Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 13.01.2020 SU190025

13 janvier 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,655 mots·~18 min·6

Résumé

Übertretung der Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO) und der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

sGeschäfts-Nr.: SU190025-O/U1/cwo davon abgetrennt SU190043

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. C. Brenn und lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch

Urteil vom 13. Januar 2020

in Sachen

Statthalteramt Bezirk Zürich, vertreten durch a.o. Statthalter-Stvin. Dr. iur. A._____

gegen

1. B._____, 2. … Beschuldigter und II. Berufungskläger

betreffend Übertretung der Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Mai 2019 (GC180133)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 10. Juli 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 60). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 94 S. 46 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher B._____ ist betreffend Sachverhalt 1 und Sachverhalt 2 schuldig − der mehrfachen unzulässigen Betreibung der Salonprostitution ohne erforderliche Bewilligung i.S.v. Art. 199 StGB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c der Prostitutionsgewerbeverordnung der Stadt Zürich vom 7. März 2012, teilweise mit den Änderungen vom 12. April 2017. 2. Der Einsprecher B._____ wird betreffend Sachverhalt 3 freigesprochen vom Vorwurf − der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs i.S.v. Art. 32a VEP i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis VEP. 3. Im Übrigen wird das Verfahren gegen den Einsprecher B._____ betreffend den Anklagepunkt Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs i.S.v. Art. 32a VEP i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis VEP (betreffend Sachverhalt 1 und Sachverhalt 2) eingestellt. 4. (…) 5. (…) 6. (…) 7. Der Einsprecher B._____ wird bestraft mit einer Busse von CHF 3'800.–, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen des Statthalteramtes des Bezirks Bülach vom 30. August 2017 (ST.2; ST.3; ST.4; ST.5). 8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Einsprecher B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Tagen. 9. (…)

- 3 - 10. (…) 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'400.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Einsprecher B._____ und zu 2/10 der Einsprecherin C._____ auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Im Umfang von 3/10 werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich betreffend den Einsprecher B._____ im Betrag von CHF 2'030.– (CHF 1'500.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 6 vom 10. Juli 2018 sowie CHF 530.– nachträgliche Gebühren) werden zu 5/6 dem Einsprecher B._____ auferlegt und im Umfang von 1/6 dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich zur Abschreibung überlassen. Diese Kosten sowie die Busse von CHF 3'800.– werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Zürich eingefordert. (…) 13. Den Einsprechern wird keine Entschädigung zugesprochen. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (sinngemäss, Urk. 95, Prot. II. S. 7 ff.) Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. b) Des Statthalteramts Bezirk Zürich keine Anträge

- 4 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 8. Mai 2019 wurde der Beschuldigte B._____ vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher unzulässiger Betreibung der Salonprostitution schuldig gesprochen. Von weiteren Vorwürfen wurde er freigesprochen resp. wurde das Verfahren eingestellt. Der Beschuldigte wurde mit einer Busse von Fr. 3'800.–, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Tagen, bestraft (Urk. 94 S. 46 ff.). Das Verfahren gegen die Mitbeschuldigte C._____ wurde mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 abgetrennt und wird separat weitergeführt (Urk. 123). 1.2. Gegen das schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil vom 8. Mai 2019 (Urk. 85/1 und 85/A) meldete das Statthalteramt am 14. Mai 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 86). Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 28. Mai 2019 erfolgte ebenfalls fristgerecht (Urk. 87). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 27. Juni 2019 (Urk. 92/1, Urk. 93) zog das Statthalteramt am 12. Juli 2019 seine Berufung gegen den Beschuldigten zurück, wovon heute Vormerk zu nehmen ist (Urk. 100). Der Beschuldigte reichte bereits am 4. Juni 2019, und damit vor Erhalt des begründeten Urteils, eine als Berufungserklärung bezeichnete Eingabe ein (Urk. 95). Es fragt sich, ob dadurch Art. 399 Abs. 3 StPO Genüge getan wurde. Allerdings ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Beschuldigten vom 3. Juni 2019 unmissverständlich, dass er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht, weshalb es als hinreichende Berufungserklärung entgegen zu nehmen ist. Seit Erhalt des begründeten Urteils ging dem Gericht keine Berufungserklärung mehr zu. Insbesondere kam der Beschuldigte auch der – ihm korrekt zugestellten – Aufforderung vom 6. August 2019 zur Einreichung diverser Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen bis heute nicht nach (Urk. 102, Urk. 106). 1.3. Die Freisprüche und Verfahrenseinstellungen zu Gunsten des Beschuldigten gemäss Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils bilden offenkundig nicht Teil der Berufung des Beschuldigten, auch wenn er das Urteil "vollumfänglich" anficht (Urk. 95; vgl. auch Prot. II S. 7). Das Statthalteramt hat seine Berufung zurück ge-

