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Zürich Obergericht Strafkammern 02.02.2012 UE110190

2 février 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,201 mots·~26 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110190-O/U/mp

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer, ER lic. iur. R. Schmid sowie die Gerichtsschreiberin MLaw D. Senn

Beschluss vom 2. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. September 2011, A-5/2011/433

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 4. April 2011 erhob der in C._____/Z._____ und Zürich als Rechtsanwalt tätige Dr. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Dr. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Vermögensdelikten sowie sinngemäss wegen Nötigung (Urk. 11/ND1/1). Am 20. April 2011 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Strafanzeige um die Tatbestände der Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie der Verleumdung zu erweitern (Urk. 11/ND2/1). Mit Verfügung vom 2. September 2011 entschied die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), eine Untersuchung werde nicht anhand genommen (Urk. 3/1 = Urk. 11/HD12). 2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2011 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes (Urk. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2011 sei aufzuheben und es sei ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten durchzuführen; 2. die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– für das vorinstanzliche und für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen; 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

3. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 8). Die Staatanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 auf eine Stellungnahme; dies unter Einsendung der Akten (Urk. 10). Nach einer Fristerstreckung liess sich der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 17. November 2011 vernehmen und beantragte Folgendes (Urk. 14):

- 3 - "Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers." Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2011 zur freigestellten Äusserung innert 10 Tagen zugestellt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung (Urk. 19). Dem Beschwerdegegner 1 wurde daraufhin mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 eine Frist von 10 Tagen zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 22). Die Frist blieb ungenützt. Wegen einer Änderung im Beschäftigungsgrad eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der ursprünglich angekündigten Besetzung. II. 1. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 ist es in der Vergangenheit bereits zu mehreren Gerichtsverfahren gekommen, unter anderem sowohl im Zivil-, im Anwalts- als auch im Strafrecht. Den vorliegenden Akten kann in den Grundzügen entnommen werden, dass Anlass der Streitigkeiten ein früheres Mandatsverhältnis sein muss, wobei der Beschwerdegegner 1 zum damaligen Zeitpunkt offenbar den Beschwerdeführer anwaltschaftlich in einem Erbschaftsprozess zweier Mandanten des Beschwerdeführers, D._____ und E._____, zwecks Klageführung in der Schweiz vertreten hatte, womit beide Anwälte gleichzeitig im Interesse von D._____ und E._____ tätig geworden sind (vgl. dazu beispielsweise den E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 in Urk. 11/HD2/8-11 sowie die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 in Urk. 11/HD4/4, S. 7). 2. Der vorliegenden Strafanzeige liegen gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers mehrere Sachverhalte zu Grunde. Ausschlaggebend für die erste Strafanzeige (Urk. 11/ND1/1) ist gemäss dem Beschwerdeführer der Umstand, dass er (bzw. dessen Kanzleimitarbeiter) dem Beschwerdegegner 1 am 23. Februar 2011 Dokumente und Unterlagen, welche für RAin lic. iur. F._____ bestimmt gewesen waren, auf dem Postweg zukommen liess. Nachdem sich der Beschwerdegegner

