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Zürich Obergericht Strafkammern 21.11.2011 UE110128

21 novembre 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,371 mots·~7 min·1

Résumé

Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110128-O/Ubr

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 21. November 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Juni 2011, B-2/2011/3454

- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) erstattete am 9. Februar 2011 bei der Kantonspolizei C._____ Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1 genannt) wegen Betrugs. Er warf dem Beschwerdegegner 1 zusammengefasst vor, ihm am 19. Dezember 2010 in D._____ den Gebrauchtwagen Z._____ (Fahrgestell-Nr. ….) "ab MFK" für Fr. 3'900.-- verkauft zu haben, ohne vorgängig das vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beanstandete undichte Lenkgetriebe repariert zu haben, weshalb ihm ein Schaden von Fr. 2'500.-- entstanden sei (Urk. 9/3). Am 25. Mai 2011 wurden die Akten den zuständigen Behörden des Kantons Zürich überwiesen (Urk. 9/3 letzte Seite). Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2 genannt) die Untersuchung nicht anhand (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Untersuchung durchzuführen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 wurden die Beschwerdegegner zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 6). Der Beschwerdegegner 1 liess die ihm angesetzte Frist (Urk. 7/2) ungenutzt verstreichen. Die Beschwerdegegnerin 2 stellte am 7. Juli 2011 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 wurde die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist (Urk. 11/1) nicht vernehmen.

II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli-

- 3 chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht anhand zu nehmen sei, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). 2. a) Es stellte sich somit der Beschwerdegegnerin 2 die Frage, ob der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt bzw. die Anzeige des Beschwerdeführers zum Vornherein aussichtslos ist. b) Die Beschwerdegegnerin 2 bejahte diese Frage zu Recht. Mit zutreffender und ausführlicher Begründung kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdegegner 1 das betreffende Fahrzeug mit dem Vermerk "ab MFK" habe anbieten dürfen, habe er doch den entsprechenden Stempel am 8. November 2010 vom Strassenverkehrsamt erhalten. Auch habe der Beschwerdeführer beim Kauf des Fahrzeuges die angemessene und erforderliche Vorsicht nicht walten lassen, weshalb unter Berücksichtigung der Opfermitverantwortung das Verhalten des Beschwerdegegners 1 von vornherein nicht als arglistig qualifiziert werden könne (Urk. 5 S. 2). c) Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebegründung vermögen an dieser Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin 2 nichts zu än-

- 4 dern. Ohne sich substantiiert mit den Erwägungen der Beschwerdegegnerin 2 auseinanderzusetzen, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe das betreffende Fahrzeug vor dem Kauf seriös geprüft, sich dabei aber auf die Dokumente und Aussagen des Beschwerdegegners 1 verlassen müssen. Dass der Beschwerdegegner 1 den vom Strassenverkehrsamt bemängelten Defekt nicht repariert habe, habe er nicht erkennen können (Urk. 2). Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich bei seiner Sachverhaltsdarstellung, wonach der Beschwerdegegner 1 den Defekt nicht repariert habe, um einen Vorwurf handelt, der dem Beschwerdegegner 1 nicht nachgewiesen werden kann. Der Beschwerdegegner 1 erklärte nämlich seinerseits, er habe die vom Strassenverkehrsamt beanstandeten Mängel so behoben bzw. beheben lassen, wie es der zuständige Experte des Strassenverkehrsamtes empfohlen habe (Urk. 9/2 S. 2). Ob diese Aussage der Wahrheit entspricht und inwieweit die Reparatur korrekt ausgeführt wurde, ist in einer Strafuntersuchung nicht feststellbar, zumal der Beschwerdeführer erst einen Monat nach dem Kauf des - immerhin 14jährigen (Urk. 9/7) - Fahrzeuges eine Garage aufsuchte und den betreffenden Mangel geltend machte (Urk. 9/4 S. 3; Urk. 9/9; Urk. 9/10). Durchaus möglich ist somit, dass der Beschwerdegegner 1 den Defekt - wenn auch nur behelfsmässig reparieren liess, die Dichtung sich aber später wieder verzog. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass das Strassenverkehrsamt den Beschwerdegegner 1 nicht verpflichtete, ein neues Lenkgetriebe einzubauen. d) Hinzu kommt, dass ein Anfangsverdacht auf betrügerisches Verhalten nur dann angenommen werden kann, wenn Hinweise dafür vorliegen, dass der Täter arglistig gehandelt, d.h. ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich besonderer Machenschaften bedient oder falsche Angaben gemacht hat. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Dass er sich beim Beschwerdegegner 1 über Details der Fahrzeugkontrolle erkundigt und der Beschwerdegegner 1 ihm diesbezüglich Unwahrheiten erzählt hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Unabhängig davon, ob und auf welche Weise die Beanstandungen des Strassenverkehrsamtes behoben worden sind, durfte der Beschwerdegegner 1 das Fahrzeug "ab MFK" anbieten, verfügte er doch über den entsprechenden Stempel des Strassenverkehrsamtes (Urk. 9/7). Die Anpreisung des Fahrzeuges im Inserat als "in sehr gutem Zustand"

- 5 und "Motor und Getriebe tipptopp" (Urk. 9/5) stellt ebenfalls keine strafrechtlich relevante falsche Angabe dar, handelt es sich dabei doch um pauschale und subjektive Beschreibungen, bei deren Interpretation immer auch das Alter und der Preis des Fahrzeuges berücksichtigt werden müssen. Zu beachten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Gewähr für Sachmängel kaufte (Urk. 9/6). e) Da somit bereits aus diesen Gründen kein die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigender Anfangsverdacht auf betrügerisches Verhalten des Beschwerdegegners 1 vorliegt, erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer beim Kauf des Fahrzeuges seine Eigenverantwortung genügend wahrgenommen hat. 3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels wesentlichen Aufwendungen - der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen - ist dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art 429 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:

- 6 - − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - - die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 21. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 21. November 2011 Erwägungen: I. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - - die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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