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Zürich Obergericht Strafkammern 08.11.2012 UB120137

8 novembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·541 mots·~3 min·1

Résumé

Anordnung Ersatzmassnahmen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UB120137-O/U/but

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 8. November 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

betreffend Anordnung Ersatzmassnahmen Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirks Zürich vom 30. Oktober 2012, GH121961

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 2. November 2011 erhob A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts Einsprache gegen eine "Verfügung vom 29. Oktober 2012", in welcher er mit einem Rayonverbot bis 12. November 2012 belegt worden sei (Urk. 2). Eine identische Einsprache hatte A._____ dem Bezirksgericht Zürich zugesandt, welches die Eingabe als "irrtümlich an uns gesandt" über das Zwangsmassnahmengericht am 5. November 2012 an das Obergericht weitergeleitet hat (Urk. 6). 2. Mit seiner Einsprache wendet sich A._____ offensichtlich gegen ein von der Polizei gestützt auf § 3 des Gewaltschutzgesetzes (GSG) erlassenes Rayonverbot. Es handelt sich mithin um ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung gemäss § 5 GSG, das vom Zwangsmassnahmengericht zu beurteilen wäre (§ 33 Abs. 1 GOG). Demgegenüber handelt es sich bei der "Einsprache" nicht um eine Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Oktober 2012, welche kein Rayonverbot, sondern lediglich ein Kontaktverbot enthält (Urk. 5). Nachdem Abklärungen ergeben haben, dass die 'Gefährdete Person' inzwischen ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen gestellt und das Zwangsmassnahmengericht zur Anhörung der Beteiligten auf den 12. November 2012 vorgeladen hat, ist die Einsprache vom 2. November 2012 zur geeigneten Veranlassung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuschicken (Art. 39 Abs. 1 StPO).

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Die Eingabe von A._____ vom 2. November 2012 (Urk. 6) wird im Sinne der Erwägungen dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich zurückgeschickt. 2. Das vorliegende Verfahren wird als dadurch erledigt am Register abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an: - A._____ (per Gerichtsurkunde) - das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich zweifach, zu Geschäfts-Nr. GH121961 sowie zu Geschäfts-Nr. GS120171 unter Beilage von Urk. 6 (gegen Empfangsbestätigung) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Kenntnisnahme im Geschäft 2012/3678 (gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 8. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 8. November 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Eingabe von A._____ vom 2. November 2012 (Urk. 6) wird im Sinne der Erwägungen dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich zurückgeschickt. 2. Das vorliegende Verfahren wird als dadurch erledigt am Register abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an: - A._____ (per Gerichtsurkunde) - das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich zweifach, zu Geschäfts-Nr. GH121961 sowie zu Geschäfts-Nr. GS120171 unter Beilage von Urk. 6 (gegen Empfangsbestätigung) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Kenntnisnahme im Geschäft 2012/3678 (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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