instituts Zürich ist sodann zu entnehmen, dass auf Fotos des später sichergestellten Detektors (offenbar Urk. 8/8/3 S. 4 unten rechts) ein Code sichtbar ist, bei dessen ersten Ziffern "nicht auszuschliessen" sei, dass sie mit "…" übereinstimmten. Die letzten drei Ziffern könnten "durchaus" als "021" entziffert werden (Urk. 8/11/4). Damit steht nicht mit Sicherheit fest, dass es sich beim sichergestellten Detektor um denjenigen handelt, welcher an der …strasse in I._____ entwendet wurde. 4.5.1 Wie soeben ausgeführt, gibt es vorliegend keine Beweismittel, anhand welcher erstellt werden könnte, dass der Beschwerdegegner 1 den fraglichen Detektor an der …strasse in I._____ selbst entwendete oder am Diebstahl beteiligt war. Untersuchungshandlungen, aufgrund welcher ein solches Vorgehen durch den Beschwerdegegner 1 erstellt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass er schliesslich im Besitz eines Detektors war – wie ausgeführt steht nicht mit Sicherheit fest, dass es beim sichergestellten Gerät um das entwendete handelt – vermag diesbezüglich nichts zu belegen. Betreffend die im Weiteren geltend gemachten Tatbestände der Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB und Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB ist zunächst darauf hinzuweisen, dass als Beweismittel gegen den Beschwerdegegner 1 lediglich seine eigenen Aussagen vorliegen. Die Tatsache, dass er schliesslich in Besitz eines Detektors kam, bei welchem es sich mutmasslich (aber nicht mit Sicherheit) um denjenigen handelt, welcher der Beschwerdeführerin entwendet

- 13 wurde, vermag für sich alleine nichts zu beweisen. Wie erwähnt, führte der Beschwerdegegner 1 aus, er habe sich aufgrund eines an seinem Auto befestigten Zettels nach H._____ begeben, wo er dann am angegebenen Ort den Detektor vorgefunden und mitgenommen habe. Diese Sachdarstellung wirft viele Fragen auf und erscheint ziemlich unglaubhaft. So mutet es merkwürdig an, dass eine dritte Person nicht nur vom potentiellen Interesse des Beschwerdegegners 1 gewusst haben soll, einen Detektor der Beschwerdeführerin untersuchen zu können, sondern auch dessen Wohnort und Auto gekannt und schliesslich am angegebenen Ort noch auf die Bezahlung der ursprünglich verlangten Summe verzichtet haben soll. Indes finden sich in den Akten weder Anhaltspunkte oder gar Belege dafür, dass die Sachdarstellung des Beschwerdegegners 1 nicht zutrifft. Ebenfalls finden sich keine Hinweise darauf, wie der Beschwerdegegner 1 tatsächlich in den Besitz des Detektors kam. Damit ist der tatsächliche Sachverhalt unklar. Welche weiteren Untersuchungshandlungen die Erstellung des tatsächlichen Ablaufs der Geschehnisse ermöglichen könnten, ist nicht ersichtlich. Alleine aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 schliesslich in den Besitz des Detektors kam, ist nicht erstellt, dass er sich in diesem Zusammenhang in strafrechtlich relevanter Weise verhalten hat. Immerhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass jemand – mit welcher Motivation und vor welchem Hintergrund auch immer – den Detektor zuhanden des Beschwerdegegners 1 an dem von ihm angegebenen Ort für diesen deponierte. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdegegner 1 eine unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB jedoch nicht in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage und angesichts der obigen Erwägungen kann dem Beschwerdegegner 1 nicht in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden, dass er Anhaltspunkte dafür hatte, dass das Gerät durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden war, selbst wenn die Umstände der Inbesitznahme des Gerätes durch den Beschwerdegegner 1 als dubios zu bezeichnen sind. Auch eine Verheimlichung des Detektors kann ihm nicht vorgeworfen werden: Seinen Angaben zufolge – auf welche mangels anderer Anhaltspunkte abzustellen ist – informierte er sofort seine Vorgesetzten und die Rechtsvertreter der F._____ AG über den Fund (Urk. 8/6

