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Zürich Obergericht Strafkammern 06.12.2012 UE110189

6 décembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,803 mots·~24 min·1

Résumé

Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110189-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 6. Dezember 2012

in Sachen

A._____ AG, vertreten durch Dr. B._____, daselbst, Beschwerdeführerin

gegen

1. C._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. September 2011, A-4/2011/2537

- 2 - Erwägungen: I. 1. Nachdem die Firma A._____ AG (… [Adresse]) am 30. Juni 2011 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erstattet und wegen unberechtigtem Verwenden eines anvertrauten Motorfahrzeuges im Sinne von Art. 94 Ziff. 2 SVG Strafantrag gestellt hatte (Urk. 10/1 S. 4; Urk. 10/3), nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 5. September 2011 die Untersuchung wegen Veruntreuung nicht anhand und verfügte die Überweisung der Akten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung an das Statthalteramt des Bezirkes Dietikon zur Prüfung des Übertretungsstraftatbestandes von Art. 94 Ziff. 2 SVG (Urk. 4/4 = Urk. 6 = Urk. 10/16). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. bzw. 20. September 2011 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei a) ein strafrechtliches Verfahren gegen den Beschuldigten an Hand zu nehmen; b) insbesondere durch eine Prüfung der Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und/oder des Betrugs (Art. 146 StGB) und/oder der Sachentziehung (Art. 141 StGB); c) jeweils sowohl als vollendetes Delikt als auch als Versuch (Art. 22 StGB). 2. Es sei der Sachverhalt vollständig zu erheben. 3. Es sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (Art. 29 BV) zu wahren." 2. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt und Letztere zur Einreichung der Akten aufgefordert (Urk. 7). Der Beschwerdegegner 1 hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 27. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) und reichte ihre Akten (Urk. 10) ein. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde der Be-

- 3 schwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2011 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin liess sich dazu mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 vernehmen und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Die Replik der Beschwerdeführerin wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Januar 2012 zur freigestellten Äusserung übersandt (Urk. 14), auf welche die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2012 verzichtete (Urk. 16). II. 1. Hintergrund der Strafanzeige der Beschwerdeführerin bildete ein Automietvertrag zwischen dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführerin. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt mietete der Beschwerdegegner 1 am 22. Juni 2011 um 14.00 Uhr in den Firmenräumlichkeiten der Beschwerdeführerin einen Personenwagen der Marke Opel … mit den Kontrollschildern … bis zum 30. Juni 2011. Dazu leistete der Beschwerdegegner 1 eine Kaution von Fr. 800.--. Ebenfalls unbestritten blieb, dass der Beschwerdegegner 1 vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer bei der Beschwerdeführerin telefonisch die Verlängerung des Mietvertrages bis am 22. Juli 2011 beantragte. Die dafür notwendige Zahlung einer weiteren Kaution von Fr. 700.-- blieb der Beschwerdegegner 1 aber schuldig (vgl. Urk. 10/1 S. 4 f.; Urk. 10/6 S. 2 und S. 5; Urk. 10/8 S. 2 f.). Nachdem der Beschwerdegegner 1 am 30. Juni 2011 das Fahrzeug nicht zurückgebracht hatte, erstattete die Beschwerdeführerin die erwähnte Strafanzeige. Der Beschwerdegegner 1 konnte am 21. Juli 2011 beim Zollamt D._____ mit dem gesuchten Fahrzeug angehalten werden (Urk. 10/10). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nach zusammenfassender Wiedergabe der Darstellung der Anzeigeerstatterin (Urk. 10/6) sowie der Aussagen des Beschwerdegegners 1 anlässlich seiner polizeilichen Befragung durch die Kantonspolizei Thurgau vom 21. Juli 2011 (Urk. 10/8) wie folgt (Urk. 6): Allein der Umstand, dass ein gemieteter Personenwagen nicht innert Frist an den Vermieter zurückgegeben werde, begründe noch keinen dringenden Tatverdacht, dass der Mieter sich den Personenwagen im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ange-

