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Zürich Obergericht Strafkammern 31.10.2017 SU170024

31 octobre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,612 mots·~18 min·5

Résumé

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU170024-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold

Urteil vom 31. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Februar 2017 (GC160391)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 22. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 23 S. 7. f.) "Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig des Überschreitens der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 8 SSV in Verbindung mit Anhang 3 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 475.– (Fr. 90.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2016-014-359 vom 22. Februar 2016 sowie Fr. 385.– Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 40.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 24 und Urk. 31, sinngemäss): Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Februar 2017 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen. Dem Beschuldigten sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. b) Des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich (Urk. 36): Abweisung der Berufung. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich Nr. 2016-014-359 vom 22. Februar 2016 wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden in der Blauen Zone gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 8 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 40.– bestraft. Ausserdem wurden ihm die Kosten und Gebühren auferlegt (Urk. 2). Hiergegen erhob der Beschuldigte am 5. März 2016 Einsprache (Urk. 3), woraufhin das Stadtrichteramt der Stadt Zürich eine Untersuchung durchführte. 2. Nach Durchführung der Untersuchung teilte das Stadtrichteramt Zürich dem Beschuldigten am 10. November 2016 mit, dass am Strafbefehl festgehalten werde (Urk. 8). Sodann wurde das Gesuch des Beschuldigten um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 15. November 2016 durch das Stadtrichteramt Zürich abgewiesen (Urk. 9). Nachdem der Beschuldigte innert der ihm vom Stadtrichteramt gesetzten Frist seine Einsprache nicht zurückgezogen hatte, überwies das Stadtrichteramt die Akten am 23. Dezember 2016 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 13).

- 4 - 3. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 22. Februar 2017 in Anwesenheit des Beschuldigten statt (Prot. I S. 4 ff.). Das Einzelgericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Februar 2017 in Bestätigung des Strafbefehls der Überschreitung der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 8 SSV in Verbindung mit Anhang 3 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 40.–. Mit Verfügung vom selben Tag wurde zudem das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 23 S. 7). Das begründete Urteil und die Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 19) wurden dem Beschuldigten am 7. April 2017 eröffnet (Urk. 20/2). In der Folge reichte der Beschuldigte am 27. April 2017 beim Obergericht des Kantons Zürich eine Eingabe ein (Urk. 24), welche an das Bezirksgericht Zürich weitergeleitet wurde. Nachdem der Beschuldigte auf die Aufforderung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Mai 2017, er solle mitteilen, ob diese Eingabe als Berufung zu verstehen sei, nicht reagiert hatte, wurde diese androhungsgemäss als Berufung entgegengenommen (Urk. 21). 4. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2017 wurde dem Stadtrichteramt Zürich eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu verlangen (Urk. 26). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich verzichtete am 30. Juni 2017 auf das Erheben einer Anschlussberufung (Urk. 28). Mit Beschluss vom 7. Juli 2017 ordnete die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an (Urk. 29), welche dieser mit Eingabe vom 7. August 2017 fristgerecht erstattete (Urk. 31). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom 14. August 2017 die Abweisung der Berufung (Urk. 36). Ferner verzichtete die Vorinstanz auf das Einreichen einer Vernehmlassung (Urk. 35). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 - II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung nicht und beantragt sinngemäss, freigesprochen zu werden (Urk. 24 und 31). Damit ist das angefochtene Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2. Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung Der Beschuldigte reichte seine Berufungserklärung vom 27. April 2017 direkt beim Obergericht des Kantons Zürich ein (Urk. 24), ohne zuvor die Berufung anzumelden. Weil das erstinstanzliche Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wurde, war eine Anmeldung der Berufung nicht nötig und die Berufungserklärung erfolgte somit rechtzeitig (Art. 399 StPO, BGE 138 IV 157 E. 2.2). 3. Kognition 3.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bilden jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali-

- 6 fizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2). 3.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 23). III. Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bestreitet der Beschuldigte den Sachverhalt nicht und erbringt lediglich Einwendungen in Bezug auf die rechtliche Würdigung (Urk. 23 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dementsprechend ist der Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 22. Februar 2016 erstellt, wonach der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens GR … am 22. Oktober 2015, um 14.30/14.40 Uhr in Zürich … gegenüber der B._____-

