Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120016-O/U/pri
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 16. März 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B1._____, 2. B2._____, 3. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. Januar 2012, B-4/2011/1631
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B1._____ und B2._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und 2) wegen Veruntreuung (Urk. 6/1). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 17. Januar 2012, die Untersuchung werde nicht anhand genommen (Urk. 7). Hiergegen reichte der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung anhand zu nehmen; die Beschwerdegegner 1 und 2 seien wegen Veruntreuung zu verurteilen und der unrechtmässige Zustand sei schnellstmöglich "abzustellen", indem das Fahrzeug zu seinen Handen sichergestellt werde; es sei festzustellen, dass der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres zugemutet und von ihr erwartet werde, dass der ganze Art. 138 Ziff. 1 StGB in die Erwägungen einbezogen werde und nicht nur Abs. 1 (Urk. 2). 2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Die Staatsanwaltschaft resümiert den angezeigten Sachverhalt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen wie folgt: Am 3. Juli 2010 habe der Beschwerdeführer mit dem Ehepaar B._____ (Solidarmieter) einen Mietvertrag betreffend einen Mercedes abgeschlossen. Die Startmiete habe Fr. 5'000.-- und die Folgemieten hätten monatlich Fr. 660.-- betragen. Bereits nach bezahlter Startmiete seien die Zahlungen ausgeblieben. Als die Beschwerdegegner 1 und 2 auf eine entsprechende Mahnung vom 18. August 2010 nicht reagiert hätten, habe der Beschwerdeführer das Fahrzeug am 15. September 2010 selber zurückgeholt. Wenige Wochen später sei der Beschwerdegegner 1 beim Beschwerdeführer vorbeigegangen und habe die Ausstände beglichen, woraufhin
- 3 dieser ihm das Fahrzeug wieder ausgehändigt habe. Da die Folgezahlungen wieder ausgeblieben seien, habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 am 3. Januar 2011 erneut eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen (Urk. 7 S. 1 f.). Seither habe er ihn nicht mehr gemahnt und auch nichts mehr unternommen, um wieder in den Besitz seines Fahrzeugs zu gelangen, weil ihm der Beschwerdegegner 1 immer wieder versprochen habe, die ausstehenden Mieten zu bezahlen. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige wird - nach Ausführungen zu den Einvernahmen der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie zum Straftatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - damit begründet, dass alleine aus dem Umstand, dass ein Mieter eines Fahrzeuges seiner Pflicht, den Mietzins fristgerecht zu bezahlen, nicht nachkomme, nicht im Sinne eines dringenden Tatverdachts geschlossen werden könne, der Mieter habe sich den Personenwagen angeeignet. In einem solchen Fall stünden einem Vermieter primär die zivilrechtlichen Klagemöglichkeiten betreffend Herausgabe und/oder der betreibungsrechtliche Weg offen. Eine anderweitige Handlung der Beschwerdegegner 1 und 2, die eine Aneignungsabsicht manifestieren würde, sei nicht ersichtlich. In der Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 Anstalten unternommen hätten, das Mietfahrzeug zu verkaufen oder auf andere Weise wie Eigentümer darüber zu verfügen und es dem Beschwerdeführer damit dauerhaft zu entziehen. Folglich sei der Tatbestand der Veruntreuung als nicht erfüllt zu betrachten (Urk. 7 S. 2 f.). 2. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, er habe mit seiner Strafanzeige, obwohl nicht explizit angegeben, Abs. 2 "im Visier" gehabt. Der Mietvertrag über das Fahrzeug definiere schon im Titel "Pre- Pay", dass mit der Mietüberlassung des Fahrzeugs kein Kredit (Zahlen nach Leistungserhalt/Miete) gewährt werde. In den preislichen Vertragskonditionen sei festgelegt, dass die Grundmiete für die Nutzungsperiode vom 3.-31.7.10 bemessen sei. Die weitere (rechtmässige) Benutzung des Fahrzeuges könne nur durch rechtzeitiges Entrichten der folgenden Mietrate erwirkt werden. Auf der Vertragsrückseite sei dies deutlich aufgeführt und von den Beschwerdegegnern 1 und 2
- 4 unterschrieben worden. Hinsichtlich des "Nutzens" führt der Beschwerdeführer an, es sei von den Beschwerdegegnern 1 und 2 nie behauptet worden, das Fahrzeug werde nicht gefahren und stehe allenfalls zur Abholung jederzeit bereit. Daher sei davon auszugehen, dass der Wagen gefahren werde und die Beschwerdegegner 1 und 2 daraus - widerrechtlich und zu seinen Lasten - Nutzen ziehen würden (Urk. 2). 3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine
- 5 - Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 2. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, bzw. wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB schuldig. Abs. 2 von Art. 138 StBG Ziff. 1 bedroht mit Strafe, wer "anvertraute Vermögenswerte", welche für ihn nicht fremd sind, aber wirtschaftlich zum Vermögen von jemand anderem gehören, für sich verwendet. Fremd ist eine Sache, wenn sie nach den Regeln des Zivilrechts im Eigentum von jemand anderem als dem Täter steht (Trechsel/Crameri, StGB PK, Art. 138 N 3 und 10; Donatsch, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 137 N 5 und Art. 138 N 12). 3. Das fragliche Fahrzeug wurde vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegner 1 und 2 vermietet. Dadurch ging das Eigentum am Fahrzeug nicht an die Beschwerdegegner 1 und/oder 2 über. Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Da das Fahrzeug für die Beschwerdegegner 1 und 2 somit "fremd" ist, ist der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegend nicht anwendbar. 4. Bezüglich Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte bzw. hat er nicht dargelegt,
- 6 inwiefern die Ausführungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen. Insbesondere hat er nicht geltend gemacht, die Beschwerdegegner 1 und/oder 2 hätten durch irgendeine Handlung ihren Aneignungswillen manifestiert. Zu ergänzen bleibt, dass keine Aneignung einer fremden Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegt, wenn jemand eine Sache lediglich nicht rechtzeitig zurückgibt oder sich auf andere Weise nicht an die Auflagen des Berechtigten hält (BSK Strafrecht II-Niggli/Riedo, Art. 138 N 96). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der angezeigte Sachverhalt nicht unter den Tatbestand der Veruntreuung subsumieren lässt. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.-- festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde)
- 7 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 16. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 16. März 2012 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....