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Zürich Obergericht Strafkammern 16.01.2012 UE110210

16 janvier 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,597 mots·~13 min·3

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110210-O/U/mp

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Schmid sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 16. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. Oktober 2011, Büro 1/2010/3204

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ ist Eigentümerin eines Grundstücks an der E._____-Strasse in F._____. Auf dem Nachbargrundstück stehen Bäume, deren Äste auf das Grundstück von A._____ reichen. Der Sohn der Eigentümerin jenes Nachbargrundstückes, B._____, teilte A._____ mit, die Äste würden am 27. März 2010 geschnitten (Urk. 3/2). An jenem Tag betrat er in Begleitung von C._____ und D._____ das Grundstück von A._____, um die Äste zurückzuschneiden. Nachdem sie einige Äste abgeschnitten hatten, forderte A._____ die sofortige Einstellung der Arbeiten und wies die drei Männer an, ihr Grundstück zu verlassen. Als diese das Grundstück nicht verliessen und ihre Arbeit fortführten, bot A._____ die Polizei auf. Am 3. Juni 2010 stellte A._____ Strafantrag wegen Hausfriedensbruch (Urk. 10/3). Die Polizei befragte am 18. Mai 2010 B._____ und am 3. Juni 2010 A._____ (Urk. 10/4-5). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Strafverfahren ein (Urk. 3/1). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Das Strafverfahren sei fortzuführen. C._____ und D._____ und die Staatsanwaltschaft haben je auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 6 und Urk. 9). B._____ hat sich vernehmen lassen (Urk. 7). Er beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält A._____ unter weiteren Ausführungen an ihren Anträgen fest (Urk. 14). In der Duplik hält B._____ an seinem Antrag fest (Urk. 18). Wegen einer Änderung des Beschäftigungsgrades eines Richters entscheidet das Gericht nicht in der ursprünglich angezeigten Besetzung.

- 3 - II. 1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 3/1), die Beschwerdeführerin sei berechtigt gewesen, die Beschuldigten von ihrem Grundstück wegzuweisen. Da die Beschuldigten auf dem Grundstück geblieben seien, sei der Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) erfüllt. Die Schuld und Tatfolgen seien aber derart gering, dass das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB einzustellen sei. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2 S. 3 ff.), B._____ habe in der Ankündigung der Schnittarbeiten den Zutritt auf ihr Grundstück nicht erwähnt. Die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass sich die Beschuldigten trotz der unmissverständlichen Wegweisung während zwei Stunden auf ihrem Grundstück aufgehalten hätten. Sie hätten ihre Arbeit fortgesetzt, obschon die Beschwerdeführerin sie mehrfach aufgefordert habe, das Grundstück zu verlassen. Sie habe nicht dulden wollen, dass die Arbeiten in unsorgfältiger und gefährlicher Weise von ihrem Grundstück vorgenommen wurden. Der von den Beschuldigten begangene Hausfriedensbruch sei im Vergleich zu anderen Hausfriedensbrüchen hinsichtlich Schuld und Tatfolgen nicht als geringfügig zu qualifizieren. Die Beschuldigten hätten das Grundstück erst auf Anweisung der Polizei verlassen. Die Staatsanwaltschaft habe das Vorleben der Täter nicht abgeklärt und keinen Strafregisterauszug eingeholt. Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich die Baumschneidearbeiten gefordert. Dies gebe den Beschuldigten aber kein Recht, einen Hausfriedensbruch zu begehen. Die Beschwerdeführerin habe Anlass gehabt, die Beschuldigten vom Grundstück zu weisen. Sie habe die unsachgemässen Arbeiten stoppen und nicht riskieren wollen, dass auf ihrem Grundstück Sach- oder Personenschäden eintreten, wofür sie allenfalls haftpflichtig habe werden können. Die Art der Ausführung der Baumschneidearbeiten sei nicht in ihrem Interesse gewesen. Die Schuld der Beschuldigten C._____ und D._____ lasse sich anhand

