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Zürich Obergericht Strafkammern 06.09.2016 UB160104

6 septembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,480 mots·~32 min·10

Résumé

Fortsetzung der Sicherheitshaft

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UB160104-O/U/bru

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 6. September 2016

in Sachen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Beschwerdeführerin

gegen

A._____, Beschwerdegegner

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Fortsetzung der Sicherheitshaft

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 4. August 2016, GH161113-L

- 2 - Erwägungen: I. 1. Das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) sprach A._____ (vorliegend: Beschwerdegegner) mit Urteil vom 16. Januar 2013 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandel, Raub, versuchtem Raub, Angriff und qualifizierter einfacher Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 815 Tage erstandener Haft). Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an und erklärte die mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 14. Oktober 2010 bedingt angeordnete Freiheitsstrafe von 8 Monaten (wegen mehrfachem Raub bzw. Versuch hierzu, mehrfacher sexueller Nötigung und Diebstahl) und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 30. März 2011 (wegen Raub) bedingt ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.– mittels Widerruf für vollziehbar (Urteil nicht akturiert in Urk. 4/2 "Haft- und Vollzugstitel"). Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 stellte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als Berufungsinstanz fest, dass das erstinstanzliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen sei, und bestätigte mit Urteil gleichen Datums das bezirksgerichtliche Urteil in den übrigen Punkten (Urteil/Beschluss nicht akturiert in Urk. 4/2 "Haft- und Vollzugstitel"). Das Berufungsurteil erwuchs ebenfalls in Rechtskraft (Urteil bzw. Rechtskraftbescheinigung nicht akturiert in Urk. 4/2 "Haft- und Vollzugstitel"). 2. Der Beschwerdegegner trat die Freiheitsstrafe am 22. Oktober 2013 an. Das ordentliche Vollzugsende wurde (im Falle der Bezahlung der den Ersatzfreiheitsstrafen zugrunde liegenden Geldstrafen und Bussen) vom Amt für Justizvollzug (vorliegend: Beschwerdeführerin) auf den 1. August 2016 terminiert (Urk. 12/2 S. 2 oben, s.a. Urk. 12/3 S. 1 und 12/1 S. 1). 3.1 Die während rund drei Jahren durchgeführte ambulante Massnahme hob die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2016 gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB infolge Aussichtslosigkeit auf. Gleichzeitig beantragte sie dem Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB, es sei für den Be-

- 3 schwerdegegner an Stelle der ambulanten Massnahme nachträglich eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen (Urk. 12/2). 3.2 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners erhob am 15. Juli 2016 gegen die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2016 betreffend Aufhebung der ambulanten Massnahme Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Dabei verlangt er die Aufhebung der Verfügung und die Fortführung der bestehenden ambulanten Massnahme (Urk. 4/84/1). 3.3 Das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) sistierte mit Beschluss vom 18. Juli 2016 das bei ihr anhängig gemachte (Nach-)Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme, unter Rückweisung der Rechtshängigkeit an die Beschwerdeführerin und Abschreibung des Verfahrens (Urk. 4/83). 4.1 Die Beschwerdeführerin versetzte den Beschwerdegegner in der Folge am 31. Juli 2016 gestützt auf § 22 Abs. 1 StJVG per 1. August 2016 (ordentliches Vollzugsende) in Sicherheitshaft (Urk. 12/3) und beantragte mit Eingabe vom 2. August 2016 gestützt auf § 22 Abs. 2 StJVG beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich (vorliegend: Vorinstanz) die Fortführung der Sicherheitshaft für die Dauer des Nachverfahrens (Urk. 12/1). 4.2 Nach Durchführung einer Verhandlung (mit Anhörung des Beschwerdegegners [Urk. 12/4]) versetzte die Vorinstanz den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 4. August 2016 in Sicherheitshaft, wobei sie die Haft bis 19. August 2016 befristete und verfügte, dass der Beschwerdegegner danach durch die Beschwerdeführerin aus der Haft zu entlassen sei. Darüber hinaus wies sie die Beschwerdeführerin an, die derzeit geltende ambulante Massnahme zu vollziehen und auf die neuen Verhältnisse nach der Haftentlassung anzupassen (Urk. 3). 5.1 Gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis 19. August 2016 legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2016 Beschwerde ein (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens, konkret bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent-

