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Zürich Obergericht Strafkammern 30.03.2020 SU200010

30 mars 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·835 mots·~4 min·5

Résumé

Übertretung der Verordnung über das Taxiwesen der Stadt Winterthur

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU200010-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 30. März 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadtrichteramt Winterthur, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung der Verordnung über das Taxiwesen der Stadt Winterthur Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 2. September 2019 (GC190009)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 2. September 2019 wurde der Beschuldigte der Übertretung der Verordnung über das Taxiwesen der Stadt Winterthur in Verbindung mit der Platzordnung für das Taxiwesen der Stadt Winterthur schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 80.– bestraft (Urk. 15; Urk. 22 S. 12). Dieser Entscheid wurde, nachdem der Einzelrichter dem Beschuldigten vor der Urteilsberatung die Sach- und Rechtslage erläutert hatte und der Beschuldigte an seiner Einsprache ausdrücklich festhielt (Prot. I S. 17), am 2. September 2019 mündlich eröffnet (Prot. I S. 17 ff.) und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben (Urk. 15). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 15 [Urteilsdispositiv]; Urk. 19 = Urk. 22 [begründete Fassung]). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. September 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 17). Am 28. Februar 2020 wurde das begründete Urteil dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 20). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1). 3. Der Beschuldigte hat zwar rechtzeitig Berufung angemeldet, reichte aber in der Folge innert Frist keine Berufungserklärung ein (Fristende: 19. März 2020). Zwar führte der Beschuldigte bereits in seiner Berufungsanmeldung vom 10. September 2019 Gründe an, weshalb das vorinstanzliche Urteil fehlerhaft sei

- 3 - (Urk. 17). Die Strafprozessordnung sieht für die Einlegung der Berufung jedoch – wie bereits unter Ziffer 2 angetönt – ein zweistufiges Verfahren vor. Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs (siehe Art. 84 StPO zur Eröffnung sowie Art. 81 Abs. 4 StPO zum Inhalt des Dispositivs) und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 mit Verweis auf BGE 138 IV 157 E. 2.1 S. 158). Dies hat der Beschuldigte nicht getan. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wäre praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen, angesichts seiner knappen finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 22 S. 11) ist diese indes auf Fr. 300.– zu reduzieren. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 10. September 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 30. März 2020

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 30. März 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 10. September 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  das Stadtrichteramt Winterthur  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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