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Zürich Obergericht Strafkammern 14.01.2015 UA140022

14 janvier 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,729 mots·~9 min·3

Résumé

Ausstand

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UA140022-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann

Beschluss vom 14. Januar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

Bezirksgericht Zürich, Gesuchsgegner

sowie

B._____, lic. iur. Verfahrensbeteiligter

betreffend Ausstand

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 14. April 2014 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) einen Strafbefehl. Der Gesuchsteller wurde wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie wegen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 3/10). Dagegen erhob er fristgerecht Einsprache (Urk. 3/14). Da die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl festhielt, überwies sie die Akten am 30. April 2014 an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Gesuchsgegner), wobei der Strafbefehl als Anklageschrift galt (Urk. 3/15). 2. Mit Verfügung vom 28. August 2014 wurde der Gesuchsteller zur Hauptverhandlung auf den 1. Oktober 2014 vorgeladen und ihm mitgeteilt, dass … [Funktion] lic. iur. B._____ (nachfolgend: Verfahrensbeteiligter) als Einzelrichter amten werde (Urk 3/21). Mit undatiertem Fax an den Verfahrensbeteiligten (Übermittlung am 26. September 2014) erklärte der Gesuchsteller, sein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers sei "in letzter Instanz abgelehnt" worden, weshalb er sich um seine juristische Vertretung in der Person von Rechtsanwalt C._____ bemüht habe. Da sich sein neuer Vertreter noch nicht "in die Materie resp. Klage eingearbeitet" habe, ersuche er um Verschiebung der Hauptverhandlung auf frühestens Anfang November 2014 (Urk. 3/26). Mit Schreiben vom 29. September 2014 wurde das Verschiebungsgesuch des Gesuchstellers abgewiesen, da das Vertretungsverhältnis seines neuen Rechtsvertreters nicht ausgewiesen sei. Zudem wurde erklärt, das Gesuch wäre auch abzuweisen gewesen, wenn er seinen Rechtsvertreter zu spät instruiert haben sollte. Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsteller per Fax am 29. September 2014 um 11:13 Uhr übermittelt (Urk. 3/27 = Urk. 4 [ohne Übermittlungsbestätigung]). Gleichentags um 14:39 Uhr ging per Fax eine unterzeichnete Vollmacht des Gesuchstellers an Rechtsanwalt C._____ beim Gesuchsgegner ein (Urk. 3/28). Mit Eingabe vom 29. September 2014 zeigte Rechtsanwalt C._____ dem Verfahrensbeteiligten (vorab per Fax) die Mandats-

- 3 übernahme an und stellte ein Verschiebungsgesuch für die Hauptverhandlung, da es ihm aufgrund der sehr kurzfristigen Mandatierung nicht möglich sei, den Verhandlungstermin am 1. Oktober 2014 wahrzunehmen (Urk. 3/29 = Urk. 8). Gleichentags teilte der Verfahrensbeteiligte Rechtsanwalt C._____ telefonisch mit, dass er das Verschiebungsgesuch nicht bewilligen werde, da es zu kurzfristig erfolgt sei (Urk. 3/31 = Urk. 6). Bezugnehmend auf dieses Telefongespräch erklärte Rechtsanwalt C._____ in der Folge (gleichentags vorab per Fax), er sei zur Ansicht gelangt, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO vorliege (Urk. 3/32 = Urk. 7). Mit Verfügung vom 29. September 2014 wurde das erneute Verschiebungsgesuch abgewiesen (Urk. 3/33). Mit Fax vom 30. September 2014 erklärte der Gesuchsteller, er verweigere die Teilnahme an der Hauptverhandlung und ersuche um Verschiebung derselben (Urk. 3/36). 3. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 überwies der Verfahrensbeteiligte das Ausstandsbegehren sowie die Akten der hiesigen Kammer und erklärte der Ansicht zu sein, dass kein Ausstandsgrund in seiner Person vorliege (Urk. 2 f.). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 wurde die Stellungnahme des Verfahrensbeteiligten dem Gesuchsteller zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 stellte Rechtsanwalt C._____ ein Fristerstreckungsgesuch, welches bis 3. November 2014 bewilligt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 3. November 2014 stellte Rechtsanwalt C._____ ein erneutes Fristerstreckungsgesuch, welches letztmals bis 13. November 2014 bewilligt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 13. November 2014 teilte Rechtsanwalt C._____ mit, dass er das Mandat niedergelegt habe und bat darum, "zwecks Wahrung der Interessen von Herrn A._____ […] der guten Ordnung halber, ihm eine neue Frist anzusetzen" (Urk. 14). Darauf ist zu verzichten, da dem Gesuchsteller hinreichend Gelegenheit geboten wurde, vom rechtlichen Gehör Gebrauch zu machen, und da zudem offensichtlich kein Fall für eine aufwendige Verteidigung vorliegt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Entscheid ergeht nicht in der den Beteiligten angekündigten Besetzung. 4. Aufgrund der Mandatsniederlegung ist Rechtsanwalt C._____ als Verteidiger des Gesuchstellers aus dem Rubrum zu entfernen. Die Mandatsniederlegung am

