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Zürich Obergericht Strafkammern 25.01.2012 UE110200

25 janvier 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,527 mots·~13 min·2

Résumé

Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110200-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Schmid sowie die Gerichtsschreiberin Dr. C. Schoder

Beschluss vom 25. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I vom 22. September 2011, VAR/A-4/2011/149

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 10. Juli 2011 erstattete die in B._____ ansässige Rechtsanwältin C._____ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige wegen Drohung etc. zum Nachteil von A._____ (Künstlername: A1._____) (Urk. 10/1). 2. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verfügte am 22. September 2011 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Urk. 5). 3. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 4. Oktober 2011 persönlich beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, es sei eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2). Ausserdem ersuchte er sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 3-3 und 3-4). 4. In der Eingabe vom 6. Dezember 2011 verwies die Staatsanwaltschaft auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die Akten. Ihrer Ansicht nach ändern die vom Beschwerdeführer als Beschwerdebeilage sowie fortlaufend zu den Akten gereichten Unterlagen nichts am angefochtenen Entscheid (Urk. 9). Wegen einer Änderung im Beschäftigungsgrad eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der ursprünglich angekündigten Besetzung. II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Eröffnung wegen "hinreichendem Tatverdacht" setzt voraus, dass ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat sprechen (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 3 zu Art. 309 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2011 vom 30. November 2011 E. 3.5 und E. 3.6).

- 3 - 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft geht von folgendem Sachverhalt aus (vgl. Urk. 5): Der Beschwerdeführer habe am 10. Juni 2011 um circa 16.30 Uhr eine Videobotschaft über Skype erhalten, welche sich im Gesamtkontext als Morddrohung deuten lasse. Seit November 2009 seien beim Beschwerdeführer insgesamt sechs Drohungen eingegangen. Des Weiteren soll der Ruf des Beschwerdeführers durch unfundierte und diskreditierende Meinungsäusserungen zum künstlerischen Wert seiner Arbeit über Facebook und Wikimedia Commons (freie internationale Sammlung von Bildern, Videos und Hördateien) geschädigt und der Post- und Telefonverkehr sowie die Internet- Aktivitäten gestört worden sein. So seien im Jahr 2010 unter anderem ein Internet-Blog des Beschwerdeführers während zwei Monaten lahmgelegt, der Beschwerdeführer vom Zugriff auf den eigenen Facebook-Account ausgeschlossen sowie Facebook-Freundschaften gelöscht worden. Schliesslich sollen die geschäftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers behindert worden sein, indem ein Käufer aus den USA unerklärlicherweise vom beabsichtigten Kauf von 100 Bildern des Beschwerdeführers zurückgetreten sei. Ferner sei im Januar 2010 eine zugesagte Lesung durch das D._____ bezüglich eines vom Geschädigten verfassten Lyrikbandes abgesagt worden. 2.2 Nach den weiteren Ausführungen der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 9. August 2011 zu Protokoll gegeben, er engagiere sich in der Öffentlichkeit "humanitär-politisch". Er stehe offen in Opposition zur offiziellen Linie der Schweizerischen Volkspartei (SVP). Bezüglich der beanzeigten Drohungen habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe kurz nach der Abstimmung über die Minarett-Initiative Ende November 2009 nachts auf seinem Festnetzanschluss einen anonymen Anruf erhalten, und eine männliche Stimme habe mit den Worten "wir kriegen dich" gedroht. Im September 2010 habe eine ihm bekannte Person als "messenger" fungiert und ihm die Mitteilung überbracht, dass man ihn mit einer "eisernen Jungfrau" kitzeln solle. Sodann habe jemand eine Manipulation seines Internetlinks, welche auf seine eigene Bildersammlung leite, vorgenommen, so dass seine Person mit einem Bild, welches einen Sarg mit

