Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UB130083-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 8. August 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Anordnung Sicherheitshaft
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 9. Juli 2013, GH131093
- 2 - Erwägungen: I. 1. Gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist ein Strafverfahren hängig wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau B._____ (Urk. 12/26). 2. Nach seiner Verhaftung am 12. April 2013 (Urk. 12/20/1) war der Beschwerdeführer mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 16. April 2013 in Untersuchungshaft versetzt worden (Urk. 12/20/8). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 13. Mai 2013 ab (Urk. 12/20/15). Ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 22. Mai 2013 abgewiesen (Urk. 12/20/18). Am 1. Juli 2013 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Bezirksgericht Zürich Anklage und beantragte, der Beschwerdeführer sei in Sicherheitshaft zu versetzen (Urk. 12/26). Die Hauptverhandlung wurde durch das Bezirksgericht Zürich auf den 8. Oktober 2013 angesetzt (Urk. 12/33/1). Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) die Sicherheitshaft bis zum 9. Januar 2014 (Urk. 5 = Urk. 12/20/26 = Urk. 14/4). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2013 innert Frist beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter sei ihm i.S. einer Ersatzmassnahme der Kontakt zu B._____ zu verbieten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 2, Beilagen: Urk. 1-3). 3. Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz, der Staatsanwaltschaft sowie dem Bezirksgericht Zürich übermittelt. Zudem wurde der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungahme und der Vorinstanz und dem Bezirksgericht Zürich Frist zur Einsendung der Akten an-
- 3 gesetzt (Urk. 6 = Prot. S. 2 f.). Während die Vorinstanz am 23. Juli 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 13), beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2013 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde sodann mit Verfügung vom 25. Juli 2013 dem Verteidiger des Beschwerdeführers zur freigestellten Replik innert Frist übermittelt (Urk. 15 = Prot. S. 4). Die Replik des Verteidigers erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 29. Juli 2013 (Urk. 17) und wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Juli 2013 zur freigestellten Duplik innert Frist zugestellt (Urk. 19 = Prot. S. 5). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. 1. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklage vom 1. Juli 2013 vorgeworfen, bei einer Auseinandersetzung am 12. April 2013 an seinem Wohnort B._____ im Schlafzimmer mit der offenen Hand derart heftige Schläge gegen Gesicht, Schulter, Hinterkopf und Nacken versetzt zu haben, dass diese auf das Bett gefallen und auf dem Rücken zu liegen gekommen sei. Auf dem Bett liegend habe B._____ ein Kissen behändigt und dieses schützend vor ihr Gesicht bzw. ihren Oberkörper gehalten. Der Beschwerdeführer, der sich ebenfalls auf dem Bett befunden habe, entweder kniend oder auf B._____ sitzend, habe diese mit beiden Händen von vorne am Hals gepackt und sie während einer nicht genau bestimmbaren Zeit, ca. knapp eine Minute lang, massiv gewürgt. Infolge dieser Strangulation habe B._____ eine kurze Bewusstseinsbeeinträchtigung, Atemnot, ein Schwächegefühl und Todesangst erlitten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer von ihr abgelassen. Als sodann B._____ sich gegenüber dem Beschwerdeführer dahingehend geäussert habe, sie habe genug und werde die Polizei verständigen, habe dieser sie ca. zweimal mit ihrer Handtasche gegen den Oberkörper geschlagen. B._____ habe infolge dieses Angriffs diverse Verletzungen am Kopf, am Hals und an den Armen erlitten (Urk. 12/26). 2. Als Sicherheitshaft wird die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung aus der Haft
- 4 bezeichnet (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sie wird bei vorbestehender Untersuchungshaft vom Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft hin angeordnet (Art. 229 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 221 StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr), dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr), oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO). 