Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 28.05.2025 SU240021

28 mai 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,029 mots·~15 min·4

Résumé

Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240021-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Hug-Schiltknecht Urteil vom 28. Mai 2025 in Sachen Statthalteramt Bezirk Bülach, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 5. Juli 2023 (GC230007)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Bülach vom 3. März 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/17). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 18 S. 14) 1. Der Beschuldigte ist der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.– Gebühr Statthalteramt Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten werden dem Statthalteramt Bülach zur Abschreibung überlassen. 4. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4'477.75 für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Des Statthalteramtes Bezirk Zürich: (Urk. 20 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Busse in der Höhe von Fr. 400.00 zu bestrafen. 2. Die Gebühr des Statthalteramtes Bezirk Bülach in Höhe von Fr. 330.00 sei vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 3 - 3. Es sei entsprechend keine Entschädigung an den Beschuldigten auszurichten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 30 S. 5) 1. Die Berufungsanträge seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung zuzusprechen.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 5. Juli 2023 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 17; Urk. 12). Nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung reichte das Statthalteramt des Bezirks Bülach (nachfolgend: Statthalteramt) mit Eingabe vom 3. April 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 17; Urk. 20). 2. Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2024 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Statthalteramtes beantragt werde (Urk. 22). Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 erklärte der Beschuldigte, dass auf Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 24). 3. Am 14. Mai 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beschlossen und da die Berufungserklärung des Statthalteramtes offensichtlich bereits eine Berufungsbegründung darstellte, dem Beschuldigten sowie der Vorinstanz Frist angesetzt, um schriftlich Berufungsantwort bzw. eine freigestellte Stellungnahme einzureichen (Urk. 26). 4. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 28), während der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Juni 2024 innert erstreckter Frist die Berufungsantwort einreichte (Urk. 29; Urk. 30). Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2024 wurde diese samt der Honorarnote der Verteidigung des Beschuldigten dem Statthalteramt zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 32), welches davon jedoch keinen Gebrauch machte. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales A. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsge-

- 5 richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem das Statthalteramt einen anklagegemässen Schuldspruch beantragt (Urk. 20), hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten. B. Kognition 1. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Bei der Überprüfung des Sachverhalts ist die Kognition des Berufungsgerichts auf offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung basierende Feststellungen der Vorinstanz beschränkt. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 141 IV 369 E. 6.3; BGE 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 144 V 50 E. 4.2; BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGer 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 3. In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung unterliegt das Berufungsgericht hingegen keiner Beschränkung seiner Überprüfungsbefugnis. Vielmehr hat es sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu beurteilen (ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 398 N 23).

- 6 - 4. Das Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). III. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 21. Oktober 2021, um 07:20 Uhr, auf der B._____-strasse C._____ in Richtung D._____ gefahren zu sein. Auf Höhe der Liegenschaft Nr. 1 sei der Beschuldigte wegen eines auf dem Trottoir der abschüssigen E._____-strasse herkommenden Kinder-Trottinetts erschrocken, weshalb er eine unkontrollierte Lenkbewegung nach links gemacht habe und mit einem Inselschutzpfosten kollidiert sei. Der Beschuldigte habe sich aufgrund eines anderen, für ihn plötzlich in Erscheinung tretenden, aber sich korrekt verhaltenden Verkehrsteilnehmer erschrocken, weshalb er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, anstatt situationsgemessen zu bremsen, eine ausweichende Linksbewegung gemacht habe. Es wäre dem berufsmässig routinierten Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar gewesen, sein Fahrzeug ohne Ausweichmanöver abzubremsen und so die Kollision mit dem Inselschutzpfosten zu vermeiden (Urk. 2/17). 1.2. Der Beschuldigte anerkannte, am 21. Oktober 2021 zur genannten Zeit auf der B._____-strasse in C._____ in Richtung D._____ unterwegs gewesen zu sein und nachdem ein Trottinettfahrer auf der E._____-strasse herangefahren sei und er sich ab diesem erschrocken habe, mit dem Inselschutzpfosten kollidiert zu sein (Urk. 18 S. 4; Urk. 2/16 F/A 4, 19 und 27; Prot. I S. 9 ff.). Im Übrigen bestritt er den ihm vorgeworfene Sachverhalt. 1.3. Die Vorinstanz erachtete den strittigen Sachverhalt als nicht erstellt (Urk. 18 S. 9). 1.4. Das Statthalteramt machte in der Berufungserklärung bzw. -begründung geltend, dass die im Polizeirapport vom 25. Oktober 2021 aufgeführten Aussagen des Beschuldigten nach Vorhalt der strafprozessualen Rechten und Pflichten ent-

