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Zürich Obergericht Strafkammern 16.11.2011 UE110062

16 novembre 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,103 mots·~16 min·2

Résumé

Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110062-O/U/gk

Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Trost

Beschluss vom 16. November 2011

in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Y._____, l

betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. März 2011, A-4/2011/688

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 10. November 2010 liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) erstatten wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. (Urk. 6/3/3). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 15. November 2010 mit, dass der in der Anzeige vorgebrachte Sachverhalt nicht geeignet sei, einen die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigenden Verdacht zu begründen, und ersuchte um eine Ergänzung der Anzeige innert 20 Tagen. Ohne eine solche werde eine Nichteintretensverfügung erlassen (Urk. 6/3/5). Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2010 liess die Beschwerdeführerin erklären, sie ziehe die Strafanzeige einstweilen zurück und werde sie nach erfolgter Ergänzung zu einem späteren Zeitpunkt nochmals einreichen (Urk. 6/3/6). In der Folge trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 nicht auf die Anzeige ein (Urk. 6/3/2). 2. Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 liess die Beschwerdeführerin erneut Anzeige gegen den Beschwerdegegner 1 erstatten wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung etc., diesmal bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 21. März 2011 entschied die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, eine Untersuchung werde nicht anhand genommen (Urk. 6/5 = Urk. 7). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2011 fristgerecht Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung in der Strafsache A-4/2011/688 vom 21. März 2011 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis anzuweisen, die Strafuntersuchung zu eröffnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

- 3 - 3. Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeschrift angesetzt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beantragte mit Eingabe vom 9. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 12). Der Beschwerdegegner 1 liess innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 20. Juni 2011 ebenfalls beantragen, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 19). Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 wurde alsdann der Beschwerdeführerin Frist angesetzt zur freigestellten Äusserung zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und des Beschwerdegegners 1 (Urk. 22). Mit Eingabe vom 5. Juli 2011 nahm die Beschwerdeführerin nochmals Stellung (Urk. 24). II. 1. Sowohl in der Anzeige vom 10. November 2010 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich als auch in der Anzeige vom 17. Februar 2011, welche der heute zu beurteilenden Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. März 2011 zugrunde liegt, warf die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen vor, er habe als "Bereichsleiter Expansion / Bau / Einrichtung" im Zusammenhang mit der Neueröffnung von mindestens fünf "A1._____"- und "A2._____"-… interne Vergaberichtinien der A3._____ GmbH (Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin; nachfolgend A3._____ genannt) nicht beachtet und Vergaben deutlich über dem Marktpreisniveau getätigt. Dadurch habe die Beschwerdeführerin einen Schaden erlitten. So habe ein internationaler Kostenvergleich - unter Berücksichtigung des Baukostenindex Schweiz - eine Kostenüberschreitung von 24%, mithin Euro 2.2 Mio. ergeben. Es bestehe auch der Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 von den nicht marktkonformen Vergaben durch Geldrückzahlungen (Kickback-Zahlungen) profitiert habe (Urk. 6/1 und 6/3/3). 2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen aus, es lasse sich dem Prüfbericht Report No … der Group Audit & Consulting der A3._____ entnehmen, dass die internen

