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Zürich Obergericht Strafkammern 27.11.2018 SU180042

27 novembre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·381 mots·~2 min·5

Résumé

einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU180042-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 27. November 2018

in Sachen

A._____, Beschluldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Statthalteramt Bezirk Uster, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 13. Juli 2018 (GC180004)

- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 13. Juli 2018 hat der Beschuldigte zwar fristgerecht Berufung anmelden lassen (Urk. 24), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 17. Juli 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Uster sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 3 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 27. November 2018

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 27. November 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 17. Juli 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Uster 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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