- 4 eignet habe. Vielmehr stünden in einem solchen Fall einer Vermieterin primär die zivilrechtlichen Klagemöglichkeiten betreffend Herausgabe und/oder Schadenersatz zur Verfügung. Der Beschwerdegegner 1 sei gemäss seinen Angaben davon ausgegangen, der Mietvertrag sei telefonisch bis zum 22. Juli 2011 verlängert worden, bis zu welchem Datum er den Personenwagen habe zurückbringen wollen. Diese Darstellung könne dem Beschwerdegegner 1 unter Berücksichtigung sämtlicher Abläufe/Umstände, wie sie sich aus den Akten ergäben, nicht widerlegt werden. Es sei somit lediglich der Übertretungsstraftatbestand des unberechtigten Verwendens eines anvertrauten Motorfahrzeuges im Sinne von Art. 94 Ziff. 2 SVG zu prüfen, was aber in die Kompetenz des Statthalteramtes falle. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Veruntreuung nicht gegeben, weshalb eine Untersuchung in staatsanwaltschaftlicher Kompetenz nicht anhand zu nehmen und die Akten gestützt auf § 90 GOG nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung dem Statthalteramt des Bezirkes Dietikon zur weiteren Veranlassung zu überweisen seien. 3. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe (Urk. 2) im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihrer Verfügung einen unvollständigen und falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme seien blosse Schutzbehauptungen. Über eine weitere Verwendung des Fahrzeuges ohne Bezahlung einer Kaution habe kein Konsens bestanden. Der Beschwerdegegner 1 habe trotz der ihm per E-Mail zugestellten Kontodaten der Beschwerdeführerin keine Zahlung geleistet und sich bei dieser nicht gemeldet, was gegen seine Redlichkeit spreche. Die Aussage des Beschwerdegegners 1, er habe nach Rückgabe des Fahrzeuges die offenen Kosten begleichen wollen, decke sich nicht mit seinem späteren Verhalten - der Beschwerdegegner 1 habe die Rechnung der Beschwerdeführerin vom 12. August 2011 bis dato nicht bezahlt - und sei somit unglaubhaft. Der Beschwerdegegner 1 sei IV-Rentner. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschliessen, dass er bei Vertragsabschluss gar nicht in der Lage gewesen sei, eine höhere Kaution zu hinterlegen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 von Anfang an in der Absicht gehandelt habe, ein Fahrzeug mit kurzer

- 5 - Mietdauer und unter der falschen Angabe, nur wenige Kilometer im Raume E._____ zu fahren, zu mieten, um das Fahrzeug später entweder zum Zwecke eines längeren Gebrauchs oder zum Zwecke eines späteren Verkaufs in Osteuropa verwenden zu können. Gemäss den vom Fahrzeug übermittelten GPS-Daten habe sich das Fahrzeug nach Ablauf des Vertrags bereits im Ausland, auf dem Balkan, befunden. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht erreichbar gewesen und habe es unterlassen, mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen. Dies habe ganz dem Verhaltensmuster entsprochen, wie es in der Autovermieterbranche bei Veruntreuungen leider üblich sei. Das Verhalten des Beschwerdegegners 1 sei täuschend gewesen. Auch die Rückkehrroute des Beschwerdegegners 1 mache nicht wirklich Sinn, ausser man gehe davon aus, der Beschwerdegegner 1 habe sich einem Zugriff durch die Schweizer Behörden zu entziehen versucht. Es sei somit nicht erwiesen, dass der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin das Fahrzeug aus freien Stücken zurückgebracht hätte. Seine diesbezüglichen Absichten seien weiter abzuklären. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner 1 das Fahrzeug an den von ihm aufgesuchten Orten auf dem Balkan zu verkaufen versucht habe. Auch dies sei näher abzuklären. Eine zumindest vorübergehende Aneignung des Fahrzeuges sei gegeben. Es wären von der Staatsanwaltschaft neben dem Tatbestand der Veruntreuung auch die Tatbestände des versuchten bzw. vollendeten Betrugs nach Art. 146 StGB sowie der versuchten bzw. vollendeten Sachentziehung nach Art. 141 StGB zu prüfen gewesen. Die Beschwerdeführerin rügte sodann eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und ihrer strafprozessualen Rechte als Geschädigte, weil sie vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung von der Staatsanwaltschaft nicht begrüsst worden sei, und man ihr durch die Nichtanhandnahme der Untersuchung die Möglichkeit verweigert habe, sich zum Sachverhalt zu äussern. 4. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme (Urk. 9) zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehör darauf, dass bei einer Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO - anders als im Falle einer Verfahrensein-