- 7 gegen der Vorinstanz wichtige Bestandteile zur Erstellung des Sachverhaltes seien und sie gerade in Übertretungsstrafverfahren bzw. Selbstunfällen ohne Zeugen von grosser Bedeutung seien. Diese doch detaillierten Aussagen des Beschuldigten seien sodann als glaubhaft und am wahrheitsgetreusten einzustufen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die summarischen Aussagen des Beschuldigten im Polizeirapport nicht zu dessen Lasten verwendet werden dürften, würden hingegen wenig überzeugend wirken. Weiter würden die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme, welche aufgrund längerer Verzögerungen herbeigerufen durch den Verteidiger erst mehr als ein Jahr nach dem Unfall erfolgt sei, konstruiert und einstudiert wirken. Nach Ansicht des Statthalteramtes habe die Vorinstanz die Ausführungen des Beschuldigten mit den bekannten Umständen nur ungenügend abgeglichen. Die Darstellungen des Beschuldigten könnten in objektiver Sicht nicht mit der Unfallörtlichkeit in Einklang gebracht werden. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seine Darstellungen jeweils der Fragestellung so angepasst habe, dass diese für ihn keine strafrechtliche Nachteile nach sich ziehen könnten. Die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen vor dem Statthalteramt bzw. der Vorinstanz sei deshalb stark anzuzweifeln. Alles in allem würden die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er sich in einer durch einen Trottinettlenker hervorgerufenen Gefahrensituation befunden habe, als reine Schutzbehauptung erscheinen. Der Beschuldigte lasse zu seiner Entlastung das Argument gelten, dass er aufgrund eines anderen Verkehrsteilnehmers, welcher wohl bemerkt keinen Fahrfehler begangen habe und es keinerlei objektive Anzeichen dafür gegeben habe, dass dieser unvermittelt auf die B._____-strasse hätte fahren können, einen Fahrfehler begonnen habe (Urk. 20 S. 2 ff.). 1.5. Der Beschuldigte machte mit seiner Berufungsantwort zusammengefasst geltend, dass seitens des Statthalteramtes erst im zweitinstanzlichen Verfahren zur Debatte gestellt werde, dass die Sachdarstellung des Beschuldigten nicht glaubhaft sei, angeblich nachträglich einstudiert erscheine und im Widerspruch zur ersten Aussage bei der Polizei stehe. Im Untersuchungsverfahren habe das Statthalteramt jedoch offensichtlich noch nicht im geringsten Zweifel an den entsprechenden Aussagen des Beschuldigten gehegt und es deshalb bezeichnen-

- 8 derweise auch nicht als erforderlich gesehen, die rapportierende junge Polizeibeamtin als Zeugin einzuvernehmen. Es sei nichts dagegen einzuwenden, wenn seitens der Vorinstanz der Beweiswert der angeblichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Rapportaufnahme auf der Strasse als nicht relevant qualifiziert bzw. nicht gegen den Beschuldigten verwendet worden sei. Weiter könnten die Aussagen des Beschuldigten in der formellen Einvernahme durch das Statthalteramt im Berufungsverfahren per se nicht als unglaubhaft qualifiziert werden, zumal dessen Aussagen auch Grundlage des Anklagesachverhalts im angefochtenen Strafbefehl seien. Aus all diesen Gründen sei der allenfalls sinngemässe Vorwurf des Statthalteramtes, wonach die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen haben soll, nicht gerechtfertigt (Urk. 30 S. 2 f.). 2. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Würdigung des Sachverhaltes die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt zusammengefasst (Urk. 18 S. 4 f.). Ferner wurden die relevanten Beweismittel zutreffend referenziert und die Aussagen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 18 S. 5 ff.). Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung bzw. punktueller Hervorhebung sei auf Folgendes verwiesen: Hinsichtlich der Verwertbarkeit des Polizeirapports vom 21. Oktober 2021 ist mit der Vorinstanz und entgegen der Meinung des Statthalteramtes ergänzend festzuhalten, dass der Polizeirapport nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein an sich zulässiges Beweismittel im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO darstellt, wobei ihm allerdings nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zukommen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2). Das Obergericht des Kantons Zürich erwog, dass die summarische Wiedergabe von informellen Befragungen der Polizei keine Einvernahme im Sinne von Art. 78 StPO darstellt, da sie weder im Frage/Antwort-Stil protokolliert noch von der befragten Person unterzeichnet wird. Wird in einem Polizeirapport zwar festgehalten, dass die beschuldigte Person auf ihre strafprozessualen Rechte aufmerksam gemacht wurde, ist aber nicht ersichtlich, welche Rechte konkret genannt wurden, sind die summarisch im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen zumindest nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urteil des Oberge-

