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Zürich Obergericht Strafkammern 12.03.2019 SU180035

12 mars 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,194 mots·~21 min·6

Résumé

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU180035-O/U/ad

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler

Urteil vom 12. März 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom 22. August 2018 (GB170025)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 8. Dezember 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3/7). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 20 S. 14 f.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 800.–. 5. Der Beschuldigte hat an das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf nebst der Busse von Fr. 40.– die Kosten des Strafbefehls vom 8. Dezember 2017 im Betrag von Fr. 257.50, die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf von Fr. 100.– sowie die zusätzlichen Untersuchungskosten der Polizei RONN im Betrag von Fr. 240.– zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 21 S. 1; Urk. 34 S. 2) 1. Es seien die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf, Strafsachen, vom 22. August 2018 (GB170025-D) aufzuheben.

- 3 - 2. Es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. b) Des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf: (Urk. 39, sinngemäss) Es sei die Berufung abzuweisen. ____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom 22. August 2018 wurde der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 40.– bestraft. Gleichzeitig wurde für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgesetzt, und es wurde über die Kostenfolgen entschieden (Urk. 20 S. 14 f.). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 10. September 2018 (Datum des Poststempels) die Berufungserklärung einreichen (Urk. 21). Nachdem der Beschuldigte vor Schranken zwar die Begründung des mündlich eröffneten Urteils verlangt hatte (Prot. I S. 16), innert Frist bei der Vorinstanz aber keine Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO eingegangen war, wurde ihm Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eintretensfrage angesetzt (Urk. 24). Die Stellungnahme des Beschuldigten ging bei der hiesigen Kammer am 5. Oktober 2018 ein (Urk. 26). Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2018 wurde dem Statthalteramt Bezirk Dielsdorf (nachfolgend Statthalteramt) Frist zur Anschluss-

- 4 berufung oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 27). Mit derselben Verfügung wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 27). Die Frist zur Einreichung des ausgefüllten Datenerfassungsblattes liess der Beschuldigte unbenützt verstreichen. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 beantragte das Statthalteramt ein Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 29). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 wurde auf die Berufung eingetreten (Urk. 30). Anschliessend wurde mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 32). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten ging bei der hiesigen Kammer am 20. November 2018 innert Frist ein (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2018 wurde dem Statthalteramt Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt, und die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 37). Das Statthalteramt verzichtete auf die Einreichung einer Berufungsantwort und beantragt mit ihrer Eingabe vom 27. November 2018 die Abweisung der Berufung (Urk. 39). Die Vorinstanz liess die Frist zur freigestellten Vernehmlassung unbenützt verstreichen. Die Eingabe des Statthalteramtes vom 27. November 2018 (Urk. 39) wurde dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 40). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales 1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; vgl. auch Art. 437 StPO). Da das vorinstanzliche Urteil durch den Beschuldigten vollumfänglich angefochten wurde (Urk. 21 S. 1; Urk. 34 S. 2), erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft. 2. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur-

- 5 teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 2.1. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Eine Sachverhaltserstellung beziehungsweise die Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Entscheid wesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 134 I 140 E. 5.4). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen (HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 398). 2.3. Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der vorstehend dargelegten Überprüfungsbefugnis gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht.

- 6 - III. Sachverhalt 1. Der detaillierte Anklagevorwurf kann dem Strafbefehl des Statthalteramtes vom 8. Dezember 2017 (Urk. 3/7) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 20 S. 3) entnommen werden. Kurz zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als Lenker des Personenwagens der Marke Opel am 13. Juni 2017 um 13.23 Uhr auf der B._____-Strasse in C._____ in Fahrtrichtung D._____ die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 3 km/h überschritten zu haben, nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 3 km/h. 2. Der Beschuldigte stellte nie in Abrede, dass die Kantonspolizei Zürich am 13. Juni 2017, um 13.23 Uhr, in C._____ an der B._____-Strasse, Fahrtrichtung D._____, an seinem Fahrzeug PW Opel eine Geschwindigkeitsmessung vornahm, er auf dem Foto aus dem Fallprotokoll zu erkennen ist und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit an der genannten Örtlichkeit 50 km/h betrug (Urk. 3/6 S. 4, Antw. auf Fragen 6, 8 und 9). Allerdings machte er geltend, das Lasermessgerät habe die wohl übersetzte Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden schwarzen Fahrzeuges gemessen, hernach sei jedoch fälschlicherweise sein Fahrzeug geblitzt worden. Im Zeitpunkt des Blitzes sei er genau mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren, was ihm sein Blick auf den Tacho bestätigt habe. Er sei auch viel zu weit vom Messgerät entfernt gewesen, um die Messung überhaupt ausgelöst haben zu können (Urk. 3/1, letzte Seite; Urk. 3/6 S. 2 f.; Urk. 7 S. 3 ff.). Die sanktionierte Geschwindigkeitsüberschreitung sei deshalb dem ca. 100 m vor ihm fahrenden Fahrzeug zuzuschreiben (Urk. 3/6 S. 2 f.; Urk. 3/8; Urk. 5; Urk. 7 S. 3 f.; Prot. I S. 12 f.). Zudem entspreche das Messgerät, welches ihn geblitzt habe, nicht demjenigen Gerät, welches auf dem Eichzertifikat aufgeführt sei, denn das Messgerät, welches ihn geblitzt habe, sei rundlich und schwarz gewesen und nicht, wie das in den Akten aufgeführte, viereckig (Prot. I S. 13). Der Beschuldigte hat das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung nicht anerkannt. 3. Zur Erstellung des Sachverhaltes stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten, den Verzeigungsrapport und die bei der Polizei eingeholten Sachbeweise, insbesondere das Eich- sowie zwei Zulassungszertifikate