- 4 scheids (betreffend nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme) bzw. eventualiter eines vorzeitigen Massnahmenantritts (a.a.O., S. 10). Weiter beantragte sie in prozessualer Hinsicht als vorsorgliche Massnahme superprovisorisch die Verlängerung der Sicherheitshaft für die Dauer des Beschwerdeverfahrens; eventualiter stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (a.a.O., S. 3-4). Die Beschwerdeführerin informierte den amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners über die Beschwerdeerhebung/Antragstellung auf vorsorgliche Massnahme (a.a.O., S. 10 [Mitteilungssatz]). Die amtliche Verteidigung gelangte hierauf (spontan bzw. unaufgefordert) an die hiesige Kammer und nahm mit Eingabe vom 15. August 2016 (Eingang vorab per Fax um 08.10 Uhr) zum Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung (Urk. 6 [Fax] bzw. 10 [Original]). 5.2 Gleichentags, d.h. am 15. August 2016, verfügte der Kammerpräsident (nach Einsichtnahme in die Eingabe des amtliches Verteidigers des Beschwerdegegners vom 15. August 2016) gestützt auf Art. 388 lit. b StPO, dass der Beschwerdegegner für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bzw. bis zum Vorliegen eines anderen Entscheids in Sicherheitshaft verbleibe. Gleichzeitig wurde die Beschwerde der amtlichen Verteidigung sowie der Vorinstanz zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 7). Die Vorinstanz verzichtete (unter Einsendung der eigenen Akten [Urk. 12]) auf eine Vernehmlassung (Urk. 11). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners reichte mit Eingabe vom 19. August 2016 eine Stellungnahme ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Die Beschwerdeführerin replizierte hierauf mit Eingaben vom 25. und 26. August 2016, unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Anträge (Urk. 17/18 und 20/21 i.V.m. Prot. S. 5). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners reichte mit Eingabe vom 2. September 2016 eine Duplik ein, ebenfalls unter Aufrechterhaltung der bisherigen Anträge (Urk. 23). 5.3 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 - II. 1.1 Gemäss § 22 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) kann die für den Vollzug zuständige Amtsstelle eine Person vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. StPO in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Massnahme oder Freiheitsstrafe kommt und a) die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist, b) die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht anders gewährleistet werden kann oder c) Fluchtgefahr vorliegt. Soll eine Person in Haft bleiben, beantragt die für den Vollzug zuständige Amtsstelle spätestens innert 48 Stunden nach der Festnahme beim Einzelgericht gemäss § 29 GOG am Ort des für den Erlass des nachträglichen richterlichen Entscheides zuständigen Gerichts die Anordnung von Sicherheitshaft. Für das Verfahren sind die Art. 222 und 229 ff. StPO sinngemäss anwendbar (§ 22 Abs. 2 StJVG). 1.2 a) Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner in Anwendung von § 22 Abs. 1 StJVG mit der Einleitung eines Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO in Sicherheitshaft versetzt und gestützt auf § 22 Abs. 2 StJVG bei der Vorinstanz die Fortführung der Sicherheitshaft für die Dauer des Nachverfahrens (betreffend Anordnung einer stationären Massnahme) beantragt. b) In der Folge bewilligte die Vorinstanz im Rahmen des vorliegend angefochtenen Entscheids die Sicherheitshaft bis 19. August 2016 und ordnete mit Ablauf der Frist die Freilassung des Beschwerdegegners an. Es liegt somit ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft im Sinne von Art. 222 StPO und damit einhergehend ein (grundsätzlich) beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vor. 2.1 Neben der verhafteten Person ist nach der Rechtsprechung die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 222 StPO i.V.m. Art. 80, 81 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1

- 6 - BGG legitimiert, einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (BGE 138 IV 92 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegendenfalls hat die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, die seinerzeit das Strafuntersuchungsverfahren gegen den Beschwerdegegner geführt hatte, keine Beschwerde eingelegt, sondern die Beschwerdeführerin als zuständige Vollzugsbehörde. Der Grund hierfür ist darin zu erblicken, dass der Staatsanwaltschaft (zurzeit bzw. einstweilen) keine Parteistellung zukommt: wie vorerwähnt hatte das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) mit Beschluss vom 18. Juli 2016 das bei ihr anhängig gemachte (Nach-)Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme sistiert, wobei es die Rechtshängigkeit an die Beschwerdeführerin zurückwies und das Verfahren abschrieb (vgl. E. I.3/3). Aus diesem Grund ist (noch) kein Nachverfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO rechtshängig. Folglich kann der Staatsanwaltschaft auch noch keine Parteistellung zukommen (vgl. auch § 14 Abs. 3 lit. a StJVG, wonach spezifisch für das Nachverfahren nach Art. 363- 365 StPO eine Parteistellung der Staatsanwaltschaft statuiert wird). 2.2 Hat die Staatsanwaltschaft aufgrund des nicht rechtshängigen Nachverfahrens keine Parteistellung, ist sie auch nicht zur Einlegung der Beschwerde in der konnexen Haftsache legitimiert, da ihr im Haftverfahren nicht mehr Rechte zukommen können als im eigentlichen Hauptverfahren. Ohne Legitimation der Staatsanwaltschaft fehlte es an einer Gegenpartei im Verfahren betreffend Fortführung der Sicherheitshaft, welche die öffentlichen Interessen im Strafverfahren wahrnimmt. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde ist daher vorliegend analog der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft nach Art. 222 StPO zu bejahen. Abgesehen davon sind nach den einschlägigen verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien (insbesondere Art. 31 Abs. 2 und 3 BV, Art. 5 EMRK) Haftanordnungs- und -prüfungsverfahren kontradiktorisch auszugestalten, was begriffsnotwendig die Beteiligung mindestens zweier Verfahrensparteien – hier der verurteilten Person und der Vollzugsbehörde (anstelle der Staatsanwaltschaft) – voraussetzt (vgl. BGE 137 IV 87 E. 3.3.2 m.w.H.).

- 7 - 3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; namentlich erfolgte die Beschwerde form- und fristgerecht (Art. 396 StPO). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. III. 1. Nach der Rechtsprechung enthalten die Art. 363 ff. StPO keine besonderen Regelungen für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft bei hängigen nachträglichen gerichtlichen Verfahren über Strafen und Massnahmen. Aus der Zuständigkeitsregel von Art. 363 Abs. 1 StPO lässt sich jedoch auch die Anwendung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung ableiten. Wird während des Verfahrens Sicherheitshaft verfügt, sind daher die Art. 221 und 229 ff. StPO analog anwendbar. Danach darf die Sicherheitshaft im Nachverfahren nur angeordnet werden, wenn ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c) oder Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) besteht. Bei rechtskräftiger Verurteilung muss das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts jedoch nicht mehr geprüft werden. Hingegen bedarf es (statt dessen) für die Anordnung/Weiterführung von Sicherheitshaft einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das (Nach-)Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert (BGE 137 IV 333 E. 2.2 f.; BuGer 1B_382/2015, Urteil vom 26. November 2015, E. 2.2 m.w.H.; vgl. auch HEER, BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 23 zu Art. 63b StGB). 2. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners wendet vorab in formaler Hinsicht ein, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Inhaftierung des Beschwerdegegners. Insbesondere könnten die Bestimmungen der StPO im vorliegenden Fall weder direkt noch analog zur Anwendung gelangen, weil ein Nachverfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO nicht rechtshängig sei. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Zwangsmassnahme erfolge im Kontext eines rein verwaltungsrechtlichen Verfahrens betreffend Aufhebung der ambulanten Massnahme. Dagegen führe der Beschwerdegegner Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich. Die Erledigung des Verfahrens sei nicht http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-333%3Ade&number_of_ranks=0#page333