- 6 stellung nach Art. 319 ff. StPO - keine vorgängig notwendige Mitteilung an die Parteien vorgesehen ist (Urk. 9 S. 1). Im Weiteren verwies die Staatsanwaltschaft auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung und führte sodann das Folgende aus (Urk. 9 S. 2): Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage, ob und in welchem Umfange vom Beschwerdegegner 1 von den (ursprünglichen) vertraglichen Vereinbarungen abweichend Mehrkilometer in nicht vorbesprochenen bzw. vorgesehenen Regionen erfolgt seien und der Beschwerdegegner 1 für Beschädigungen am Fahrzeug verantwortlich sei, könne durchaus Gegenstand einer allfälligen (nachfolgenden) zivilrechtlichen Auseinandersetzung darstellen. In strafrechtlicher Hinsicht lasse sich daraus aber nicht ableiten, der Beschwerdegegner 1 habe sich das gemietete Fahrzeug in strafrechtlich relevanter Weise angeeignet. Dazu fehle es an der für eine Aneignung notwendigen ständigen Vorenthaltung der Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin, weil der Beschwerdegegner 1 das Fahrzeug nur vorübergehend gebraucht habe. Es fehle aber auch am Erfordernis der Zugeignung im Sinne einer äusserlich manifestierten Ausübung bzw. Anmassung einer Quasi-Eigentümerstellung an der Sache, bspw. durch rechtsgeschäftliche Verfügung des Täters über die Sache, durch Verbrauch der Sache oder durch die täterische Absicht, die Sache auf unbestimmte Zeit zu behalten und für eigene Zwecke zu benutzen. Auch solches liege nicht vor. Gemäss den nicht widerlegbaren Aussagen des Beschwerdegegners 1 sei dieser im Zeitpunkt seiner Anhaltung anlässlich seiner Einreise in die Schweiz im Begriffe bzw. auf dem Weg gewesen, das Fahrzeug der Vermieterin noch innerhalb der von ihm als bis zum 22. Juli 2011 verlängert betrachteten Mietdauer zurückzubringen. Daran vermöchten auch die Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin, welche vornehmlich auf Behauptungen und/oder Mutmassungen beruhten, die in einer Weise, die an Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB grenze, abgefasst seien, nichts zu ändern. Für eine unrechtmässige Aneignung genüge aber eben gerade nicht, wenn jemand andere vertragliche Pflichten als jene zur Erhaltung der Sache bzw. der bestimmungsgemässen Verfügung über diese missachte, so z.B. indem er sie nicht zur (gar nur ursprünglich) vereinbarten Zeit zurückgebe.

- 7 - In Bezug auf den Tatbestand des Betrugs erwog die Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, vorgängig bzw. bis zum Vertragsabschluss zumindest die elementarsten Abklärungen bezüglich der Person der Gegenpartei zu tätigen. Dies wäre in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners 1 ohne Weiteres möglich und ihr auch zumutbar gewesen, was die Beschwerdeführerin selbst ausführe. Der Beschwerdeführerin wäre es selbstredend offen gestanden, und es habe ihr oblegen, den von ihr als Beweisofferte angeführten Betreibungsregisterauszug des Beschwerdegegners 1 vorgängig selbst einzuholen. Angesichts der geltend gemachten negativen Erfahrungen der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit wäre ein solches Vorgehen für eine professionelle gewinnorientierte Unternehmung wie die Beschwerdeführerin geradezu angezeigt gewesen. Diese Unterlassung wäre bei einer Prüfung des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung entsprechend zu würdigen. Von einer Zugrundelegung eines unvollständigen und teilweise falschen Sachverhalts, wie dies die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, könne somit keine Rede sein. 5. In ihrer Stellungnahme (Urk. 13) führte die Beschwerdeführerin zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs weiter aus, diese stehe im Zusammenhang mit dem von ihr erhobenen Vorwurf, wonach sich vorliegend der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung allein gestützt auf die Aussagen des Beschwerdegegners 1 nicht rechtfertige, sondern die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt abklären, die Beschwerdeführerin als Privatklägerin einbeziehen und Beweise abnehmen müsse. Nur durch eine vollständige Erhebung des Sachverhalts lasse sich das Verhalten des Beschwerdegegners 1 beurteilen. Es stehe nicht eindeutig fest, dass kein Straftatbestand in staatsanwaltschaftlicher Kompetenz erfüllt sei. Zur Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführerin in einigen Teilen höchstens Gegenstand eines zivilrechtlichen Verfahrens bildeten, gelte es einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin durch das Verhalten des Beschwerdegegners 1 ein in der Beschwerde substantiierter Schaden entstanden sei, der je nach geprüftem Straftatbestand strafrechtlich relevant sein könne und die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich als Zivilklägerin konstituiert habe. Andererseits seien die von der Staatsanwaltschaft in strafrecht-