- 4 der Akten nicht klären. Sie seien nicht befragt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Gelegenheit gehabt, den drei Beschuldigten Ergänzungsfragen zu stellen. Die Beschuldigten C._____ und D._____ hätten ihre Wegweisung verstanden, sich aber darüber hinweggesetzt. Auch die Tatfolgen seien nicht gering. Die Baumschneidearbeiten seien unprofessionell und nicht unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durchgeführt worden. Einer der Beschuldigten habe sich ungesichert auf die Leiter und die Baumwipfel begeben. Infolge der Baumschneidearbeiten seien ungesicherte Äste auf das Dach der Liegenschaft und die Terrasse der Beschwerdeführerin gefallen. Dies habe Sach- oder Personenschaden verursachen können. Da bereits vor 6 Jahren Baumschneidearbeiten durchgeführt worden seien, habe sie Kenntnis, wie diese Arbeiten professionell auszuführen seien. Damals seien die Arbeiten vom Nachbargrundstück ausgeführt worden, ohne dabei ihr Grundstück zu betreten. Die Äste seien angebunden gewesen, damit sie nicht unkontrolliert herunterfallen konnten und die Arbeiter seien gesichert gewesen. 2.3 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich am Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3 mit Hinweisen, Urteil 6B_345/2011 vom 17. November 2011 E. 9).

- 5 - Art. 52 StGB trägt dem Umstand Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann. Erfasst sind somit auch Fälle, bei denen im Zeitpunkt der Untersuchung oder der gerichtlichen Beurteilung ein Strafbedürfnis nicht mehr besteht. Dies ergibt sich daraus, dass für die Würdigung des Verschuldens nicht ausschliesslich die in Art. 47 Abs. 2 StGB aufgeführten konkretisierenden Umstände zu berücksichtigen sind. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse oder das Nachtatverhalten, mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4 mit Hinweisen). 3. 3.1 Am 9. Dezember 2009 teilte B._____ der Beschwerdeführerin mit, der von ihr geforderte Rückschnitt der überhängenden Äste werde im Februar/März 2010 vorgenommen. Am 24. März 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin an den Bruder von B._____. Sie erkundigte sich danach, ob der Rückschnitt-Auftrag, der nun wohl dringend nötig sei, in Auftrag gegeben worden sei (Urk. 10/6/6). Mit E- Mail vom 25. März 2010 antwortete B._____ der Beschwerdeführerin, dass die Äste am 27. März 2010 entfernt würden (Urk. 10/6/5). Zunächst drängte die Beschwerdeführerin, das Schneiden der Äste sei dringend notwendig. Als B._____, C._____ und D._____ die Arbeiten vom Grundstück der Beschwerdeführerin ausführten, wies sie die drei Beschuldigten weg. Nachdem diese der Anweisung der Polizei Folge leisteten und das Grundstück der Beschwerdeführerin verliessen, willigte sie jedoch ein, dass die drei Beschuldigten noch die zuvor abgesägten Äste, die auf dem Grundstück lagen, aufräumten (vgl. Urk. 10/2). Im April 2010 strebte die Beschwerdeführerin schliesslich ein Zivilverfahren gegen die Eigentümerin der Nachbarliegenschaft an mit der Forderung, diese habe die überhängenden Äste fachgerecht zu entfernen (vgl. Urk. 10/6/3). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin grenzt an ein widersprüchliches Verhalten ("venire contra factum proprium"; vgl. Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 2 ZGB). Im Polizeirap-