- 4 - 1 in der Folge geweigert habe, ihm (respektive seinem Kanzleimitarbeiter) die besagten Unterlagen wieder auszuhändigen, habe er gegen den Beschwerdegegner 1 beim Bezirksgericht Zürich am 24. Februar 2011 eine Klage um Herausgabe der Unterlagen eingereicht, mit einem Antrag um superprovisorische Massnahmen. Der Beschwerdeführer moniert, dass ihm die benötigten Dokumente erst am 17. März 2011 durch das Bezirksgericht Zürich wieder ausgehändigt worden seien, wodurch der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand eines Vermögensdelikts erfüllt habe. Sinngemäss geht aus der Strafanzeige vom 4. April 2011 (Urk. 11/ND1/1) hervor, dass sich der Beschwerdegegner 1 nach Ansicht des Beschwerdeführers überdies des Straftatbestands der Nötigung schuldig gemacht habe, indem Ersterer den gemeinsamen Mandanten D._____ und E._____ geraten habe, den Beschwerdeführer strafrechtlich wegen eines übersetzten Anwaltshonorars anzuzeigen, andernfalls der Beschwerdegegner 1 selbst die gegenüber D._____ und E._____ bestandenen Mandatsverhältnisse niederlegen werde. Im ergänzenden Schreiben zur Strafanzeige vom 20. April 2011 (Urk. 11/ND2/1) macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschwerdegegner 1 auch den Straftatbestand der Verletzung des Anwaltsgeheimnisses sowie der Verleumdung verwirklicht habe, nachdem der Beschwerdegegner 1 anlässlich einer Eingabe an das Bezirksgericht Zürich in einem weiteren Verfahren um vorsorgliche Massnahmen, welcher ebenfalls einen Prozess um die Herausgabe von Dokumenten betraf, einen Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers eingereicht habe, um von ihm auf diese Weise eine Sicherheitsleistung einzufordern. Die vom Beschwerdegegner 1 im selbigen Verfahren betreffend Herausgabe von Dokumenten in einer Beschwerdeschrift vom 18. Juli 2011 an das Obergericht des Kantons Zürich verwendeten Ausdrücke "die Gelder von Dr. A._____ sind mit hoher Wahrscheinlichkeit kriminell kontaminiert" sowie "schwarze Kassen" seien ehrverletzend, so die Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. dazu Urk. 3/3/5, S. 3, 7 und 9). 3. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/1) zusammengefasst aus, die Tatbestände der unrechtmässigen Aneignung, der Veruntreuung sowie des Diebstahls seien nicht erfüllt, nachdem dem Beschwerdegegner 1 keine Absicht nachgewiesen werden könne, den

- 5 - Beschwerdeführer endgültig bzw. dauernd aus der Eigentümerstellung verdrängt haben zu wollen. Vielmehr habe dieser seine Bereitschaft erklärt, dem Beschwerdeführer die Dokumente unter gewissen Bedingungen (namentlich einer Vollmacht des Beschwerdeführers mit Benennung der Person, welche die Akten abholt, Legitimation derselben mittels Fotoausweis sowie vorgängiger Terminvereinbarung) zurückzugeben. Auch habe der Beschwerdegegner 1 die Unterlagen am 2. März 2011 beim Bezirksgericht Zürich deponiert. Der Tatbestand der Sachentziehung ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht verwirklicht, nachdem beim Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil eingetreten sei. Eine Nötigung sah die Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht als gegeben an, nachdem aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, inwiefern sich der Beschwerdegegner 1 dieser schuldig gemacht haben soll, namentlich aus den Worten des Beschwerdegegners 1 keine In-Aussicht-Stellung von ernstlichen Nachteilen erkennbar sei. Auch verneinte die Staatsanwaltschaft die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses durch den Beschwerdegegner 1, nachdem ein Betreibungsregisterauszug von jedermann eingeholt werden könne und der Beschwerdegegner 1 damit kein Geheimnis im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB offenbart habe. Mangels subjektiven Tatbestands und der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 die Aussage, dass die Gelder von Dr. A._____ kriminell kontaminiert seien mit den Worten "mit hoher Wahrscheinlichkeit" relativiert und damit eine absolute Gewissheit ausgeschlossen habe, sah die Staatsanwaltschaft auch den Tatbestand der Verleumdung oder einer allfälligen Ehrverletzung seitens des Beschwerdegegners 1 nicht als gegeben an. 4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) zusammengefasst aus, der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung sei erfüllt, nachdem der Beschwerdegegner 1 nie die Absicht gehabt habe, die Sachen rechtzeitig zurückzugeben. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand käme es zudem nur auf die Vorstellung des Täters an. Weiter genüge es für den Straftatbestand der Sachentziehung, wenn der Täter die Wiedererlangung einer Sache erheblich erschwere, wobei dabei Eventualvorsatz ausreichend sei. Zu den angezeigten Ehrverletzungsdelikten rügt der Beschwerdeführer, dass die Worte "mit hoher Wahrscheinlichkeit" das ehrverletzende Delikt nicht ausschliessen, eine

