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Zürich Obergericht Strafkammern 05.10.2011 UE110149

5 octobre 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,250 mots·~6 min·3

Résumé

Einstellung der Untersuchung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110149-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Beschluss vom 5. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, 8004 Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Juli 2011, C-1/2011/449

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 21. Mai 2011 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Stadtpolizei C._____ Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen des Verdachts der Drohung nach Art. 180 StGB und stellte gleichzeitig Strafantrag (Urk. 11/1 und Urk. 11/2). In der Folge zog die Beschwerdeführerin den Strafantrag am 11. Juli 2011 zurück (Urk. 11/3), weshalb gleichentags die Einstellung des Verfahrens verfügt wurde (Urk. 3). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft (Urk. 2). 3. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (Urk. 5) beantragte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). II. 1. Dem vorliegenden Verfahren liegt der Vorwurf der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner 1 zugrunde, dieser habe am 21. Mai 2011 kurz nach Mitternacht an ihrem Wohnort mehrmals an der Haustüre geklingelt und habe diesen trotz entsprechenden Aufforderungen nicht verlassen. Dabei habe er der Beschwerdeführerin gedroht, er werde sie umbringen (Urk. 11/1 S. 2). 2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung der Untersuchung damit, die Beschwerdeführerin habe den Strafantrag am 11. Juli 2011 zurückgezogen. Da es sich bei dem vorliegend massgebenden Straftatbestand der Drohung um ein Antragsdelikt handle, sei das Verfahren aufgrund des Wegfalls der Prozessvoraussetzung des gültigen Strafantrags einzustellen (Urk. 3).

- 3 - 3. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung der Beschwerde aus, aus sprachlichen Gründen habe sie nicht richtig verstanden, dass der Strafantrag zurückgezogen werden soll. Das sei nie ihre Absicht gewesen (Urk. 2). 4. In der Vernehmlassung macht die Staatsanwaltschaft geltend, als die Beschwerdeführerin den Strafantrag zurückgezogen habe, sei sie in Begleitung eines Bekannten gewesen, der perfekt Deutsch gesprochen und ihr alles auf D.____ [Landessprache des Heimatstaates der Beschwerdeführerin] übersetzt habe. Es seien ihr die Bedeutung und die Folgen eines Rückzugs des Strafantrags erläutert worden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nicht verstanden, dass sie den Strafantrag zurückgezogen habe und dies sei nicht ihre Absicht gewesen, entspreche damit nicht der Wahrheit (Urk. 8). III. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse

- 4 aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). 2. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person den von ihr gestellten Strafantrag bis zur Eröffnung des Urteils der zweiten kantonalen Instanz zurückziehen. Nach dem Rückzug ist eine erneute Antragsstellung ausgeschlossen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Rückzugserklärung mit einem Willensmangel behaftet ist. Eine Ausnahme davon besteht einzig insoweit, als der Willensmangel durch ein strafrechtlich relevantes Täuschen oder Zwingen hervorgerufen wurde. Im Übrigen vermögen Willensmängel, namentlich jene, welche auf einen blossen Irrtum zurückzuführen sind, nichts an der Gültigkeit des Rückzugs zu ändern (zum Ganzen BSK StGB I-Riedo, Art. 33 N 17 ff. mit weiteren Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung). 3.1. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, sie habe sich über die Folgen eines Rückzugs geirrt. Sie habe nicht gewollt, dass das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 eingestellt werde. Den Irrtum begründet sie mit sprachlichen Schwierigkeiten (Urk. 2). 3.2. Gemäss der Aktennotiz von E._____ der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich hat die gebrochen Deutsch sprechende (Urk. 11/1 S. 2) Beschwerdeführerin den Strafantrag am 11. Juli 2011 in Anwesenheit von E._____ und ihres Begleiters F._____ zurückgezogen. Letzterer habe die deutsche Sprache perfekt beherrscht und habe für die Beschwerdeführerin jeweils übersetzt. Anlässlich des Rückzugs seien der Beschwerdeführerin die Folgen des Rückzugs ausdrücklich erläutert worden (Urk. 9). Es bestehen keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Aktennotiz zu zweifeln. Vielmehr muss gestützt auf die darin enthaltenen Erläuterungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Konsequenzen eines Rückzugs explizit dargelegt wurden und sie damit erkennen konnte, dass das Strafverfahren bei der Abgabe der Rückzugserklärung definitiv eingestellt würde und grundsätzlich nicht wieder aufgenommen werden kann. Demzufolge ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ei-

- 5 nem Irrtum befunden haben soll. Die Beschwerdeführerin hat denn auch der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nichts mehr entgegen gehalten (Urk 12 und 13/2). 3.3. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rückzugs einem Irrtum unterlegen wäre, so hätte dieser den Erwägungen von Ziffer III.2 folgend keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Rückzugs, zumal die Beschwerdeführerin nicht einen Willensmangel geltend macht, der durch ein strafrechtlich relevantes Täuschen oder Zwingen hervorgerufen wurde. Vielmehr beruft sie sich auf ihre sprachlichen Schwierigkeiten als Grund für den Irrtum. Ein solcher hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines Rückzugs des Strafantrags. 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich des Tatbestandes der Drohung aufgrund eines rechtsgültigen Rückzugs des Strafantrages durch die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2011 zu Recht eingestellt hat. Anderweitige Offizialdelikte, welche die Fortführung der Untersuchung rechtfertigten, stehen nicht im Raum. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss hat die mit ihrer Beschwerde unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

- 6 - 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (ad acta) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 5. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

Beschluss vom 5. Oktober 2011 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (ad acta)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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