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Zürich Obergericht Strafkammern 20.12.2016 UB160164

20 décembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,263 mots·~21 min·7

Résumé

Anordnung Untersuchungshaft

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UB160164-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 20. Dezember 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

betreffend Anordnung Untersuchungshaft

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 7. Dezember 2016, GH161725-L

- 2 - Erwägungen: I. 1. Gegen A._____ läuft zur Zeit eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung etc. Er wird beschuldigt, am Sonntag, den 4. Dezember 2016, um 23.10 Uhr, auf der Autobahn A1 vor der Ausfahrt Wallisellen als Lenker eines Personenwagens der Marke Opel ..., Kontrollschild ZH ..., auf halsbrecherische Art die Flucht ergriffen zu haben, als die Polizei ihn einer Kontrolle unterziehen wollte. Er soll innerorts mit rund 120 km/h und ausserorts mit rund 150 km/h gefahren sein. Zudem soll er bei Gegenverkehr waghalsige Überholmanöver ausgeführt haben. Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig (vgl. Urk. 8/1). Des Weiteren wird A._____ vorgeworfen, am Donnerstag, 8. September 2016, um 00.58 Uhr, als Lenker eines Motorrades bei der Polizeikontrolle in Glattbrugg die Flucht ergriffen zu haben und halsbrecherisch gefahren zu sein. In der Haftanhörung gestand der Beschuldigte auch diesen Vorfall (vgl. Urk. 8/2 S. 2). A._____ wurde am 4. Dezember 2016, 23.20 Uhr, verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 7. Dezember 2016 (Urk. 4) wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. 2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 erhob A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Haftverfügung sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die mildere Massnahme eines strikten Fahrverbots, verbunden mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB sowie der Androhung der unverzüglichen Rückversetzung in die Haft, anzuordnen. 3. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welche die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

- 3 übernahm, verzichteten am 12. Dezember 2016 resp. am 13. Dezember 2016 auf Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 7 und Urk. 9). 4. Infolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss in einer anderen Besetzung als angekündigt. II. 1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und einer oder mehrere besondere Haftgründe, d.h. Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr, ernsthaft befürchtet werden müssen (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c und Abs. 2 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer ist geständig und bestreitet den dringenden Tatverdacht im Sinn von Art. 221 Abs. 1 StPO nicht. Er macht jedoch geltend, es liege keine Wiederholungsgefahr vor, da keine sehr ungünstige Rückfallprognose bestehe. 3. 3.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte das Bestehen von Wiederholungsgefahr, weil der Beschwerdeführer elf Vorstrafen erwirkt habe, wobei deren zehn mindestens teilweise SVG-Delikte beträfen. Der Beschwerdeführer habe sich bereits zum dritten Mal in gleicher Weise strafbar gemacht, d.h. er habe sich bereits dreimal durch eine halsbrecherische Fahrt einer Polizeikontrolle zu entziehen versucht. Der erste Vorfall datiere vom 19. Dezember 2009. Dafür sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Bülach mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bestraft worden. Die beiden derzeit zu beurteilenden Vorfälle hätten innerhalb von nur drei Monaten stattgefunden. Aufgrund der

- 4 - Intensität der nunmehr zur Beurteilung anstehenden Delikte und des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer weder durch Strafen noch durch die Verweigerung des Führerausweises von gleichgelagerten Delikten habe abhalten lassen, falle die Rückfallprognose negativ aus und sei die Wiederholungsgefahr demnach zu bejahen. Ein striktes Fahrverbot als mildere Massnahme anstelle von Untersuchungshaft sei nicht geeignet, der drohenden Wiederholungsgefahr zu begegnen. 3.2 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, es drohe ihm eine lange Freiheitsstrafe, da er sich während laufender Probezeit einschlägig strafbar gemacht habe und mit dem Widerruf der mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 3. Dezember 2013 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechnen müsse. Dies allein sei Abschreckung genug, dass er keine weiteren Delikte, insbesondere keine SVG- Delikte mehr begehe. Die beiden Raserfahrten, insbesondere diejenige vom 4. Dezember 2016, habe der Beschwerdeführer nicht mit direktem Vorsatz, aus Bösartigkeit oder Lust am Rasen begangen, sondern seien von Panik, Angst und Unsicherheit geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich vor den drohenden Konsequenzen gefürchtet, weil er ohne Führerausweis ein Motorfahrzeug gelenkt und einige Stunden vorher Cannabis geraucht habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die Legalprognose zwar nicht rosig, aber auch nicht sehr ungünstig, wie es in der Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt werde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könnte die Wiederholungsgefahr, sofern diese von der hiesigen Kammer bejaht werden sollte, mit der Anordnung eines strikten Fahrverbots, verbunden mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie der Androhung der unverzüglichen und bedingungslosen Rückversetzung in die Haft bei geringstem Rechtsverstoss, ausreichend gebannt werden. Der Beschwerdeführer habe in der letzten Zeit viel durchmachen müssen (Trennung von seiner Lebenspartnerin und seiner vierjährigen Tochter, Zeuge des tragischen Unfalltodes eines Arbeitskollegen). Zudem sollte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herzprobleme Stresssi-

