Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160078-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 3. April 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Andelfingen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Verkehrsregelverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 10. August 2016 (GB160004)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 10. August 2016 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft (Urk. 16 S. 14). 2. Die Vorinstanz hat das Urteil vom 10. August 2016 in Anwesenheit des Beschuldigten mündlich eröffnet (Prot. I S. 5 ff.) und dem Statthalteramt des Bezirkes Andelfingen (im folgenden Statthalteramt genannt) am darauffolgenden Tag zukommen lassen (Urk. 9). Danach lief die Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO), um schriftlich Berufung anzumelden (vgl. Rechtsmittelbelehrung in Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 8). Diese Frist lief für den Beschuldigten – unter Berücksichtigung des Wochenendes vom 20./21. August 2016 – bis am 22. August 2016 (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 89 Abs. 2 StPO). 3. Am 19. August 2016 meldete der Beschuldigte mittels eines Telefaxes Berufung an und verlangte ein begründetes Urteil (Urk. 10). Daraufhin teilte die Gerichtsschreiberin B._____ ihm am 23. August 2016 telefonisch mit, er müsse die Berufungserklärung im Original mit eigenhändiger Unterschrift nachreichen (Prot. I S. 8), worauf das Original am 26. August 2016 bei der Vorinstanz einging (Urk. 11). Mit Verfügung vom 26. August 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Beschuldigte Berufung angemeldet habe und der Beschuldigte wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er innert 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen habe (Urk. 12). Nachdem das schriftlich begründete Urteil dem Beschuldigten und dem Statthalteramt am 21. bzw. 25. November 2016 zugestellt worden war (Urk. 14/1-2), wurden die Akten dem hiesigen Gericht mit Verfügung vom 25. November 2016 zur Behandlung der Berufung zugestellt (Urk. 15).
- 3 - 4. Nach fristgerechtem Eingang der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 15. Dezember 2016 (Urk. 17) wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2017 dem Beschuldigten sowie dem Statthalteramt Frist angesetzt, zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen (Urk. 20). Das Statthalteramt erklärte mit Zuschrift vom 1. März 2017 fristgerecht, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 22). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 21). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. 2.1 Der Beschuldigte meldete vorliegend – wie bereits angetönt – innert Frist mittels Telefax vom 19. August 2016 Berufung an. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die vom Gesetz vorgeschriebene Schriftlichkeit damit eingehalten wurde. 2.2 Das Bundesgericht erwog in seinem Grundsatzentscheid BGE 142 IV 299, dass Eingaben gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO, wo das Gesetz Schriftlichkeit explizit vorsehe, zu unterzeichnen und zu datieren seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden, weshalb bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen würden, die Einreichung per Telefax zur Fristwahrung nicht genüge (E. 1.1). Bei einer Einsprache per Fax könne nicht von einem Versehen oder einem unverschuldeten Hindernis gesprochen werden. Anders als bei einer formgerecht eingereichten Eingabe, die fälschlicherweise von der Kanzleimitarbeiterin anstatt vom bevollmächtigten Anwalt unterzeichnet worden sei, liege bei einer Fax-Einsprache kein Mangel vor, welcher sich wie das versehentliche Fehlen der Unterschrift noch beheben lasse. Die Faxeingabe als solche genüge den Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht. Eine Fax-Einsprache könne daher nicht einfach verbessert werden, sondern hätte in anderer Form eingereicht werden müssen (E. 1.3.5).
