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Zürich Obergericht Strafkammern 09.06.2020 SU200017

9 juin 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·464 mots·~2 min·5

Résumé

Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU200017-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Beschluss vom 9. Juni 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Statthalteramt Bezirk Bülach, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 11. Februar 2020 (GC190031)

- 2 - Erwägungen: 1. Vor Schranken liess der Beschuldigte am 11. Februar 2020 Berufung gegen das gleichentags ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, anmelden (Prot. I S. 13). 2. Das begründete Urteil wurde der erbetenen Verteidigung am 30. April 2020 zugestellt, mit dem Hinweis, dass die Berufung erhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids binnen 20 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich die schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 12; Urk. 13). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 1. Mai 2020 zu laufen und endete am 20. Mai 2020 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief unbenützt ab. In Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. Februar 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bülach

- 3 - − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 9. Juni 2020

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Höchli

Beschluss vom 9. Juni 2020 Erwägungen: Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. Februar 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt Bülach  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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