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Zürich Obergericht Strafkammern 21.03.2017 SU160043

21 mars 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,952 mots·~20 min·6

Résumé

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160043-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 21. März 2017

in Sachen

Stadtrichteramt Zürich, vertreten durch lic. iur. Ch. Frei, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. März 2016 (GC160099)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl Nr. 2014-066-351 des Stadtrichteramtes Zürich vom 10. Dezember 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 12 f.) Es wird erkannt: 1. Der Strafbefehl Nr. 2014-066-351 des Stadtrichteramtes vom 10. Dezember 2015 wird in Gutheissung der Einsprache aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Zürich in der Höhe von Fr. 765.– (Fr. 310.– Verfügungskosten; Fr. 385.– nachträgliche Untersuchungskosten; Fr. 70.– Überweisungsgebühr) werden diesem zur Abschreibung überlassen. 4. Dem Einsprecher wird eine Entschädigung von Fr. 100.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. 5. (Mitteilungen) 6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 46 S. 2) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes vom 30. März 2016 vollumfänglich aufzuheben, (…). Der Beschuldigte sei wegen Missachtung des Lichtsignals als Halter des Fahrzeuges, mit dem diese Übertretung begangen wurde, schuldig zu sprechen.

- 3 - 2. Es seien dem Beschuldigten die Verfügungs-, Untersuchungs- und Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen und es sei ihm keine Entschädigung zuzusprechen. b) Des Beschuldigten: Keine Anträge.

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 45 S. 3 f.). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. März 2016 wurde der Strafbefehl Nr. 2014-066-351 des Stadtrichteramtes Zürich vom 10. Dezember 2015 in Gutheissung der Einsprache aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Zürich wurden diesem zur Abschreibung überlassen und dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von Fr. 100.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 45 S. 12). 3. Gegen dieses Urteil meldete das Stadtrichteramt Zürich (im Folgenden Stadtrichteramt genannt) mit Eingabe vom 5. April 2016 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO) Berufung an (Urk. 41). Nachdem dem Stadtrichteramt das begründete Urteil am 7. Juni 2016 zugestellt worden war (Urk. 44/1), ging dessen Berufungserklärung vom 23. Juni 2016 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) hierorts ein (Urk. 46). 4. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2016 wurde dem Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 49). Nachdem sich der Beschuldigte innert Frist

- 4 - (vgl. Urk. 50) nicht hatte vernehmen lassen, ordnete die I. Strafkammer des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 10. August 2016 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Stadtrichteramt gleichzeitig Frist an, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom 23. Juni 2016 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 51). Innert Frist teilte das Stadtrichteramt mit, die Eingabe vom 23. Juni 2016 sei als vollständige Berufungsbegründung anzusehen (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2016 wurde dem Beschuldigten eine zehntägige Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen; die Vorinstanz erhielt dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 55). Der Beschuldigte liess sich in der Folge nicht vernehmen; die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 57). Das vorliegende Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO- EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor,

- 5 wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 3. Das Stadtrichteramt beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. März 2016 vollumfänglich aufzuheben sei (Urk. 46). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand, weshalb kein Punkt des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). 4. Dem Beschuldigten wird eine Übertretung, begangen am 10. Januar 2014, vorgeworfen (vgl. Urk. 29 und sogleich III.1.). Gemäss Art. 109 StGB verjährt die Strafverfolgung bei Übertretungen in drei Jahren. Ist jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Der angefochtene Entscheid datiert vom 30. März 2016. Die vorliegend zu beurteilende Übertretung ist somit noch nicht verjährt. III. Materielles 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 10. Dezember 2014 zur Last gelegt, als Halter des Fahrzeuges Chevrolet Rok mit dem Kennzeichen BE 1 dafür verantwortlich gewesen zu sein, dass dessen Lenker am 10. Januar 2014 auf der B._____-Strasse in Zürich ein Rotlicht missachtet