- 4 - 2.3 Die Faxeingabe vom 19. August 2016 (Urk. 10) genügt gemäss der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung dem gesetzlichen Formerfordernis (Art. 399 Abs. 1 StPO) damit nicht. Mit diesem Faxschreiben konnte somit nicht rechtsgültig Berufung angemeldet werden. 3.1 Das Original der Eingabe vom 19. August 2016 – versehen mit einer eigenhändigen Unterschrift – ging bei der Vorinstanz am 26. August 2016 ein (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 11). Die Frist zur Anmeldung der Berufung lief für den Beschuldigten, wie bereits dargelegt, bis am 22. August 2016 (mündliche Eröffnung des Entscheides am 10. August 2016, vgl. Ziff. I.2.). Das bedeutet, er hätte diese Eingabe spätestens am 22. August 2016 bei der Vorinstanz abgeben oder zu Handen der Vorinstanz der Schweizerischen Post übergeben müssen, damit die Frist eingehalten worden wäre (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (Urteil des Bundesgerichtes 5A_201/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.1, mit Verweis auf BGE 92 I 253 E. 3 S. 257). Eine Umkehr der Beweislast rechtfertigt sich ausnahmsweise, wenn die beweisbelastete Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind, beispielsweise wenn es die Behörde in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht versäumt, die zu Eingaben gehörigen Briefumschläge zu den Akten zu nehmen (BGE 125 V 372 E. 3; ZR 107 [2008] Nr. 1 E. 4b-d). 3.2 Unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Rechtsprechung wäre grundsätzlich der Beschuldigte beweispflichtig. Aus der Berufungsanmeldung des Beschuldigten im Original (Urk. 11) geht aufgrund eines Eingangsstempels hervor, dass diese (erst) am 26. August 2016 bei der Vorinstanz eingegangen ist. Zudem wurde im vorinstanzlichen Protokoll ebenfalls der Eingang der Berufungsanmeldung am 26. August 2016 vermerkt (Prot. I S. 8). Ein – allenfalls – dazugehöriger Briefumschlag, der den Nachweis der Übergabe an die Schweizerische
- 5 - Post erbringen könnte (vgl. BRÜSCHWEILER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Komm. StPO, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 91), fehlt in den Akten. Ferner geht aus den Akten auch nicht hervor, ob die Eingabe direkt bei der Vorinstanz (oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer unzuständigen Behörde [vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO]) abgegeben wurde, weshalb sich die Frage stellt, ob eine Umkehr der Beweislast angezeigt ist, da die Behörde (die Vorinstanz) der Aktenführungspflicht nicht nachgekommen ist. 3.3 Eine Umkehr der Beweislast rechtfertigt sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände nicht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Behörde, hier die Vorinstanz, ihrer Dokumentationspflicht nachkommt. Wenn das zu einer Eingabe dazugehörende (für die Einhaltung einer Frist relevante) Couvert sich nicht in den Akten befindet, ist daher davon auszugehen, dass die Eingabe persönlich bei der Behörde abgegeben wurde. Es kommt hinzu, dass dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2017 mitgeteilt worden war, dass die Berufungsanmeldung im Original erst am 26. August 2016 und damit ausserhalb der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO bei der Vorinstanz eingegangen sei (Urk. 20). Dem Beschuldigten musste somit spätestens ab Kenntnisnahme jener Verfügung bewusst gewesen sein, dass zumindest fraglich ist, ob die Berufungsanmeldung rechtzeitigt erfolgt ist, da ihm und dem Statthalteramt Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eintretensfrage bzw. der Frage der Zulässigkeit der Berufungsanmeldung gegeben wurde. Hierzu äusserte sich der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, nicht. Es drängt sich daher der Schluss auf, dass der Beschuldigte die Berufungsanmeldung im Original auch nicht (fristgerecht) der Post übergeben hat, ansonsten er dies mit einer entsprechenden Eingabe auf die Fristansetzung gemäss Präsidialverfügung vom 27. Februar 2017 wohl geltend gemacht hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu erbringen bzw. Entsprechendes geltend zu machen. Da er nicht einmal die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung behauptet, trägt der Beschuldigte als fristbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit. Dem vorliegenden Entscheid
- 6 ist daher zugrunde zu legen, dass die Berufungsanmeldung im Original erst am 26. August 2016 – und damit verspätet – bei der Vorinstanz einging. 4. Da die Berufungsanmeldung vom 19. August 2016 dem Schrifterfordernis nicht genügt und die – zwar formgerechte – Berufungsanmeldung vom 26. August 2016 nicht fristgerecht bei der Vorinstanz einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten. III. Kostenfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtgebühr von praxisgemäss Fr. 600.– demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. August 2016 bzw. vom 26. August 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Andelfingen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- 7 - 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 3. April 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 3. April 2017 Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales III. Kostenfolgen Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. August 2016 bzw. vom 26. August 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Andelfingen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.