- 8 licher Hinsicht nicht als relevant erachteten Ausführungen der Beschwerdeführerin entscheidend für die Klärung des Sachverhalts, insbesondere des Vorsatzes des Beschwerdegegners 1. Im Weiteren wiederholte die Beschwerdeführerin, dass vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht gegeben seien. Die Staatsanwaltschaft stelle im Rahmen ihrer Stellungnahme Überlegungen an, die in ein Strafverfahren gehörten. Es sei sodann nicht durchgehend ersichtlich, auf welche Tatbestände sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme beziehe. Vermisst werde insbesondere eine Auseinandersetzung der Staatsanwaltschaft mit dem Tatbestand der Sachentziehung. Die Staatsanwaltschaft habe sich mit Ausnahme zur Beweisofferte des Betreibungsregisterauszuges des Beschwerdegegners 1 zu den Beweisofferten nicht geäussert. Den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass ihre Vorkehren gegen mögliche Delikte oder einen möglichen Zahlungsausfall völlig den Branchenstandards entsprächen. Weitere Informationen über den Beschwerdegegner 1 seien der Beschwerdeführerin erst nach Erstattung der Anzeige zugekommen. Bei der Miete eines Fahrzeuges für wenige Tage sei es absolut nicht üblich, einen Betreibungsregisterauszug zu verlangen. Je nach den Umständen (z.B. Stundenmiete) könnte dies gegenüber den Kunden höchst unangebracht sein. Der Beschwerdeführerin sei keine Schweizer Autovermietung bekannt, die eine solche Praxis etabliert hätte. Die Beschwerdeführerin passe ihre Konditionen und Verträge situativ den vom Mieter gewünschten Leistungen an. Zudem stehe die Beschwerdeführerin zur Prävention gegen Delikte in ständigem Kontakt mit anderen Autovermietungen. Mit dem Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die Opfermitverantwortung rate diese der Beschwerdeführerin im Grunde, ihren Betrieb einzustellen. 6. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

- 9 - Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ersteres ist der Fall, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, es also klarerweise an einem strafbaren Verhalten fehlt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_587/2011 vom 24. November 2011 E. 2; 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). Dies ist etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten gegeben (vgl. BSK StPO-E. Omlin, Art. 310 N 9). 7. Da den Betroffenen der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO - anders als im Falle der Einstellung im Sinne von Art. 319 ff. StPO (vgl. Art. 318 StPO) - nicht angekündigt werden muss, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden ist. Mit der Beschwerdemöglichkeit gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör genügend Nachachtung verschafft (vgl. BSK StPO-Omlin, Art. 310 N 19-21). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme der Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Sachverhalt gegeben sind und die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Strafanzeige und die polizeilichen Ermittlungen auf die Anhebung von Untersuchungshandlungen wegen Fehlens eines genügenden Anfangsverdachts verzichten durfte. Soweit erforderlich, das heisst für die Entscheidfindung notwendig, ist auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. Allfällige weitere gegen den Beschwerdegegner 1 erhobene Anzeigen (vgl. Urk. 17) bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich das Gericht davon auch nicht näher in Kenntnis zu setzen hatte. 8.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Anvertraut ist eine Sache, an der jemandem der ausschliessliche Gewahrsam im Hinblick auf eine spezifische, vielfach sich aus Vertrag ergebende, Verpflichtung zur Wert- bzw. Eigentumserhaltung übertragen worden ist (vgl. BSK StGB II- Niggli/Riedo, Art. 138 N 79 f.; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzel-

