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Zürich Obergericht Strafkammern 14.08.2019 SU190028

14 août 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·735 mots·~4 min·7

Résumé

Vorsätzliche einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU190028-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 14. August 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt Bezirk Dietikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend vorsätzliche einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 28. März 2019 (GB180052)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 28. März 2019 wurde der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Der Entscheid wurde dem Beschuldigten am 28. März 2019 mündlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 24), wobei der Beschuldigte die Verhandlung nach der Eröffnung bzw. während der mündlichen Erläuterung verliess (Prot. I S. 14). Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschuldigten sodann mit Schreiben vom 28. März 2019 zugesandt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Rechtsmittelfrist am 29. März 2019 zu laufen beginne (Urk. 25). In Ziffer 8 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 24 [Urteilsdispositiv]; Urk. 29 = Urk. 32 [begründete Fassung]). Mit Schreiben vom 8. April 2019 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 27). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.). 3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein. Das begründete Urteil wurde von ihm zwar nicht abgeholt (vgl. Urk. 31), da eine Zustellung jedoch bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach erfolglosem

- 3 - Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), gilt das begründete Urteil als am 9. Juli 2019 zugestellt (Urk. 31). Die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung endete somit am 29. Juli 2019. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 8. April 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 4 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 14. August 2019

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 14. August 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 8. April 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Dietikon  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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