- 5 tuationen, wie sie mit Untersuchungshaft zwangsläufig verbunden seien, tunlichst vermeiden. Ausserdem könne der Beschwerdeführer in ein paar Wochen mit der Ausbildung als Vorarbeiter beginnen und eine neue Wohnung beziehen. Vor dem Hintergrund der erwähnten einschneidenden und bedrückenden Erlebnisse einerseits und den hoffnungsvollen Umständen andererseits sei die Anordnung von Untersuchungshaft unverhältnismässig. Auch aus diesem Grund werde um Anordnung einer milderen Massnahme ersucht. 4. 4.1 Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2 f.; 133 I 270 E. 2.1 f.). 4.2 In Auslegung und Anwendung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO hat das Bundesgericht weiter erwogen, dass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie

- 6 sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 137 IV 13 E. 3 f.). 4.3 In einem neuen, zur Publikation bestimmen Urteil 1B_373/2016 vom 23. November 2016 hat das Bundesgericht unter Berücksichtigung seiner bisherigen Rechtsprechung Kriterien zur Unterscheidung zwischen schweren Vergehen im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, bei deren Vorliegen die Anordnung von Untersuchungshaft zulässig ist, und minder schweren Vergehen aufgestellt. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung einer Straftat als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Vergehens- Tatbestände, bei welchen keine Freiheitsstrafe, sondern nur eine Geldstrafe angedroht ist, gelten als minder schwere Vergehen und fallen für die Anordnung von Präventivhaft von vorneherein ausser Betracht (BGer, Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.6). Bei der Beurteilung der Tatschwere sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein (BGer, Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.6, mit Verweis auf MARKUS HUG/ALEXANDRA

- 7 - SCHEIDEGGER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N. 32). Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten auswirken kann. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (BGer, Urteile 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.6; 1B_512/2012 vom 2.10.12 E. 4.3). 4.4 Als weitere Voraussetzung zur Anordnung von Präventivhaft müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich zwar grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen aber Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGer, Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.7). Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze (BGer, Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.7). So können Drohungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGer, Urteile 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.7; 1B_238/2012 vom 16.5.12 E. 2.4.2). Gleiches gilt für schwere Strassenverkehrsdelikte. So hat das Bundesgericht drohende Trunkenheitsfahrten, bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, als "erheblich sicherheitsgefährdend" im Sinne des Gesetzes qualifiziert (BGer, Urteile 1B_442/2015 vom 21.1.16 E. 3.4.2; 1B_191/2015 vom 18.6.15 E. 2.3; 1B_435/2012 vom 8.8.12 E. 3.9). 4.5 Nach dem Gesetz muss schliesslich "ernsthaft zu befürchten" sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder

- 8 - Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist regelmässig eine sehr ungünstige Rückfallprognose erforderlich gewesen (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.3; 133 I 270 E. 2.2). Allerdings hat das Bundesgericht das Erfordernis der sehr ungünstigen Rückfallprognose in mehreren unpublizierten Urteilen in Bezug auf schwere Gewalt- und Sexualdelikte relativiert und festgehalten, aus Gründen des Opferschutzes dürften keine allzu hohen Anforderungen an die Rückfallwahrscheinlichkeit gestellt werden. Andernfalls setzte das Gericht mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus (vgl. etwa Urteile 1B_270/2016 vom 4.8.16 E. 3.4; 1B_50/2013 vom 25.2.13 E. 4.3). Im Urteil 1B_373/2016 (a.a.O.) hat das Bundesgericht nunmehr entschieden, dass vom zwingenden Erfordernis der sehr ungünstigen Rückfallprognose zur Bejahung von Wiederholungsgefahr Abstand zu nehmen ist. In der Regel gilt, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, setzte potentielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus (Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.9). Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose. Diese Änderung steht mit dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, wonach ein Rückfall "ernsthaft zu befürchten" sein muss, in Einklang (Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.10). Zugleich ist aber daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unabdingbar ist (Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.9). 4.6 Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten

- 9 - Delikte sowie die einschlägigem Vorstrafen (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation resp. Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen (BGer, Urteile 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.8; 1B_512/2012 vom 2.10.12 E. 4.5). Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (BGer, Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.8, mit Verweis auf HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 221 N. 39). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. Dezember 2016 neben der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und lit. c SVG), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), versuchte Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), grobe Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG), unberechtigtes Verwenden eines anvertrauten Motorfahrzeuges (Art. 94 Abs. 3 SVG), einfache Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 1 SVG), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie eine Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) zur Last gelegt (vgl. Urk. 10/1). Dem Beschwerdeführer wird konkret vorgeworfen, sich auf halsbrecherische Art und Weise der polizeilichen Verkehrskontrolle zu entziehen versucht zu haben und dabei innerorts mit rund 120 km/h und ausserorts mit rund 150 km/h gefahren zu sein. Zudem habe er trotz Gegenverkehr waghalsige Überholmanöver ausgeführt (Urk. 10/11/13 = Urk. 8/1). Eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bestraft (Art. 90 Abs. 3 SVG). Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung - besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (vgl. Art. 90 Abs. 4 SVG) und waghalsiges Überholen - handelt es sich vom abstrakten

- 10 - Strafrahmen her betrachtet um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) im Sinn von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 1 lit. c StPO (vgl. E. II/4.3 hiervor). Die von den Strafnormen des SVG geschützten Rechtsgüter betreffen in erster Linie das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer, mithin ein hochwertiges Rechtsgut. Die vom Beschwerdeführer beim Vorfall am 4. Dezember 2016 ausgegangene Gefährlichkeit ist als hoch einzustufen. Er riskierte einen Verkehrsunfall mit Schwerstverletzten oder Todesfolgen, indem er die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten massiv überschritt, waghalsige Überholmanöver auf der Autobahn durchführte und unter Einfluss von Cannabis, mithin unter Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit, einen Personenwagen lenkte. Auch unter Berücksichtigung des geschützten Rechtsguts und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ist der (eingestandene) Vorfall vom 4. Dezember 2016 als schwer im Sinn von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 1 lit. c StPO einzustufen. Der Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer (Urk. 10/12/1) weist 11 Vorstrafen für insgesamt 47 Delikte aus. Darunter befinden sich zahlreiche, meistens diverse Male begangene SVG-Delikte: Entwenden eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahren ohne Führerausweis, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern und/oder Fahrradkennzeichen, missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, einfache Verletzung der Verkehrsregeln, grobe Verkehrsregelverletzung. Die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 19. Dezember 2009, erfolgte am 9. Februar 2011. Bei diesem Vorfall handelte es sich ebenfalls um eine Fluchtfahrt, um sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen (vgl. Urk. 10/12/2). Schliesslich wird dem Beschwerdeführer eine weitere grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 8. September 2016 als Lenker eines Motorrades, vorgeworfen. Der Beschwerdeführer ist,