- 10 nen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, § 7 S. 111). Die Tathandlung besteht darin, dass sich der Täter die anvertraute Sache aneignet. Nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 118 IV 151, 121 IV 25, 129 IV 227) setzt die Aneignung erstens voraus, dass der Täter den Geschädigten dauernd enteignet (d.h. ihm die Eigentümerstellung ständig vorenthält), und zweitens, dass der Täter sich die Sache zueignet (d.h. sich eine Quasi-Eigentümerstellung über die Sache anmasst). Das Aneignen, welches für die Vollendung des Delikts massgebend ist, wird durch eine Verhaltensweise des Täters verwirklicht, mit der er seinen Aneignungswillen in äusserlich erkennbarer Weise betätigt (vgl. BGE 121 IV 25, 133 IV 27). Eine Zueignung kann insbesondere darin bestehen, dass der Täter rechtsgeschäftlich über die Sache verfügt, indem er sie verkauft, eintauscht, verschenkt oder verpfändet bzw. den Willen zu einer solchen Verfügung äussert oder seine Absicht bekundet, den Gegenstand auf unbestimmte Zeit zu behalten und für seine Zwecke zu benutzen (vgl. Donatsch, a.a.O., § 6 S. 98 f.). Gemäss h. L. schliesst auch eine nur kurze Gebrauchsdauer die dauernde Enteignung nicht aus, wenn die Sache durch die Art ihres Gebrauchs ganz oder beträchtlich entwertet wurde (vgl. BSK StGB II-Niggli, Art. 137 N 32). Wenn jemand andere vertragliche Pflichten als jene zur Erhaltung der Sache bzw. zur bestimmungsgemässen Verfügung über diese missachtet, so zum Beispiel indem er sie nicht zur vereinbarten Zeit zurückgibt, genügt dies zur Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung nicht (Donatsch, a.a.O., § 7 S. 114). Veruntreuung (Art. 138 StGB) und die übrigen nachfolgend zu behandelnden Vermögensdelikte (Betrug und Sachentziehung) sind Vorsatzdelikte (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes als innere Tatsache kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (vgl. BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.1).

- 11 - 8.2 Die Aussagen der polizeilich zum Sachverhalt einvernommenen Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, F._____, sowie des Beschwerdegegners 1 wurden in der angefochtenen Verfügung zutreffend zusammen gefasst (vgl. Urk. 6 S. 1 f.), weshalb vorliegend darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus den polizeilichen Ermittlungen ergeben sich keine konkreten Hinweise für Aneignungshandlungen des Beschwerdegegners 1 im oben erwähnten Sinne bzw. Indizien, die auf einen Aneignungswillen des Beschwerdegegners 1 schliessen liessen. Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Verlängerung des Mietvertrages mangels einer weiteren Kautionszahlung durch den Beschwerdegegner 1 nicht gültig zustande gekommen ist und sich das Fahrzeug nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietdauer am 30. Juni 2011 in unrechtmässigem Besitz des Beschwerdegegners 1 befand, so erfüllt dies noch nicht das Tatbestandsmerkmal der Aneignung im Sinne von Art. 138 StGB. Auf einen Zueignungswillen liesse sich nur schon wegen der relativ kurzen Zeitdauer des unerlaubten Gebrauchs des Fahrzeuges nicht schliessen. Es gelangte nämlich bereits am 22. Juli 2011 wieder in den Besitz der Beschwerdeführerin (vgl. 10/1 S. 5). Dem in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand, es sei fraglich, ob der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin das Fahrzeug zurückgebracht hätte, wenn er nicht polizeilich angehalten worden wäre, gilt es entgegen zu halten, dass der Beschwerdegegner 1, der unbestrittenermassen bis am 22. Juli 2011 eine Verlängerung des Mietvertrages beantragte, mit dem Fahrzeug am 21. Juli 2011, und damit einen Tag vor dem von ihm geltend gemachten Vertragsende, in die Schweiz einreiste. Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Beschwerdegegner 1 nicht widerlegen, dass er der Beschwerdeführerin das Fahrzeug bis am 22. Juli 2011 tatsächlich zurückbringen und es nicht länger behalten wollte. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückkehrroute vom Ausland in die Schweiz nichts zu ändern. Hätte sich der Beschwerdegegner 1 tatsächlich einem polizeilichen Zugriff entziehen wollen, wie dies von der Beschwerdeführerin vermutet wird, wäre er wohl nicht an einem besetzten Grenzübergang, wie vorliegend geschehen (vgl. Urk. 10/10), in die Schweiz eingereist. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand allein, dass der