- 9 richtes des Kantons Zürich SU200027 vom 13. April 2021 E. 3.2). Im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 21. Oktober 2021 wurden die Aussagen des Beschuldigten lediglich sinngemäss wiedergegeben und nicht förmlich protokolliert. Auch ist nicht ersichtlich, welche "strafprozessualen Rechte und Pflichten" dem Beschuldigten vorgehalten wurden (Urk. 2/1 S. 2). Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die darin wiedergegebenen Aussagen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden können (vgl. Urk. 18 S. 5). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und gewürdigt, worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 18 S. 6 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sind. Es gibt keine weiteren Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts, zumal der Trottinettfahrer, welcher in den Vorgang involviert war, die Unfallstelle bereits verlassen hatte, als die Polizei eintraf und er in der Folge auch nicht ausfindig gemacht wurde. Mit der Vorinstanz geht es nicht an, alleine aus der Tatsache, dass sich der Beschuldigte ab dem mit hoher Geschwindigkeit herbeifahrenden Trottinettfahrer erschrocken habe, ohne konkrete Anhaltspunkte den Schluss zu ziehen, der Beschuldigte habe dem Verkehr nicht die nötige Aufmerksamkeit zuteilwerden lassen. Welche Reaktion adäquat gewesen wäre, wenn der Trottinettfahrer tatsächlich ohne abzubremsen auf die B._____-strasse aufgefahren wäre, lässt sich sodann im vorliegenden Fall anhand der vorhandenen Beweismittel ohnehin nicht abschliessend beantworten. Die Vorinstanz zog somit zu Recht den Schluss, dass sich nicht erstellen lässt, dass mit einem reinen Bremsmanöver eine Kollision hätte verhindert werden können und verfällt damit nicht in Willkür. Vielmehr würde sie bei der Annahme, dass mit einem reinen Bremsmanöver eine Kollision hätte verhindert werden können – entgegen der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und ohne sich dabei auf Beweise stützen zu können – in Willkür verfallen. Des Weiteren lässt sich sodann aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie mangels weiterer Beweismittel auch nicht erstellen, dass sich der Trottinettfahrer – wie im Strafbefehl umschrieben – korrekt verhalten hat. Ergänzend ist festzuhalten, dass, selbst wenn die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft wären, damit noch kein Schuldnachweis erbracht wäre.

- 10 - 3. Was das Statthalteramt vorbringt, genügt somit nicht, um Willkür darzutun. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz liegt jedenfalls nicht vor. IV. Rechtliche Würdigung 1. Das Statthalteramt machte mit der Berufungserklärung bzw. -begründung im Wesentlichen geltend, dass während des morgendlichen erhöhten Verkehrsaufkommens heutzutage auch mit einem Trottinettfahrer auf einem Trottoir gerechnet werden müsse. Worin genau das Gefahrenmoment ausgehend vom Trottinettfahrer kommen soll, habe die Vorinstanz lediglich mit der erhöhten Geschwindigkeit des Trottinettfahrers begründet. Der Beschuldigte habe wiederholt ausgeführt, dass er sich über das plötzliche Auftreten des Trottinettfahrers erschrocken habe und deshalb eine Lenkbewegung nach links habe machen müssen. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz hätte der Beschuldigte gestützt auf das Vertrauensprinzip im Sinne von Art. 26 SVG davon ausgehen können und müssen, dass der Trottinettfahrer – auch bei erhöhter Geschwindigkeit – nicht unvermittelt vom Trottoir auf die Strasse fahre (Urk. 20 S. 2). 2. In der Berufungsantwort machte der Beschuldigte geltend, dass entgegen der Behauptung des Statthalteramtes unter den gegebenen Umständen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und ohne in Willkür zu verfallen, sehr wohl nachvollziehbar sei, dass er im relevanten Zeitpunkt nicht habe abschätzen können, ob das Trottinett direkt die B._____-strasse überqueren und nicht auf dem Trottoir der B._____-strasse weiterfahren würde. In Anbetracht dieser akuten oder verständlicherweise zumindest akut erscheinenden potentiellen Gefahr könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er in seiner Not so reagiert habe, wie er es gemacht habe. Sein Verhalten sei weder abwegig noch kopflos gewesen, sondern vielmehr sehr verständlich für einen vorsichtigen Fahrzeuglenker. Was im vorliegenden Fall, wenn das Trottinett effektiv, wie erwartet bzw. nicht auszuschliessen gewesen sei, in die Strasse hinausgefahren wäre, die objektiv angemessenste Reaktion gewesen wäre, lasse sich zumindest ohne Gutachten, aber wohl auch ganz generell, sowieso nicht bestimmen. Somit sei auch aus diesem Grund der