- 4 - Vergaberichtlinien der A3._____ unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachte Vergaben und Ausschreibungen zulassen würden. Bereits in Anbetracht dieses Umstandes erscheine vorliegend fraglich, ob dem Beschwerdegegner 1 überhaupt in Form eines hinreichenden Anfangstatverdachts eine Verletzung der Vergaberichtlinien der A3._____ vorgeworfen werden könne. Hinzu komme, dass zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang bestehen müsse. Die Beschwerdeführerin unterlasse es aber aufzuzeigen, gestützt auf welche effektiven und objektivierbaren Parameter und Kostenansätze sie zum Schluss gelangt sei, es seien nachweislich Kostenüberschreitungen von 24% und damit ein Schaden von Euro 2.2 Mio. entstanden. Eine nachvollziehbare Belegung des behaupteten, auf reinen Hypothesen beruhenden Schadens sei nicht ansatzweise erbracht worden, zumal auch keine allfälligen nachträglichen Offerten zu den Akten gereicht worden seien. Es bestünden daher keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner 1 durch eine - angeblich pflichtwidrige - Nichtbeachtung der A3._____-Vergaberichtlinien massiv überhöhte Kosten und damit einen finanziellen Schaden zulasten der Beschwerdeführerin verursacht oder einen solchen zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin betreffend angeblichen Kickback-Zahlungen an den Beschwerdegegner 1 erweise sich als völlig unsubstantiiert (Urk. 7). 3. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis weise auf die Ausnahmeregelungen der internen Vergaberichtlinien hin, ohne zu prüfen, ob die für diesen seltenen Ausnahmefall erforderlichen Voraussetzungen überhaupt gegeben seien. Dies stelle eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Es könne auch nicht angehen, von einer geschädigten Partei faktisch eine lückenlose Darstellung des Sachverhaltes zu erwarten und, wenn diese nicht geliefert werde, einfach von einem unzureichenden Anfangstatverdacht zu sprechen. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vertrete sodann die irrige Ansicht, der Schaden müsse auf Heller und Pfennig belegt sein. Die effektive Schadenshöhe sei als Tatbestandselement aber von Amtes wegen abzuklären. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis habe zudem offensichtlich nicht verstanden, dass die in der Strafanzeige dargelegten

- 5 - Zahlen aus Vergleichsrechnungen stammten, welche einen indikativen Charakter aufwiesen. Nur schon anhand dieser Berechnung lasse sich ein sehr hoher Schaden erkennen. Schliesslich gehe der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführerin unterstelle dem Beschwerdegegner 1 die Entgegennahme von Kickback-Zahlungen, fehl, werde doch in der Strafanzeige ausdrücklich nur von mutmasslichen Kickback-Zahlungen gesprochen (Urk. 2). 4. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führte in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, für eine Strafverfolgung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB bedürfe es nicht blosser behaupteter (angeblicher) Regelverstösse, sondern eigentlicher Pflichtverletzungen, eines dadurch kausal verursachten Schadens sowie eines darauf bezogenen Vorsatzes. Die in den Strafanzeigen lediglich behaupteten, jedoch nicht ansatzweise belegten durchschnittlichen Abweichungen der Baukosten in der Schweiz im Vergleich zum Durchschnitt derselben in Deutschland vermöchten für sich alleine keinen hinreichenden Anfangstatverdacht hinsichtlich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers 1 zu begründen. Diesbezüglich sei in der bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eingebrachten Strafanzeige vom 17. Februar 2011 gegenüber der ursprünglichen Anzeige vom 10. November 2010 nicht im Ansatz etwas Neues vorgebracht worden. Auch in der Beschwerdeschrift lasse sich dazu nichts Relevantes finden. Die Beschwerdeführerin verkenne zudem, dass bei einer seriösen Prüfung eines ausreichenden Anfangstatverdachts bezüglich eines Vermögensdeliktes auch das Vorliegen oder das versuchte Herbeiführen eines Schadens als eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale Gegenstand dieser Prüfung sei. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige vom 17. Februar 2011 den Inhalt der in den beiden internen Prüfberichten aufgeführten Ergebnisse in unzulässiger Weise uminterpretiert habe. Das Ganze erwecke den Anschein, die von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgehensweise erfolge einzig zwecks verpönter Beweismittelbeschaffung im Hinblick auf die absehbare arbeitsrechtliche Streitigkeit und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe - nachdem diesem Vorgehen bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich kein Erfolg beschieden gewesen sei einfach mittels Einreichung einer neuen, inhaltlich und beweismässig jedoch iden-