- 8 absehbar. Die 60-tägige Frist für den Rekursentscheid habe noch nicht zu laufen begonnen. Auch sei damit zu rechnen, dass beide Parteien einen für sie negativen Entscheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich anfechten würden (Urk. 6 S. 2, Urk. 14 S. 2 und Urk. 23 S. 1-2). 3. Es ist zutreffend, dass die einleitend zitierte Rechtsprechung betreffend Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO in Nachverfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO an die Rechtshängigkeit (des Nachverfahrens) anknüpft. Ebenso trifft es zu, dass ein Nachverfahren vorliegend nicht rechtshängig ist (vorstehend E. I.3/3 bzw. E. II.2.1). Die Sistierung durch das Bezirksgericht (gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie Art. 364 Abs. 3 StPO) erfolgte, weil es im Nachverfahren aufgrund der gesetzlichen Zweiteilung der Kompetenzen zwischen Vollzugsbehörde und Sachgericht erst befinden kann, wenn die vollzugsrechtliche Frage betreffend Aufhebung der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme entschieden ist (BuGer 6B_253/2015, Urteil vom 23. Juli 2015, E. 2.3.1 f.; s.a. BuGer 6B_227/ 2014, Urteil vom 11. Februar 2015, E. 2.5 f.). Hierzu ist anzumerken ist, dass die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme zwingend einen (rechtskräftigen) vollzugsrechtlichen Aufhebungsentscheid – in casu der ambulanten Massnahme – voraussetzt (BuGer 6B_253/2015, a.a.O.; s.a. BuGer 6B_227/2014, a.a.O., 3.1 f.; s.a. HEER, a.a.O., N 23 zu Art. 63b StGB). Die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO kann jedoch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art nicht von der Rechtshängigkeit des Nachverfahrens abgängig gemacht werden. Vielmehr muss es (auch) möglich sein, eine (im Raum stehende) stationäre Massnahme gestützt auf die genannten Bestimmungen der StPO mit strafprozessualer Haft sicherzustellen, wenn das mit dem Nachverfahren befasste Sachgericht die Rechtshängigkeit wieder an die Vollzugsbörde zurückgewiesen hat. Dies umso mehr, wenn die Vollzugsbehörde wie im vorliegenden Fall ausdrücklich erklärt hat, nach Erledigung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens den Antrag auf nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme sogleich erneut stellen zu wollen (Urk. 2 S. 3 oben, Urk. 17 S. 1). Damit einhergehend hält § 22 Abs. 1 StJVG auch fest, dass die für den Vollzug

- 9 zuständige Amtsstelle eine Person auch vor der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. StPO in Sicherheitshaft setzen kann (vorstehend E. II.1.1). Hinzu kommt, dass Art. 329 Abs. 3 StPO dem Gericht ein gewisses Ermessen bei der Frage einräumt, ob es einen sistierten Fall bei sich als rechtshängig pendent halten möchte oder nicht. Insofern haftet diesem Entscheid auch etwas Zufälliges an, je nach dem wie das Gericht die massgeblichen Kriterien (wie absehbare Dauer der Sistierung, sachliche Notwendigkeit [vgl. etwa: GRIESSER, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich u.a. 2014, N 26 zu Art. 329 StPO]) im konkreten Fall gewichtet. Mithin erscheint das Kriterium der formellen Rechtshängigkeit des Nachverfahrens für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO in der vorliegenden Fallkonstellation auch insofern nicht als sachgerecht. IV. 1. Wird die Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion angeordnet, so entfällt (wie vorerwähnt [E. III.1]) die Prüfung des dringenden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt. Hingegen bedarf es für die Anordnung und die Weiterführung von Sicherheitshaft einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert. Darüber hinaus muss ein besonderer Haftgrund bestehen. 2.1 Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung zunächst den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Urk. 2 S. 5-6) und prüfte hernach, ob die Anordnung einer stationären Massnahme wahrscheinlich sei. Dabei erwog sie nach Würdigung der aktenkundigen Gutachten, Berichte über den Therapie- und Vollzugsverlauf etc. im Ergebnis, da sich eine Anordnung der stationären Massnahme nicht als hinreichend wahrscheinlich erweise, sei die Sicherheitshaft zurzeit grundsätzlich nicht verhältnismässig, zumal auch völlig unklar sei, wann mit einem Entscheid im – noch nicht einmal pendenten – Nachverfahren zu rechnen sei (a.a.O., S. 6-9).