- 4 einem Wecker abbilde, in Verbindung gebracht worden sei. Schliesslich habe er am 10. Juni 2011, um circa 16.30 Uhr, auf seinem PC an einem Text für Barack Obama gearbeitet. Dabei sei im entsprechenden Word-Dokument ein Buchstabe von einem zweiten Wort zum ersten gesprungen, was schliesslich die Worte "Tot he" ergeben habe. In jenem Moment habe er eine Videobotschaft über Skype erhalten, worin eine ihm unbekannte Person wortlos mit dem Zeigfinger langsam auf ihn gezeigt habe. Im Gesamtkontext könne dies einerseits eine Drohung gegen ihn und andererseits auch eine Drohung gegen Barack Obama gewesen sein, weshalb er sich ans Weisse Haus gewandt und den Vorfall dort gemeldet habe. Bezüglich seiner geschäftlichen Beziehungen habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass ein Freund des Facebook-Gründers Zuckerberg bei ihm 100 Originalbilder zu je Fr. 3'000.-- habe kaufen wollen. Das Geschäft sei dann aber nicht zustande gekommen, was auf Mobbinghandlungen einer Drittperson zurückgehe. Hinter den gegen ihn ausgesprochenen Drohungen und dem gegen ihn geführten Mobbing stehe mutmasslich die SVP bzw. Blocher- und SVP-nahe Kreise. Allenfalls komme auch seine frühere Arbeitgeberin, die E._____ (…), als Urheberin in Frage, da er dort als Senior Relationship Manager mit dem Zuständigkeitsbereich Asienmarkt tätig gewesen sei und sich ein sensibles …wissen angeeignet habe. Er denke, dass seine frühere Arbeitgeberin versuche, jegliche Publikation seinerseits zu verhindern bzw. ihn "mundtot" zu machen. 2.3 Aufgrund dieser Beweislage schloss die Staatsanwaltschaft, dass - unabhängig davon, ob die beanzeigten Sachverhalte die rechtliche Qualifikation von Straftatbeständen erfüllen oder ob es sich dabei um zivilrechtliche Fragen handle - die Täterschaft nicht ermittelt werden könne. Insbesondere würden keine konkreten Hinweise auf die vom Beschwerdeführer weitgefasste mögliche Täterschaft, welche er in SVP- und E._____-nahen Kreisen vermute, ausgemacht werden können. Im jetzigen Zeitpunkt gebe es keine Möglichkeiten, weitere Ermittlungen zur Eruierung der Täterschaft einzuleiten. Der Vollständigkeit halber sei speziell darauf hinzuweisen, dass der Ermittlungsansatz der Videobotschaft über Skype nichts hergebe. Es sei tech-

- 5 nisch nicht möglich, diesen Gesprächsverkehr zu kontrollieren, solange eine konkrete Zielperson (bzw. deren Computer / IP-Adresse) nicht bekannt sei. 2.4 Der Beschwerdeführer anerkennt den in der Nichtanhandnahmeverfügung dargestellten Sachverhalt. Er beanstandet indessen, dass die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtige, dass er den Bedroher wiedererkennen würde. Seiner Ansicht nach hätte die Staatsanwaltschaft ein Phantombild erstellen müssen. 2.5 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass auf zwei seiner Blogs der Link zur Publikation vom 9. September [Angabe ohne Ort] in der F._____ (Arbeit Memorial 9/11) deaktiviert worden sei. Bei der Google-Suche "A1._____ … schweiz" würden derzeit sieben Bilder erscheinen, die nicht zu ihm gehörten. Er frage sich, wer dies "moderiert" habe. Er, der Beschwerdeführer, störe die Errichtung der "Bauerndiktatur", weshalb er gemobbt werde. 2.6 Als Beilage reicht der Beschwerdeführer zwei Schemata zu den Akten. Diese bringen die Ansicht des Beschwerdeführers zum Ausdruck, dass er im Zusammenhang mit seinem Engagement für den Fall Roman Polanski (Freilassung aus der Auslieferungshaft) in seinem Ruf geschädigt (Urk. 3/1) und in der Kommunikationsfreiheit gestört worden sei (Urk. 3/2). In einer ebenfalls zu den Akten gereichten Notiz (Urk. 3/5) äussert sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Verfassung des Werks "…" behindert worden sei. 2.7 In der beim Obergericht eingereichten Beschwerdeschrift (Urk. 2) macht der Beschwerdeführer keine präziseren Angaben zum mutmasslichen Täterkreis, sondern beschränkt sich auf die Vermutung, dass er wegen Störung der "Bauerndiktatur" gemobbt werde. 2.8 Eine nochmalige Durchsicht der Akten (Urk. 10) bestätigt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass keine genügend konkreten Hinweise auf die Täterschaft vorliegen. Eine einzige Täterbeschreibung findet sich in einer an Bundesrätin Simonetta Sommaruga gerichteten E-Mail des Beschwerdeführers