- 6 tischen Strafanzeige bei einer anderen Amtsstelle dasselbe verpönte Ziel erneut zu erreichen versucht. Einem solchen Vorgehen sei jeglicher Rechtsschutz zu entsagen (Urk. 12). 5. Der Beschwerdegegner 1 liess in seiner Beschwerdeantwort im Wesentlichen vorbringen, die Beschwerdeführerin nenne keinen einzigen konkreten Fall, wann der Beschwerdegegner 1 wissentlich und willentlich eine Pflicht verletzt haben soll, die kausal einen Vermögensschaden bewirkt hätte. Gänzlich unbegründet und blosse Parteibehauptungen seien sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum subjektiven Tatbestand. Der Beschwerdegegner 1 habe die arbeitsvertraglichen Weisungen eingehalten. Bei den Vergleichen zwischen der Schweiz und dem Ausland unterlasse es die Beschwerdeführerin sodann, Gleiches mit Gleichem zu vergleichen. So sei z.B. bei jedem Projekt zunächst separat zu erfassen, welche Leistungen der Vermieter- und welche der Mieterschaft zur Erfüllung und Bezahlung oblägen. Es sei zudem offenkundig, dass dem Beschwerdegegner 1 ein Verhalten unterstellt werde, welches den Erhalt von Kickback-Zahlungen zum Ziel gehabt habe. Die Beschwerdeführerin strebe die Erstellung eines Sachverhaltes an, der die zivilrechtlichen Erfolgsaussichten einer Klage des Beschwerdegegners 1, die dieser einzureichen plane, mindern solle (Urk. 19). 6. In der Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten führte die Beschwerdeführerin sodann im Wesentlichen aus, die ursprüngliche Version der Strafanzeige sei zurückgezogen worden. Es sei nie eine Voruntersuchung hängig gewesen und es sei kein früherer Entscheid in der Sache einer neuerlichen Einreichung einer Strafanzeige nach erfolgter Ergänzung im Wege gestanden. Eine neuerliche Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Vorverfahrens habe sodann zum Schluss geführt, dass dieses Verfahren nicht in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich falle. Dies habe folgerichtig zur Entscheidung geführt, die Strafanzeige nach erfolgter Ergänzung bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis einzureichen. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis habe aber nicht das Vorliegen eines Anfangstatverdachts geprüft, sondern einfach behauptet, ein solcher bestehe nicht. Es treffe zudem auch nicht zu, dass die neue Straf-

- 7 anzeige über weite Strecken hinweg identisch sei mit der ursprünglich eingereichten Version. Die Strafanzeige sei überarbeitet worden und im Übrigen sei die Strafanzeige in ihrer früheren Version über weite Strecken hinweg absolut ausreichend gewesen. Es sei nicht einzusehen, weshalb diese Passagen hätten abgeändert werden sollen. Die Strafanzeige sei im Sinne der von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ausgeführten Mängel ergänzt und um die länderspezifischen Eigenheiten angepasst worden. Es treffe sicherlich zu, dass die Baukosten in der Schweiz höher seien als in Deutschland, doch sei dies berücksichtigt worden. Die aktuelle Version der Strafanzeige sei umfangreicher und mit mehr Beilagen versehen. Das von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vermutete Motiv, die Strafanzeige diene nur der verpönten Beweismittelbeschaffung sei falsch und eine bösartige Unterstellung (Urk. 24). III. 1. Nach Eingang der ersten Strafanzeige wandte sich die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Brief vom 15. November 2010 an den damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin. Darin hielt die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Wesentlichen fest, es zeige sich immer wieder, dass Vorgaben auch zum Vorteil des Geschäftsherrn nicht eingehalten würden, ihre Missachtung deshalb nicht zwangsläufig einen Schaden nach sich ziehen müsse und solches auch nicht gewollt sei. Immer wieder zeige sich leider auch, dass die Preise in der Schweiz wesentlich höher seien als in Deutschland, weshalb hier anfallende vergleichsweise höhere Kosten zunächst einmal auf das Preisgefälle zurückgeführt werden könnten. Hinzu komme, dass nur schon wegen der unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben in Deutschland und der Schweiz kein direkter Vergleich vorgenommen werden könne. Ausserdem sei auch abzuwägen, ob die Bauten in ländlichen, städtischen oder Agglomerationsgebieten errichtet worden seien. Schliesslich könne ein Vergleich mit Durchschnittskosten grundsätzlich nicht stringent sein. Allenfalls wäre vom Median auszugehen und es wäre ein Minimum und ein Maximum anzugeben. Wegen dieser Umstände sei der in der Anzeige vom 10. November 2010 vorgebrachte Sachverhalt nicht geeignet, einen die Eröffnung einer