- 7 - Strasse … die zulässige Parkzeit in der Blauen Zone um bis zu zwei Stunden überschritten hatte. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte die Parkscheibe auf 12.00 Uhr gestellt habe und um 14.40 Uhr noch nicht zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt sei, weshalb er sich des Überschreitens der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 8 SSV in Verbindung mit Anhang 3 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht habe (Urk. 23 S. 4 f.). 2. In Bezug auf die Eingaben des Beschuldigten ist vorab festzuhalten, dass sowohl dessen Anträge als auch deren Begründung schwer verständlich sind. So ist beispielsweise völlig unklar, was der Beschuldigte daraus ableiten will, wenn er ausführt: "Das korrekte Lesen der Parkscheibe ist von gesamtschweizerischem Interesse und Nutzen (keine "Bagatelle")" oder "Staatliches Danken und Handeln ist vorbildlich (universale Werte)". Auf diese unverständlichen und jedenfalls unerheblichen Anträge ist nicht weiter einzugehen. Der Beschuldigte setzt sich denn auch nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Wie bereits vor Vorinstanz bringt er im Wesentlichen vor, dass "während der Zeit des Wechsels auf Parkfeldern (2x 15 Minuten)" keine Verzeigung möglich sei, weil eingeschritten werde, ohne dass das Recht der Nachfolgenden beeinträchtigt oder die allgemeine Warnpflicht eingehalten worden sei und dadurch die Parkzeit von 60 Minuten verkürzt werde. Auch werde die analoge Rechtsauslegung bei "Reifen-auf-der- Linie" übergangen. Des Weiteren führt er unter Hinweis auf Art. 5 und 9 BV aus, lokale Weisungen seien nicht gegen die Verfassung (und über das Gesetz) anwendbar (vgl. Urk. 23 S. 5; Urk. 24 und 31). 3. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung die Vorschriften von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 8 SSV sowie Anhang 3 zum SSV zutreffend aufgeführt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 23 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 8 - 4. Anlässlich der Befragung vor dem Stadtrichteramt vom 10. November 2016 führte der Beschuldigte aus, die eigentliche Parkzeit sei nicht überschritten worden. Das Gesetz sehe vor, dass 15 Minuten zum Einmanövrieren und 15 Minuten zum Ausmanövrieren universal gültig vom Gesetzgeber vorgesehen seien. Dass der Pfeil der Parkscheibe auf das nächste Strichlein gesetzt werden müsse, würde das beweisen. Die eigentliche Parkzeit betrage für alle eine Stunde. Eine Busse dürfe erst nach Ablauf der Frist von 30 Minuten ausgesprochen werden (Urk. 6 S. 2). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, die Signalisationsvorschriften würden nicht besagen, dass der Fahrzeuglenker um 14.30 Uhr gebüsst werde. Eine Busse sei nicht vor Beeinträchtigung des Nachfolgenden zulässig (Prot. I S. 6 f.). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, existieren keine solche Regelungen (Urk. 23 S. 5). Vielmehr gilt in der blauen Zone an Werktagen zwischen 8.00 und 19.00 Uhr eine beschränkte Parkzeit (Art. 48 Abs. 2 lit. a SVV). Gemäss Art. 48 Abs. 8 SVV müssen Fahrzeuge sodann spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit wieder in den Verkehr eingefügt werden, wenn das Abstellen von Motorwagen zeitlich beschränkt ist. In Anhang 3 zur SSV ist unmissverständlich geregelt, dass die Parkscheibe bei einer Ankunftszeit zwischen 11.29 und 13.29 Uhr auf den auf die Ankunftszeit folgenden Strich eingestellt werden muss und die zulässige Parkzeit bis 14.30 Uhr beträgt (Urk. 16). Folglich wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug spätestens um 14.30 Uhr wieder in den Verkehr einzufügen. Das System der Parkscheibe sieht denn entgegen dem Beschuldigten auch nicht 15 Minuten fürs Einmanövrieren und 15 Minuten fürs Ausmanövrieren in ein Parkfeld vor, bloss weil der Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich zu stellen ist (Anhang 3 zur SVV). Sodann liegt ab dem Zeitpunkt, wo die zulässige Parkzeit überschritten ist, eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG vor, welche mit Busse zu bestrafen ist. Folglich setzt eine solche Busse entgegen den Ausführungen des Beschuldigten weder eine Verwarnung noch das Abwarten einer Frist von 30 Minuten noch die Beeinträchtigung anderer Fahrzeuglenker voraus. Schliesslich ist nicht verständlich, was der Beschuldigte aus Art. 5 und 9 der Bundesverfassung ableiten will, wenn er ausführt, lokale Weisungen seien nicht gegen die Verfassung (und über das Gesetz) anwendbar

- 9 - (Urk. 24 und 31, S. 1). Die vorliegend auszufällende Busse findet ihre Grundlage im Strassenverkehrsgesetz und der dazugehörigen Signalisationsverordnung, weshalb sie weder mit dem Grundsatz des rechtstaatlichen Handelns (Art. 5 BV) noch mit dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im Widerspruch steht. Auch auf was für eine "Reifen-auf-der-Linie"-Regelung sich der Beschuldigte bezieht geschweige denn, weshalb diese analog anwendbar sein sollte, ist völlig unverständlich, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen. 5. Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschuldigten völlig haltlos und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend, weshalb der Beschuldigte des Überschreitens der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 8 SSV in Verbindung mit Anhang 3 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen ist. V. Sanktion Der Beschuldigte erhebt keine Einwendungen gegen die Strafzumessung durch die Vorinstanz (Urk. 24 und Urk. 31). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23 S. 5 f.). Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 40.– zu bestrafen und für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens dieser Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 3.1. Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