3. Im erwähnten Beschluss des Obergerichtes vom 13. Mai 2013 wurde bereits ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen ein dringender Tatverdacht wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung zu bejahen ist. Hinsichtlich der dort aufgeführten Verdachtsmomente hat sich seither nichts für den Beschwerdeführer Entlastendes ergeben, sodass grundsätzlich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 12/20/15 S. 4-8). Zudem ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in welchen gegen einen in Haft befindlichen Beschuldigten Anklage erhoben worden ist, in der Regel von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, es sei denn, der Beschuldigte vermöchte darzutun, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar sei (Urteil 1B_422/2011 vom 6.9.2011 Erw. 3.2, Urteil 1B_234/2011 vom 30.5.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_369/2009 vom 4.1.2010 Erw. 4.1; je mit Verweis auf Urteil 1P.72/2002 vom 27.2.2002 Erw. 2.3). Da indessen von Seiten der Verteidigung der dringende Tatverdacht nicht bestritten wird (Urk. 2 S. 3), ist vorliegend ohne
- 5 - Weiteres von einem dringenden Tatverdacht wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung auszugehen. 4.1 Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss kumulativ zumindest einer der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO hinzukommen. Während die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft von Kollusionsgefahr ausgehen (vgl. Urk. 5 S. 3-5; vgl. Urk. 10), bestreitet die Verteidigung das Vorliegen von Kollusionsgefahr und macht geltend, allfälligen diesbezüglichen Restbedenken könne durch Anordnung einer Kontaktsperre Rechnung getragen werden (Urk. 2 S. 3-5). 4.2 Mit dem Haftgrund der Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindert werden, dass die Wahrheitsfindung durch Machenschaften der beschuldigten Person beeinflusst wird. Im Vordergrund steht dabei das Bestreben, Absprachen der beschuldigten Person mit möglichen Mitbeschuldigten, Sachverständigen, Auskunftspersonen oder Zeugen zu verhindern. Zudem soll vermieden werden, dass die beschuldigte Person auf Beweismittel einwirkt, z.B. Sachbeweise beseitigt oder Spuren verwischt. Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen, wobei das Vorliegen des Haftgrundes nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ist (BGE 137 IV 122 Erw. 4.2). Konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil 1B_72/2013 vom 11. März 2013 E. 3.3).
- 6 - 5.1 Vorab ist anzumerken, dass B._____ am 8. Juli 2013 ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers erklärt und um die Einstellung des Verfahrens im Rahmen von Art. 55a StGB ersucht hat (Urk. 3/2 = Urk. 12/28). Indes ist hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 55a StGB ausgeschlossen und auch bei Vorliegen einer Desinteresseerklärung der Geschädigten haben die Strafbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 6 StPO) und hernach zu beurteilen. Dementsprechend lässt sich zumindest bezüglich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens Kollusionsgefahr allein aufgrund der vorgenannten Erklärung vom 8. Juli 2013 nicht ohne Weiteres ausschliessen. 5.2 Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen waren lediglich dieser und die mutmasslich Geschädigte B._____ anwesend. Dabei bestreitet der Beschwerdeführer, sich auf B._____ gesetzt und sie mit beiden Händen während 30 Sekunden gewürgt zu haben. Vielmehr habe er sie nur ganz kurz von vorne mit seiner rechten Hand am Hals gepackt und sie gestossen, worauf sie aufs Bett gefallen sei. Ferner bestreitet er, sie mit der Hand oder der Tasche geschlagen zu haben. Er habe sie lediglich mit der offenen Hand gegen das Gesicht gestossen und eine leere, nur ca. 300 oder 400 Gramm schwere Nylon-Tasche nach ihr geworfen (Urk. 12/5/4 S. 1 f.). Auch habe er B._____ nicht alle der dokumentierten Verletzungen zugefügt (Urk. 12/5/4 S. 2 f.). Damit anerkennt der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich, im Rahmen der Auseinandersetzung vom 12. April 2013 körperlich gegen B._____ vorgegangen zu sein. Jedoch weicht seine Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen von derjenigen von B._____ ab und lässt sein Verhalten insgesamt weniger gravierend erscheinen. Da somit B._____ Aussagen für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Bedeutung zukommt und für den Beschwerdeführer eine mehrmonatige Freiheitsstrafe auf dem Spiel steht, besteht für diesen durchaus ein gewisser Anreiz, sich bei einer Haftentlassung mit B._____ in Verbindung zu setzen, um sie zu veranlassen, ihre belastenden Aussagen zumindest abzuschwächen. Zudem ist aufgrund der Erheblichkeit von B._____s Aussagen eine erneute Einvernahme derselben vor dem Sachgericht nicht auszuschliessen (vgl. Art. 343 StPO). Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren in einem fortgeschrittenen Stadium befindet, zumal die Unter-