- 6 begründete Veranlassung für eine Äusserung im Übrigen objektiv gegeben sein müsse und eine bloss subjektive Vorstellung des Täters nicht reiche. In der zweiten Stellungnahme (Urk. 19) bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nichts Neues vor. 5. Der Beschwerdegegner 1 führt in seiner Stellungnahme (Urk. 14) zusammengefasst aus, dass auf die Beschwerde mangels genügender Begründung und genügender Bezeichnung des angefochtenen Entscheids in Anwendung von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht einzutreten sei. Nachdem er seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen Mandanten nicht vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden sei, sei die Beschwerde zudem als querulatorisch und missbräuchlich zu taxieren, was in sinngemässer Anwendung von Art. 2 ZGB sowie Art. 52 ZPO ebenfalls einen Nichteintretensentscheid zur Folge haben müsse. Hinsichtlich der angezeigten Vermögensdelikte führt der Beschwerdegegner 1 aus, seine Vorgehensweise bezüglich der Rückgabe der irrtümlich erhaltenen Akten sei geboten gewesen und er habe sich an die Vorgaben des Bezirksgerichtes gehalten. Dass der Beschwerdeführer die Akten nicht zu einem früheren Zeitpunkt zurück erhalten habe, habe er sich selbst zuzuschreiben. Hinsichtlich der angezeigten Nötigung im Zusammenhang mit D._____ und E._____ könne er sich mangels Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht weitergehend äussern, eine solche sei indessen absurd und werde bestritten. 6. Soweit für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen. III. 1. Nach Ansicht des Beschwerdegegners 1 ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung, formellen Mängeln sowie missbräuchlicher Erhebung der Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO muss eine Beschwerde genau bezeichnen, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen andern

- 7 - Entscheid nahelegen und welche Beweismittel aufgerufen werden. Insbesondere ist genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe für einen anderslautenden Entscheid sprechen (vgl. dazu Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 385 N 3). Die Beschwerde richtet sich gemäss Rechtsbegehren gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2011. An diesem Datum ist sowohl eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft mit dem Beschwerdeführer als Geschädigten (Urk. 11/HD12) als auch eine solche mit D._____ und E._____, vertreten durch den Beschwerdeführer, als Geschädigte ergangen (Urk. 11/HD11). Der vorliegenden Beschwerde liegt die erstgenannte Nichtanhandnahmeverfügung bei (Urk. 3/1 = Urk. 11/HD12). Das Anfechtungsobjekt wie auch das einleitend zitierte Rechtsbegehren (siehe vorne E. I., Ziff. 2) ist demzufolge klar und unmissverständlich. In der Begründung seiner Beschwerde (Urk. 2, S. 5 unten) bezieht sich der Beschwerdeführer zudem auf einzelne Ziffern der Nichtanhandnahmeverfügung. So nimmt er zunächst auf Ziff. II, Punkt 1 der Nichtanhandnahmeverfügung Bezug (welcher die Strafanzeige vom 04.04.2011 [Urk. 11/ND1/1] betrifft) und legt seine im Vergleich zur Staatsanwaltschaft gegenteilige Sichtweise des sich zugetragenen Sachverhalts hinsichtlich der angezeigten Vermögensdelikte sowie der Nötigung dar. In der Folge würdigt er den Sachverhalt entsprechend rechtlich (Urk. 2, S. 11 ff.) und geht dabei insbesondere auf die einzelnen Tatbestände der unrechtmässigen Aneignung, der Sachentziehung sowie der Nötigung ein. Anschliessend geht der Beschwerdeführer (Urk. 2, S. 13 f.) auf Ziff. II, Punkt 2 der Nichtanhandnahmeverfügung (welche die Strafanzeige vom 20.04.2011 [Urk. 11/ND2/1] betrifft) ein, wo er Ausführungen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen der Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie der Verleumdung macht. Zusätzlich legt der Beschwerdeführer als Beweismittel Beilagen ins Recht, welche bis zu diesem Zeitpunkt zumindest teilweise noch nicht Eingang in die Akten gefunden haben. Formelle Mängel oder eine unzureichende Begründung der Beschwerde sind dem Gesagten zufolge nicht auszumachen. Die Begründung der Beschwerde fällt zwar