- 14 - S. 2), was dann dazu führte, dass der Detektor in einem Verfahren als Beweismittel eingereicht wurde. Ein "Verheimlichen" im Sinne von Art. 160 StGB erfordert jedoch ein Tätigwerden, ein rein passives Verhalten ist nur beim Vorliegen einer Garantenpflicht strafbar (BSK StGB II-Weissenberger, 2. Auflage, Art. 160 N 51, mit weiteren Hinweisen). Zusammenfassend lässt sich folglich dem Beschwerdegegner 1 ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit dem Detektor nicht in anklagegenügender Weise nachweisen. Untersuchungshandlungen, welche daran etwas ändern könnten, sind keine erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift nichts vorgebracht, das daran etwas zu ändern vermöchte. 4.5.2 In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 2 – entgegen seiner eigenen Darstellung (vgl. Urk. 8/5) – in die Entwendung und/oder die Übergabe des Detektors an den Beschwerdegegner 1 in irgend einer Weise involviert war. Der Beschwerdegegner 1 bestätigte in seiner polizeilichen Einvernahme die Angaben des Beschwerdegegners 2, wonach dieser durch den Beschwerdegegner 1 über die ganze Angelegenheit informiert wurde (Urk. 8/6 S. 3 f.). Betreffend den Beschwerdegegner 2 ist damit kein strafrechtlich relevantes Handeln erstellbar. Dass weitere Untersuchungshandlungen daran etwas ändern könnten, kann mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Folglich stellte die Staatsanwaltschaft die gegen den Beschwerdeführer 2 geführte Strafuntersuchung zu Recht ein. 4.5.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift sodann vor, falls die Beschwerdegegner 1 und 2 inskünftig die Aussage verweigern würden mit dem Ziel, eine eindeutige Identifikation der verantwortlichen Person innerhalb der F._____ AG zu verhindern, sei gestützt auf Art. 102 StGB eine Strafbarkeit der F._____ AG zu prüfen. Die vorliegenden Hintergründe führten zwangsläufig zum "dringenden Verdacht", dass die Tat dem Verantwortungsbereich der F._____ AG zuzuordnen sei (Urk. 2 S. 10). Hierzu ist zu bemerken, dass zwar aufgrund der Umstände ein Interesse der F._____ AG, den Detektor der Beschwerdeführerin näher untersuchen zu können, nicht von der Hand zu weisen ist. Alleine aufgrund der Tatsache, dass die F._____ AG dieses Interesse hat, lässt sich jedoch nicht in