- 6 vom tt.mm.2011 (Urk. 10/4). Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einem ihm unbekannten Mann per Skype eine Morddrohung erhalten habe. Es habe sich um einen [Zitat] "vermutlich aus dem Ostblock stammender, ca 45 jähriger, braungebräunter teint, graumeliertem haar mit schnurrbart, mit franz. sogenanntem weiss-beigem "marcel" (leibchen ohne ärmel), mit ernstem blick" (Urk. 10/4 S. 2) gehandelt. Ebenso wenig finden sich in den Akten Angaben bezüglich Personen, welche die Zugangsdaten zum Facebook-Account des Beschwerdeführers kennen und als potentielle Störer von dessen Internet-Aktivitäten in Frage kommen könnten. 2.9 Laut Aussagen des Beschwerdeführers in der staatsanwaltlichen Einvernahme erfolgte die erste Drohung im November 2009 per Festnetzanschluss, wobei dieser Anschluss schon lange nicht mehr bestehe (Urk. 10/5 S. 4). Der Staatsanwaltschaft ist es deshalb nicht möglich, die anrufende Person zu eruieren. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer in der besagten Einvernahme zur angeblich am 10. Juni 2011 ergangenen Morddrohung über eine Videobotschaft mittels Skype einlässlich befragt (Urk. 10/5 S. 6). Wie die Vorinstanz festhielt, ist es technisch nicht möglich, den Gesprächsverkehr per Skype zu kontrollieren und ohne genauere Angaben den Täter zu ermitteln. In der Einvernahme berichtete der Beschwerdeführer sodann von einer im September 2010 erfolgten Drohung, welche ihm über einen ihm bekannten "messenger" zugegangen sei. Der Beschwerdeführer wollte der Staatsanwaltschaft den Namen des "messengers" jedoch nicht bekannt geben (Urk. 10/5 S. 4 f.). Stattdessen gab er an, die Drohung sei im Rahmen seiner Kandidatur als Bundesrat erfolgt, er kenne den eigentlichen Droher aber nicht (Urk. 10/5 S. 5). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, welche Rolle der ehemalige Lebenspartner des Beschwerdeführers konkret gespielt haben soll. Der Beschwerdeführer warf diesem in der Einvernahme vor, bei der ehemaligen Arbeitgeberin vorgesprochen und die "Wiedereintragung" der aufgelösten Partnerschaft mitgeteilt zu haben (Urk. 10/5 S. 8). Auf die Frage, weshalb ihm der ehemalige Lebenspartner als "Maulwurf" untergejubelt worden sei, blieb der Beschwerdeführer bei vagen Verdächtigungen gegenüber der E._____ (Urk. 10/5 S. 8 f.).

- 7 - 2.10 Aufgrund dieser Beweislage ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie den Tatverdacht als nicht hinreichend (im Sinn von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) qualifizierte. Weitere Erhebungen, namentlich die Erstellung eines Phantombildes der auf Skype erschienenen Person, wären im jetzigen Zeitpunkt sinnlos, zumal der Beschwerdeführer den mutmasslichen Droher nur kurz gesehen haben konnte (vgl. Urk. 10/4 S. 2), sich der Vorfall im Juni 2011, somit vor mehr als einem halben Jahr ereignete und verlässliche Erinnerungen nicht mehr zu erwarten sind. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist somit nicht zu beanstanden. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Beschwerdebeilagen (Urk. 3/3 und 3/4) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt. Mangels Erfolgschancen seiner Begehren ist dieses Gesuch ebenfalls abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO analog). Es wird verfügt. (OR lic. iur K. Balmer)