- 8 knapp aus, erfüllt aber grundsätzlich die Anforderungen an eine genügende Substantiierung der erhobenen Rügen. Auch eine missbräuchliche Erhebung der Beschwerde ist nicht ersichtlich, nachdem es vorliegend einzig um das Verhältnis Beschwerdeführer – Beschwerdegegner 1 geht, diesbezüglich eine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorliegt (Urk. 11/ND2/4) und die Beziehung zu D._____ und E._____ nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten und die Vorbringen des Beschwerdeführers sind im Folgenden - soweit erforderlich - zu prüfen. 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung

- 9 gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 3.1. Der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass sich jemand eine fremde bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht aneignet. Ist dem Täter die Sache ohne dessen Willen zugekommen oder handelt er nicht in Bereicherungsabsicht, so kommt zudem Art. 137 Ziff. 2 StGB, welcher als Antragsdelikt ausgestaltet ist, in Betracht. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe ihm die irrtümlich zugestellten Dokumente nicht rechtzeitig zurückgegeben. Aus dem E- Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 (Urk. 11/ND1/2/2/1) ergibt sich, dass Letzterer unter der Bedingung, dass auf einer Vollmacht des Beschwerdeführers die Person benannt werde, welche die Akten abzuholen gedenke und diese sich bei der Abholung – unter vorgängiger Terminabsprache – mittels Fotoausweis legitimiere, bereit gewesen wäre, die Dokumente dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Zudem geht aus den Akten (vgl. Urk. 11/ND1/2/2/1 sowie Urk. 11/ND1/2/2/3, S. 2) hervor, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer die irrtümlich erhaltene Postsendung umgehend, noch gleichentags angezeigt und die Unterlagen nach gescheiterter Rückgabe eine Woche nach der Zustellung, am 2. März 2011, beim Bezirksgericht Zürich zwecks Weiterleitung an den Beschwerdeführer übergeben hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, dass sich der Beschwerdegegner 1 die Dokumente aneignen wollte, nachdem eine Aneignung den Willen voraussetzt, dass der Täter die Sache seinem eigenen Vermögen einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder gar zu veräussern (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 137 N 7).

- 10 - Damit der Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt ist, muss sich der Täter eine ihm anvertraute bewegliche Sache aneignen, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Da beim Tatbestand der Veruntreuung neben einem Aneignungswillen des Täters zusätzlich das Tatbestandselement des Anvertrautseins der Sache vorhanden sein muss, fällt vorliegend auch dieser Tatbestand ausser Betracht, nachdem dem Beschwerdegegner 1 die Unterlagen unbestrittenermassen unaufgefordert bzw. irrtümlich zugekommen sind. Eine Sachentziehung nach Art. 141 StGB setzt voraus, dass der Täter dem Berechtigten eine bewegliche Sache ohne Aneignungsabsicht entzieht und diesem dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. In Anbetracht der Bereitschaft des Beschwerdegegners 1, dem Beschwerdeführer die Unterlagen unter vorerwähnten Bedingungen zurückzugeben, kann nicht die Rede davon sein, dass er die Rückgabe der Dokumente verweigerte oder erheblich erschwerte. Angesichts des offensichtlich getrübten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 erweisen sich die Bedingungen, welche der Beschwerdegegner 1 an die Rückgabe der Unterlagen stellte, zudem als sinnvoll bzw. dem Inhalt und der Natur der Dokumente angemessen. Dazu kommt, dass – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, worin der erhebliche Nachteil liegt, welcher bei ihm durch das Verhalten des Beschwerdegegners 1 eingetreten sein soll. Den Eingaben des Beschwerdeführers kann diesbezüglich nichts entnommen werden. Dem Beschwerdegegner 1 kann zusammenfassend kein den Tatbestand eines Vermögensdelikts erfüllendes Verhalten vorgeworfen werden. 3.2. Nach Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