- 15 anklagegenügender Weise erstellen, dass sich jemand, dessen Handlungen der F._____ AG zuzurechnen sind, in diesem Zusammenhang strafrechtlich relevant verhalten hat. Ebenso wenig kann aus einer Aussageverweigerung der Beschwerdegegner 1 und 2 geschlossen werden, sie wollten damit die für die Taten tatsächlich verantwortlichen Personen schützen. 5. Vorwurf gegen die Beschwerdegegner 3 und 4 5.1 Die Staatsanwaltschaft führt zu den Gründen für die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner 3 und 4 zusammengefasst aus, in casu könne von einer Hehlerei keine Rede sein. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegner 1, 3 und 4 sei der Detektor absichtlich dem Beschwerdegegner 1 zugespielt worden. Die Mitnahme des Detektors durch den Beschwerdegegner 1 könne damit kein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen, weshalb sich die Beschwerdegegner 3 und 4, welche den Detektor schliesslich erhalten hätten, auch nicht der Hehlerei schuldig gemacht haben könnten. Auch wenn man von einer strafbaren Vortat ausginge, hätten die Beschwerdegegner 3 und 4 den Detektor weder erworben, sich schenken lassen, zum Pfande genommen noch veräussern geholfen und auch nicht verheimlicht, weshalb auch in diesem Falle keine Hehlerei vorliegen könne (Urk. 10 5. Seite). 5.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser Begründung in der Beschwerdeschrift zusammengefasst entgegen, aufgrund der "abenteuerlichen" Geschichte des Beschwerdegegners 1, wie er zum fraglichen Detektor gekommen sei, hätten die Beschwerdegegner 3 und 4 zumindest annehmen müssen, dass das Gerät deliktischer Herkunft sei. Zudem hätten der Beschwerdegegner 3 respektive der Beschwerdegegner 4 bei Sitzungen mit der Beschwerdeführerin auf Hinweise ihres damaligen Rechtsvertreters, diese vermisse einen Detektor, erklärt, sie könnten dazu nichts sagen. Damit hätten sie den Verbleib des "Deliktsgutes" wissentlich und willentlich verheimlicht. Zudem hätten sie die Beschwerdegegner 1 und 2 seinerzeit nicht angehalten, die Beschwerdeführerin über den Detektor, welcher in den Besitz des Beschwerdegegners 1 gekommen war, zu informieren, sondern hätten empfohlen, diesen zu behalten. Damit sei der Tatbestand des "Verheimlichens" erfüllt, hierzu reiche auch ein zeitweiliges Erschweren des Auffindens der

- 16 - Sache. Auch später hätten sich die Beschwerdegegner 3 und 4 auf Nachfragen in Schweigen gehüllt und die Auskunft verweigert. Das Argument, man habe den Detektor als Beweismittel verwenden und damit publik machen wollen, wirke nachträglich konstruiert und unglaubhaft. Die Beschwerdegegner 3 und 4 als Rechtsanwälte hätten gewusst, dass deliktisch erlangte Beweismittel nicht verwertbar seien. Zudem hätten sie den Detektor in den Verfahren gegen einen ehemaligen Mitarbeiter nicht mehr als Beweismittel verwendet. Im Weiteren sei der Detektor auch nach der Retournierung an die F._____ AG durch das Untersuchungsrichteramt G._____ nicht der Beschwerdeführerin zurückgegeben, sondern mutmasslich in den Räumlichkeiten der Kanzlei, in welcher die Beschwerdegegner 3 und 4 tätig waren, aufbewahrt worden. Da die Beschwerdegegner 3 und 4 gewusst hätten, dass sie das Gerät und die Ergebnisse aus einer Analyse desselben nicht als Beweismittel verwenden könnten, könne die Übergabe des Gerätes an das Ingenieurbüro nur den Zweck gehabt haben, die Erkenntnisse aus der Analyse zum Vorteil der F._____ AG zu nutzen (Urk. 2 S. 12-15). 5.3 In seiner Beschwerdeantwort führt der Beschwerdegegner 3 zur Einstellung der ihn betreffenden Strafuntersuchung im Wesentlichen aus, Hintergrund der Strafanzeige der Beschwerdeführerin bilde eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der von den Beschwerdegegnern 3 und 4 vertretenen F._____ AG. Mit der Rechtslage und der entsprechenden Begründung in der Einstellungsverfügung setze sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinander. Auch fehle in der Beschwerdeschrift eine substantiierte und ernsthafte Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Begründung für die Einstellung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, respektive diese abgewiesen werden müsse. Die Beschwerdeführerin mache geltend, die Beschwerdegegner 3 und 4 hätten Hehlergut verheimlicht. Dies, obschon die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis, dass ein Detektor den Beschwerdegegnern 3 und 4 retourniert worden sei, diese nie zur Rückgabe aufgefordert habe. Zudem werde wider besseres Wissen der "haltlose Vorwurf" aufgestellt, die Beschwerdegegner 3 und 4 hätten ihrer Klientschaft "empfohlen" den Detektor zu behalten. Die Beschwerdeführerin habe seit dem September 2009 gewusst, dass der fragliche Detektor als Beweismittel zur Strafanzeige eingereicht worden sei. Von einem "Verheimli-