- 6 habe. Da die Lenkerschaft des Personenwagens im fraglichen Zeitpunkt gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Mai 2015 nicht bekannt sei und mit verhältnismässigem Aufwand nicht habe geklärt werden können, sei der Halter des Fahrzeuges zu büssen (Urk. 29). 2. Der Beschuldigte liess sich im gesamten Berufungsverfahren nicht vernehmen. In seiner Einsprache gegen den Strafbefehl sowie anlässlich der Hauptverhandlung machte er geltend, nicht er, sondern die C._____ AG sei als Halterin des Personenwagen mit dem Kennzeichen BE 1 zu büssen (Urk. 30; Prot. I S. 8). 3. In der Berufungserklärung vom 23. Juni 2016 macht das Stadtrichteramt zusammengefasst geltend, im Schadenfall gehe eine konstante Rechtsprechung von einem materiellen Halterbegriff aus. Wenn aber das SVG im Haftpflichtfall von einem materiellen Halterbegriff ausgehe, dürfe nicht das ebenfalls dem Strassenverkehrsrecht zugeordnete Ordnungsbussengesetz von einem anderen Halterbegriff ausgehen. Es gelte zudem zu bedenken, dass ein formeller Halter einfach kraft seines Eintrages im Fahrzeugausweis hafte und sich nicht durch Nennung des Lenkers exkulpieren könne, da er diesen nicht kenne, ein materieller Halter könne dies. Ganz besonders stossend sei eine formelle Halterhaftung im Bereich des Fahrzeugverleihs. Die beiden Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2015 und vom 30. März 2016 würden sich bezüglich der Halterhaftung widersprechen, wobei das erste Urteil die Sachlage richtig sehe. Das zweite Urteil (= der angefochtene Entscheid) setze sich mit dem Halterbegriff zwar ausführlich auseinander und komme zum Schluss, dass der formelle Halter zur Verantwortung zu ziehen sei, verkenne aber die Realität. Nur der materielle Halter (der Beschuldigte) könne den Fahrzeuglenker nennen. Die formelle Halterin (C._____ AG) sei dazu gar nicht in der Lage, da das Fahrzeug gar nicht in ihrem Besitz gewesen sei. Sie sei lediglich die rechtliche Eigentümerin. Der Beschuldigte habe von seinem Sohn das Fahrzeug im Namen der Firma gekauft, benütze es praktisch immer selbst und könne nun nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Firma habe ja auch schon diverse Bussen bezahlt. Ein solches Vorgehen des Beschuldigten sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz. Vielmehr sei der Beschuldigte als Halter zu büssen, wenn er den tatsächlichen Lenker nicht bekannt

- 7 geben wolle. Zudem würden sich in beiden Urteilen Widersprüche finden, welche willkürlich anmuteten. Im ersten Urteil werde der Beschuldigte als Lenker freigesprochen, da er vom Gericht nicht als diejenige Person erkannt worden sei, die das Fahrzeug gelenkt habe. Er werde aber als Halter angesehen. Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung wolle der Richter ihn als Lenker wiedererkannt haben, wolle ihn aber als materiellen Halter nicht zur Verantwortung ziehen (Urk. 46 S. 5 ff.). 4. Die Stadtpolizei Zürich hat zunächst – mit Übertretungsanzeige vom 31. Januar 2014 – die C._____ AG wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals mit Fr. 250.– gebüsst (Urk. 1/2). Am 27. März 2014 erging eine Erinnerung an die C._____ AG betreffend diese Übertretungsanzeige (Urk. 1/4), woraufhin die Stadtpolizei Zürich am 29. April 2014 das Polizeikommando des Kantons Zug ersuchte, die für die Verkehrswiderhandlung verantwortliche Person zu ermitteln und die Ordnungsbusse zu eröffnen (Urk. 1/5). Dieser Auftrag konnte nicht erledigt werden (Urk. 1/6). Am 26. Juni 2014 stellte die Stadtpolizei Zürich die Übertretungsanzeige der Verwaltungsratspräsidentin der C._____ AG, D._____ (vgl. Urk. 1/3), und am 22. Juli 2014 dem Verwaltungsrat E._____ (vgl. Urk. 1/3) an ihre jeweiligen Wohnadressen zu (Urk. 1/7-8). E._____ erhob in der Folge gegen die Übertretungsanzeige namens der C._____ AG Einsprache und erklärte, F._____ sei Halter des Fahrzeuges (Urk. 1/9). F._____ seinerseits gab an, dass der Beschuldigte Fahrer des Fahrzeuges im Tatzeitpunkt gewesen sei (Urk. 1/10). Aufgrund dessen stellte die Stadtpolizei Zürich dem Beschuldigten am 4. August 2014 eine Übertretungsanzeige zu (Urk. 1/11). Schliesslich büsste das Stadtrichteramt den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 30. September 2014 als Lenker des Fahrzeuges mit Fr. 250.– (Urk. 2). Dagegen setzte sich der Beschuldigte erfolgreich zur Wehr. Mit Urteil vom 27. Mai 2015 hat das Bezirksgericht Zürich rechtskräftig entschieden, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht mit Sicherheit der Lenker des Chevrolets gewesen sei, und ihn entsprechend vom Vorwurf des Missachtens eines Lichtsignals freigesprochen (Urk. 23 S. 6; Urk. 24). Mit Schreiben vom 18. August 2015 ersuchte das Stadtrichteramt die Stadtpolizei Zürich in Anwendung von Art. 6 OBG um Ausfällung einer Ordnungsbusse gegen