- 6 port vom 19. April 2010 wird nicht erwähnt, dass es der Beschwerdeführerin primär um die Sicherheit der drei Beschuldigten ging (Urk. 10/2). Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie keinen Strafantrag gestellt, sondern sich damit zufrieden gegeben, dass die Beschuldigten die Arbeiten nicht zu Ende führten. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 3. Juni 2010 erklärte die Beschwerdeführerin, der Vorfall sei für sie eine Provokation von B._____ gewesen (Urk. 10/5 S. 3). Dies ist nicht nachvollziehbar. B._____ kündigte der Beschwerdeführerin die Arbeiten an. Er erwähnte dabei nicht, dass er dazu das Grundstück der Beschwerdeführerin betreten werde. Aufgrund der Lage der Bäume musste die Beschwerdeführerin aber damit rechnen. Ob B._____ bei der Ausführung der Arbeiten seine oder die Sicherheit von C._____ und D._____ gefährdete, liegt nicht in der Verantwortung der Beschwerdeführerin. Ihre Behauptung, sie habe als Grundeigentümerin nicht für Sach- oder Personenschäden haftbar werden wollen, überzeugt nicht. Sie legt dies nicht näher dar, sondern macht geltend, die Beschuldigten C._____ und D._____ hätten sich gegenüber B._____ in einem Unterordnungsverhältnis befunden. Aufgrund der Arbeiten sind weder Sach- noch Personenschäden entstanden (vgl. dazu die Feststellungen der Polizei, Urk. 10/2 S. 3). Die Beschwerdeführerin forderte weder in einem Zivilverfahren Schadenersatz noch stellte sie Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Art. 186 StGB bezweckt den Schutz des sog. Hausrechts und nicht die Art und Weise, wie überhängende Äste zurückzuschneiden sind. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin, die Arbeiten seien unprofessionell und nicht unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorschriften vorgenommen worden, überzeugen deshalb nicht. Aus den in den Akten liegenden Fotos ist ersichtlich, dass die Äste auf die Terrasse und den Boden des Grundstücks der Beschwerdeführerin fielen (Urk. 10/7). Aufgrund der Grösse der abgebildeten Äste war nicht damit zu rechnen, dass diese das Dach der Liegenschaft der Beschwerdeführerin hätten beschädigen können. Hätte die Beschwerdeführerin Angst vor einer Beschädigung ihres Eigentums gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die drei Beschuldigten darauf hingewiesen hätte, dass sie die Äste anbinden sollten. Die Beschwerdeführerin unterliess aber offenbar diesen Hinweis gegenüber den Beschuldigten.

- 7 - 3.2 Die Schuld der Beschuldigten ist geringfügig. Die Beschwerdeführerin forderte, die überhängenden Äste seien zurückzuschneiden, da dies "dringend nötig" sei. B._____ kündigte der Beschwerdeführerin die Arbeiten an den Bäumen an. Er erwähnte dabei nicht, dass er dazu das Grundstück der Beschwerdeführerin betreten muss. Aufgrund der Lage der Bäume musste die Beschwerdeführerin aber damit rechnen. Es scheint nicht unzweckmässig, wenn die Beschuldigten die überhängenden Äste der nahe an der Grundstücksgrenze stehenden Bäume vom Grundstück der Beschwerdeführerin aus bearbeiteten (vgl. dazu die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos Urk. 10/7/2). Dass dabei die abgetrennten Äste auf das Grundstück der Beschwerdeführerin fielen, liegt in der Natur der Sache. Zwar wäre ein Anbinden der Äste möglich gewesen, um zu verhindern, dass sie auf das Grundstück der Beschwerdeführerin fielen. Dass dieser Aufwand notwendig gewesen wäre, scheint aber unwahrscheinlich, da bei den durchgeführten Arbeiten weder Sach- noch Personenschaden entstand. Zudem ist C._____, der die Bäume zurückschnitt, Mitarbeiter der G._____ AG, welche Dienstleistungen für den Unterhalt von Grundstücken erbringt. Zu diesen Dienstleistungen gehört auch die Baumpflege. Gemäss den Aussagen von B._____ handelt es sich bei C._____ um einen Baumspezialisten (Urk. 10/4 S. 3). Es scheint sachdienlich und verhältnismässig, dass die Beschuldigten das Grundstück der Beschwerdeführerin betraten, um die Bäume zu schneiden. Ihre Tätigkeit lag im Interesse der Beschwerdeführerin. Diese hielt das Rückschneiden der überhängenden Äste für "dringend nötig". Zwar vermag dies das Verweilen auf dem Grundstück nach der erfolgten Wegweisung nicht zu rechtfertigen. Das Verschulden der Beschuldigten ist aber aufgrund der konkreten Situation und dem offenbar angespannten Verhältnis zwischen den Beteiligten als sehr gering zu qualifizieren. Die Beschuldigten blieben auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin, um die begonnen Arbeiten an den Bäumen weiterzuführen. Bereits einen Monat nach dem Vorfall forderte die Beschwerdeführerin auf zivilrechtlichem Weg erneut das Zurückschneiden der Bäume. Die Beschwerdeführerin verhielt sich teilweise widersprüchlich. Nachdem die Beschuldigten das Grundstück der Beschwerdeführerin auf Geheiss der Polizei verlassen hatten, gewährte die Beschwerdeführerin den Beschuldigten erneut Zutritt, um die zuvor abgeschnittenen Äste wegzuräumen.