- 7 zum Messgerät, die Ausbildungsbestätigung für Kpl E._____, die DVD zur Lasermessung inkl. Printscreen, das Messprotokoll, das vom Polizeibeamten unterzeichnete Protokoll der Übertretungen vom 13. Juni 2017 zwischen 12.34 Uhr und 13.26 Uhr, das Fallprotokoll betreffend den Beschuldigten und drei weitere Fahrzeuglenker sowie diverse Belege zur Funktionsfähigkeit und zu den Bedienungsvorschriften des verwendeten Lasergeschwindigkeitsmessgeräts (Urk. 20 S. 5). 4. Die Vorinstanz erwog, dass die in Frage stehende Messung den rechtlichen und technischen Anforderungen entsprochen habe und gesetzeskonform durchgeführt worden sei. Das Laser-Geschwindigkeitsmesssystem Leivtec XV-3 sei vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD mit dem Zertifikat CH-P-08176-00 zugelassen worden. Zudem sei das Messgerät am 11. Mai 2012 mit der Software Version 2.0 zu XV3 Messeinheit (Sensor), welche zur Optimierung des Mess-Algorithmus diene, ergänzt worden. Auch liege für das verwendete Lasergeschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 mit der METAS Nr. 25121 das Eichzertifikat Nr. 258-25567 vom 30. August 2016 vor, mit welchem das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS bestätigt habe, dass das verwendete Gerät die gesetzlichen Anforderungen an ein Messgerät für Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr erfülle und eingesetzt werden dürfe. Gemäss Zertifikat sei die Eichung bis 31. August 2017 gültig. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb das Eichzertifikat vom 30. August 2016 in Zweifel zu ziehen wäre. Die Messung vom 13. Juni 2017 sei innerhalb der zeitlichen Gültigkeit des Zertifikats vorgenommen worden, weshalb unwahrscheinlich sei, dass ein systembedingter technischer Fehler zu einer unkorrekten Messung geführt habe. An der Funktionsfähigkeit des verwendeten Geräts sei deshalb nicht zu zweifeln. Aufgrund der Ausbildungsbestätigung vom 28. März 2014 würden auch keine Zweifel bestehen, dass Kpl E._____ über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfüge, um mit dem Gerät Leivtec XV3 Geschwindigkeitsmessungen durchführen zu können. Zudem würde die Fotodokumentation klar aufzeigen, dass am 13. Juni 2017 um 13.23 Uhr der vom Beschuldigten gelenkte Opel mit einer Geschwindigkeit von 56 km/h gemessen worden sei. Der bestrittene Anklagesachverhalt lasse sich somit bereits aufgrund des Fallprotokolls und der Fotografie erstellen. Aufgrund der Funktionsweise des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts XV3 könne