- 11 - In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Nötigungshandlung hält die Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend fest, dass aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, wie der Beschwerdegegner 1 gegenüber Ersterem den Tatbestand der Nötigung erfüllt haben soll. Diesbezüglich können auch den Eingaben an die hiesige Strafkammer keine weitergehenden Angaben entnommen werden. Ein durch den Beschwerdeführer neu eingereichtes Schreiben des Beschwerdegegners 1, gerichtet an D._____ (Urk. 3/9), gibt ebenfalls keine Aufschlüsse. Insbesondere ist nach wie vor nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Aussage des Beschwerdegegners 1, unter gewissen Bedingungen das Mandat gegenüber D._____ und E._____ niederzulegen, ein ernstlicher Nachteil in Aussicht gestellt worden sein soll. Um den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu erfüllen, müsste sich die Nötigung darüber hinaus als rechtswidrig erweisen; sei es, dass der vom Beschwerdegegner 1 verfolgte Zweck, das hierfür verwendete Mittel oder die Verknüpfung derselben rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig wäre, respektive in keiner angemessenen Relation stehen würde (vgl. Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 181 N 9). Aus den Eingaben des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, worin eine derartige Rechtswidrigkeit liegen könnte. Eine Nötigung fällt daher ausser Betracht. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner 1 und D._____ und E._____ – worauf sich der Beschwerdeführer denn bezieht (Urk. 2, S. 12) – ist zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.3. Um den Straftatbestand der Verletzung des Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB zu erfüllen, verlangt das Gesetz, dass ein Geheimnis offenbart wird, welches dem Täter infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder dass er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Vorliegend wäre es folglich erforderlich, dass der Beschwerdegegner 1 ein Geheimnis offenbart hätte, welches ihm als Rechtsanwalt anvertraut worden wäre oder das er in Ausübung seines Berufs wahrgenommen hätte. Dazu führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. September 2011

- 12 - (Urk. 3/1, S. 3) zutreffend aus, dass bei glaubhaftem Interessennachweis grundsätzlich von jedermann eine betreibungsrechtliche Auskunft über eine Person eingeholt werden könne, womit sie die gesetzliche Regelung in Art. 8a SchKG festhält. Dementsprechend verneinte auch die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich mit Beschluss vom 7. Juli 2011 (Urk. 15/4) eine Berufsregelverletzung seitens des Beschwerdegegners 1, nachdem ihn den Beschwerdeführer angesichts des Vorlegens eines Betreibungsregisterauszugs im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich auch bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich verzeigt hatte. Dem Beschwerdeführer wurde im besagten Beschluss detailliert aufgezeigt, dass der Beschwerdegegner 1 das Auskunftsrecht allein durch das vom Beschwerdeführer eingeleitete Gerichtsverfahren erhältlich machen konnte und zwar unabhängig von einem allfälligen Mandatsverhältnis (Urk. 15/4, S. 4). Das Nachweisen bzw. Glaubhaftmachen eines Interesses geht damit nicht notwendigerweise mit einer Offenbarung des Berufsgeheimnisses einher. Für eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Es sei an dieser Stelle auf den erwähnten ausführlich begründeten Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich vom 7. Juli 2011 verwiesen (Urk. 15/4, S. 3 f.). Gegen diese Darstellung werden seitens des Beschwerdeführers keine neuen Vorbringen dargetan, welche zu einem gegenteiligen Schluss führen könnten. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses kann dem Beschwerdegegner 1 damit nicht vorgeworfen werden. 3.4. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand eines Ehrverletzungdelikts gemäss den Art. 173 ff. StGB erfüllt haben könnte. Für die Verwirklichung des Straftatbestands der Ehrverletzung gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ist in objektiver Hinsicht erforderlich, dass der Täter einen Dritten eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdächtigt. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung im Zeitpunkt der Äusserung bewusst sein, wobei in Bezug auf die Unwahrheit ein direkter Vorsatz erforderlich ist (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 173 N 20).