- 5 zogen. Ebenso wenig sind die lediglich die Mitbeschuldigte C._____ betreffenden Ziffern des Urteils vom Beschuldigten angefochten; diese sind vorliegend vielmehr ausser Acht zu lassen. Im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO ist daher vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in den Ziffern 2 und 3 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Beschuldigte zwar festhielt, er fechte die Verfügung und das Urteil vom 8. Mai 2019 an (Urk. 87 und 95). Eine inhaltliche Anfechtung der Verfügung, welche einzig die Vereinigung der beiden Verfahren betraf und den Beschuldigten auch nicht beschwerte, ist indes nicht ersichtlich. Diese ist vorliegend somit nicht mehr weiter von Bedeutung. 1.4. An der mündlichen Verhandlung von heute erschien der Beschuldigte, während sich das Statthalteramt, das sein Rechtsmittel bereits zurückgezogen hatte, nicht vertreten liess (Prot. II S. 6; Urk. 124). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.). 2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 2.1. Umstritten sind heute noch die eingeklagten Sachverhalte Nr. 1 und 2 betreffend Verstoss gegen die Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO). Demgemäss soll der Beschuldigte – teils allein und teils mit der Mitbeschuldigten C._____ – diverse Wohnungen in der Stadt Zürich in verschiedenen Liegenschaften als Familienwohnungen angemietet haben, dort dann aber ohne entsprechende Bewilligung ein Bordell betrieben haben. Die Vorinstanz sah dies als erwiesen an und sprach den Beschuldigten dementsprechend schuldig (Urk. 94 S. 46). 2.2. Vorab ist festzuhalten, dass das vorliegende Strafverfahren einzig Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB betrifft. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in

- 6 denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.3. Zudem ist festzuhalten, dass es die eingeschränkte Kognition des Berufungsgerichts erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen die geltend gemachte Willkür resp. Rechtsfehlerhaftigkeit begründet aufzeigt. Es genügt nicht, wenn der Beschuldigte lediglich seine Sicht der Dinge darstellt. Der Beschuldigte machte in seiner Eingabe vom 3. Juni 2019 sinngemäss eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend (Urk. 95). Weitere Rügen im obgenannten Sinn sind nicht erkennbar. Mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil setzte sich der Beschuldigte mit keinem Wort auseinander, sondern wiederholte im Wesentlichen bloss, er sei unschuldig und habe die Wohnungen lediglich zu Privatzwecken untervermietet und der Sachverhalt sei von der Polizei nicht genügend geprüft worden. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat er nichts Neues vorgebracht. Damit legt er lediglich seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, weshalb die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen. Dies genügt nicht. Insoweit der Beschuldigte darauf Bezug nimmt, er sei nicht Arbeitgeber der Prostituierten und damit auch nicht verpflichtet gewesen, diese anzumelden (Urk. 95), ist darauf nicht weiter einzugehen, denn das Verfahren hinsichtlich dieser Vorwürfe wurde wegen Verletzung des Anklageprinzips bereits vor Vorinstanz eingestellt (Urk. 94 S. 9 ff.). 2.4. Die Vorinstanz hat korrekt und ausführlich dargelegt, weshalb die Sachverhalte 1 und 2 gemäss Strafbefehl vom 10. Juli 2018 (Urk. 60) hinsichtlich des