- 10 - 3.2. Der Beschuldigte stellt ein Gesuch um "unentgeltliche Rechtspflege ohne Rechtsbeistand" (Urk. 24 S. 3 und Urk. 31 S. 3). Mithin ist sein Antrag wohl so zu verstehen, dass er die Befreiung von den Verfahrenskosten beantragt, zumal er vor dem Stadtrichteramt noch allgemein die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hatte (vgl. Urk. 7). Gemäss Art. 425 StPO können die Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichten Person herabgesetzt oder erlassen werden. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint (BSK StPO II-Domeisen, Art. 426 N 4). Der Beschuldigte begründet sein Gesuch im Berufungsverfahren nicht (Urk. 24 S. 3 und Urk. 31 S. 3). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte auf Befragung zu seiner Person aus, er habe im Moment kein Einkommen, weil er einen Buchverlag gründe. Im Augenblick sei er auf Investitionen angewiesen. Er wohne bei seinen Eltern, welche für seine Miete aufkommen würden. Seine Krankenkassenbeiträge würden durch die öffentliche Hand getragen, da neue Arbeitsplätze geschaffen würden (Prot. I S. 5). Ob der Beschuldigte über Vermögen verfügt, ist nicht bekannt. In Anbetracht der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt rund Fr. 2'000.– ist denn auch nicht davon auszugehen, dass die Kostenauflage für den Beschuldigten zu einer unbilligen Härte führt, weshalb von einem Verzicht auf Kostenauflage im Sinne von Art. 425 StPO abzusehen ist. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Überschreitens der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 8 SSV in Verbindung mit Anhang 3 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

- 11 - 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 31. Oktober 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Leuthold

Urteil vom 31. Oktober 2017 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 23 S. 7. f.) "Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig des Überschreitens der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 8 SSV in Verbindung mit Anhang 3 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 24 und Urk. 31, sinngemäss): b) Des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich (Urk. 36): Abweisung der Berufung. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich Nr. 2016-014-359 vom 22. Februar 2016 wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden in der Blauen Zone gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art.... 2. Nach Durchführung der Untersuchung teilte das Stadtrichteramt Zürich dem Beschuldigten am 10. November 2016 mit, dass am Strafbefehl festgehalten werde (Urk. 8). Sodann wurde das Gesuch des Beschuldigten um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche... 3. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 22. Februar 2017 in Anwesenheit des Beschuldigten statt (Prot. I S. 4 ff.). Das Einzelgericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Februar 2017 in Bestätigung des Strafbefehls der Überschreitung ... 4. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2017 wurde dem Stadtrichteramt Zürich eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu verlangen (Urk. 26). ... II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung nicht und beantragt sinngemäss, freigesprochen zu werden (Urk. 24 und 31). Damit ist das angefochtene Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2. Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung Der Beschuldigte reichte seine Berufungserklärung vom 27. April 2017 direkt beim Obergericht des Kantons Zürich ein (Urk. 24), ohne zuvor die Berufung anzumelden. Weil das erstinstanzliche Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet,... 3. Kognition 3.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlich... 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgebliche... 3.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. ... III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte die Parkscheibe auf 12.00 Uhr gestellt habe und um 14.40 Uhr noch nicht zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt sei, weshalb er sich des Überschreitens der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ... 2. In Bezug auf die Eingaben des Beschuldigten ist vorab festzuhalten, dass sowohl dessen Anträge als auch deren Begründung schwer verständlich sind. So ist beispielsweise völlig unklar, was der Beschuldigte daraus ableiten will, wenn er ausführt: "Da... 3. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung die Vorschriften von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 8 SSV sowie Anhang 3 zum SSV zutreffend aufgeführt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kan... 4. Anlässlich der Befragung vor dem Stadtrichteramt vom 10. November 2016 führte der Beschuldigte aus, die eigentliche Parkzeit sei nicht überschritten worden. Das Gesetz sehe vor, dass 15 Minuten zum Einmanövrieren und 15 Minuten zum Ausmanövrieren u... 5. Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschuldigten völlig haltlos und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend, weshalb der Beschuldigte des Überschreitens der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. ... V. Sanktion VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 3.1. Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 3.2. Der Beschuldigte stellt ein Gesuch um "unentgeltliche Rechtspflege ohne Rechtsbeistand" (Urk. 24 S. 3 und Urk. 31 S. 3). Mithin ist sein Antrag wohl so zu verstehen, dass er die Befreiung von den Verfahrenskosten beantragt, zumal er vor dem Stadt... Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Überschreitens der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 8 SSV in Verbindung mit Anhang 3 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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