- 4 letzten Tag einer letztmals erstreckten Frist zur Stellungnahme erfolgte zur Unzeit, weshalb der Aufsichtskommission über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Meldung zu erstatten ist (vgl. Art. 12 lit. a BGFA). II. 1. Rechtsanwalt C._____ macht geltend, der Verfahrensbeteiligte habe die Abweisung des Verschiebungsgesuchs ihm gegenüber telefonisch sinngemäss damit begründet, dass der Gesuchsteller gar keinen Anwalt benötige. Zudem habe er aus dem Telefongespräch erkennen müssen, dass das Urteil gegen den Gesuchsteller wohl bereits feststehe und das Erledigungsprinzip anscheinend einmal mehr an erster Stelle stehe. Die völlig unsachliche Argumentation mit Mehrkosten für den Steuerzahler habe ihm gezeigt, dass es dem Verfahrensbeteiligten offensichtlich an der notwendigen Bereitschaft mangle, gegen den Gesuchsteller ein faires Verfahren führen zu wollen. Er sei daher zur Ansicht gelangt, dass der Verfahrensbeteiligte nicht in der Lage sei, gegen den Gesuchsteller ein unabhängiges und neutrales Verfahren durchzuführen, womit der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO vorliegen dürfte (Urk. 7). 2. Der Verfahrensbeteiligte führte in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 aus, er habe Rechtsanwalt C._____ vorab telefonisch mitgeteilt, dass er sein Verschiebungsgesuch nicht bewilligen werde. Als Grund habe er ihm im Wesentlichen die sehr kurzfristige Mandatierung genannt. Entgegen den Vorbringen im Ausstandsbegehren habe er die Ablehnung – auch nicht sinngemäss – damit begründet, dass der Gesuchsteller gar keinen Anwalt benötige. Auch sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb für Rechtsanwalt C._____ erkennbar gewesen sein soll, dass das Urteil bereits feststehe. Es sei in keiner Weise materiell über den Fall oder über den möglichen Ausgang des Verfahrens gesprochen worden (Urk. 2). 3. Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als in lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbei-

- 5 stand, befangen sein könnte (KELLER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 N 25). Unter Befangenheit wird allgemein die unsachliche innere Einstellung des Justizbeamten zu den Beteiligten und zum Gegenstand des konkreten Verfahrens verstanden, aus der heraus dieser in die Behandlung und Entscheidung des Falles auch unsachliche, sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass er daraufhin (von der Sache her nicht gerechtfertigt) einen Prozessbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder doch zumindest dazu neigt (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 227 E. 2.1 und BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2013 vom 27. März 2013 E. 2.2, SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, N 507 ff., BOOG, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 56 N 1-10 und 54 ff.). Bei der Beurteilung, ob der Ablehnungsgrund der Befangenheit gegeben ist, ist nicht auf das bloss subjektive Empfinden des Ablehnenden abzustellen. Es müssen Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Der Nachweis der Befangenheit ist nicht notwendig; es genügt, wenn Umstände vorliegen, die beim Betroffenen den Eindruck einer (wenn auch tatsächlich nicht vorhandenen) Befangenheit erwecken. Dieser Eindruck darf indessen nicht leichthin angenommen werden, weil sonst der Rechtsgang empfindlich gestört würde (KELLER, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], a.a.O., Art. 56 N 9). Ein Ausstandsgesuch muss begründet sein und der Gesuchsteller muss die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen. Es müssen die konkreten Tatsachen dargelegt werden, auf die sich die Ablehnung stützt. Insbesondere genügt es nicht, lediglich Vermutungen zu äussern. Auch kann es der Gesuchsteller nicht bei einer bloss behaupteten Darstellung belassen. Vielmehr muss er die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiieren. Aufgrund der Notwendigkeit eines raschen Ablaufs und des Ausschlusses eines Beweisverfahrens ist die Glaubhaftmachung auf Schriftstücke und eine in sich selbst glaubhafte Darstellung beschränkt (KELLER, in: DONATSCH/

- 6 - HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], a.a.O., Art. 58 N 9). Ein Beweisverfahren findet nicht statt (Art. 59 Abs. 1 StPO). 4. Rechtsanwalt C._____ hat in seinem Ausstandsbegehren vom 29. September 2014 nicht glaubhaft dargetan, weshalb der Verfahrensbeteiligte im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller befangen sein soll. Seine Behauptungen über den Inhalt des Telefongesprächs mit dem Verfahrensbeteiligten sind bestritten und wurden durch keinerlei Schriftstücke oder andere Beweismittel belegt. Demgegenüber scheint die Begründung der Abweisung des erneuten Verschiebungsgesuchs durch den Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar. Weshalb im Weiteren das Urteil gegen den Gesuchsteller im Strafverfahren bereits feststehen sollte, wurde von Rechtsanwalt C._____ nicht ansatzweise dargelegt; dieser Vorwurf erscheint ebenfalls nicht glaubhaft. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den Ausführungen von Rechtsanwalt C._____ keinerlei Hinweise ergeben, die auf den genannten oder einen weiteren Ausstandsgrund schliessen liessen. Das Ausstandsbegehren ist somit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Ausstandsverfahrens zu tragen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). In Anwendung von § 15 lit. d GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsbegehren gegen … lic. iur. B._____ wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.– und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:

- 7 - − den Gesuchsteller (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. C._____ (per Gerichtsurkunde) − das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 3; gegen Empfangsbestätigung) − … lic. iur. B._____ (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Aufsichtskommission über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 14. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Betschmann

Beschluss vom 14. Januar 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsbegehren gegen … lic. iur. B._____ wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.– und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Gesuchsteller (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. C._____ (per Gerichtsurkunde)  das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 3; gegen Empfangsbestätigung)  … lic. iur. B._____ (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Aufsichtskommission über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesg...

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