- 11 vom Statthalteramt erhobene Vorwurf des nicht situationsangemessenen Verhaltens nicht haltbar (Urk. 30 S. 4; Urk. 8 S. 5 f.). 3.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Gesetzesbestimmungen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 18 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. In ihrer Eventualbegründung zur rechtlichen Würdigung führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass selbst wenn erstellt werden könnte, dass die drohende Kollision mit einem reinen Bremsmanöver hätte verhindert werden können, das Verhalten des Beschuldigten nicht automatisch strafbar wäre. Dies sei nur dann der Fall, wenn das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs auf einem Fahrfehler oder auf einer Fehlreaktion des Lenkers beruhe. Das unvermittelte Auftauchen des unbeleuchteten Trottinettfahrers habe ein sofortiges Handeln des Beschuldigten erfordert. Es liegen keine Hinweise vor, wonach er im Gefahrenmoment abgelenkt gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er den Geschehnissen auf der Strasse die volle Aufmerksamkeit gewidmet habe. Der Beschuldigte hätte gestützt auf das Vertrauensprinzip im Sinne von Art. 26 SVG nicht damit rechnen müssen, dass ein Trottinettfahrer mit überhöhter Geschwindigkeit von rechts auf die Strasse zukommen könnte. Die Gefahr sei für den Beschuldigten überraschend gekommen und habe eine unmittelbare Reaktion seinerseits erfordert. So habe sich der Beschuldigte entschieden, nach links auszuweichen und gleichzeitig eine Vollbremsung vorzunehmen, anstatt nur ein Bremsmanöver einzuleiten. Diese Reaktion sei in der damaligen Situation, in welcher ein Trottinettfahrer im Dunkeln ohne Licht unvermittelt aufgetaucht sei, wenn nicht adäquat, dann doch zumindest nicht abwegig oder gar kopflos gewesen. Sie kam sodann zum Schluss, dass die Reaktion des Beschuldigten – das Ausweichmanöver nach links mit gleichzeitiger Vollbremsung – auch wenn sie sich im Nachhinein aus objektiver Sicht nicht als die angemessenste erwiesen habe, zumindest entschuldbar sei (Urk. 18 S. 11 f.). 3.3. Die Vorinstanz kam damit zu Recht zum Schluss, dass die Reaktion des Beschuldigten, konkret ein Ausweichmanöver nach links mit gleichzeitiger Vollbremsung, auch wenn sie sich im Nachhinein aus objektiver Sicht nicht als die ange-

- 12 messenste erwies, zumindest aufgrund der gegebenen Umstände entschuldbar war. Eine Rechtsverletzung bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung liegt somit ebenfalls nicht vor. 4. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte einer fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nicht schuldig gemacht und ist freizusprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2, 3 und 4) zu bestätigen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt unterliegt mit seinem Antrag auf Schuldspruch vollumfänglich. Unterliegt das Statthalteramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 428 N 3). Die Gerichtsgebühr fällt deshalb ausser Ansatz. 3.1. Der Beschuldigte beantragte, ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Urk. 30 S. 5). 3.2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. 3.3. Die Aufwendungen für die Verteidigung sind ausgewiesen und betrugen Fr. 1'859.70 (Urk. 31). Diese Aufwendungen erscheinen angemessen. Dem Beschuldigten ist demnach eine Prozessentschädigung von Fr. 1'859.70 (inkl. 7,7 % und 8,1 % MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 13 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2, 3 und 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'859.70 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Bülach  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Mai 2025 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: MLaw Hug-Schiltknecht

SU240021 — Zürich Obergericht Strafkammern 28.05.2025 SU240021 — Swissrulings