- 17 chen" welches im Sinne von Art. 160 StGB tatbestandsmässig sei, könne vorliegend nicht die Rede sein. Der Verbleib des Detektors sei mit der Strafanzeige vom 28. August 2009 und der Verfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 18. September 2009 offengelegt worden. Zudem setze ein "Verheimlichen" einen minimalen Verheimlichungserfolg voraus. Ein solcher sei jedoch nicht eingetreten, hätten die Beschwerdegegner 3 und 4 doch den Verbleib des Detektors aktiv publik gemacht. Weiter weist der Beschwerdegegner 3 darauf hin, dass ein rein passives Verhalten den Tatbestand der Hehlerei nicht erfülle, solange keine Garantenpflicht bestehe. Damit ginge auch der Vorwurf der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner 3 und 4 hätten sich ihr gegenüber über den Verbleib des Detektors ausgeschwiegen, ins Leere. In subjektiver Hinsicht sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegner 3 und 4 ein Motiv beziehungsweise die Absicht gehabt haben sollten, den Detektor zu verheimlichen. Es sei unbestritten, dass die F._____ AG und ihre Rechtsvertreter einzig die Absicht gehabt hätten, das Gerät als Beweismittel zu verwenden (Urk. 27 S. 2-4, 6-10). 5.4 In seiner Beschwerdeantwort verweist der Beschwerdegegner 4 zunächst auf die Ausführungen des Beschwerdegegners 3 (Urk. 27), welche als integraler Bestandteil seiner Beschwerdeantwort zu verstehen seien. Ergänzend dazu führt er zusammengefasst aus, der Beschwerdeschrift mangle es an einer ernsthaften Auseinandersetzung mit den Gründen für die Verfahrenseinstellung. Insbesondere habe es die Beschwerdeführerin auch versäumt, darzulegen, aus welchen Gründen die Feststellungen des Forensischen Institutes Zürich bezüglich der Identität des sichergestellten Detektors mit dem entwendeten Detektor nicht zutreffend sein sollten. Auch betreffend des Vorwurfes der Hehlerei habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, aus welchen Gründen selbst eine (vorliegend nicht gegebene) Auskunftsverweigerung ohne Garantenpflicht ein Verheimlichen darstellen könne. Diesbezüglich habe sie sich weder mit der Einstellungsbegründung noch mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung auseinandergesetzt (Urk. 29). 5.5 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdegegner 3 und 4 im Wesentlichen fest, die Abklärungen des Fo-

- 18 rensischen Institutes, ob es sich beim sichergestellten Detektor um denjenigen handle, welcher der Beschwerdeführerin abhanden gekommen sei, stellten ein Beweismittel unter vielen, "jedoch nicht das einzige", dar. Zudem sei auch die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt, dass es sich beim sichergestellten Gerät "höchstwahrscheinlich" um das Entwendete handeln müsse. Wenn der Beschwerdegegner 3 behaupte, das fragliche Gerät sei weder verheimlicht worden noch sei ein Verheimlichungserfolg eingetreten, so sei dies "nachweislich falsch". Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, sie halte daran fest, dass ein Vertreter von ihr zum sichergestellten Gerät zu befragen sei (Urk. 38 S. 3-4). 5.6 Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2, respektive der Beschwerdegegner 1, die Beschwerdegegner 3 und 4 darüber informierten, man sei in den Besitz des Detektors gekommen und dass sie diesen dann den Beschwerdegegnern 3 und 4 übergaben (Urk. 8 ND 1/4 S. 4; Urk. 8 ND 1/5/1). Dieser Sachverhalt ist unbestritten (Urk. 2 S. 11-13). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Detektor mit der Strafanzeige vom 28. August 2009 als Beweismittel der Staatsanwaltschaft St. Gallen eingereicht wurde (Urk. 3/13; vgl. auch Urk. 2 S. 11). Den Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer einen Gegenstand, von dem er weiss oder annehmen muss, dass ein anderer ihn durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, verheimlicht. Dabei "verheimlicht" im Sinne von Art. 160 StGB, wer dem Berechtigten oder einem für diesen Handelnden das Auffinden der Sache wenigstens zeitweilig erschwert oder verhindert. Weiter ist ein minimaler Verheimlichungserfolg notwendig; zudem muss die Tathandlung darauf abzielen, die Entdeckung der Herkunft der Sache zu verschleiern. Wie bereits unter Ziffer II. 4.5.1 ausgeführt, ist ein rein passives Verhalten wie beispielsweise die Auskunftsverweigerung oder ein Schweigen gegenüber einem Verletzen nur strafbar, wenn eine Garantenpflicht besteht. Wahrheitswidrige Angaben über den Verbleib oder die Herkunft der Sache können als aktives Tun ein Verheimlichen darstellen (BSK StGB II- Weissenberger, Art. 160 N 48-51, mit weiteren Hinweisen).

