Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU250007-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 24. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Statthalteramt B._____, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 22. Mai 2024 (GB240001)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts B._____ vom 23. Januar 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/28). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.– Gebühren und Auslagen Statthalteramt Fr. 400.– Nachträgliche Gebühren und Auslagen Statthalteramt Fr. 1'930.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge: Des Beschuldigten: (Urk. 39 S. 2) 1. Ziff. 1.-3. des Urteils vom 22. Mai 2024 seien aufzuheben und der Entscheid sei diesbezüglich wie folgt zu fassen: "1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen." 2. Ziff. 5 des Urteils vom 22. Mai 2024 sei aufzuheben und der Entscheid sei diesbezüglich wie folgt zu fassen: "5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. Gebühren und Auslagen des Statthalteramtes) seien auf die Staatskasse zu nehmen." 3. Dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche die Aufwendungen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wie in der Untersuchung des Statthalteramtes deckt, mithin CHF 8'441.85. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Es sei der beschuldigten Person aus der Staatskasse eine Parteientschädigung für die Aufwendungen im Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 9'709.70 zuzusprechen. ----------------------------------------------------- Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 22. Mai 2024 der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 25 S. 20).
- 4 - Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2024 mündlich eröffnet und in unbegründeter Form übergeben (Prot. I S. 12; Urk. 18) und dem Statthalteramt am 16. Juli 2024 in unbegründeter Form zugestellt (Urk. 18A). Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 19). Das begründete Urteil (Urk. 25) wurde dem Statthalteramt und dem Beschuldigten am 7. Januar 2025 zugestellt (Urk. 24/1-2). 2. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 26). Anschlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 30). Mit Beschluss vom 27. März 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen (Urk. 32). Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Juli 2025 die Berufungsbegründung ein (Urk. 39). Dem Statthalteramt wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2025 Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 41). Sowohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Berufungsantwort bzw. Stellungnahme (Urk. 43 und Urk. 44), was den Parteien mitgeteilt wurde (Urk. 45/1-2). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung eine Abänderung der Urteilsdispositivziffern 1-3 (Schuldspruch und Strafe) und 5 (Kostenauflage). Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) wurde hingegen nicht angefochten (Urk. 39 S. 2). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelge-
- 5 richt Strafsachen, vom 22. Mai 2024 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Jositsch/Schmid, Handbuch StPO, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Jositsch/Schmid, a.a.O., N 1538). Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23).
- 6 - 3. Die Verteidigung führt in ihrer Berufungsbegründung aus, die Vorinstanz habe das private Gutachten von Prof. Dr. C._____ vom Institut für forensisches Sachverständigenwesen vom 20. April 2024 nicht als Beweismittel, sondern lediglich als Parteivorbringen zugelassen. Dem genannten Gutachten komme aber durchaus Beweisqualität und erhöhte Beweiskraft zu. Es sei ausnahmsweise als vollwertiges Beweismittel zuzulassen bzw. zumindest im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und darauf abzustellen (Urk. 39 S. 4 ff.). 3.1. Vorab ist zu berücksichtigen, dass einem von einer Partei eingeholten Gutachten – wie es seitens der Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten wurde (Urk. 25 S. 5; Urk. 9; Prot. I S. 6) – nach konstanter Praxis des Bundesgerichts materiell nicht der gleiche Stellenwert wie einem Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde, beigemessen wird, sondern lediglich als eine der freien Beweiswürdigung unterliegende Parteibehauptung bzw. als Bestandteil der Parteivorbringen betrachtet wird, welcher/welchem nicht die Qualität eines Beweismittels zukommt (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Deshalb hat das Gutachten von Prof. Dr. C._____ vom Institut für forensisches Sachverständigenwesen vom 20. April 2024 nicht die Bedeutung eines Beweismittels. Daran ändern die Ausführungen der Verteidigung, wonach es sich bei Prof. Dr. C._____ um einen ausgewiesenen und in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen handle, der in zahlreichen Fällen als Gerichtsgutachter tätig gewesen und nach wie vor sei, so dass dieser sich ein Gefälligkeitsgutachten in seiner Stellung in Deutschland gar nicht erlauben könne (Urk. 39 S. 5), nichts. Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie von vornherein mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Beschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem
- 7 - Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt. Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (BGE 141 IV 369 E. 6.2). 3.2. Zusammenfassend stellt ein Privatgutachten nach konstanter Praxis lediglich eine Parteibehauptung dar. Es kann von Gerichten zwar entgegengenommen werden, keinesfalls lassen sich darauf aber wichtige Entscheide abstützen. Das Bundesgericht hat es dann auch als willkürlich bezeichnet, bei der Entscheidfindung einzig auf ein Privatgutachten abzustellen (vgl. BSK StPO-Heer, 3. Aufl. 2023, Art. 189 N 6). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das private Gutachten von Prof. Dr. C._____ vom Institut für forensisches Sachverständigenwesen vom 20. April 2024 nicht als Beweismittel, sondern lediglich als Parteivorbringen zugelassen hat. 4. Weiter rügt die Verteidigung mit ihrer Berufung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes durch die Vorinstanz. Sie macht geltend, dass in der Anklage vom "von hinten herannahenden D._____" (Auskunftsperson) die Rede sei, was impliziere, dass dieser schneller gefahren sei als der Beschuldigte. Aus dem Gutachten von Prof. Dr. C._____ vom 20. April 2024 gehe indessen zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kollision, sofern es eine solche überhaupt gegeben habe, deutlich schneller gefahren sei als die Auskunftsperson, weshalb keine Rede davon sein könne, dass die Auskunftsperson von hinten herangenaht sei. Eine allfällige Kollision könne sich demnach nicht so zugetragen haben, wie es das Statthalteramt im Strafbefehl ausgeführt habe. Der Beschuldigte könne nur für den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestraft werden. Das erstinstanzliche Urteil sei somit vorliegend schon wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes aufzuheben (Urk. 39 S. 6 f.).
- 8 - 4.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken, denn es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO (Immutabilitätsprinzip) an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 149 IV 128 E. 1.2). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1). Nach einer vom Bundesgericht regelmässig verwendeten Formulierung hindert der Anklagegrundsatz das Gericht jedoch nicht daran, die beschuldigte Person aufgrund eines gegenüber der Anklage abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, wenn das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, vorausgesetzt, die Änderungen betreffen bloss Punkte, die für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlagge-
- 9 bend sind, und es wurde der beschuldigten Person Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1). 4.2. Von der Verteidigung wird nicht gerügt, dass die Anklage die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt zu wenig präzise umschreiben würde. Sie macht geltend, der Beschuldigte könne nur für den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestraft werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies die Vorinstanz nicht getan hätte. Vielmehr erachtete sie den Sachverhalt gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl als erstellt und ging für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl aus (vgl. Urk. 23 S. 15 f.). Die Geschwindigkeit der Auskunftsperson bzw. ob sie von hinten "herannahte" oder einfach von hinten "gefahren kam" betrifft nicht die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung. Relevant ist vielmehr, ob der Abstand zur Auskunftsperson im Tatzeitpunkt genügend gross war, um auf die Überholspur wechseln zu können. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Auskunftsperson langsamer fuhr als der Beschuldigte, das Tatgeschehen sich in diesem einzelnen Punkt also anders abgespielt hätte, als im Anklagesachverhalt dargestellt, würde diese "Änderung" bloss einen Punkt betreffen, der für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebend ist. Entscheidend für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts ist die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung und diesbezüglich hielt sich die Vorinstanz jedenfalls an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt. Zusammenfassend ist eine Verletzung des Anklagegrundsatzes durch die Vorinstanz nicht ersichtlich. III. Sachverhalt / Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsermittlung 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 10. Juni 2023, um ca. 05:50 Uhr, seinen Personenwagen Dodge GB Ram 1500 mit Anhänger auf der A4 in E._____ Richtung F._____ gelenkt zu haben. Auf der Höhe von km 22.500 sei er von der Normalspur auf die Überholspur gewechselt, wobei er aus pflichtwidriger Unvorsicht den Abstand zu dem von hinten herannahenden D._____ mit dem Personenwagen Volvo B V70 falsch eingeschätzt habe, so dass er beim Spur-
- 10 wechsel mit dem Anhänger den Personenwagen von D._____ touchiert habe, wobei an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstanden sei (Urk. 28). 2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl, insbesondere gestützt auf die Aussagen von D._____ (Auskunftsperson), erstellt sei (Urk. 25 S. 15 f.). 3. Die Verteidigung rügt eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz (Urk. 39 S. 7 ff.). 3.1. So macht sie in ihrer Berufungsbegründung zusammenfassend geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Höhe der Schäden an den beiden Fahrzeugen übereinstimme, obwohl sie selber ausgeführt habe, dass in der Fotodokumentation Masse fehlen würden und in der Untersuchung keine Spuren gesichert und kein Abgleich von Lackspuren vorgenommen worden seien, weshalb die Fotodokumentation als absoluter Beweis für die Kollision ausscheide. Diese Aussage der Vorinstanz stehe sodann im Widerspruch zum Gutachten von Prof. Dr. C._____ vom 20. April 2024, in welchem der Sachverständige mit Bezug auf eine allfällige Streifkollision ausgeführt habe, dass sich beweissicher der streitgegenständliche Anstoss nicht rekonstruiere lasse, da ein echter Schaden etwa am Gespann des Beschuldigten nicht festzustellen sei, insbesondere nicht in den relevanten Höhenlagen. Grund dafür sei die Einschätzung aufgrund von einer Vielzahl an ähnlich gelagerten Fällen und insbesondere auch, da die Höhe des Riffelblechs an der Seite des Anhängers an sich und die vertikale Schadensausdehnung an der Frontschürze des Volvos nicht eindeutig und zweifelsfrei zueinander passen würden. Die Verteidigung führt weiter aus, der Sachverständige habe festgestellt, dass durch die Polizei lediglich ein defektes Positionslicht an der hinteren linken Fahrzeugseite am Anhänger dokumentiert worden sei und diese Stelle als möglicher Kontaktpunkt angegeben werde. In diesem mutmasslichen Anstossbereich besitze der Anhänger eine Seitenverkleidung aus Riffelblech. Generelle oder strukturelle Schäden an der Blechverkleidung des Anhängers selbst seien, bis auf einige schwarze Abriebspuren und dem abgerissenen Positionslicht, nicht festzustellen. Beim Fahrzeug der Auskunftsperson habe der Sachverständige hingegen festgestellt, dass die horizontal verlaufenden
- 11 - Kratzspuren etwa im Bereich mittig des Stossfängers seien und sich auf ca. 20 cm vertikaler Ausdehnung erstrecken würden. Die Verteidigung macht dazu geltend, dass die Schadensbilder somit nicht übereinstimmen würden. Beim Fahrzeug des Beschuldigten sei ausser dem beschädigten Positionslicht, das vom Sachverständigen als möglicher Kontaktpunkt angegeben werde, keine Schädigung festzustellen. Sodann könnten die schwarzen Abriebspuren nicht vom grauen Volvo stammen und eine allfällige Kollision mit dem Positionslicht könne keine horizontal verlaufenden Kratzspuren in einer vertikalen Ausrichtung von 20 cm verursachen. Die Verteidigung schliesst sodann aus dem Gutachten, dass am Gespann des Beschuldigten ein (echter) Schaden nicht festzustellen sei, insbesondere nicht in der relevanten Höhenlage, und dass die Höhe des (angeblich den Schaden verursachenden) Riffelbleches an der Seite des Anhängers und die vertikale Schadenausdehnung an der Frontschürze des Volvos nicht (eindeutig und zweifelsfrei) zueinander passen würden. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach es augenscheinlich sei, dass die Höhenlage der Schäden an beiden Fahrzeugen übereinstimme, sei somit willkürlich und unhaltbar (Urk. 39 S. 7 ff.). Es trifft zu, dass in der Fotodokumentation bzw. in den Akten generell keine Masse zu finden sind. Genauso wenig, wie die Vorinstanz wusste, auf welcher exakten Höhe sich die Schäden an den Fahrzeugen befanden, kannte auch Prof. Dr. C._____ die Masse nicht. So mag es nicht "augenscheinlich" (d.h. offensichtlich) sein, dass die Höhenlage der Schäden an den beiden Fahrzeugen übereinstimmt, wie es die Vorinstanz ausdrückt. Schaut man die Fotodokumentation (Urk. 2/2) an, ist es aber durchaus nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass die Höhenlage der Schäden übereinstimmt. Insbesondere ergeben auch die Stellen, wo sich die Schäden an den Fahrzeugen befinden, ein mit der Darstellung der Auskunftsperson bzw. der sich im Polizeirapport befindlichen Skizze (Urk. 2/1 S. 5) übereinstimmendes Bild. Die gerügte Feststellung der Vorinstanz ist damit nicht offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat (Urk. 25 S. 13), widerspricht sie auch nicht dem Gutachten von Prof. Dr. C._____, welches aber – wie bereits erwähnt – ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen ist. Auch wenn der Gutachter zum Schluss kommt, dass sich der streitgegenständliche Anstoss nicht beweissicher rekonstruieren lasse, da ein
- 12 echter Schaden etwa am Gespann des Beschuldigten nicht festzustellen sei, insbesondere nicht in der relevanten Höhenlage (wobei dem Gutachter die Masse auch nicht bekannt waren), so führt er aber auch aus, dass sich eine Unfallsituation zeige, bei der es möglicherweise beim Spurenwechsel zu einem Streifanstoss der Fahrzeugkombination des Beschuldigten mit dem Volvo der Auskunftsperson gekommen sei (Urk. 8 S. 14). Weiter hält der Gutachter fest, dass der Schaden am Volvo vom Schadensbild her dem einer Streifkollision mit einem Objekt und der Kollisionswinkel unter anderem dem eines typischen Spurwechselvorgangs einer Fahrzeugkombination bei etwa 100 km/h auf einer Autobahn bzw. Schnellstrasse entspreche (Urk. 8 S. 8). Auch wenn der Gutachter zum Schluss kommt, dass sich eine Schadenskorrespondenz zwischen dem Volvo und der Fahrzeugkombination des Beschuldigten anhand der vorliegenden Beweislage nicht zweifelsfrei nachweisen lasse (Urk. 8 S. 22), so schliesst er mithin eine solche aber auch nicht aus. Insbesondere aus der Tatsache, dass sich am Anhänger kein grösserer Schaden feststellen liess, lässt sich nicht ohne Weiteres schliessen, dass durch den Anhänger am Volvo kein Schaden entstanden ist. Der Anhänger kann den Volvo beschädigt haben, auch ohne dass er selber gross tangiert wurde. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz – im Gegensatz zum Gutachter – bei der Sachverhaltserstellung auch die Aussagen der Beteiligten sorgfältig würdigte, was der Vorinstanz ein schlüssiges Gesamtbild verschaffte. 3.2. Weiter macht die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung eine einseitige Beweiswürdigung zu Lasten des Beschuldigten geltend. Die Vorinstanz habe das Gutachten von Prof. Dr. C._____ einseitig zu Lasten des Beschuldigten verwertet. Zudem seien die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Auskunftsperson das Kerngeschehen inhaltlich konstant und widerspruchsfrei geschildert habe und die von der Verteidigung angesprochenen Widersprüche in der Aussage der Auskunftsperson nur Nebensächlichkeiten betreffen würden bzw. diese Diskrepanzen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsperson nicht zu mindern vermögen, in dieser Form absolut unhaltbar (Urk. 39 S. 9 f.). Ebenso sei die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sie die Aussagen des Beschuldigten als
- 13 wenig glaubhaft qualifiziert habe, nicht nur falsch, sondern offensichtlich unrichtig (Urk. 39 S. 15). 3.3. Die Vorinstanz hat die im Recht liegenden Aussagen des Beschuldigten (inkl. Privatgutachten) und der Auskunftsperson D._____ korrekt zusammengefasst und sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis sorgfältig und zutreffend gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 25 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.1. Es trifft zwar zu, dass die Auskunftsperson anlässlich der Tatbestandsaufnahme gegenüber der Polizei erwähnte, sie hätte stärker bremsen können, um den Unfall zu verhindern (Urk. 2/1 S. 3), und anlässlich der Einvernahme beim Statthalteramt ausführte, sie habe gebremst, als der Beschuldigte sie berührt habe, sonst hätte es sie noch mehr erwischt (Urk. 2/17 S. 3), wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 39 S. 10 f.). Im vorliegenden Verfahren geht es indes um die dem Beschuldigten vorgeworfene pflichtwidrige Unvorsicht, nicht etwa um eine Unaufmerksamkeit der Auskunftsperson, wie die Verteidigung geltend zu machen versucht. Ausserdem ist es nicht ungewöhnlich, wenn ein Unfallbeteiligter nicht mehr ganz genau weiss, wie