- 11 wie erwähnt, auch betreffend diesen Vorfall geständig. Das für die Anordnung von Präventivhaft verlangte Erfordernis von Vortaten gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, die als Verbrechen oder schwere Vergehen im Sinn von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 1 lit. c StPO einzustufen sind, ist somit gegeben. 5.2 Schwere Strassenverkehrsdelikte, insbesondere solche, die unter Einfluss von Alkohol oder Drogen begangen werden, und bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, gefährden die Sicherheit anderer schwer (vgl. E. II/4.4 hiervor). Die weitere Voraussetzung zur Anordnung von Präventivhaft, eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer, ist ebenfalls erfüllt. 5.3 Schliesslich fällt die Rückfallprognose im vorliegenden Fall sehr ungünstig aus, wobei nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine bloss ungünstige Prognose für die Anordnung von Präventivhaft bereits ausreichen würde (vgl. E. II/4.6 hiervor). Wie gesagt ist der Beschwerdeführer elfmal wegen insgesamt 47 Delikten vorbestraft. Derzeit ist eine weitere Strafuntersuchung wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung, Nötigung und falscher Anschuldigung hängig (vgl. Urk. 10/12/1). Bereits dieser Umstand zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer Mühe hat, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Vielmehr scheint er sich um die Sicherheit von Leib und Leben anderer Menschen zu foutieren. Der Beschwerdeführer liess sich auch durch den Vollzug zweier ausgefällter Freiheitsstrafen (vgl. Bezirksgericht Bülach, Urteil vom 9.2.11, und Kreisgericht Werdenberg- Sarganserland, Urteil vom 3.12.13) nicht von weiteren, einschlägigen Straftaten abschrecken. Die beiden hier zur Diskussion stehenden Fälle vom 8. September 2016 und vom 4. Dezember 2016 fallen in die vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland angesetzte Probezeit. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in zeitlich nicht weit auseinander liegenden Abständen - am 8. September 2016 und am 4. Dezember 2016 - auf dieselbe Art und Weise straffällig wurde.

- 12 - Seine persönlichen Verhältnisse, die der Beschwerdeführer als positiv darzustellen versucht (angeblich hoffnungsvolle Zukunftsaussichten), vermögen die Rückfallprognose keinesfalls zu verbessern. So ist vorab festzustellen, dass sich die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers offenbar vor drei Monaten von ihm trennte und der Beschwerdeführer seither seine Tochter nicht mehr sehen darf. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner nun von ihm getrennt lebenden Familie Halt finden wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass selbst der Umstand, Vater einer kleinen Tochter geworden zu sein, den Beschwerdeführer bis anhin nicht zu einer Besserung seines Verhaltens bewegen und zur Vernunft bringen konnte. Dass der Beschwerdeführer in der letzten Zeit viel durchmachen musste (Trennung von seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter, Zeuge des Unfalltodes eines Kollegen), aber angeblich bald eine neue Wohnung in Aussicht hat und eine Ausbildung als Vorarbeiter antreten kann, ändert in Anbetracht der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, seiner zweimaligen Delinquenz im Abstand von nur drei Monaten und seiner Unverbesserlichkeit trotz vollzogenen Freiheitsstrafen an der sehr ungünstigen Rückfallprognose nichts. Die ernsthafte Befürchtung der Tatwiederholung als Voraussetzung zur Anordnung von Untersuchungshaft ist gleichfalls erfüllt. 5.4 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, eine mildere Massnahme sei jedenfalls ausreichend, um der Wiederholungsgefahr, wenn eine solche denn bejaht werden sollte, entgegenzutreten. Er schlägt die Anordnung eines strikten Fahrverbots, verbunden mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB sowie der Androhung der unverzüglichen Rückversetzung in die Haft, als mildere Massnahme vor. Aus den Untersuchungsakten ergibt sich indessen, dass das Strassenverkehrsamt Zürich mit Verfügung vom 26. Februar 2010 (Urk. 10/12/2) dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Lernfahr-/Führerausweises mangels charakterlicher Eignung und Einsicht verweigerte. Diese Massnahme hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, wiederholt ein Motorfahrzeug zu len-

- 13 ken. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Massnahme ist deshalb offensichtlich nicht geeignet, der Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Im Übrigen ist auch keine andere geeignete Massnahme anstelle von Untersuchungshaft erkennbar. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Anordnung von Untersuchungshaft - Vortatenerfordernis und Tatschwere, erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer, ernsthafte Befürchtung der Tatwiederholung - gegeben sind. Eine mildere Massnahme anstelle von Untersuchungshaft kommt nicht in Frage. Die angefochtene Haftverfügung erweist sich als bundesrechtskonform. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und demnach abzuweisen. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1, Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.-festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde);