- 10 - 2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde hinsichtlich der Frage der ausreichenden Wahrscheinlichkeit für die Anordnung einer stationären Massnahme einen gegenteiligen Standpunkt und bejaht die Voraussetzungen für die Fortführung der Sicherheitshaft (Urk. 2 S. 4-9, s.a. Urk. 18 und 20 [Replik]). 2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners schliesst sich in seiner Stellungnahme den vorinstanzlichen Ausführungen an und untermauert mit weiteren Argumenten den seiner Ansicht nach zutreffenden Entscheid der Vorinstanz (Urk. 14 S. 3-8, s.a. Urk. 23 [Duplik]). 3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die vorinstanzlichen Erwägungen ist – soweit mit Blick auf die Wahrung des Gehöranspruches und die Entscheidfindung erforderlich – nachfolgend näher einzugehen. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das (im Raum stehende) Nachverfahren zur Anordnung einer stationären Massnahme führt. 4.2 a) Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme ist (auch) nach vollständiger Verbüssung der Strafe möglich. Allerdings betont das Bundesgericht, dass diese Möglichkeit (wie bereits unter altem Recht) nur in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes zulässig ist (BGE 136 IV 156 E. 2.6, 3.1, 3.5 und 4.1; s.a. BuGer 6B_58/2014, Urteil vom 20. Februar 2014, E. 1.7 m.w.H.; vgl. auch Kritik dazu: HEER, a.a.O., N 24 zu Art. 63b StGB). b) Eine Ausnahmesituation ist gemäss Bundesgericht etwa anzunehmen, wenn ein entlassener Straftäter nach dem Scheitern der Therapie die öffentliche Sicherheit in schwerer Weise gefährdet und nur eine langfristige stationäre Behandlung, die im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht durchführbar wäre, die Rückfallgefahr vermindern kann (BGE 136 IV 156 E. 2.6, 3.1 und 3.5 m.H. auf BuGer 6S.408/2005, Urteil vom 23. Januar 2006, E. 2, und BuGer 6B_375/2008, Urteil vom 21. Oktober 2008, E. 4.2).

- 11 c) Die erforderliche strenge Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes kann es mit sich bringen, dass selbst eine geeignete und notwendige Massnahme sich als übermässig erweist, dann nämlich, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt, mithin der Eingriffszweck und die Eingriffswirkung nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Umwandlung einer ambulanten Therapie in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Strafverbüssung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen darstellt. Eine solche Umwandlung darf daher nicht schon angeordnet werden, wenn die Gefahr weiterer Straftaten droht, die für sich betrachtet die erstmalige Anordnung einer stationären Massnahme rechtfertigt. Vielmehr ist in dieser Hinsicht erforderlich, dass der Verurteilte – nach Scheitern der Therapie – die öffentliche Sicherheit in schwerer Weise gefährden würde. Unter welchen Voraussetzungen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in schwer wiegender Weise anzunehmen ist, bestimmt sich nicht nur nach der Nähe und dem Ausmass der Gefahr, sondern auch nach der Art bzw. Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts. Es muss das ernsthafte Risiko schwer wiegender Delinquenz bestehen, d.h. erst die hohe Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung hochwertiger Rechtsgüter reicht für die Begründung der Gefährlichkeit eines Täters aus (BuGer 6S.408/2005, a.a.O., E. 3.2, zitiert in: BGE 136 IV 156 E. 2.6 und dortige E. 3.1 und 3.5, wonach das neue Recht die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht relativiert). d) Im Rahmen der späteren Abänderung von Massnahmen ist ebenfalls Art. 5 EMRK zu beachten, wonach eine Sanktion auf einer gerichtlichen Verurteilung beruhen muss (Abs. 1 lit. a). Je länger ein Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen, die bei der Risikoanalyse eine Rolle spielen und damit eine Aufrechterhaltung oder Umwandlung einer Massnahme zu begründen vermögen. Mit längerer Dauer des Vollzugs, mithin mit sich vergrösserndem zeitlichem Abstand zwischen der ursprünglichen Verurteilung und dem Entscheid betreffend Anpassung der Massnahme, sind zunehmend strengere Anforderungen an den Kausalzusammenhang des Art. 5

- 12 - Abs. 1 lit. a EMRK zu stellen. Die Tatsache, dass keine Reststrafe besteht, kann sich daher zumindest indirekt durchaus auswirken bzw. den Entscheid betreffend Zulässigkeit späterer Anpassungen präjudizieren. Je länger die Verurteilung in der Hauptsache zurückliegt, umso weniger lassen sich neue Fakten während des Vollzugs als Bestandteil des ursprünglichen Sachverhalts erkennen, die eine Massnahme zu begründen vermöchten (BGE 136 IV 156 E. 3.2; HEER, a.a.O., N 19-20 zu Art. 63b StGB). Neben dem rein formalen zeitlichen Kriterium ist die Frage nach dem hinreichenden Zusammenhang zwischen ursprünglicher Verurteilung und Anordnung im Nachverfahren materiell zu entscheiden. Der Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK umfasst nicht nur eine rein zeitliche Komponente. Vielmehr bedarf es auch einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug. Entscheidend ist mithin, ob die spätere Sanktion vom ursprünglichen Zweck der ersten Verurteilung inhaltlich noch getragen ist. In der Rechtsprechung zu Art. 5 EMRK wird dieser Aspekt in den Vordergrund gestellt. Andere Sachverhalte, denen kein sogenannter Symptomcharakter zukommt, können grundsätzlich nicht Anlass zu neuen Vorkehren geben. Dies erhellt allerdings bereits daraus, dass für die vorausgegangene Aufhebung der Massnahme durch die zuständige Behörde ein besonderes Fehlverhalten vorausgesetzt ist (BGE 136 IV 156 E. 3.3; HEER, a.a.O., N 21 zu Art. 63b StGB). e) Ob die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme erfüllt sind, ist nicht im Haftprüfungsverfahren, sondern im Haupt- bzw. Nachverfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO abschliessend zu beurteilen (etwa: BGE 137 IV 333 E. 2.3.2). Insofern ist die vorliegende Prüfung vorläufiger Natur (zuletzt etwa: BuGer 6B_834/ 2016, Urteil vom 16. August 2016, E. 3.3 a.E.; s.a. BuGer 1B_18/2015, Urteil vom 4. Februar 2015, E. 2.5), wobei – wie im Haftprüfungsverfahren allgemein – kein Raum für eine erschöpfende und/oder eingehende Würdigung der Beweise und/oder rechtliche Qualifikationen besteht. 4.3 a) Der am tt. Dezember 1991 geborene Beschwerdegegner verübte die der letzten Verurteilung zugrunde gelegenen Delikte im Jahre 2011. Er handelte also im Alter von 20 Jahren als junger Erwachsener im Sinne des StGB. Den Taten