- 12 - Beschwerdegegner 1 mit dem Fahrzeug nach Osteuropa fuhr und während dieser Zeit für die Beschwerdeführerin telefonisch nicht erreichbar war, ableiten, er habe das Fahrzeug dort zu veräussern versucht oder eine entsprechende Absicht gehegt. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich als blosse Vermutung, für die keine nachprüfbaren Indizien vorliegen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass eine Befragung des Beschwerdeführers diesbezüglich weitere Anhaltspunkte liefern könnte. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es habe zumindest eine vorübergehende Aneignung stattgefunden, gilt es festzuhalten, dass bei einer kurzen Gebrauchsdauer wie vorliegend nur dann von einer dauernden Enteignung ausgegangen werden kann, wenn die Sache, hier das Fahrzeug, ganz oder beträchtlich entwertet, das heisst in völlig unbrauchbarem Zustand zurückgegeben worden wäre. Solches wird von der Beschwerdeführerin aber zu Recht nicht geltend gemacht bzw. die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Schäden am Fahrzeug erscheinen das Ausmass einer solchen Entwertung nicht zu erreichen. 8.3 Die polizeilichen Ermittlungen förderten keine konkreten, über blosse Mutmassungen hinausgehende, Hinweise auf Aneignungshandlungen des Beschwerdegegners 1 betreffend das Fahrzeug der Beschwerdeführerin zu Tage, und es fehlen Indizien, die Rückschlüsse auf einen Aneignungswillen des Beschwerdegegners 1 zuliessen. Wie bereits erwähnt, genügt die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Missachtung der vertraglichen Pflicht, die Sache zur vereinbarten Zeit zurückzugeben, zur Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung nicht. Somit fehlt es vorliegend an einem für die Eröffnung einer Untersuchung notwendigen hinreichenden Anfangsverdacht für eine (versuchte) Veruntreuung. 9.1 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die in diesem Sinne das Vermögen vermindernde Handlung kann namentlich in der

- 13 - Auszahlung von Geld, der Herausgabe von Sachen, dem Erbringen geldwerter Leistungen, dem Verzicht auf Forderungen und dem Eingehen vertraglicher Verpflichtungen bestehen (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 200; BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 78). Das täuschende Verhalten muss objektiv als arglistige Irreführung zu qualifizieren sein. Arglist liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient aber auch dann, wenn der Täter blosse falsche Angaben macht, deren Überprüfung jedoch dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und schliesslich dann, wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung unterlassen wird, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (BSK StGB II, a.a.O., N 56; BGE 135 IV 76 Erw. 5.2, 128 IV 18 Erw. 3a; Urteil 6B_609/2011 Erw. 4.2.2). Unabhängig von den vorstehend angeführten Varianten ist Arglist ausgeschlossen, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse angemessenen, grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet (Opfermitverantwortung) (vgl. dazu BGE 122 IV 205; Pra. 91 (2002) Nr. 60 E. 3a; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2010, Art. 146 14). Die Zahlungsbereitschaft als innere Tatsache ist dann betrugsrelevant, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Täter über seinen Willen zur Erfüllung einer vertraglichen Pflicht täuscht (vgl. BSK StGB II-Arzt, a.a.O., N 32-35; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 146 N 6). 9.2 Dem Beschwerdegegner 1 wird in der Anzeige vorgeworfen, beim Abschluss des Automietvertrages wissentlich und willentlich falsche Angaben über den Verwendungszweck des Fahrzeuges gemacht zu haben, indem er gesagt habe, er brauche das Fahrzeug nur für kurze Strecken, obwohl er bereits damals den Willen gehabt habe, mit dem Fahrzeug für längere Zeit nach Osteuropa zu fahren und die dadurch entstehenden Mehrkosten dereinst schuldig zu bleiben.