- 7 - Beschuldigten B._____ erstellt sind. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 94 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hat überzeugend dargetan, dass bezüglich sämtlicher vom Beschuldigten angemieteten Wohnungen im eingeklagten Zeitraum bewiesen ist, dass dort durch jeweils mehr als eine Frau Prostitution betrieben wurde. Wenn der Beschuldigte mehrfach erklärte, er habe nicht gewusst, dass in den Wohnungen – nebst ihm bekannten Webcam- und Escort- Diensten – auch Prostitution angeboten worden sei (Urk. 70 S. 11-13), so ist dies nicht glaubhaft. In seinen schriftlichen Eingaben behauptete er schliesslich sogar, er habe die Wohnungen lediglich zur privaten Nutzung bzw. für Wohnzwecke untervermietet (Urk. 84 und 95), was seinen früheren und heutigen Zugeständnissen widerspricht. Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass aufgrund seiner eigenen Aussagen fest steht, dass der Beschuldigte zumindest ab ca. Anfang 2017 Kenntnis darüber hatte, dass auch Freier in der Wohnung empfangen wurden (Urk. 94 S. 13). Ausserdem hatte er bereits seit 3. Oktober 2016 (Urk. 1, Befragung im Anhang) regelmässig Kontakt mit der Polizei, welche ihn immer wieder über die in den Wohnungen festgestellte Prostitution resp. einschlägigen Verzeigungen gegen ihn informierte (vgl. Polizeirapporte in Urk. 1 ff., Urk. 94 S. 14 ff.). Dennoch machte er weiter wie gehabt. Es kann also keine Rede davon sein, er habe keine Kenntnisse über die in den Wohnungen stattfindende Prostitution gehabt. Er nahm dies vielmehr nicht nur in Kauf, sondern wollte dies auch: Exemplarisch kann dazu auf das Sexinserat in Urk. 23 hingewiesen werden. Hier bietet sich eine junge Frau namens D._____ für alle Arten von sexuellen Handlungen an. Als Kontakt wird dabei die Telefonnummer +41 ... angegeben. Diese Nummer war gemäss Abklärungen der Polizei auf einen "B'._____, geb. tt.6.1971" eingelöst (a.a.O.). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich dabei um den Mieter der entsprechenden Wohnung, nämlich den Beschuldigten, handelt. Im Inserat wird am Ende explizit erwähnt "Ich habe eine kleine Wohnung, da können wir uns treffen." Die Unschuldsbeteuerungen des Beschuldigten überzeugen daher in keiner Weise. Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz fehlerhaft oder willkürlich gewesen sein sollten.

- 8 - 2.5. Auch in rechtlicher Hinsicht kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Die Vorinstanz legt ausführlich und korrekt dar, weshalb der Beschuldigte gegen die Prostitutionsgewerbeverordnung der Stadt Zürich verstossen hat und nimmt auch auf die Gesetzesänderung per 1. Juli 2017 und die Gesetzesmaterialien Bezug (Urk. 94 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte habe die angemieteten Wohnungen gewerbsmässig an Prostituierte (unter-)vermietet, ohne dafür eine Bewilligung gehabt zu haben und ohne unter die Ausnahmebestimmung von Art. 11 Abs. 2 PGVO zu fallen. Von der Bewilligungspflicht befreit seien nur Kleinstsalons, in denen – nebst dem/r Betriebsinhaber/in – höchstens eine weitere Person tätig sei, und Personen, welche nicht gewerbsmässig Räumlichkeiten vermieteten. Indem der Beschuldigte grösstenteils mehrere Wohnungen gleichzeitig untervermietet und diese jeweils mehreren Frauen zur Verfügung gestellt habe, habe er gewerbsmässig gehandelt und hätte eine Bewilligung einholen müssen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz bedürfen keiner Ergänzung. Der Beschuldigte brachte im Berufungsverfahren auch diesbezüglich keine relevanten Rügen vor. Sinngemäss macht der Beschuldigte lediglich geltend, er sei kein Zuhälter (Prot. II S. 7 ff.). Dies wird ihm indessen auch nicht vorgeworfen, zumal lediglich das zur Verfügung-Stellen von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution sanktioniert wird, weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. Er ist damit auch zweitinstanzlich des mehrfachen unzulässigen Betreibens der Salonprostitution ohne erforderliche Bewilligung im Sinne von Art. 199 StGB in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c der Prostitutionsgewerbeverordnung der Stadt Zürich vom 7. März 2012 (PGVO), teilweise mit den Änderungen vom 12. April 2017, schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung Die detaillierte und sorgfältige Strafzumessung der Vorinstanz resp. die Festsetzung der Bussenhöhe sowie der Ersatzfreiheitsstrafe wurden vom Beschuldigten nicht substantiiert gerügt (Urk. 94 S. 35 ff.). Willkürliche oder rechtsfehlerhafte Überlegungen der Vorinstanz sind weder erkennbar noch geltend gemacht worden. Entgegen der gerichtlichen Aufforderung hat der Beschuldigte sodann keine