- 8 - Strafuntersuchung rechtfertigenden Verdacht zu begründen. Ohne diesbezügliche Ergänzung innert 20 Tagen werde eine Nichteintretensverfügung erlassen, welche eine spätere neue Anzeigeerstattung nicht ausschliesse (Urk. 6/3/5). 2. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zeigte der heutige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an, dass er von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen mandatiert worden sei und erklärte: "Da es meiner Mandantin nicht möglich ist, Ihnen die gewünschten Informationen innert der angesetzten Frist zukommen zu lassen, zieht meine Mandantin die Strafanzeige einstweilen zurück und wird sie nach erfolgter Ergänzung zu einem späteren Zeitpunkt nochmals einreichen." (Urk. 6/3/6). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich daraufhin gestützt auf § 22 Abs. 5 der damals noch geltenden kantonalen Strafprozessordnung (StPO/ZH) auf die Anzeige nicht ein (Urk. 6/3/2). 3. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich begründete das Nichteintreten damit, dass die Strafanzeige unter dem Vorbehalt der späteren Wiedereinbringung zurückgezogen worden sei und die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung demnach nicht gegeben seien. Ein Nichteintreten infolge Rückzugs der Strafanzeige gibt es jedoch bei einem Offizialdelikt wie der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht. Die Begründung der Nichteintretensverfügung ist daher unter Bezugnahme auf die vorausgehende Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und der Beschwerdeführerin dahingehend auszulegen, dass die Anzeige vom 10. November 2010 nicht geeignet war, einen die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigenden Verdacht zu begründen. 4. Die vorliegend zu beurteilende Strafanzeige vom 17. Februar 2011 betrifft den gleichen Sachverhalt wie die Strafanzeige, auf welche die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 nicht eintrat. Zu prüfen ist daher, unter welchen Voraussetzungen eine neue Strafanzeige zu einem Zurückkommen auf den Nichteintretensentscheid führen kann. Die Wiederaufnahme eines nicht anhand genommenen Verfahrens richtet sich nach Art. 323 StPO. Gründe für die Wiederaufnahme sind neue Beweismittel oder

- 9 - Tatsachen, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus früheren Akten ergeben (vgl. BSK StPO-Esther Omlin, Basel 2011, Art. 310 N 7 und 31 ff. und Niklaus Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N 210). 5. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bemängelte in ihrem Schreiben vom 15. November 2010 im Wesentlichen, es lasse sich aus dem angezeigten Sachverhalt nicht der Schluss ziehen, dass die entstandenen Mehrkosten durch Handlungen des Beschwerdegegners 1 entstanden seien. Zudem könne ein Vergleich mit Durchschnittskosten nicht stringent sein. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Anzeige vom 10. November 2010 zum Schaden im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (Urk. 6/3/3 S. 8 f., Rz 35 f. [Hervorhebung gemäss Anzeige]): ""Für die Eröffnungen in 2009 ergab eine Grobanalyse der Fachabteilung durchschnittlich über 40% höhere Kosten für die Haustechnikgewerbe RLT und ELT gegenüber Deutschland. Unter Berücksichtigung des Baukostenindex Schweiz ist dies eine Kostenüberschreitung von 24% (dies entspricht € 2,2 Mio). Für die Eröffnungen C._____, D._____, E._____ und F._____ … ergab eine Grobanalyse der Fachabteilung einen durchschnittlichen m²- Carpex von 1.364 € je m² Verkaufsfläche. Dieser Wert ist 39% höher [als] der Durchschnitt 2009 der Länder mit einem ähnlichen Übergabezustand (Rohbau)." Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass bei diesen Projekten keinerlei Zeitdruck bei den Auftragsvergaben bestanden hat und darum die signifikant erhöhten Kosten umso unverständlicher sind. Es ist aufgrund des Dargelegten davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den in Rz. 5 genannten Bauprojekten nicht nur mehrfach gegen die Vergaberichtlinie der A3._____ verstossen, sondern auch verschiedentlich Vergaben deutlich über dem Marktpreisniveau getätigt hat. Dies zum Schaden der Anzeigeerstatterin." Auch in der neuen Strafanzeige vom 17. Februar 2011 beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf den Hinweis, es sei bei der Errichtung der fünf fraglichen Projekte im Vergleich zu anderen Projekten in der Schweiz und im Ausland zu