- 8 - Das Motiv der Beschuldigten, um das Grundstück der Beschwerdeführerin zu betreten und ihre Wegweisung zu missachten, weist auf ein äusserst geringes Verschulden hin. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, die Beschuldigten hätten sich während zwei Stunden auf ihrem Grundstück aufgehalten. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Schuld der Beschuldigten als geringfügig beurteilte. Steht fest, dass das Verschulden geringfügig ist, besteht kein Anlass, zusätzlich das Vorleben der Täter zu berücksichtigen. An der Geringfügigkeit der Schuld vermöchte im vorliegenden Fall auch ein die Beschuldigten belastender Strafregisterauszug nichts zu ändern. 3.3 Auch die Tatfolgen sind geringfügig. Es sind weder Sach- noch Personenschäden entstanden. Die Beschuldigten beschränkten den Eingriff in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin auf das notwendige Mass. Ihr Hausrecht bzw. ihre Befugnis, über das Grundstück ungestört zu herrschen und ihren eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 128 IV 81 E. 3a; 112 IV 31 E. 3) wurde nicht wesentlich gestört. Die Beschuldigten beschränkten ihre Tätigkeit auf den Teil des Grundstücks, der zur Ausführung der Arbeiten betreten werden musste. Diese Arbeiten waren nach der Meinung der Beschwerdeführerin "dringend nötig". Sie musste damit rechnen, dass die Arbeiten an den Bäumen ihr Grundstück tangieren konnte. Auch das Verbleiben der Beschuldigten auf dem Grundstück nach der Wegweisung durch die Beschwerdeführerin wurde auf die Arbeiten an den Bäumen beschränkt. Diese lag auch im Interesse der Beschwerdeführerin. 3.4 Das Verhalten der Beschuldigten erscheint im Quervergleich zu typischen unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs fallenden Taten insgesamt als unerheblich. Regelmässig begeht jemand einen Hausfriedensbruch, um weitere Delikte zu begehen, wie etwa Sachbeschädigung oder Diebstahl. Oder das Delikt wird begangen mit dem Willen, das Hausrecht der berechtigten Person ohne sachlichen Grund zu missachten. Vorliegend gab die Beschwerdeführerin selbst Anlass zur Ausführung der Arbeiten an den Bäumen und verhielt sich teilweise widersprüchlich. Die Beschuldigten beschränkten sich auf die Ausführung der Ar-

- 9 beiten an den Bäumen. Eine Bestrafung der Beschuldigten hätte weder generalnoch spezialpräventive Wirkung. Unter diesen Umständen konnte die Staatsanwaltschaft darauf verzichten, die Beschuldigten C._____ und D._____ einzuvernehmen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, zu welchen Erkenntnissen bezüglich der Schuld und Tatfolgen eine Befragung führen soll. Das Recht der Parteien, der beschuldigten Person Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO), besteht nur, wenn die beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte einvernommen wird. Dies war hier nicht der Fall. 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'800.-- festzusetzen (§ 17 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, GebV OG, LS ZH 211.11). B._____, C._____ und D._____ ist mangels erheblicher Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auflegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, gegen Gerichtsurkunde, − den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde, − den Beschwerdegegner 2, gegen Gerichtsurkunde, − den Beschwerdegegner 3, gegen Gerichtskurkunde,

- 10 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der eingereichten Untersuchungsakten. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 16. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 16. Januar 2012 Erwägungen: I. II. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auflegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, gegen Gerichtsurkunde,  den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde,  den Beschwerdegegner 2, gegen Gerichtsurkunde,  den Beschwerdegegner 3, gegen Gerichtskurkunde,  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der eingereichten Untersuchungsakten. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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