- 9 - Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht (Urk. 102, 106). Sodann machte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 126), weshalb kein Anlass besteht, von den plausiblen Ausführungen des Vorderrichters abzuweichen. Die Bussenhöhe von Fr. 3'800.– ist somit zu bestätigen, ebenso wie die Festsetzung einer dementsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Tagen. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung aufgrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) ohnehin nicht möglich wäre. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die – den Beschuldigten B._____ betreffenden – Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Urteils (Ziff. 11-13) ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 94 S. 47 f.). Auch sie wurden vom Beschuldigten überdies nicht substantiiert gerügt. 4.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren, weil das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird. Der Berufungsrückzug des Statthalteramtes erfolgte in einem derart frühen Zeitpunkt, dass durch dessen Berufung keine relevanten Kosten entstanden sind. Damit sind die zweitinstanzlichen Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung des Statthalteramts des Bezirks Zürich gegen den Beschuldigten B._____ wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abt. - Einzelgericht, vom 8. Mai 2019 bezüglich B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)

- 10 - 2. Der Einsprecher B._____ wird betreffend Sachverhalt 3 freigesprochen vom Vorwurf − der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs i.S.v. Art. 32a VEP i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis VEP.

3. Im Übrigen wird das Verfahren gegen den Einsprecher B._____ betreffend den Anklagepunkt Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs i.S.v. Art. 32a VEP i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis VEP (betreffend Sachverhalt 1 und Sachverhalt 2) eingestellt. 4. - 15. (…)" 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des mehrfachen unzulässigen Betreibens der Salonprostitution ohne erforderliche Bewilligung im Sinne von Art. 199 StGB in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c der Prostitutionsgewerbeverordnung der Stadt Zürich vom 7. März 2012, teilweise mit den Änderungen vom 12. April 2017. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 3'800.–, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen des Statthalteramtes des Bezirks Bülach vom 30. August 2017 (ST.2; ST.3; ST.4; ST.5). 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11-13) wird hinsichtlich des Beschuldigten B._____ bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben)

- 11 - − das Statthalteramt des Bezirks Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten (eingeschrieben mit Rückschein) − das Statthalteramt des Bezirks Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 13. Januar 2020

