Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110016-O/u1/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. B. Stump Wendt
Beschluss vom 15. März 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____, c/o D._____AG, 2. C._____, c/o D._____ AG, 3. Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung / Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Januar 2011, F- 3/2011/51
- 2 - Erwägungen: I. Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Anzeige von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verleumdung, etc. nicht anhand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 5). Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12. Februar 2011 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erhoben und sinngemäss den Antrag gestellt, die Verfügung sei aufzuheben und die Untersuchung sei weiterzuführen (Urk. 2). II. Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichtet worden, innert Frist eine Prozesskaution von Fr. 800.-- zu leisten, und zwar unter der Androhung gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hat die Verfügung am 10. Januar 2012 in Empfang genommen (Urk. 9/1). Deutlich nach Ablauf der festgesetzten Frist von 10 Tagen - der letzte Fristtag war der 20. Januar 2012 - hat die Obergerichtskasse am 31. Januar 2012 bestätigt, dass die Kaution nicht geleistet worden sei (Prot. S. 3). Androhungsgemäss ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
- 3 -
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − - den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein) − sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 15. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
Dr. B. Stump Wendt
Beschluss vom 15. März 2012 Erwägungen: I. II. 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerde-führer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: - den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....