- 13 war gemeinsam, dass er als Mitglied von prodelinquenten Gleichaltrigengruppen (sog. Peergroups) in Erscheinung trat, die Auseinandersetzungen mit unbekannten Opfern provozierten (konstellierten). Diese mündeten in der Regel in Gewaltanwendungen und Wegnahmen von Geld oder Gegenständen (Urteil nicht akturiert in Urk. 4/2 "Haft- und Vollzugstitel", S. 84; Urk. 4/3 S. 74 f. [Erstgutachten]; Urk. 4/79 S. 31 [Ergänzungsgutachten], Urk. 4/18 S. 13 [ROS-Abklärung vom 2. April 2013]). Dr. med. B._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte forensische Psychiaterin SGFP (kurz: Gutachterin), erstattete im damaligen Strafverfahren am 3. August 2012 ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdegegner. Sie stellte fest, dass die schon in der Kindheit beobachtbare Störung des Sozialverhaltens ab der Pubertät nahtlos in ein zunehmend delinquentes Verhalten übergegangen sei und weiter bestehe (Urk. 4/3 S. 69-71, insb. S. 71 oben). Konkret diagnostizierte sie eine Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus mit deutlichen psychopathischen Anteilen sowie eine noch im Erwachsenenalter persistierende Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung vom vorwiegend hyperaktiven-impulsiven Typus (a.a.O., S. 73 und 78). b) Im Ergänzungsgutachten vom 7. April 2016 gelangte die (nämliche) Gutachterin zum Ergebnis, dass die im früheren Gutachten gestellten Diagnosen nach wie vor als gültig bezeichnet werden könnten und seither keine relevanten Veränderungen eingetreten seien (Urk. 4/79 S. 39). Sie empfahl gestützt auf eine Analyse des Vollzugsverlaufs und der Therapieberichte eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Dies aufgrund einer ungünstigen legalprognostischen Einschätzung und insbesondere einem nach wie vor deutlichen Rückfallrisiko für weitere Gewalthandlungen im bisherigen Spektrum, das sich direkt aus der schweren Persönlichkeitsstörung mit antisozialen und psychopathischen Zügen ableiten lasse und damit in einem direkten Zusammenhang stehe (a.a.O., S. 36- 37, S. 41). Aufgrund der Schwere der Störung und der als kritisch zu bezeichnenden Behandelbarkeit sei nach wie vor mit einer mehrjährigen Behandlungsdauer in einem intensiven Setting zu rechnen. Insbesondere genüge das bisherige ambulante Setting nicht, um dem hohen Rückfallrisiko für allgemeine Delinquenz wie

- 14 auch für Gewaltdelinquenz in einem geöffneten Setting gerecht zu werden, so die Gutachterin weiter (a.a.O., S. 38). 4.4 a) Die Gutachterin schliesst im Ergänzungsgutachten auf ein deutliches Rückfallrisiko für weitere Gewalthandlungen im bisherigen Spektrum. Der behandelnde Therapeut, lic. phil. C._____, Fachpsychologe für Rechtspsychologie FSP, stufte in seinem letzten jährlichen Therapiebericht vom 9. August 2016 das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte ebenfalls als deutlich ein (Urk. 4/86 S. 6 unten). Beim Begriff "deutlich" handelt es sich um eine Bewertungsstufe der FOTRES- Terminologie. Das Vorhandensein eines (wie vorliegend) deutlichen (strukturellen) Rückfallrisikos besagt, dass ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahme langfristig Rückfallfreiheit eher unwahrscheinlich ist (Urk. 4/79/2 S. 12 [Hervorhebung durch OG]). Die Einstufung "deutlich" lässt somit unzweideutig auf eine – zumindest – ernsthafte Rückfallswahrscheinlichkeit schliessen. Dies geht auch daraus hervor, dass die Gutachterin – losgelöst von der FOTRES-Terminologie – im Rahmen ihrer abschliessenden Gesamtanalyse feststellte, im Falle einer Freilassung des Beschwerdegegners sei "mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Delikten im bisherigen Spektrum" zu rechnen (a.a.O., S. 37 [Hervorhebung durch OG]). Im gleichen Sachzusammenhang stellte sie damit einhergehend auch fest, das bisherige ambulante Setting genüge nicht, um dem "hohen Rückfallrisiko" für allgemeine Delinquenz wie auch "für Gewaltdelinquenz" in einem geöffneten Setting gerecht zu werden (a.a.O., S. 38 [Hervorhebung durch OG]). Im Rahmen der bisher verübten Taten ging es nicht um eigentliche Kapitalverbrechen wie Delikte gegen das Leben. Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Raub (Art. 140 StGB) stellen aber Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB), qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) und Raufhandel (Art. 133 StGB) können schwere Vergehen darstellen. Es stand somit jedenfalls die körperliche Unversehrtheit auf dem Spiel, mithin eines der höchsten Rechtsgüter oder zumindest ein hochwertiges Rechtsgut.