- 13 - Vorliegend wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 vor, ihn in seiner Ehre verletzt zu haben, indem sich der Beschwerdegegner 1 in der Beschwerdeschrift an das Obergericht des Kantons Zürich vom 18. Juli 2011 im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens um die Herausgabe von Dokumenten (Urk. 3/3/5) dahingehend geäussert habe, dass die Gelder von Dr. A._____ 'mit hoher Wahrscheinlichkeit kriminell kontaminiert' seien sowie dazu den Ausdruck "schwarze Kassen" verwendet habe (vgl. dazu Urk. 3/3/5, S. 3 und 7). Die vom Beschwerdegegner 1 gewählte Ausdrucksweise ist dabei im Kontext seiner Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich, welche konkret die Frage der hinreichenden Zahlung einer Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte, zu lesen. So führt der Beschwerdegegner 1 in der erwähnten Eingabe aus, der Beschwerdeführer habe gemäss Feststellungen der Vorinstanz Lohnpfändungen, womit dieser auf dem Existenzminimum lebe. Ungeachtet der Lohnpfändung wolle der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 einen Betrag von CHF 5'000.– an Vorschüssen, der Obergerichtskasse eine Summe in Höhe von CHF 800.–, einen weiteren Gerichtskostenvorschuss von CHF 800.– sowie eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung von CHF 600.– bezahlt haben. Dies, obschon der Beschwerdeführer als auf dem Existenzminimum lebend dazu verpflichtet sei, alles was er an Vermögen und Einkommen, sowohl im In- als auch im Ausland halte oder erziele, dem Betreibungsamt anzugeben. Es müsse demzufolge untersucht werden, ob der Beschwerdeführer ausländisches Einkommen und Vermögen deklariert habe. Vor diesem Hintergrund, angesichts der Lohnpfändungen und den mit dieser im Widerspruch stehenden hohen Zahlungen, erwähnte der Beschwerdegegner 1, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer 1 führe "schwarze Kassen". Sollte der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt nicht sämtliches Vermögen im In- und Ausland angegeben haben, begehe er einen Betrug sowie ein Urkundendelikt in Bezug auf das Protokoll. Der Beschwerdegegner 1 legt dar, dass er unter diesen Umständen die vom Beschwerdeführer bezahlte Sicherheitsleistung nicht annehmen könne, weil er damit dem unangemessenen Risiko ausgesetzt werde, allenfalls kriminell kontaminierte Gelder als Parteientschädigung entgegennehmen zu müssen, sollten

- 14 diese in Verletzung des Art. 169 StGB bezahlt worden sein (vgl. dazu Urk. 3/3/5, S. 9). Ob die seitens des Beschwerdegegners 1 geäusserten Befürchtungen bezüglich der vom Beschwerdeführer bezahlten Gelder zutreffen, kann vorliegend anhand der zur Verfügung stehenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Aus den Ausführungen des Beschwerdegegners 1 in der besagten Beschwerdeschrift geht indessen hervor, aus welchem Anlass sich dieser dahingehend geäussert und die Herkunft der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung angezweifelt hatte. Auch wenn die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Urteil vom 13. September 2011 (Urk. 20/2, S. 5 f.) zum Schluss gekommen ist, dass keine Pfändung von sämtlichen Vermögenswerten des Beschwerdeführers anzunehmen sei und demzufolge kein Anlass bestehe, von einer strafrechtlichen Handlung auszugehen, war der Beschwerdegegner 1 berechtigt, dem Gericht seine diesbezüglichen Bedenken kundzutun. Das Recht des Beschwerdegegners 1, sich dagegen zur Wehr zu setzen, sich nicht mit mit Beschlag belegten Vermögenswerten im Sinne von Art. 169 StGB bezahlt machen zu müssen, kann ihm nicht verwehrt werden, zumal seine Äusserungen durchaus Berechtigung hatten bzw. zumindest vertretbar und nicht abwegig erscheinen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung (Urk. 3/1, S. 3) zutreffend festhält – der Beschwerdegegner 1 seine Worte durch die Voranstellung der Begriffe "mit hoher Wahrscheinlichkeit" sowie "allenfalls" relativierte und im anderen Fall den Ausdruck "schwarze Kassen" in Anführungs- und Schlusszeichen setzte, um dem gewählten Ausdruck dessen Absolutheit abzusprechen respektive um diesen abzuschwächen. Ungeachtet der Frage der Ehrenrührigkeit ist die Erfüllung eines Ehrverletzungsdelikts bereits mangels subjektiven Tatbestands des Beschwerdegegners 1 ausgeschlossen, worauf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/1, S. 3) ebenfalls korrekterweise hinweist. Dagegen führt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an die hiesige Strafkammer einzig aus, dass eine begründete Veranlassung für eine Äusserung sowohl objektiv als auch subjektiv gegeben sein müsse. Konkrete Anhaltspunkte, welche widerlegen könnten, dass der