- 7 suchung bereits abgeschlossen und Anklage erhoben worden ist. Dementsprechend sind an den Nachweis von Kollusionsgefahr höhere Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt allein die Möglichkeit einer erneuten Einvernahme von B._____ nicht zur Begründung von Kollusionsgefahr. Die Anklage stützt sich namentlich auf B._____s Aussagen und die schriftlich (Urk. 12/9/2) und fotografisch dokumentierten (Urk. 12/10/3) Verletzungen. Weitere Untersuchungshandlungen, die einer störenden Einflussnahme durch den Beschwerdeführer zugänglich wären, werden nicht geltend gemacht, weshalb davon auszugehen ist, die wesentlichen Beweise seien erhoben worden. B._____ wurde einmal polizeilich und einmal staatsanwaltschaftlich einvernommen, wobei sie einlässlich und in den wesentlichen Punkten konstant zur Sache ausgesagt hat (vgl. Urk. 12/6/1+2). Würde B._____ vor dem Sachgericht ihre belastenden Aussagen plötzlich widerrufen oder in ihr Gegenteil verkehren, wäre dies kaum glaubhaft und der Wahrheitsgehalt ihrer neuen Sachdarstellung wäre vom Sachrichter zu hinterfragen. Insbesondere bestünde erheblicher Erklärungsbedarf hinsichtlich ihrer massiven Verletzungen, zumal deren Entstehung anderweitig (überzeugend) erklärt werden müsste. Die Verletzungen von B._____ wurden durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) im Rahmen eines Gutachtens zur körperlichen Untersuchung vom 12. April 2013 schriftlich festgehalten (Urk. 12/9/2) und durch das Forensische Institut Zürich fotografisch dokumentiert (Urk. 12/10/3). Damit besteht hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe neben den Aussagen von B._____ ein weiteres Beweismittel. Unter diesen Umständen jedoch vermöchten allfällige Beeinflussungsversuche seitens des Beschwerdeführers auf B._____ die Beweisführung kaum zu beeinträchtigen. Nach der Verfügung vom 22. Juli 2013 betreffend Festsetzung der Hauptverhandlung sind sodann von gerichtlicher Seite neben der Befragung des Beschuldigten keine weiteren Beweisabnahmen vorgesehen (Urk. 12/33/1 S. 2 Ziff. 4). Im Weiteren ist fraglich, ob sich B._____ überhaupt durch den Beschwerdeführer beeinflussen liesse. So bestand das primäre Druckmittel des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft darin, dass ihre ge-
- 8 meinsame vierjährige Tochter zur Zeit in einem Heim untergebracht ist und B._____ sie nur im Beisein des Beschwerdeführers sehen durfte (vgl. Urk. 12/1 S. 4; Urk. 12/5 S. 3 f.; Urk. 12/6/1 S. 2 f.; Urk. 12/6/2 S. 3). Mittlerweile wurde jedoch ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht, in dessen Rahmen offenbar B._____ ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und ein Gutachten betreffend Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in Auftrag gegeben wurde (vgl. Urk. 2 S. 4). Damit hat B._____ die Möglichkeit, ihre Tochter unabhängig vom Beschwerdeführer zu sehen. Zudem liegt so die Reglung der elterlichen Sorge, der Obhut sowie auch des Besuchsrechts in den Händen des Gerichts und lässt sich nicht mehr einseitig durch den Beschwerdeführer beeinflussen. Soweit die Vorinstanz sodann erwog, der Beschwerdeführer habe gezeigt, dass er, um seine eigenen Interessen zu verfolgen, vor Gewalt nicht zurückschrecke (vgl. Urk. 5 S. 4), ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin deswegen ihre Aussagen ändern würde. So liess sie sich doch auch durch die vom Beschwerdeführer gegen sie gerichtete Gewalt nicht davon abhalten, die Polizei zu rufen. Sodann bittet sie im Schreiben vom 23. Juli 2013 (Urk. 12/36) explizit um eine möglichst rasche Freilassung des Beschwerdeführers, damit dieser, auch wenn sie getrennt seien, sein normales Leben weiterführen könne und seine Arbeit nicht verliere. Zudem brauche ihre gemeinsame Tochter Mutter und Vater. Dabei bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dieses Schreiben basiere nicht auf dem freien und ohne äusseren Druck gebildeten Willen von B._____. Dies insbesondere, nachdem das Hauptdruckmittel des Beschwerdeführers – die Tochter – seit der Regelung des Besuchsrechts im Eheschutzverfahren als solches nicht mehr besteht. Dazu kommt, dass B._____ offenbar die Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers nicht leugnet, zumal sie im genannten Schreiben den Wunsch äussert, dass der Beschwerdeführer lerne, sich besser unter Kontrolle zu haben. Dass sie das gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers somit nicht in Abrede stellt, deutet darauf hin, sie stehe nach wie vor und trotz Desinteresseerklärung zu ihren bisherigen (belastenden) Aussagen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend nicht von einer hinreichend konkreten Kollusionsgefahr im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auszugehen ist. Entscheidend ist dabei, dass allfällige Beeinflussungsversuche seitens des Beschwerdeführers kaum einen Einfluss auf die Beweisführung hät-
