Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110168-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 22. Februar 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____, 2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 15. Juni 2011, VRM/2011/538
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 19. April 2011 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (Mitarbeiter der Sozialhilfebehörde C._____, nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen "Amtsmissbrauch, Verstoss gegen den Datenschutz und Amtsgeheimnisverletzung" (vgl. die Akten des Statthalteramts Uster im Verfahren UE110167, Urk. 9 [nachfolgend: Beizugsakten] /3/1). Am 15. Juni 2011 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung unter Kostenübernahme auf die Staatskasse (Urk. 4 = Beizugsakten Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2011 fristgerecht (vgl. die Mitteilungsziffer in Urk. 4 und den unakturierten Zustellungsnachweis in den Beizugsakten Urk. 9) Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 2). 2. Mit Verfügung vom 13. September 2011 wurden dem Beschwerdegegner 1 und der Oberstaatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Anstelle des Beschwerdegegners 1 hat mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 dessen Arbeitgeberin, die Sozialhilfebehörde der Stadt C._____, Stellung genommen und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7). Die Oberstaatsanwaltschaft hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
II. 1. Gegenstand der Strafanzeige bildet im Wesentlichen Folgendes (Beizugsakten Urk. 3/1): Am 19. April 2011 habe der Beschwerdeführer über den internen Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt D._____ diverse an ihn, "c/o Sozialbehörde, … [Adresse], C._____", adressierte Briefe erhalten, welche vorgängig ge-
- 3 öffnet und mit dem Stempel "Posteingang am 13. April 2011" versehen worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 die Briefe geöffnet und in der linken oberen Ecke mit dem Vermerk "…" versehen habe. Der Beschwerdegegner 1 habe die Briefe ganz bewusst und entgegen der ausdrücklichen Forderung des Beschwerdeführers an den Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt D._____ gesandt, obwohl die Schreiben diesen nichts angingen. Bei den geöffneten und weitergeleiteten Schreiben handelt es sich offenbar um Forderungen der E._____ AG gegen den Beschwerdeführer (vgl. Beizugsakten Urk. 3/2/1- 2). 2. Die Oberstaatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen Folgendes aus (Urk. 4): Aus dem Begleitschreiben des Beschwerdegegners 1 an den Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt D._____ und dem sich bei den Akten befindenden Schreiben der E._____ AG vom 6. April 2011 gehe hervor, dass die Forderungen bei der für den Beschwerdeführer sachlich und örtlich zuständigen Sozialberatung der Stadt C._____ eingegangen und vom Beschwerdegegner 1 unbesehen an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden seien. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste hätten gemäss § 8 Bst. d JVV die Schuldensanierung des Beschwerdeführers durchzuführen und die Zusammenarbeit zwischen diesen und dem zuständigen Fürsorgeorgan sei gemäss § 12 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 SHG gesetzlich vorgesehen. In der Weiterleitung der bei der Sozialhilfebehörde eingegangenen Forderungen an den inhaftierten Beschwerdeführer über den Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt D._____ liege deshalb keine Amtsgeheimnisverletzung. Es bestehe daher kein Anfangsverdacht auf Missbrauch der Amtsgewalt oder auf einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz durch den Beschwerdegegner 1. Da die Schreiben äusserlich an den Beschwerdeführer adressiert und mit dem Zusatz "c/o" an die Amtsadresse des Anzeigeerstatters gesandt worden seien, die Klientenpost bei der Sozialbehörde C._____ aber zentral geöffnet und in geöffnetem Zustand an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet werde, bestehe indessen grundsätzlich ein Anfangsverdacht auf Verletzung des Schriftgeheimnisses bezüglich der für die zentrale Öffnung der Klientenpost und deren geöffnete Weiterleitung verantwortlichen Personen bei der Sozialbehörde C._____ sowie gegebenenfalls deren Vorgesetz-
- 4 ten, weshalb gegen diese Personen mit separater Verfügung ein Strafverfahren zu eröffnen sei. Ein Anfangsverdacht auf Verletzung des Schriftgeheimnisses durch den Beschwerdegegner 1 bestehe bei dieser Sachlage demgegenüber nicht, da er die bereits geöffneten Schreiben an den Beschwerdeführer lediglich weitergeleitet habe. 3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 1 die Briefpost geöffnet habe ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) seien zwar allgemein für die Schuldensanierung zuständig. Eine solche sei jedoch nicht geplant. Ausserdem seien die Bewährungs- und Vollzugsdienste für ihn nicht zuständig (Urk. 2). 4. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die zutreffende Begründung der Oberstaatsanwaltschaft verwiesen werden, der kaum etwas hinzuzufügen bleibt. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf das Öffnen der Briefpost vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 1 die Briefe geöffnet habe, da (in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung) keine andere Person als Täter konkret genannt werde. Er setzt damit der Untersuchung, welche klar ergeben hat, dass die Post bei der Sozialbehörde C._____ an zentraler Stelle geöffnet wird (Beizugsakten Urk. 3/3, Urk. 3/4/1 und Urk. 4) lediglich seine eigene Sicht der Dinge entgegen. Konkrete Anhaltspunkte für seine Annahme vermag er indessen nicht zu nennen. Solche sind denn auch nicht ersichtlich, bestätigt doch die Präsidentin der Sozialbehörde C._____ in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 (Urk. 7) ausdrücklich, dass die in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung angeführten internen Abläufe korrekt wiedergegeben seien. Ein Anfangsverdacht gegenüber dem Beschwerdegegner 1 auf Verletzung des Schriftgeheimnisses i.S.v. Art. 179 StGB liegt demnach nicht vor, wie die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt. Bezüglich der Weiterleitung der Briefpost bringt der Beschwerdeführer vor, weder seien die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) für ihn zuständig noch sei eine Schuldensanierung geplant. Es ist zutreffend, dass die Justizvollzugsan-
- 5 stalt D._____, in welcher der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum inhaftiert war (vgl. Urk. 11), über eigenes Fachpersonal zur Sozialberatung der Inhaftierten verfügt (vgl. § 8 Abs. 1 lit. b und § 10 Abs. 5 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). An diesen internen Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt D._____ wurden die an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben denn auch zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer übermittelt (Beizugsakten Urk. 3/2/1). Ob eine Schuldensanierung vorgesehen war oder nicht, ist vorliegend nicht wesentlich. Massgebend erscheint vielmehr, dass die Zusammenarbeit zwischen den Sozialhilfebehörden der Gemeinden und dem Bewährungs- und Vollzugsdienst bzw. den internen Sozialdiensten der Justizvollzugsanstalten gesetzlich vorgesehen ist, worauf die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht verweist, und dass im Übrigen die Weiterleitung der diversen Forderungsschreiben einer Inkassofirma über den Sozialdienst des Gefängnisses als angebracht erscheinen konnte. Eine Amtsgeheimnisverletzung liegt aber gerade nicht vor, wenn Mitteilungen auf dem gesetzlich vorgesehenen Amts- und Rechtshilfeweg erfolgen (Oberholzer, in: Basler Kommentar Strafrecht II, Basel 2007, Art. 320 N 9); ebenso wenig liegt in einer solchen Konstellation ein Anfangsverdacht auf Amtsmissbrauch oder auf eine Verletzung des (kantonalen) Datenschutzgesetzes vor. Die durch die Oberstaatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme der Untersuchung ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
III. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 6 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Empfangsschein) − den Beschwerdegegner 1 (gegen Empfangsschein) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 22. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 22. Februar 2012 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....