die konkreten Umstände des Bremsvorganges waren, weshalb dies die Aussagen der Auskunftsperson nicht unglaubhaft erscheinen lässt. Insofern erweist sich die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich. 3.3.2. Was die von der Verteidigung geltend gemachten Widersprüche in den Aussagen der Auskunftsperson betreffend die von ihr gefahrene Geschwindigkeit betrifft (Urk. 39 S. 11 ff.), so geht es hier nicht um das Kerngeschehen, denn für den Unfallhergang massgeblich ist nicht die Geschwindigkeit der Auskunftsperson, ist diese doch nicht ursächlich für die Streifkollision, sondern entscheidend ist vielmehr, ob der Abstand des Beschuldigten zur Auskunftsperson genügend gross war, um auf die Überholspur wechseln zu können. Auch wenn die Auskunftsperson in den Befragungen nicht immer exakt die gleiche Geschwindigkeit nannte, mit welcher sie gefahren sein will, und offensichtlich nicht mehr wusste, ob der Tempomat nun eingestellt war oder nicht, lässt dies keine massgeblichen Zweifel am Unfallhergang zu. Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht dar-
- 14 auf hingewiesen, dass Zeit-, Raum- und Entfernungsgrössen, allgemeine Angaben, die auf Schätzungen beruhen, sowie Zahlenangaben (und dazu gehören eben auch Angaben bezüglich der Geschwindigkeit) schlecht eingeprägt werden und generell als unzuverlässig gelten (vgl. Urk. 25 S. 14). Somit ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach Aussagen zu Geschwindigkeitsangaben stets ungenau sind und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsperson nicht in Frage stellen, begründet und stellt keine einseitige Beweiswürdigung zu Lasten des Beschuldigten dar. 3.3.3. Zusammenfassend vermag die Verteidigung nicht aufzuzeigen, dass die Aussagen der Auskunftsperson zur Ursache der Kollision und zum Unfallhergang zu wenig klar und im Verlaufe des Strafverfahrens nicht konstant geblieben wären. Vielmehr sagte die Auskunftsperson zum Kerngeschehen stets gleichbleibend aus, dass der Beschuldigte, als sie auf der linken Spur gefahren sei, sie rechts überholt habe und dann auf die linke Spur gewechselt und sie dabei mit dem Anhänger gestreift habe (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/17 S. 3, Urk. 17 S. 3 und S. 12). Dass die Vorinstanz diesbezüglich eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich. 3.3.4. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, so führt die Verteidigung aus, dass eine gewisse Inkonsistenz in dessen Aussagen insbesondere darauf zurückzuführen sei, dass sowohl die Polizei als auch das Statthalteramt und die Vorinstanz alle stets eine Kollision unterstellt hätten und das Fahrzeug der Auskunftsperson eine Beschädigung aufgewiesen habe. Im Zusammenhang mit den Ursachen einer allfälligen Kollision habe der Beschuldigte stets auf die Unaufmerksamkeit der Auskunftsperson wegen Telefonierens, die unterschiedlichen Tempi und die Schlangenlinien, die sie gefahren sei, hingewiesen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Aussagen zur "Ursache der Kollision" immer wieder geändert hätte, sei unhaltbar und falsch und damit auch willkürlich. Sodann sei es unzutreffend, dass der Beschuldigte die Auskunftsperson immer mehr bzw. immer stärker belastet habe. Wenn die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als wenig bzw. nicht glaubhaft dargestellt und zu dessen Nachteil ausgelegt habe, dann bleibe nur der Schluss, dass die Beweiswürdigung
- 15 einseitig zu Gunsten einer Partei bzw. einer am Verfahren beteiligten Person und zu Lasten des Beschuldigten erfolgt sei (Urk. 39 S. 13 ff.). 3.3.5. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte stets auf die Unaufmerksamkeit der Auskunftsperson wegen Telefonierens, die unterschiedlichen Tempi und die Schlangenlinien, die sie gefahren sei, hingewiesen hat. Er erwähnte aber lediglich gegenüber der Polizei, dass die Auskunftsperson während des Zeitpunkts der vermuteten Kollision ihr Mobiltelefon betätigt habe (Urk. 2/1 S. 3). Ansonsten betraf das vom Beschuldigten beschriebene Fahr- und Fehlverhalten der Auskunftsperson den Zeitpunkt vor und den Zeitpunkt nach der eingeklagten Kollision. So führte er bei der Polizei aus, dass er "anschliessend" bemerkt habe, wie der andere Lenker ihm immer wieder die Lichthupe gegeben habe und mal schnell, mal langsam gefahren sei (Urk. 2/1 S. 3). Gegenüber dem Statthalteramt machte er geltend, er sei vom Volvo vor der angeblichen Kollision mehrmals überholt worden, nicht geradeaus, sondern in Schlangenlinien, und beide Male, als die Auskunftsperson an ihm vorbeigefahren sei, sei