- 15 - Beschwerdegegner 1 um die Unwahrheit seiner Ausführungen gewusst habe und folglich nicht gutgläubig gewesen sein konnte, bringt der Beschwerdeführer keine vor. Auch sind keine Ermittlungshandlungen vorstellbar, welche zu einem gegenteiligen Schluss führen könnten. Nachdem es vorliegend am subjektiven Tatbestandselement mangelt, fällt die Erfüllung eines Ehrverletzungdeliktes im Sinne der Art. 173 ff. StGB ausser Betracht. 4. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass bei gegebener Sachlage seitens des Beschwerdegegners 1 kein strafbares Verhalten betreffend den Tatvorwürfen eines Vermögensdeliktes, einer Nötigung, einer Verletzung des Berufsgeheimnisses oder eines Ehrverletzungsdelikts vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben nichts vor, was die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung umzustossen vermöchte. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 2. Der Beschwerdeführer ist ausserdem zu verpflichten, den Beschwerdegegner 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 i.V.m Art. 436 Abs. 1 StPO). Entsprechend den (privaten) Aufwendungen des Beschwerdegegners 1 im Beschwerdeverfahren scheint es vorliegend angemessen, die Prozessentschädigung auf Fr. 500.– festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 16 - 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer Dr. A._____ (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner Dr. iur. B._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 11, Bundesordner rot) (gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 2. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Senn