- 14 - Der Beschwerdegegner 1 machte geltend, bei Vertragsabschluss davon ausgegangen zu sein, für die Ferienreise nach G._____ und H._____ das Fahrzeug eines Kollegen benützen zu können, was dann aber nicht geklappt habe, weshalb er eine Verlängerung des Mietvertrages beantragt habe (vgl. Urk. 10/8 S. 3). Aus den Akten ergibt sich und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass der Beschwerdegegner 1 vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietdauer telefonisch bei der Beschwerdeführerin eine Verlängerung des Mietvertrages bis am 22. Juli 2011 beantragte. Unter den gegebenen Umständen lässt sich dem Beschwerdegegner 1 nicht widerlegen, dass dieser das Fahrzeug, wie gegenüber der Beschwerdeführerin angegeben, ursprünglich nur für kurze Zeit für Fahrten in seiner Umgebung mieten wollte. Für einen bereits bei Vertragsabschluss bestehenden Willen des Beschwerdegegners 1, das Fahrzeug über die vereinbarte Mietdauer hinaus für seine Reise nach Osteuropa zu benützen, fehlen genügende Anhaltspunkte. Auch von einer Einvernahme des Kollegen des Beschwerdegegners 1 wäre nicht zu erwarten, dass sich gestützt darauf die Darstellung des Beschwerdegegners 1 widerlegen liesse. Andere Untersuchungshandlungen, die eine Täuschung des Beschwerdegegners 1 über den angestrebten Verwendungszweck des Fahrzeuges anlässlich des Vertragsabschlusses zu belegen vermöchten, sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin brachte im Weiteren vor, der Beschwerdegegner 1 habe sich in zwei weiteren Fällen gegenüber anderen Autovermietungen in ähnlicher wie der beanzeigten Weise verhalten. Die Anzahl der vorgebrachten Fälle erlaubt es nicht, bereits von einem systematischen Vorgehen des Beschwerdegegners 1 ausgehen zu können, weshalb gestützt allein darauf auch nicht auf einen Täuschungswillen anlässlich des Vertragsabschlusses vom 22. Juni 2011 geschlossen werden kann. Es fehlen genügende Anhaltspunkte für eine anlässlich des Vertragsabschlusses vom 22. Juni 2011 erfolgte Täuschung des Beschwerdegegners 1 über den Verwendungszweck des Fahrzeuges, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdegegner 1, der anlässlich des Vertragsabschlusses die ihm für die kurze Mietdauer auferlegte Kaution von Fr. 800.-- leistete (vgl. Urk. 10/2/1), habe damals einen Erfüllungswillen bloss vorgetäuscht.

- 15 - 9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend kein Anfangsverdacht für einen Betrugs(versuch) des Beschwerdegegners 1 gegeben ist. Somit erübrigt es sich, näher auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Opfermitverantwortung einzugehen. Bei dem vom Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit der Automiete noch offenen Rechnungsbetrag von Fr. 4'535.-- handelt es sich somit um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. 10. Der von der Beschwerdeführerin betreffend desselben Grundsachverhalts gerügte Tatbestand der Sachentziehung (Art. 141 StGB) erfasst Konstellationen, in denen der Täter fremdes Eigentum oder fremde dingliche Rechte an einer beweglichen Sache missachtet, indem er deren Ausübung erschwert oder vereitelt, ohne dass er sich die Sache zueignet. Das schliesst insbesondere auch die eigenmächtige Gebrauchsanmassung mit ein (vgl. BSK StGB II-Weissenberger, Art. 141 N 1). Für die Gebrauchsentwendung von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern gilt ausschliesslich die Spezialnorm von Art. 94 SVG, die, wie in Art. 94 Abs. 4 SVG explizit festgehalten wird, dem Tatbestand der Sachentziehung vorgeht (vgl. BSK StGB II, a.a.O., N 12 und N 36; H. Giger, Kommentar SVG, 6. Aufl. Zürich 2002, Art. 94 S. 270). Da die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 die Benützung des Fahrzeuges ursprünglich unbestrittenermassen vertraglich eingeräumt, mithin der Beschwerdegegner 1 zur Zeit der geltend gemachten unrechtmässigen Weiterverwendung des Fahrzeuges bereits Gewahrsam daran hatte, steht vorliegend nicht eine eigentliche Entwendung zum Gebrauch im Sinne einer unberechtigten Inbesitznahme eines Motorfahrzeuges nach Art. 94 Ziff. 1 SVG, sondern höchstens eine eigenmächtige Verwendung eines anvertrauten Motorfahrzeuges im Sinne einer Überschreitung der Benützungskompetenz nach Art. 94 Ziff. 2 SVG zur Beurteilung (vgl. H. Giger, a.a.O., S. 268 f.). Bei Art. 94 Ziff. 2 SVG handelt es sich um eine Übertretungsstrafnorm. Die Beurteilung von Übertretungen fällt in die Zuständigkeit der Übertretungsstrafbehörde. Somit ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Überweisung der Akten an die zuständige Übertretungsstrafbehörde zur Prüfung des Sachverhalts unter dem Aspekt des vorerwähnten Tatbestandes nicht zu beanstanden.

- 16 - 11. Zusammenfassend kann bezüglich des dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Sachverhalts kein hinreichender Tatverdacht für eine in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft fallende strafrechtlich relevante Handlung erblickt werden, die die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigte. Es ist nicht davon auszugehen, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht herzustellen vermöchten. Daran vermögen - wie ausgeführt - auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Nichtanhandnahme der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. III. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung)

- 17 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 6. Dezember 2012 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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