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 8 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, unter Beilage von Urk. 9 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, unter Rücksendung der Akten VAR/A-4/2011/149 (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 9 - Zürich, 25. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

Dr. C. Schoder

Beschluss vom 25. Januar 2012 Erwägungen: I. 1. Am 10. Juli 2011 erstattete die in B._____ ansässige Rechtsanwältin C._____ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige wegen Drohung etc. zum Nachteil von A._____ (Künstlername: A1._____) (Urk. 10/1). 2. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verfügte am 22. September 2011 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Urk. 5). 3. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 4. Oktober 2011 persönlich beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, es sei eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2). Ausserdem ersuchte er sinngemäss um ... 4. In der Eingabe vom 6. Dezember 2011 verwies die Staatsanwaltschaft auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die Akten. Ihrer Ansicht nach ändern die vom Beschwerdeführer als Beschwerdebeilage sowie fortlaufend zu den Akten gereichten Unte... Wegen einer Änderung im Beschäftigungsgrad eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der ursprünglich angekündigten Besetzung. II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Er... 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft geht von folgendem Sachverhalt aus (vgl. Urk. 5): Der Beschwerdeführer habe am 10. Juni 2011 um circa 16.30 Uhr eine Videobotschaft über Skype erhalten, welche sich im Gesamtkontext als Morddrohung deuten lasse. Seit Novembe... 2.2 Nach den weiteren Ausführungen der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 9. August 2011 zu Protokoll gegeben, er engagiere sich in der Öffentlichkeit "humanitär-politisch". Er stehe offen in Opposition zur offiziellen... 2.3 Aufgrund dieser Beweislage schloss die Staatsanwaltschaft, dass - unabhängig davon, ob die beanzeigten Sachverhalte die rechtliche Qualifikation von Straftatbeständen erfüllen oder ob es sich dabei um zivilrechtliche Fragen handle - die Täterschaf... 2.4 Der Beschwerdeführer anerkennt den in der Nichtanhandnahmeverfügung dargestellten Sachverhalt. Er beanstandet indessen, dass die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtige, dass er den Bedroher wiedererkennen würde. Seiner Ansicht nach hätte die Staa... 2.5 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass auf zwei seiner Blogs der Link zur Publikation vom 9. September [Angabe ohne Ort] in der F._____ (Arbeit Memorial 9/11) deaktiviert worden sei. Bei der Google-Suche "A1._____ … schweiz" würden derzeit si... 2.6 Als Beilage reicht der Beschwerdeführer zwei Schemata zu den Akten. Diese bringen die Ansicht des Beschwerdeführers zum Ausdruck, dass er im Zusammenhang mit seinem Engagement für den Fall Roman Polanski (Freilassung aus der Auslieferungshaft) in ... 2.7 In der beim Obergericht eingereichten Beschwerdeschrift (Urk. 2) macht der Beschwerdeführer keine präziseren Angaben zum mutmasslichen Täterkreis, sondern beschränkt sich auf die Vermutung, dass er wegen Störung der "Bauerndiktatur" gemobbt werde. 2.8 Eine nochmalige Durchsicht der Akten (Urk. 10) bestätigt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass keine genügend konkreten Hinweise auf die Täterschaft vorliegen. Eine einzige Täterbeschreibung findet sich in einer an Bundesrätin Simonetta Somm... 2.9 Laut Aussagen des Beschwerdeführers in der staatsanwaltlichen Einvernahme erfolgte die erste Drohung im November 2009 per Festnetzanschluss, wobei dieser Anschluss schon lange nicht mehr bestehe (Urk. 10/5 S. 4). Der Staatsanwaltschaft ist es desh... 2.10 Aufgrund dieser Beweislage ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie den Tatverdacht als nicht hinreichend (im Sinn von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) qualifizierte. Weitere Erhebungen, namentlich die Erstellung eines Phantombildes der auf Sky... 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Beschwerdebeilagen (Urk. 3/3 und 3/4) ist davon auszug... Es wird verfügt. 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ... 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer, unter Beilage von Urk. 9 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, unter Rücksendung der Akten VAR/A-4/2011/149 (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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