Beschluss vom 2. Februar 2012 Erwägungen: I. 1. Am 4. April 2011 erhob der in C._____/Z._____ und Zürich als Rechtsanwalt tätige Dr. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Dr. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Vermögensdelikten sowie sinngemäss wege... 2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2011 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes (Urk. 2): 3. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 8). Die Staatanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 31. Oktober 20... Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2011 zur freigestellten Äusserung innert 10 Tagen zugestellt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung (Urk. 19). Dem Beschwerdegegner 1... Wegen einer Änderung im Beschäftigungsgrad eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der ursprünglich angekündigten Besetzung. II. 1. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 ist es in der Vergangenheit bereits zu mehreren Gerichtsverfahren gekommen, unter anderem sowohl im Zivil-, im Anwalts- als auch im Strafrecht. Den vorliegenden Akten kann in den Grundzügen e... 2. Der vorliegenden Strafanzeige liegen gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers mehrere Sachverhalte zu Grunde. Ausschlaggebend für die erste Strafanzeige (Urk. 11/ND1/1) ist gemäss dem Beschwerdeführer der Umstand, dass er (bzw. dessen Kanzleimitar... 3. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/1) zusammengefasst aus, die Tatbestände der unrechtmässigen Aneignung, der Veruntreuung sowie des Diebstahls seien nicht erfüllt, nachdem dem Beschwerdegegner 1... 4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) zusammengefasst aus, der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung sei erfüllt, nachdem der Beschwerdegegner 1 nie die Absicht gehabt habe, die Sachen rechtzeitig zurückzugeben. In Bezu... 5. Der Beschwerdegegner 1 führt in seiner Stellungnahme (Urk. 14) zusammengefasst aus, dass auf die Beschwerde mangels genügender Begründung und genügender Bezeichnung des angefochtenen Entscheids in Anwendung von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht einzutrete... 6. Soweit für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen. III. 1. Nach Ansicht des Beschwerdegegners 1 ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung, formellen Mängeln sowie missbräuchlicher Erhebung der Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO muss eine Beschwerde genau bezeichnen, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen andern Entscheid nahelegen und welche Beweismittel aufgerufen werden. Insbesondere ist genau aufzuführen, ... Die Beschwerde richtet sich gemäss Rechtsbegehren gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2011. An diesem Datum ist sowohl eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft mit dem Beschwerdeführer als Geschädigten (Urk. 11/HD... Formelle Mängel oder eine unzureichende Begründung der Beschwerde sind dem Gesagten zufolge nicht auszumachen. Die Begründung der Beschwerde fällt zwar knapp aus, erfüllt aber grundsätzlich die Anforderungen an eine genügende Substantiierung der erhob... Auch eine missbräuchliche Erhebung der Beschwerde ist nicht ersichtlich, nachdem es vorliegend einzig um das Verhältnis Beschwerdeführer – Beschwerdegegner 1 geht, diesbezüglich eine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorliegt (Urk. 11/ND2/4) und die Bezi... Auf die Beschwerde ist damit einzutreten und die Vorbringen des Beschwerdeführers sind im Folgenden - soweit erforderlich - zu prüfen. 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt,... 3.1. Der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass sich jemand eine fremde bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht aneignet. Ist dem Täter die Sache ohne dessen Willen zugekommen oder handelt er nicht in B... Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe ihm die irrtümlich zugestellten Dokumente nicht rechtzeitig zurückgegeben. Aus dem E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 (Urk. 11/ND1/2/2/1) ergibt sich, d... Damit der Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt ist, muss sich der Täter eine ihm anvertraute bewegliche Sache aneignen, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Da beim Tatbestand der Veruntreuung neben einem Aneignungswillen des Täters zusätzlich das Tatbestandselement des Anvertrautseins der Sache vorhanden sein muss, fällt vorliegend auch dieser Tatbestand ausser Betracht, nachdem dem Beschwerdegegner 1 di... Eine Sachentziehung nach Art. 141 StGB setzt voraus, dass der Täter dem Berechtigten eine bewegliche Sache ohne Aneignungsabsicht entzieht und diesem dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. In Anbetracht der Bereitschaft des Beschwerdegegners 1, dem Beschwerdeführer die Unterlagen unter vorerwähnten Bedingungen zurückzugeben, kann nicht die Rede davon sein, dass er die Rückgabe der Dokumente verweigerte oder erheblich erschwerte. Angesic... Dem Beschwerdegegner 1 kann zusammenfassend kein den Tatbestand eines Vermögensdelikts erfüllendes Verhalten vorgeworfen werden. 3.3. Um den Straftatbestand der Verletzung des Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB zu erfüllen, verlangt das Gesetz, dass ein Geheimnis offenbart wird, welches dem Täter infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder... Vorliegend wäre es folglich erforderlich, dass der Beschwerdegegner 1 ein Geheimnis offenbart hätte, welches ihm als Rechtsanwalt anvertraut worden wäre oder das er in Ausübung seines Berufs wahrgenommen hätte. Dazu führt die Staatsanwaltschaft in ihr... 3.4. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand eines Ehrverletzungdelikts gemäss den Art. 173 ff. StGB erfüllt haben könnte. Für die Verwirklichung des Straftatbestands der Ehrverletzung gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ist i... Vorliegend wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 vor, ihn in seiner Ehre verletzt zu haben, indem sich der Beschwerdegegner 1 in der Beschwerdeschrift an das Obergericht des Kantons Zürich vom 18. Juli 2011 im Rahmen eines zivilrechtlichen... 4. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass bei gegebener Sachlage seitens des Beschwerdegegners 1 kein strafbares Verhalten betreffend den Tatvorwürfen eines Vermögensdeliktes, einer Nötigung, einer Verletzung des Berufsgeheimnisses oder eines Eh... IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer Dr. A._____ (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner Dr. iur. B._____ (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 11, Bundesordner rot) (gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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