- 9 ten und dementsprechend die Wahrheitsfindung nicht zu beeinträchtigen vermöchten. Unter diesen Umständen ist auch von der Anordnung von Ersatzmassnahmen abzusehen. 6. Ein anderer besonderer Haftgrund als derjenige der Kollusionsgefahr wurde weder von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht noch von der Vorinstanz geprüft und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist zwar in C._____ [Inselstaat im Indischen Ozean] aufgewachsen, lebt jedoch sei 1991 in der Schweiz und ist Schweizer Staatsbürger. Er hat in der Schweiz ständig gearbeitet, ist verheiratet und hat hier eine vierjährige Tochter (vgl. Urk. 12/22/2+3). Sein Lebensmittelpunkt befindet sich somit klar in der Schweiz, weshalb eine hinreichende Fluchtgefahr zweifellos nicht gegeben ist. Sodann ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft (Urk. 12/22/1) und auch sonst fehlen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausführungs- oder Wiederholungsgefahr. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich abschliessend, dass vorliegend kein besonderer Haftgrund gegeben ist. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde – mit separatem Entlassungsbefehl – unverzüglich aus der Haft zu entlassen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschwerdeführer ist in sinngemässer Anwendung von Art. 421 Abs. 2 lit. c StPO sowie gestützt auf Art. 436 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Kosten seiner (erbetenen) Vertretung im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 lit. b-e AnwGebV (Bedeutung des Falls, Verantwortung der Verteidigung, notwendiger Zeitaufwand, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 19 Abs. 1 AnwGebV ist die Entschädigung auf Fr. 1'200.–, zuzüglich 8% MWST, festzusetzen.
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Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer wird (mit separatem Entlassungsbefehl) aus der Haft entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'296.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-4/2013/293, unter Beilage einer Kopie des Entlassungsbefehls (per E-Mail; anschliessend gegen Empfangsbestätigung) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; vorab per Fax …; per Gerichtsurkunde) − das Gefängnis D._____, … [Adresse] (im Dispositiv zusammen mit dem Entlassungsbefehl und dem Formular "Vollzugsmeldung"; vorab per Fax …; gegen Empfangsbestätigung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich, ad GH131093-L (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14]; gegen Empfangsbestätigung) − das Bezirksgericht Zürich, ad DG130223-L (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12]; gegen Empfangsbestätigung) − die Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Gewaltdelikte, Häusliche Gewalt, Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich, ad Geschäfts-Nr. 57223140 (gegen Empfangsbestätigung) − den Rechtsvertreter der Geschädigten: Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse] (zweifach, für sich und zuhanden der Geschädigten; vorab telefonisch … und per Fax …; per Einschreiben) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise
- 11 schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 8. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 8. August 2013 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer wird (mit separatem Entlassungsbefehl) aus der Haft entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'296.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-4/2013/293, unter Beilage einer Kopie des Entlassungsbefehls (per E-Mail; anschliessend gegen Empfangsbestätigung) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; vorab per Fax …; per Gerichtsurkunde) das Gefängnis D._____, … [Adresse] (im Dispositiv zusammen mit dem Entlassungsbefehl und dem Formular "Vollzugsmeldung"; vorab per Fax …; gegen Empfangsbestätigung) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich, ad GH131093-L (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14]; gegen Empfangsbestätigung) das Bezirksgericht Zürich, ad DG130223-L (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12]; gegen Empfangsbestätigung) die Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Gewaltdelikte, Häusliche Gewalt, Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich, ad Geschäfts-Nr. 57223140 (gegen Empfangsbestätigung) den Rechtsvertreter der Geschädigten: Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse] (zweifach, für sich und zuhanden der Geschädigten; vorab telefonisch … und per Fax …; per Einschreiben) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....