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Zürich Obergericht Strafkammern 11.01.2019 SU180048

11 janvier 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·647 mots·~3 min·5

Résumé

mehrfache Übertretung des Tierschutzgesetzes

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU180048-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 11. Januar 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt Winterthur, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

sowie

Veterinäramt des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend mehrfache Übertretung des Tierschutzgesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 23. November 2018 (GC180029)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 23. November 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Übertretung des Tierschutzgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 21 S. 3). Die Vorinstanz hat das Urteil vom 23. November 2018 in Anwesenheit des Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und ihm in unbegründeter Ausfertigung übergeben (Prot. I S. 24 ff.). In Ziffer 7 des Urteilsdispositivs findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 16 = Urk. 21). 2. Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO) und endete demzufolge für den Beschuldigten am 3. Dezember 2018 (Art. 90 Abs. 1 StPO). 3. Am 5. Dezember 2018 erschien der Beschuldigte beim Bezirksgericht Winterthur und meldete die Berufung gegen das Urteil vom 23. November 2018 an (Prot. I S. 27). Diese Berufungsanmeldung erfolgte, nachdem die entsprechende Frist bereits am 3. Dezember 2018 zu Ende gegangen war, offensichtlich verspätet. Die fristgemässe Einreichung der Berufungsanmeldung stellt indessen eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung dar. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht

- 3 - (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtgebühr von Fr. 600.– demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 5. Dezember 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Winterthur − das Veterinäramt − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, … [Adresse] 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 11. Januar 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 11. Januar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 5. Dezember 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Winterthur  das Veterinäramt  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)  das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, … [Adresse] 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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