- 15 b) Ausgehend davon und angesichts dessen, dass die Gutachterin beim Beschwerdegegner nach wie vor eine schwere psychische Störung diagnostizierte und sich die hohe Rückfallgefahr ihrer Auffassung nach nur durch eine langfristige stationäre Behandlung vermindern lässt, ist im vorliegenden Haftprüfungsverfahren einstweilen das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu bejahen, wonach das (im Raum stehende) Nachverfahren zur Anordnung einer stationären Massnahme führt. 4.5 An der eben dargelegten Einschätzung vermögen die vorinstanzlichen Entscheidgründe sowie die verteidigerseits vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. a) Einzuräumen ist, dass es vorliegend nicht um einen hochgefährlichen oder um einen Täter mit einer sehr hohen oder ausgeprägten Rückfallwahrscheinlichkeit geht. Indessen ist es verfehlt, wenn die Vorinstanz von einem "bloss" deutlichen Rückfallrisiko spricht (vgl. Urk. 3 S. 8 unten). Wie gezeigt muss auch ein deutliches Rückfallrisiko als ernsthaft eingestuft werden, und die Gutachterin schliesst losgelöst von der FOTRES-Terminologie auf ein hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte. Damit einhergehend ist die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegenüber der vorinstanzlichen Beurteilung höher einzustufen. Dies wiederum hat Einfluss auf die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmende Interessensabwägung: ein höheres Rückfallrisiko spricht jedenfalls umso mehr dafür, dass der mit der beabsichtigten Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdegegners im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels nicht unangemessen schwer wiegt. Die Gefährlichkeit des Beschwerdegegners wird letztlich auch dadurch unterstrichen, dass die Gutachterin das Risiko für Drohungen (im Sinne eines Gewaltdeliktes ohne direkten Opferkontakt) als deutlich bis sehr hoch einstufte (Urk. 4/79 S. 40). b) Es trifft zu, dass bei der Abänderung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Strafverbüssung erhöhte Anforderungen an die Gefährlichkeit des Täters zu stellen sind. Der Umstand allein, dass der Beschwerdegegner im mehrjährigen Vollzug keinerlei Gewalt verübte, vermag die (vorstehend umschriebene) Gefährlichkeit des Beschwerdegegners entgegen der Auffassung

- 16 der Vorinstanz (Urk. 3 S. 9) aber noch nicht entscheidend zu mindern. Die Gutachterin stellte im Ergänzungsgutachten hierzu fest, insbesondere könne aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner im aktuellen Vollzug nie durch Tätlichkeiten aufgefallen sei, nicht geschlossen werden, dass der deliktrelevante Problembereich der chronifizierten Gewaltbereitschaft nachhaltig habe verändert werden können. Vielmehr müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner auf Frustrationen und Grenzsetzungen wie auf Kränkungen nach wie vor mit dominanten und verbal aggressivem Verhalten reagiere (Urk. 4/79 S. 39). Der Beschwerdegegner ist zwar nicht im eigentlichen Sinne – was Gewaltdelikte anbetrifft – rückfällig geworden. Es bestand jedoch der konkrete Verdacht, dass er nach wie vor Kontakt zu prokriminellen Peergroups pflegte (Urk. 4/79 S. 14 und 34, Urk. 12/2 S. 4 mit Belegstellen), was zumindest aus therapeutischer Sicht mit einem Rückfall in ein Risikoverhalten gleichgesetzt werden dürfte. Hinzu kommen all die seit der Verurteilung während des Straf- und Massnahmenvollzugs erhobenen (zumindest disziplinarrechtlich relevanten) Sachverhalte wie Drogenkonsum, Verfälschung von Urinproben etc., denen unbestreitbar sogenannter Symptomcharakter zuzuschreiben ist (vorstehend E. IV.4.2/d). Ferner lässt sich der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem vergleichen, der dem erwähnten Bundesgerichtsurteil vom 23. Januar 2006 (6S.408/2005) zugrunde gelegen hatte. Namentlich lagen dort die qualifizierten Raubüberfälle zeitlich weit zurück (rund 10 Jahre) und der Verurteilte hatte sich zwischendurch während rund 3 Jahren in Freiheit befunden und sich in dieser Zeit nicht strafbar gemacht (vgl. a.a.O., E. 3.2). c) Weiter trifft es wohl zu, dass im Rahmen der Verurteilung die bereits damals empfohlene Massnahme für junge Erwachsene (nach Art. 61 StGB) in Verbindung mit einer stationären Massnahme (nach Art. 59 StGB) abgelehnt worden war, weil der Sachrichter aufgrund der Massnahmeunwilligkeit des Beschwerdegegners die Geeignetheit der empfohlenen Massnahme verneinte (Urteil nicht akturiert in Urk. 4/2 "Haft- und Vollzugstitel", S. 102-105). Daraus für das Nachverfahren ein präjudizierende Wirkung ableiten zu wollen, greift jedoch zu kurz. Der Beschwerdegegner lehnt ein stationäres Setting zwar nach wie vor mit Nachdruck ab, an-