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Donatsch

Urteil vom 13. Januar 2020 Strafverfügung: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 94 S. 46 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher B._____ ist betreffend Sachverhalt 1 und Sachverhalt 2 schuldig  der mehrfachen unzulässigen Betreibung der Salonprostitution ohne erforderliche Bewilligung i.S.v. Art. 199 StGB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c der Prostitutionsgewerbeverordnung der Stadt Zürich vom 7. März 2012, teilweise mit den Änderungen vom 12.... 2. Der Einsprecher B._____ wird betreffend Sachverhalt 3 freigesprochen vom Vorwurf  der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs i.S.v. Art. 32a VEP i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis VEP. 3. Im Übrigen wird das Verfahren gegen den Einsprecher B._____ betreffend den Anklagepunkt Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs i.S.v. Art. 32a VEP i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis VEP (betreffend Sachverhalt 1 un... 4. (…) 5. (…) 6. (…) 7. Der Einsprecher B._____ wird bestraft mit einer Busse von CHF 3'800.–, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen des Statthalteramtes des Bezirks Bülach vom 30. August 2017 (ST.2; ST.3; ST.4; ST.5). 8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Einsprecher B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Tagen. 9. (…) 10. (…) 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'400.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Einsprecher B._____ und zu 2/10 der Einsprecherin C._____ auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Im Umfang von 3/10 werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 13. Den Einsprechern wird keine Entschädigung zugesprochen. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 8. Mai 2019 wurde der Beschuldigte B._____ vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher unzulässiger Betreibung der Salonprostitution schuldig gesprochen. Von weiteren Vorwürfen wurde er freigespr... 1.2. Gegen das schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil vom 8. Mai 2019 (Urk. 85/1 und 85/A) meldete das Statthalteramt am 14. Mai 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 86). Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 28. Mai 2019 erfolgte ebenfalls ... 1.3. Die Freisprüche und Verfahrenseinstellungen zu Gunsten des Beschuldigten gemäss Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils bilden offenkundig nicht Teil der Berufung des Beschuldigten, auch wenn er das Urteil "vollumfänglich" anficht (Urk. 95; vg... 1.4. An der mündlichen Verhandlung von heute erschien der Beschuldigte, während sich das Statthalteramt, das sein Rechtsmittel bereits zurückgezogen hatte, nicht vertreten liess (Prot. II S. 6; Urk. 124). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufung... 2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 2.1. Umstritten sind heute noch die eingeklagten Sachverhalte Nr. 1 und 2 betreffend Verstoss gegen die Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO). Demgemäss soll der Beschuldigte – teils allein und teils mit der Mitbeschuldigten C._____ – diverse Wohnunge... 2.2. Vorab ist festzuhalten, dass das vorliegende Strafverfahren einzig Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB betrifft. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die ... 2.3. Zudem ist festzuhalten, dass es die eingeschränkte Kognition des Berufungsgerichts erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen die geltend gemachte Wil... 2.4. Die Vorinstanz hat korrekt und ausführlich dargelegt, weshalb die Sachverhalte 1 und 2 gemäss Strafbefehl vom 10. Juli 2018 (Urk. 60) hinsichtlich des Beschuldigten B._____ erstellt sind. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 94 S. 1... 2.5. Auch in rechtlicher Hinsicht kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Die Vorinstanz legt ausführlich und korrekt dar, weshalb der Beschuldigte gegen die Prostitutionsgewerbeverordnung der Stadt Zürich verstossen hat und nimmt auch a... 3. Strafzumessung Die detaillierte und sorgfältige Strafzumessung der Vorinstanz resp. die Festsetzung der Bussenhöhe sowie der Ersatzfreiheitsstrafe wurden vom Beschuldigten nicht substantiiert gerügt (Urk. 94 S. 35 ff.). Willkürliche oder rechtsfehlerhafte Überlegun... 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die – den Beschuldigten B._____ betreffenden – Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Urteils (Ziff. 11-13) ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 94 S. 47 f.). Auch sie wurden vom Beschuldigten ... 4.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren, weil das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird. Der Berufung... Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung des Statthalteramts des Bezirks Zürich gegen den Beschuldigten B._____ wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abt. - Einzelgericht, vom 8. Mai 2019 bezüglich B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…) 2. Der Einsprecher B._____ wird betreffend Sachverhalt 3 freigesprochen vom Vorwurf  der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs i.S.v. Art. 32a VEP i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis VEP. 3. Im Übrigen wird das Verfahren gegen den Einsprecher B._____ betreffend den Anklagepunkt Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs i.S.v. Art. 32a VEP i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis VEP (betreffend Sachverhalt 1 und... 4. - 15. (…)" 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des mehrfachen unzulässigen Betreibens der Salonprostitution ohne erforderliche Bewilligung im Sinne von Art. 199 StGB in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c der Prostitutionsgewerbeverordnung der Stadt Züri... 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 3'800.–, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen des Statthalteramtes des Bezirks Bülach vom 30. August 2017 (ST.2; ST.3; ST.4; ST.5). 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11-13) wird hinsichtlich des Beschuldigten B._____ bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (übergeben)  das Statthalteramt des Bezirks Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten (eingeschrieben mit Rückschein)  das Statthalteramt des Bezirks Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SU190025 — Zürich Obergericht Strafkammern 13.01.2020 SU190025 — Swissrulings