- 8 auch nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass der vor dem Beschuldigten fahrende Fahrzeuglenker den Blitz zwar ausgelöst habe, aufgrund des Messwinkels aber nur das Fahrzeug des Beschuldigten vom Blitz erfasst worden sei. Die Fallprotokolle betreffend die vor und nach dem Beschuldigten an besagter Stelle durchgefahrenen Fahrzeuglenker würden belegen, dass jedes Fahrzeug nur einzeln erfasst werden könne. Kurz vor dem Beschuldigten seien zwei und nach ihm ein weiterer Fahrzeuglenker geblitzt worden. Der kurz vor ihm gefahrene Fahrzeuglenker sei 42 Sekunden vor ihm vom Lasergeschwindigkeitsmessgerät erfasst worden, was bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 50 km/h einen Abstand von 582.96 Metern zwischen den beiden Fahrzeugen ergebe. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass die Lasergeschwindigkeitsmessgeräte vom gleichen Typ verschiedene Formen und Farben aufweisen könnten. Die Vorinstanz kam deshalb in Würdigung der Beweismittel zur Erkenntnis, dass der inkriminierte Sachverhalt erstellt sei (Urk. 20 S. 5-12). 5. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe sich mit der Argumentation des Beschuldigten, wonach nicht er die Geschwindigkeit übertreten habe, sondern der Fahrzeuglenker vor ihm, zumal er den Blitz gar nicht habe auslösen können, da er mit seinem Fahrzeug zu weit vom Messgerät entfernt gewesen sei, nicht auseinandergesetzt. Der Beschuldigte hinterfrage sinngemäss den Ort der Messung, den Standort des Polizisten sowie die Distanz zwischen seinem Fahrzeug und dem Messgerät, denn die Messung könne an verschiedenen Orten erfolgt sein. Auf dem Messprotokoll stehe als Messort B._____-Strasse in der Gemeinde C._____, und als Zusatz zum Messort werde Höhe F._____-Weg angegeben. Zudem sei auf dem Verzeigungsrapport unter Bemerkungen vermerkt, dass die Messung vor einer Rechtskurve erfolgt sei. Möglich wäre deshalb, dass am Dorfeingang von C._____ irgendwo parallel der F._____-Strasse gemessen worden sei. Dort gebe es aber keine Rechtskurve und auch keinen F._____-Weg. Möglich wäre auch, dass am Dorfausgang von C._____ vor einer bevorstehenden Rechtskurve gemessen worden sei. Dort heisse die Strasse aber theoretisch bereits G._____-Strasse und einen F._____-Weg gebe es ebenfalls nicht. Mutmasslich sei die Messung irgendwo auf der B._____-Strasse erfolgt, die aber mehrere Kilometer lang sei. Im Ergebnis sei damit kein nachvollziehbarer Ort der Messung

- 9 angegeben (Urk. 34 S. 3 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung brachte der Beschuldigte vor Vorinstanz allerdings einzig vor, dass er im Zeitpunkt der Messung genau mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei, weshalb das Messgerät die wohl übersetzte Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden schwarzen Fahrzeuges gemessen habe, hernach aber fälschlicherweise sein Fahrzeug geblitzt worden sei. Zudem sei er viel zu weit vom Messgerät entfernt gewesen, um die Messung überhaupt ausgelöst haben zu können (Urk. 3/1, letzte Seite; Urk. 3/6 S. 2 f.; Urk. 7 S. 3 ff.). Wie die Verteidigung aus diesen Ausführungen des Beschuldigten ableiten will, dieser habe nicht gewusst, an welchem Ort und bei welcher Strasse die Geschwindigkeitsmessung vorgenommen worden oder welches der genaue Standort des Messgeräts und des die Messung überwachenden Polizisten gewesen sein soll (Urk. 34 S. 3 und S. 5 ff.), erhellt sich nicht. Im Gegenteil, stellte der Beschuldigte vor Vorinstanz gerade nicht in Abrede, dass die Kantonspolizei Zürich am 13. Juni 2017, um 13.23 Uhr, in C._____ an der B._____-Strasse, Fahrtrichtung D._____, an seinem Fahrzeug PW Opel eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen hatte (Urk. 3/6 S. 2; Urk. 7 S. 3 f.). Der Beschuldigte monierte einzig, er könne nicht kontrollieren, ob die Eichung stimme und er bezweifle, dass der Winkel vom Auslöser zum Blitzgerät richtig gewesen sei (Urk. 3/6 S. 3). Damit handelt es sich bei den Vorbringen der Verteidigung, der Ort der Messung sei unklar und es könne nicht mehr genau eruiert werden, an welcher Stelle respektive bei welcher Strasse die Messung stattgefunden habe, um neue Behauptungen, welche gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind, da einzig aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage zu entscheiden ist (EUGSTER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3a zu Art. 398). Insbesondere ist mangels weiterer Ausführungen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigung mit ihrer Rüge, der Ort der Messung sei nicht nachvollziehbar, erklären will, weshalb das Fahrzeug des Beschuldigten trotz angeblich zu weiter Distanz zum Messgerät geblitzt worden ist respektive was sie daraus zugunsten des Beschuldigten abzuleiten versucht.