- 19 - Wie ausgeführt, wirft die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 3 und 4 kurz zusammengefasst vor, sie hätten trotz des Wissens oder der Annahme, dass der Detektor deliktischer Herkunft sei, dessen Verbleib wissentlich und willentlich verheimlicht (u.a. Urk. 2 S. 13). Ein Schweigen oder die Antwort, man könne zur Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gerät vermisst werde, nichts sagen, wie es die Beschwerdegegner 3 und 4 gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss deren Angaben taten (Urk. 2 S. 12 f.), stellt wie aufgezeigt kein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 160 StGB dar. Die Aussage, man könne zum vermissten Gerät "nichts sagen", kann aufgrund der gegebenen Aktenlage den Beschwerdegegnern 3 und 4 nicht vorgeworfen werden. Einerseits ist wie bereits verschiedentlich ausgeführt nicht mit Sicherheit erstellt, dass es sich beim letztlich sichergestellten Detektor um den in I._____ entwendeten handelt. Andererseits muss diese Aussage mangels anderer, über Mutmassungen hinausgehender, Anhaltspunkte als sinngemässe Aussageverweigerung interpretiert werden. Eine Garantenpflicht seitens der Beschwerdegegner 3 und 4 gegenüber der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Sodann könnte den Beschwerdegegnern 3 und 4 unter den gegebenen Umständen wohl nie in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen werden, dass sie die Herkunft des Detektors verschleiern wollten. Eine solche Absicht lässt sich nicht mit der Tatsache vereinbaren, dass der Detektor gut einen Monat nach der Übergabe an die Kanzlei der Beschwerdegegner 3 und 4 als Beweismittel mit einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen eingereicht und damit dessen Verbleib offen gelegt wurde. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass den Beschwerdegegnern 3 und 4 nachgewiesen werden kann, dass sie gegenüber der Beschwerdeführerin aktiv falsche Angaben über den Verbleib des Detektors machten oder dieser gegenüber eine Garantenstellung innehatten, könnte ihnen wohl nicht nachgewiesen werden, dass sie damit die Herkunft des Detektors hätten verschleiern wollen. In der Strafanzeige vom 29. August 2009 wird der als Beilage 17 eingereichte, fragliche Detektor als "…-…detektor …(Muster)" bezeichnet (Urk. 3/13 S. 18). Selbst wenn man auf die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin abstellt und davon ausgeht, dass die Beschwerdegegner 3 und 4 annahmen, der Detektor sei deliktischer Herkunft, kann unter die-