sie am Handy gewesen (Urk. 2/13 S. 2). Was den Zeitpunkt der eingeklagten Kollision betrifft, gab er demgegenüber zu Protokoll, als er den Passat Combi überholt habe und von der rechten auf die linke Spur gewechselt sei, sei der Volvo noch weit hinten gewesen. Für den Zeitpunkt danach bemängelt er dann, der Volvo sei dann auf seine Höhe gekommen und der Fahrer habe wild gestikuliert und ihm das Handy hingehalten. Sodann habe er sich mehrfach vor ihn gesetzt und ihn ausgebremst (Urk. 2/13 S. 2). Auch gemäss den Ausführungen des Beschuldigen anlässlich der Hauptverhandlung sei die Auskunftsperson vor dem eingeklagten Vorfall in Schlangenlinien gefahren, am Telefonieren gewesen und mit sehr unterschiedlichen Geschwindigkeiten unterwegs gewesen. Über die Fahrweise der Auskunftsperson während der eingeklagten Kollision führte der Beschuldigte demgegenüber nichts aus. Erst danach habe die Auskunftsperson wild gestikuliert und das Handy gezeigt, sei vor ihm hergefahren und habe ihn ausgebremst (Urk. 16 S. 5). Der Beschuldigte machte demnach zwar ausführliche Ausführungen über das angeblich fehlerhafte Fahrverhalten der Auskunftsperson – was von dieser im Übrigen bestritten wurde – vor und nach der Kollision, zum Unfallhergang machte er aber kaum Aussagen. So erinnerte er sich zwar noch daran, von der rechten auf die
- 16 linke Fahrspur, auf welcher sich auch der Volvo befand, gewechselt zu haben, um einen VW Passat zu überholen (Urk. 1 S. 1, Urk. 13 S. 2, Urk. 16 S. 5), eine Kollision mit dem Volvo bemerkte er aber nicht (Urk. 1 S. 1, Urk. 13 S. 3 f., Urk. 16 S. 7 und S. 10). Die Vorinstanz hat diesbezüglich sodann zu Recht festgestellt, dass der Beschuldigte die Auskunftsperson immer mehr bzw. immer stärker belastet hat, was darauf hindeutet, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen des Beschuldigten handelt, um die Schuld von sich zu weisen, zumal er versuchte, von der Kollision, die ihm vorgeworfen wird, abzulenken. Gestützt auf seine Aussagen lässt sich zwar erstellen, dass er von der Normalspur auf die Überholspur wechselte, als sich die Auskunftsperson auf der Überholspur hinter ihm befand. Die Kollision scheint er aber nicht bemerkt zu haben, was nachvollziehbar ist und auch im Privatgutachten vermutet wurde, touchierte ja nicht der Personenwagen, sondern der Anhänger den Volvo. Jedenfalls lässt sich aber, wie bereits ausgeführt, gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson zum Kerngeschehen in Kombination mit der Fotodokumentation der Sachverhalt erstellen, wonach der Beschuldigte von der Normalspur auf die Überholspur wechselte, als die Auskunftsperson auf der linken Spur fuhr und den Volvo dabei mit seinem Anhänger touchierte, was zu den festgestellten Sachschäden führte. Dass die Auskunftsperson dem Beschuldigten danach zu verstehen gab, dass dieser hinausfahren soll, wird auch von dieser bestätigt, was aber noch mehr unterstreicht, dass der Beschuldigte die Kollision verursacht hatte, hätte die Auskunftsperson doch sonst keinen Grund gehabt, den Beschuldigten zum Anhalten zu bewegen. 3.4. Zusammenfassend liegt keine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz vor. Sie erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl mit vertretbaren Argumenten als erstellt. IV. Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung 1. Weiter rügt die Verteidigung die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz (Urk. 39 S. 16 ff.), indem sie ausführt, durch die absolut einseitige Würdigung der Beweise verletze die Vorinstanz die Unschuldsvermutung gemäss
- 17 - Art. 10 Abs. 1 StPO und die durch Art. 6 EMRK geschützten Garantien auf ein faires Verfahren (Urk. 39 S. 16). Wie bereits unter Ziff. III vorstehend ausgeführt, liegt keine einseitige Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz vor. Diese hat vielmehr alle Beweise sorgfältig und nachvollziehbar geprüft, bevor sie zum Schluss kam, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt erstellt sei. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschuldigten übereinstimmen, belegt keine Willkür, wie selbst die Verteidigung einräumt (Urk. 39 S. 3 f.). Die Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz mag mithin nicht der Darstellung des Beschuldigten entsprechen, ist deswegen aber nicht automatisch einseitig. 