- 17 sonsten kann jedoch nicht von einer unveränderten Tatsachen- bzw. Beurteilungsgrundlage ausgegangen werden (vorstehend E. IV.4.5/b). Hinzu kommt das Folgende: Der Beschwerdegegner betonte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, die ambulante Therapie auch in Freiheit fortsetzen zu wollen (Urk. 3 S. 8 bzw. Urk. 12/4 S. 4), womit er zum Ausdruck bringt, die Notwendigkeit einer Therapie einzusehen. Seine fehlende Motivation bezieht sich nicht auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen ist. Darauf kann es jedoch nur beschränkt ankommen. Das ergibt sich gemäss Bundesgericht schon daraus, dass der Gesetzgeber lediglich bei der stationären Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 2 StGB), nicht aber bei der Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) der Behandlungsbereitschaft des Täters besondere Bedeutung zumisst. Im Übrigen wies das Bundesgericht darauf hin, dass es aufgrund psychischer Erkrankungen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehöre bei schweren, langdauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel könne durchaus darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg habe (BuGer 6B_375/2008, Urteil vom 21. Oktober 2008, E. 4.4 m.w.H.). Die Gutachterin hat im Ergänzungsgutachten nicht übersehen, dass sich der Beschwerdegegner, wie schon 2012, nicht motiviert zeigte, ein stationäres Setting zu akzeptieren und zu befolgen. Aus der zunächst noch fehlenden Motivation eine gänzlich fehlende Aussicht auf Erfolg abzuleiten, sei jedoch zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht, so die Gutachterin weiter. Vielmehr stimme der Umstand, dass der Beschwerdegegner gerade in Gruppensettings erste Fortschritte im Sinne einer beginnenden Motivation und Einsicht in seine deliktrelevanten Persönlichkeitsaspekte erzielt habe, optimistisch (a.a.O., S. 37 f.). Der Beschwerdegegner befinde sich in Anbetracht des bisherigen Therapieverlaufs immer noch in einer sogenannten Präkontemplationsphase (a.a.O., S. 37/38). d) Sodann hat die Gutachterin den Therapiebericht vom 27. Juli 2015 zur Kenntnis genommen, vor allem auch, dass der behandelnde Therapeut (damals noch)

- 18 aufgrund der erzielten Fortschritte die Meinung vertrat, dem Rückfallrisiko könne im Falle einer Entlassung aus dem Strafvollzug auch im Rahmen einer ambulanten Massnahme begegnet werden. So hat sie im Ergänzungsgutachten auf S. 18 unter Titel "Vollzugs- und Massnahmenverlauf" die von der amtlichen Verteidigung hervorgehobene Passage (Urk. 2 S. 6) des besagten Berichtes ebenfalls (wörtlich) zitiert (Urk. 4/79 S. 18 i.V.m. Urk. 4/72.1.1). Im Bewertungs- und Diskussionsteil des Ergänzungsgutachtens diskutiert die Gutachterin den Therapieverlauf sodann eingehend (a.a.O., S. 32-34). Sie kommt zum Schluss, dass die bisherigen therapeutischen Bemühungen zu keiner Veränderung der deliktsrelevanten Persönlichkeitsanteile führten und auch keine nachhaltige Verhaltensänderung herbeiführen konnten (a.a.O., S. 34) bzw. dass ein ambulantes therapeutisches Setting mit einer Einzel- oder Gruppensitzung pro Woche nicht ausreicht, um die deliktrelevanten Störungen des Beschwerdegegners nachhaltig zu verändern (a.a.O., S. 37 und S. 38 a.E.). Dabei stützte sich die Gutachterin auch auf den Zwischenbericht des behandelnden Therapeuten vom 15. Februar 2016 (Urk. 4/78). Dieser stellte bereits damals, d.h. als der Beschwerdegegner noch nicht konkret über die Möglichkeit einer stationären Massnahme aufgeklärt worden war, fest, dass das bisherige therapeutische Setting nicht ausreiche, um das Rückfallrisiko bis Strafende ausreichend zu senken (Urk. 4/79 S. 18 f. i.V.m. Urk. 4/78 S. 10). Insofern kann die festgestellte Stagnation im Therapieverlauf infolge fehlender Motivation entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. 14 S. 6) nicht einfach auf die in Aussicht gestellte Überprüfung einer stationären Massnahme zurückgeführt werden. Abgesehen davon scheint der Beschwerdegegner (noch) in der unzutreffenden Ansicht verfangen zu sein, dass eine stationäre Massnahme nach Strafverbüssung generell nicht mehr in Betracht fällt (vgl. Urk. 4/80 S. 4, Urk. 4/79 S. 21). e) Im vorstehenden Kontext ist zu erwähnen, dass der Beschwerdegegner sich geweigert hatte, anlässlich der (letzten) Begutachtung an einem Explorationsgespräch teilzunehmen (Urk. 4/79 S. 21). Das Ergänzungsgutachten stellt somit ein sogenanntes Aktengutachten dar. Grundsätzlich können psychiatrische Gutachten nur bei persönlicher Untersuchung des Probanden fachgerecht erstattet werden. Aktengutachten müssen daher die Ausnahme darstellen. Solche Ausnahmen

- 19 sind etwa möglich, wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches Krankheitsbild). Ein Aktengutachten kommt auch in Betracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Ob bei einer derartigen Konstellation sich ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (BGE 127 I 54 E. 2/e-f; seither etwa: BuGer 6B_1006/2015, Urteil vom 4. April 2016, E. 2.3). Die Gutachterin sah sich vorliegend mit der Frage konfrontiert, ob eine fachliche Notwendigkeit für ein Explorationsgespräch bestand bzw. sich eine Begutachtung in Form eines Aktengutachtens bewerkstelligen lässt (vgl. Urk. 4/79 S. 21). Dabei kann ihr aufgrund ihrer Fachkompetenz und Berufserfahrung die Fähigkeit zugebilligt werden, zu erkennen, ob der Auftrag in der einen oder anderen Form erfüllt werden kann oder nicht. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Begutachtung ohne Explorationsgespräch per se als fragwürdig erscheinen lassen oder die Aussagekraft des Aktengutachtens in Zweifel zu ziehen vermögen, womit sich – zumindest vorliegend – Weiterungen erübrigen. f) Ferner ist es grundsätzlich zulässig, einen ordnungsgemäss bestellten Sachverständigen über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen. Er gilt nach einer ersten Äusserung als Experte, wie in einem Kurz- oder Vorabgutachten, nicht als vorbefasst im Sinne von Art. 56 lit. b StPO (vgl. auch Art. 189 StPO), ebenso wenig wie im Allgemeinen der Richter, der im Laufe eines Verfahrens vor dem instanzabschliessenden Entscheid Verfahrenshandlungen vorgenommen hat und Vor- bzw. Zwischenentscheide gefällt hat (BuGer 1B_196/ 2015, Urteil vom 17. Mai 2016, E. 4.4.4 m.w.H.). Soweit der amtliche Verteidiger allein aufgrund der mehrmaligen Tätigkeit der Gutachterin auf eine (unzulässige) Vorbefasstheit bzw. Befangenheit schliessen wollte (vgl. Urk. 14 S. 5), braucht darauf im vorliegenden Haftprüfungsverfahren im Lichte des Ausgeführten nicht weiter eingegangen zu werden.