- 20 sen Umständen nicht gesagt werden, das Handeln der Beschwerdegegner 3 und 4 sei von der Absicht, die Herkunft des Detektors zu verschleiern, bestimmt gewesen sein. Zusammenfassend ist seitens der Beschwerdegegner 3 und 4 kein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB erkennbar respektive kann ihnen ein solches nicht nachgewiesen werden. Untersuchungshandlungen, welche an diesem Ergebnis etwas ändern könnten, sind nicht erkennbar. 5.7 Auch betreffend die Beschwerdegegner 3 und 4 ist somit kein strafrechtlich relevantes Handeln erkennbar. Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, das daran etwas zu ändern vermöchte. Die Staatsanwaltschaft stellte die gegen die Beschwerdeführer 3 und 4 geführte Strafuntersuchung zu Recht ein. 6. Die Beschwerdeführerin verlangt in der Beschwerdeschrift, es seien verschiedene Personen zu von ihr aufgestellten "Beweissätzen" zu befragen (Urk. 2 S. 2-3). Damit möchte sie offenbar erstellen, dass es sich beim sichergestellten Detektor um denjenigen handelt, welcher abhanden gekommen ist (Beweissatz 1), dass keiner der ehemaligen Mitarbeiter der F._____ AG, welche heute für die Beschwerdeführerin arbeiten, das fragliche Gerät abmontierte und dem Beschwerdegegner 1 zugespielt hat (Beweissatz 2), sowie dass die F._____ AG einerseits Kenntnis hatte vom Standort des Detektors und andererseits dass der Kreis der Personen, welche diese Kenntnis hatte, sehr klein war (Beweissätze 3). Bei den Personen, welche befragt werden sollen, handelt es sich um solche, welche zunächst für die F._____ AG tätig waren und heute für die Beschwerdeführerin tätig sind (vgl. Urk. 8/8/2). Es ist nicht zu erwarten, dass deren Aussagen neue, relevante Erkenntnisse bringen würden, auf welche abgestellt werden könnte. Einerseits müssen betreffend ihre Glaubwürdigkeit (und damit auch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen) aufgrund ihrer Stellung respektive ihrem Verhältnis zur Beschwerdeführerin grosse Vorbehalte angebracht werden. Andererseits kann nicht ernsthaft erwartet werden, ein (allenfalls auch ehemaliger) Mitarbeiter der Beschwerdeführerin würde sich bei einer Befragung selbst belasten und angeben, er habe das Gerät entwendet und der F._____ AG zugespielt. Sodann kann aus der Tatsache, wer vom Standort des entwendeten Detektors wusste, nichts in Be-

- 21 zug auf die Täterschaft geschlossen werden. Immerhin war das Gerät sichtbar an einem öffentlich zugänglichen Ort angebracht. Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass eine Befragung der von der Beschwerdeführerin genannten Personen neue, relevante Erkenntnisse bringen würde. 7. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass sich auf Seiten der Beschwerdegegner 1 bis 4 je ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem der Beschwerdeführerin entwendeten Detektor erstellen bzw. beweisen liesse. Die Beschwerdeführerin lässt in ihren Eingaben nichts vorbringen, das den angefochtenen Entscheid umzustossen vermöchte. Bei dieser Sachlage kann nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis eines Gerichts gerechnet werden. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– anzusetzen. 2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO (analog) hat die Beschwerdeführerin, welche sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert hat (Urk. 8/16/1), sodann ausgangsgemäss die sich äussernden Beschwerdegegner 1, 3 und 4 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Betreffend die Beschwerdegegner 1 und 3 ist diese Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) auf je Fr. 2'500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Beschwerdegegner 4 ist durch die Beschwerdeführerin mit Fr. 300.– zu entschädigen.

- 22 -

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 und 3 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 2'700.– sowie dem Beschwerdegegner 4 eine solche von Fr. 300.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 3, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 3 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 4 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 23 - Zürich, 3. September 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 3. September 2012 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 und 3 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 2'700.– sowie dem Beschwerdegegner 4 eine solche von Fr. 300.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Vertreterin der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde)  den Vertreter des Beschwerdegegners 3, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 3 (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 4 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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