- 10 - Kostenüberschreitungen von 24% gekommen, was einzig aus dem Umstand resultiere, dass der Beschwerdegegner 1 pflichtwidrig keine detaillierten Angebote und insbesondere keine Konkurrenzangebote eingeholt, sondern einfach die Angebote ihm nahestehender Firmen und Personen akzeptiert habe (Urk. 6/1 S. 4, 14, 18 f.). Die Beschwerdeführerin verwies damit zur Geltendmachung des entstandenen Schadens wiederum bloss auf die im Vergleich zu Durchschnittskosten im In- und Ausland gesamthaft entstandenen durchschnittlichen Mehrkosten. Sie legte erneut nicht dar, welcher konkrete Schaden kausal durch die Handlungen des Beschwerdegegners 1 bewirkt worden sein soll. Auch den Beilagen zur neuen Strafanzeige ist diesbezüglich nichts Neues zu entnehmen (Urk. 6/2/1-17). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, man habe die Anzeige im Sinne der Ausführungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich angepasst, trifft demnach nicht zu. Auch der Hinweis, man habe die neue Anzeige um die länderspezifischen Eigenheiten ergänzt, geht fehl, wurde doch der Baukostenindex Schweiz bereits in der Anzeige vom 10. November 2010 bei der Berechnung der Kostenüberschreitungen berücksichtigt (vgl. Urk. 6/3/3 S. 8 f., Rz 35). Unter diesen Umständen bestand für die Staatsanwaltschaft zu Recht kein Anlass für eine Wiederaufnahme des nicht anhand genommenen Verfahrens, haben sich doch im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der ersten Nichteintretensverfügung keine wesentlichen Änderungen ergeben. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Strafanzeige sei "bereits in ihrer früheren Version über weite Strecken hinweg absolut ausreichend gewesen" (Urk. 24 S. 4), ist festzuhalten, dass gegen die Nichteintretensverfügung vom 10. Dezember 2010 kein Rechtsmittel erhoben wurde und die Frage, ob die Nichteintretensverfügung damals zu Recht erging, heute nicht mehr zur Diskussion steht. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer neuen Anzeige im Wesentlichen nur das wiederholt, was sie schon in der Anzeige vom 10. November 2010 vorgebracht hatte und demnach bereits im Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 10. Dezember 2010 bekannt gewesen war. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis hat demnach zu Recht entschieden, eine Untersu-

- 11 chung nicht anhand zu nehmen. Die Beschwerde ist somit unbegründet und folglich abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss hat die mit ihrer Beschwerde unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausserdem ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 für die Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers im Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– zzgl. 8% MwSt., mithin Fr. 1'080.– zu bezahlen (Art. 432 Abs. 1 i.V.m Art. 436 Abs. 1 StPO sowie § 19 AnwGebV).

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.– und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 12 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 16. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Trost

Beschluss vom 16. November 2011 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.– und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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