- 10 - 5.1. Die Vorinstanz hat sich mit den pauschalen Vorbringen des Beschuldigten auseinandergesetzt und nach eingehender Würdigung sämtlicher Beweismittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass ein falsches Blitzen aufgrund einer unsachgemässen Handhabung oder eines technischen Defekts des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts ausgeschlossen werden kann. Dabei stützte sie sich nicht nur auf das Eichzertifikat vom 30. August 2016, aus welchem hervorgeht, dass das Lasergeschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3, S.-Nr. 210021, METAS 25121, geprüft wurde und den gesetzlichen Anforderungen entsprach (Urk. 3/4), sondern auch auf die Zulassungszertifikate für das Lasergeschwindigkeitsmesssystem Leivtec XV-3 sowie die verwendete Software Version 2.0 zu XV3 Messeinheit Sensor (Urk. 13/6; Urk. 13/7). Auch das Schulungszertifikat von Kpl E._____, welches bestätigt, dass dieser die Ausbildung für das Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 erfolgreich abgeschlossen hat und über die erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügt (Urk. 10), sowie dessen Verzeigungsrapport, mit welchem er die vorschriftsgemässe Aufzeichnung der Übertretung bestätigte (Urk. 3/1 S. 2), wurde in die Beweiswürdigung miteinbezogen (Urk. 20 S. 7 f.). 5.2. Die Vorinstanz legte auch plausibel dar, dass es aufgrund des Auslösungs- und Messmechanismus technisch unmöglich ist, dass ein Fahrzeug aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung den Blitz zwar auslöst, jedoch nur das hinter ihm fahrende Fahrzeug fotografiert wird. Dafür setzte sich der Vorderrichter detailliert mit der Funktionsweise des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts Leivtec XV3 auseinander und würdigte auch die Fallprotokolle der vor und nach dem Beschuldigten an besagter Stelle durchgefahrenen Fahrzeuglenker (Urk. 20 S. 10 f.; Urk. 13/10). Auch die Erwägung, dass die Geschwindigkeitsmessgeräte vom gleichen Typ verschiedene Formen und Farben aufweisen können (Urk. 20 S. 12), ist nicht unhaltbar, zumal aus dem Eichzertifikat (Urk. 3/4) weder Form noch Farbe des verwendeten Lasergeschwindigkeitsmessgeräts hervorgeht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 34 S. 5) hat die Vorinstanz das Vorbringen des Beschuldigten, das Messgerät, welches ihn geblitzt habe, entspreche optisch nicht demjenigen Gerät, welches auf dem Eichzertifikat aufgeführt sei,

- 11 nicht einfach pauschal mit der Begründung, das äussere Erscheinungsbild sei kein Grund für eine falsche Messung, abgewiesen. 5.3. Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz auch keine formellen Mängel oder fehlenden Angaben bei den vorhandenen Zertifikaten, Messprotokollen oder dem Verzeigungsrapport geltend. Wenn die Verteidigung nun vorbringt, es werfe Fragen auf, wieso das Datum der letzten Eichung gemäss Eichzertifikat der 30. August 2016 sei, auf dem Fallprotokoll Speed Office zum Fahrzeug des Beschuldigten aber ein anderes Datum angegeben werde, und dass auf dem Fallprotokoll Speed Check keine Metas-Nummer angegeben sei, dafür die Rechnereinheit-Seriennummer und die Messeinheit-Seriennummer, auf dem Verzeigungsrapport aber die Metas-Nummer, jedoch keine Bedieneinheit und keine Anzeigeeinheit, obwohl diese theoretisch als Kombination und Einheit zugelassen seien (Urk. 34 S. 4 f.), handelt es sich dabei ebenfalls um neue Behauptungen im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO, welche mit der Berufung nicht mehr vorgebracht werden können. Denn der Beschuldigte hatte bereits vor Vorinstanz Kenntnis von sämtlichen Unterlagen (Prot. I S. 11 und S. 12) und dabei keine falschen oder fehlenden Angaben auf dem Eichzertifikat sowie dem Fallprotokoll oder dem Verzeigungsrapport gerügt. Mangels entsprechender Rüge durch den Beschuldigten läuft auch das Vorbringen der Verteidigung, die Vorinstanz sei auf diese Widersprüchlichkeiten nicht genügend eingegangen (Urk. 34 S. 4 f.), ins Leere. 5.4. Der Beschuldigte hat sich in der Berufungsbegründung mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinandergesetzt, sondern bringt fast ausschliesslich neue Behauptungen vor und rügt nebenbei lediglich pauschal die angeblich lückenhafte und offensichtlich fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Urk. 34 S. 3 ff.). Aufgrund der eingehenden Würdigung sämtlicher Beweismittel durch die Vorinstanz erschliesst sich aber nicht, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung lückenhaft sein soll. Zudem muss sich das Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2). Die Vorinstanz zeigte – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nachvollziehbar auf, dass aufgrund der Sach-