- 20 - 4.6 Insgesamt betrachtet erscheint es – auch unter der gebotenen strengen Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vorstehend E. IV.4.2/c und 4.5/a-b) – hinreichend wahrscheinlich, dass das Nachverfahren zu einer stationären Massnahme führt. Daran ändert auch nichts, dass ein Nachverfahren erst wieder an Hand genommen werden kann, falls der Entscheid betreffend Aufhebung der ambulanten Massnahme (rechtskräftig) bestätigt wird (vorstehend E. III.3). Diesem Umstand ist vielmehr im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur Frage der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft Rechnung zu tragen (E. 7.1). 5. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes (Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) bejaht. Der amtliche Verteidiger stellt eine Wiederholungsgefahr vorliegend nicht in Frage. Angesichts dessen sowie aufgrund der überzeugenden Überlegungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3 S. 5-6) rechtfertigt es sich, auf die dortigen Entscheidgründe der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). 6. Nach dem Gesagten sind sowohl der allgemeine Haftgrund der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme als auch der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfüllt. 7.1 Mit Blick auf die hohe Rückfallgefahr bezüglich schwerer Straftaten und die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft daher einstweilen grundsätzlich als verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer des richterlichen Nachverfahrens bzw. eventualiter bis zum vorzeitigen Massnahmenantritt (Urk. 2 S. 10). Der amtliche Verteidiger weist dagegen zu Recht darauf hin, dass ein Nachverfahren noch nicht einmal rechtshängig sei bzw. dessen Anhängigmachung von der rechtskräftigen Bestätigung der Aufhebung der ambulanten Massnahme abhänge. Aufgrund dieser (vor allem auch zeitlichen) Unwägbarkeiten lässt sich der Antrag der Beschwerdeführerin mit dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot und dem zu wahrenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz von vornhe-

- 21 rein nicht vereinbaren. Vielmehr ist in Nachachtung von Art. 227 Abs. 7 StPO eine Befristung der Haftdauer angezeigt (vgl. BuGer 1B_382/2015, Urteil vom 26. November 2015, E. 5). Diese ist auf vorläufig 3 Monate zu befristen, zumal bis dahin aufgrund der in § 27c VRG statuierten 60-tägigen Behandlungsfrist (ab Spruchreife) immerhin mit einem Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich gerechnet werden darf, nachdem sich die Beschwerdeführerin im dortigen Rekursverfahren bereits vernehmen liess (Urk. 4/85). Nach Ablauf der dreimonatigen Haftdauer wird (allenfalls auf veränderter Beurteilungsgrundlage) insbesondere erneut zu prüfen sein, ob sich die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft noch als verhältnismässig erweist oder nicht. 7.2 Die von der amtlichen Verteidigung eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen in Form von regelmässigen Therapiebesuchen, Urintests etc. in Freiheit reichen in Anbetracht der hohen Rückfallgefahr und des bisherigen Vollzugs- und Massnahmenverlaufs für die Bannung der Wiederholungsgefahr und die Sicherung der im Raum stehenden Massnahme nicht aus. 8. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherheitshaft erfüllt sind. Diese ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung für die Dauer von 3 Monaten (ab Entscheiddatum des vorliegenden Beschlusses) zu befristen. V. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Ebenso wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen.

- 22 - Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich (GH161113) vom 4. August 2016 aufgehoben und der Beschwerdegegner vorläufig für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis und mit 6. Dezember 2016, in Sicherheitshaft versetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzug, ad Geschäfts-Nr. 2013/234 IK, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 4), gegen Empfangsbestätigung − den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und für den Beschwerdegegner, per Gerichtsurkunde − das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich, ad GH161113-L, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies, zur Kenntnisnahme, gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, zur Kenntnisnahme, gegen Empfangsbestätigung − die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (ad Referenz: 2016 528/EP/TH), zur Kenntnisnahme, gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise

- 23 schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 6. September 2016 Erwägungen: I. II. III. IV. V. 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich (GH161113) vom 4. August 2016 aufgehoben und der Beschwerdegegner vorläufig für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis und mit 6. Dezember 2016, ... 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzug, ad Geschäfts-Nr. 2013/234 IK, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 4), gegen Empfangsbestätigung  den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und für den Beschwerdegegner, per Gerichtsurkunde  das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich, ad GH161113-L, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung  die Justizvollzugsanstalt Pöschwies, zur Kenntnisnahme, gegen Empfangsbestätigung  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, zur Kenntnisnahme, gegen Empfangsbestätigung  die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (ad Referenz: 2016 528/EP/TH), zur Kenntnisnahme, gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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