- 14 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-6/2016/10040018, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbestätigung); − an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad GH161725, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8) (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 20. Dezember 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 20. Dezember 2016 Erwägungen: I. 1. Gegen A._____ läuft zur Zeit eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung etc. Er wird beschuldigt, am Sonntag, den 4. Dezember 2016, um 23.10 Uhr, auf der Autobahn A1 vor der Ausfahrt Wallisellen als Lenker eines Pers... 2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 erhob A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Haftverfügung sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die mildere Massnahme ei... 3. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welche die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat übernahm, verzichteten am 12. Dezember 2016 resp. am 13. Dezember 2016 auf Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. ... 4. Infolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss in einer anderen Besetzung als angekündigt. II. 1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und einer oder mehrere besondere Haftgründe, d.h. Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr, ... 2.2 Der Beschwerdeführer ist geständig und bestreitet den dringenden Tatverdacht im Sinn von Art. 221 Abs. 1 StPO nicht. Er macht jedoch geltend, es liege keine Wiederholungsgefahr vor, da keine sehr ungünstige Rückfallprognose bestehe. 3. 3.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte das Bestehen von Wiederholungsgefahr, weil der Beschwerdeführer elf Vorstrafen erwirkt habe, wobei deren zehn mindestens teilweise SVG-Delikte beträfen. Der Beschwerdeführer habe sich bereits zum dritten Mal in ... 3.2 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, es drohe ihm eine lange Freiheitsstrafe, da er sich während laufender Probezeit einschlägig strafbar gemacht habe und mit dem Widerruf der mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland... Nach Ansicht des Beschwerdeführers könnte die Wiederholungsgefahr, sofern diese von der hiesigen Kammer bejaht werden sollte, mit der Anordnung eines strikten Fahrverbots, verbunden mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie der Androhung der un... 4. 5. 5.1 Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. Dezember 2016 neben der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und lit. c SVG... Eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bestraft (Art. 90 Abs. 3 SVG). Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung - besonders krasse Missachtung der... Die von den Strafnormen des SVG geschützten Rechtsgüter betreffen in erster Linie das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer, mithin ein hochwertiges Rechtsgut. Die vom Beschwerdeführer beim Vorfall am 4. Dezember 2016 ausgega... Der Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer (Urk. 10/12/1) weist 11 Vorstrafen für insgesamt 47 Delikte aus. Darunter befinden sich zahlreiche, meistens diverse Male begangene SVG-Delikte: Entwenden eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahren ohn... Die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 19. Dezember 2009, erfolgte am 9. Februar 2011. Bei diesem Vorfall handelte es sich ebenfalls um eine Fluchtfahrt, um sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen (vgl. Urk. 10/12/2... 5.2 Schwere Strassenverkehrsdelikte, insbesondere solche, die unter Einfluss von Alkohol oder Drogen begangen werden, und bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, gefährden die Sicherheit anderer schwer (vgl. E. II/4.4 hiervor). Die we... 5.3 Schliesslich fällt die Rückfallprognose im vorliegenden Fall sehr ungünstig aus, wobei nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine bloss ungünstige Prognose für die Anordnung von Präventivhaft bereits ausreichen würde (vgl. E. II/4.6 hi... Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in zeitlich nicht weit auseinander liegenden Abständen - am 8. September 2016 und am 4. Dezember 2016 - auf dieselbe Art und Weise straffällig wurde. Seine persönlichen Verhältnisse, die der Beschwerdeführer als positiv darzustellen versucht (angeblich hoffnungsvolle Zukunftsaussichten), vermögen die Rückfallprognose keinesfalls zu verbessern. So ist vorab festzustellen, dass sich die Lebenspartne... 5.4 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, eine mildere Massnahme sei jedenfalls ausreichend, um der Wiederholungsgefahr, wenn eine solche denn bejaht werden sollte, entgegenzutreten. Er schlägt die Anordnung eines strikten Fahrverbots, verbunden mit d... Aus den Untersuchungsakten ergibt sich indessen, dass das Strassenverkehrsamt Zürich mit Verfügung vom 26. Februar 2010 (Urk. 10/12/2) dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Lernfahr-/Führerausweises mangels charakterlicher Eignung und Einsicht ver... 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Anordnung von Untersuchungshaft - Vortatenerfordernis und Tatschwere, erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer, ernsthafte Befürchtung der Tatwiederholung - gegeben sind. Eine mild... 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und demnach abzuweisen. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1, Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ... Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-6/2016/10040018, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbestätigung);  an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad GH161725, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8) (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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