- 12 beweismittel die Geschwindigkeitsmessung vom 13. Juni 2017, 13.23 Uhr, am Fahrzeug des Beschuldigten korrekt und unter Einhaltung der ASTRA-Weisungen vorgenommen wurde, insbesondere dass keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des die Messung durchführenden Polizisten oder ein technischer Defekt des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts vorliegen und demzufolge auch eine Fehlmessung oder Fehlzuordnung aufgrund eines falschen Winkels auszuschliessen ist. 6. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung enthält keine unüberwindbaren Widersprüche, die als schlechterdings unhaltbar erscheinen, und auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden ist, ist die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhaltes auf jeden Fall nicht in Willkür verfallen. Insgesamt erweist sich die Erstellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz vielmehr als nachvollziehbar. Sie ist weder offensichtlich unrichtig, noch sind klare Fehler ersichtlich. Folglich ist die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Verteidigung macht auch eine Rechtsverletzung geltend (Urk. 34 S. 3), ohne weitere Ausführungen dazu zu machen respektive dies substantiiert zu begründen. 2. Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes durch die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 3/7; Urk. 20 S. 12 f.), weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO) mit dem Hinweis, dass Art. 4a Abs. 1 lit. a (und nicht lit. b) VRV zur Anwendung gelangt, wobei es sich hier um einen offenkundigen Irrtum handelt, zumal richtigerweise der Gesetzestext von Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV zitiert und die richtige Gesetzesbestimmung im Dispositiv aufgeführt wurde (Urk. 20 S. 12 und S. 14). Der Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.

- 13 - V. Strafe 1. Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 40.– für angemessen (Urk. 20 S. 13). Sie ging korrekt davon aus, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszusprechen ist, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann. Da die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB), ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz ausgesprochene Höhe der Busse diesen Vorgaben entspricht. 2. Der Beschuldigte ging in der Berufungsbegründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe nicht ein (Urk. 34). 3. Das Tatverschulden des Beschuldigten stufte die Vorinstanz insgesamt als besonders leicht ein (Urk. 20 S. 13). Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich mit 3 km/h überschritten und durch sein Fahrverhalten auch keine abstrakte Gefahr geschaffen hat, erweist sich diese Verschuldensbewertung als gerechtfertigt. 4. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, dass er arbeitslos sei, allerdings teilweise als Chauffeur aushelfen könne. Wenn er zu wenig verdiene, erhalte er monatlich Fr. 3'000.– Arbeitslosenunterstützung (Urk. 7 S. 2). Über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse ist nichts bekannt, da er die Frist zur Einreichung des ausgefüllten Datenerfassungsblattes unbenützt verstreichen liess. Es liegen weder straferhöhende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Der Beschuldigte hat gemäss eigener Darstellung keine Vorstrafen und einen ungetrübten automobilistischen Leumund (Urk. 7 S. 2 f.). Er ist nicht geständig und weder einsichtig noch reuig. Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 40.– als seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen.

- 14 - 5. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf 1 Tag festzusetzen. VI. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO), namentlich da der Beschuldigte mangels substantiierter Begründung die Kostenfolgen lediglich im Zuge seines Antrags auf Freispruch anficht, indem er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt. 2. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 40.– Busse. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf

- 15 - − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 12. März 2019

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Baechler

Urteil vom 12. März 2019 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 20 S. 14 f.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 800.–. 5. Der Beschuldigte hat an das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf nebst der Busse von Fr. 40.– die Kosten des Strafbefehls vom 8. Dezember 2017 im Betrag von Fr. 257.50, die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf von Fr. 100.... Berufungsanträge: ____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Strafe VI. Kosten Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 40.– Busse. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SU180035 — Zürich Obergericht Strafkammern 12.03.2019 SU180035 — Swissrulings