2. Sodann macht die Verteidigung geltend, durch die Nichtzulassung des Privatgutachtens von Prof. Dr. C._____ als Beweismittel habe die Vorinstanz Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) verletzt, ebenso weil sie selber auf das Privatgutachten nur soweit abgestellt habe, solange dieses zu Lasten des Beschuldigten angerufen werden konnte (Urk. 39 S. 17). Wie bereits unter Ziff. II.3.2 vorstehend ausgeführt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das private Gutachten von Prof. Dr. C._____ vom Institut für forensisches Sachverständigenwesen vom 20. April 2024 nicht als Beweismittel, sondern lediglich als Parteivorbringen zugelassen hat. Dass die Vorinstanz keine einseitige Beweiswürdigung zu Lasten des Beschuldigten vorgenommen hat, wurde ebenfalls bereits ausgeführt. Es ist soweit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Art. 10 Abs. 2 StPO verletzt haben sollte. 3. Schliesslich rügt die Verteidigung eine Verletzung der Beweislastregel bzw. der Beweiswürdigungsregel von Art. 10 Abs. 3 StPO und damit des Grundsatzes "in dubio pro reo" durch die Vorinstanz. Sie macht geltend, eine vollständig einseitige Beweiswürdigung zu Lasten des Beschuldigten sei im Ergebnis nichts anderes, als dass die Beweislast auf die beschuldigte Person überwälzt werde. Zudem lasse sich die vorgeworfene Kollision nicht feststellen, rekonstruieren und nachweisen, wie das Gutachten von Prof. Dr. C._____ festhalte, was umso mehr
- 18 gelte, als dass die Aussagen der Auskunftsperson im Kerngeschehen widersprüchlich und damit wenig glaubhaft seien. Es blieben offenkundig unüberbrückbare, unüberwindliche Zweifel. Ein Schuldspruch dürfe aber nur erfolgen, wenn der Beweis über jeden vernünftigen Zweifel hinaus bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht sei, was vorliegend nicht erfüllt sei (Urk. 39 S. 17 ff.). Wie unter Ziff. III vorstehend ausgeführt, wurde die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht einseitig zu Lasten des Beschuldigten vorgenommen. Vielmehr kam die Vorinstanz nach einer sorgfältigen, nachvollziehbaren und willkürfreien Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich die Kollision wie im Anklagesachverhalt beschrieben abspielte. Da die Vorinstanz daran zu Recht keine Zweifel hatte, kam der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zum Tragen. Eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 StPO liegt demnach nicht vor. V. Rechtliche Würdigung 1. Das Statthalteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als fahrlässige (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG (Urk. 2/28 und Urk. 25 S. 20). Dass auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, ergibt sich aus Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG. 2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Gesetzesbestimmungen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal die Verteidigung die rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht beanstandet. Damit ist der Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung 1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so,
- 19 dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 25 S. 19 f.). Die Verteidigung rügt die Strafzumessung in ihrer Berufungsbegründung nicht. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen, da der Beschuldigte zwar durch die falsche Einschätzung des Abstandes zum Fahrzeug der Auskunftsperson eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf, aber lediglich eine Streifkollision mit geringem Sachschaden verursachte. In subjektiver Hinsicht ist zwar zu berücksichtigen, dass das Überholmanöver nicht notwendig war, der Beschuldigte aber fahrlässig handelte. Die subjektive Tatschwere erweist sich ebenfalls als leicht. Die fehlende Einsicht des Beschuldigten darf hingegen – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so erzielt er als wissenschaftlich technischer Direktor in einem Museum in Deutschland ein Einkommen von EUR 500.– pro Monat und erhält Immobilienerträge. Ansonsten ist er krankgeschrieben (Urk. 16 S. 2). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 400.– als angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. 2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festzulegen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) zu bestätigen.
- 20 - 2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf einen Freispruch. Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist ihm ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 22. Mai 2024 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger des Beschuldigten (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten)
- 21 - das Statthalteramt B._____ die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. September 2025 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Schwarzenbach-Oswald