- 8 den Beschuldigten als Halter des Personenwagens BE 1 (Urk. 27). Diesem Ansinnen wurde Folge geleistet und dem Beschuldigten das Ordnungsbussenverfahren gewährt. Da der Beschuldigte die Busse von Fr. 250.– nicht bezahlte (vgl. Urk. 28), bestrafte das Stadtrichteramt ihn mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2015 in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 5 OBG als Fahrzeughalter mit einer Busse von Fr. 250.– (Urk. 29). 5. Die einschlägige Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall ist Art. 6 OBG. Diese Bestimmung regelt das Vorgehen bei unbekanntem Fahrzeugführer und kommt zur Anwendung, wenn die Polizeiorgane den Betroffenen nicht unmittelbar nach der Verfehlung anhalten bzw. vor Ort antreffen und seine Identität damit nicht feststellen konnten (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2015, Art. 6 N 2). Art. 6 OBG lautet wie folgt: Art. 6 Vorgehen bei unbekanntem Fahrzeugführer 1 Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt. 2 Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen. 3 Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet. 4 Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingeleitet. 5 Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte. 6. Der Beschuldigte kann gestützt auf diese Bestimmung lediglich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er Fahrzeughalter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 OBG war. 6.1 Die Vorinstanz hielt zum Halterbegriff im Strassenverkehrsrecht korrekt fest, dass es sowohl einen formellen als auch einen materiellen Halterbegriff gibt (Urk. 45 S. 6). Dieser Unterscheidung stimmt auch das Stadtrichteramt vollum-

- 9 fänglich zu (Urk. 46 S. 7). Auf die entsprechenden Erwägungen kann zwecks Vermeidens von Wiederholungen daher vollumfänglich verwiesen werden. 6.1.1 Sodann kam die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen zum Schluss, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt am 10. Januar 2014 faktischer bzw. materieller Halter des Chevrolets war (Urk. 45 S. 6 f.). Auch auf diese Erwägungen kann verwiesen werden, zumal der Beschuldigte in seiner Einsprache vom 18. Dezember 2015 einräumte, der häufigste Fahrer des Fahrzeuges gewesen zu sein (Urk. 30). Nichts anderes ergibt sich ferner aus der Offerte der G._____ Versicherungen für eine Motorfahrzeug-Versicherung vom 9. Januar 2014 (Urk. 30/6). 6.1.2 Auf dem Fahrzeugausweis betreffend den Chevrolet mit dem Kennzeichen BE 1 ist am 8. Januar 2014 die C._____ AG als Halterin eingetragen (Urk. 38). Damit war die C._____ AG auch zum Tatzeitpunkt, am 10. Januar 2014, formelle Halterin des Chevrolets, zumal dies von keiner Seite bestritten wird (vgl. Urk. 46; Prot. I S. 8). 6.1.3 Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen BE 1 zum Tatzeitpunkt am 10. Januar 2014 zwei Halter hatte, nämlich einerseits den Beschuldigten als materiellen Halter und andererseits die C._____ AG als formelle Halterin (Urk. 45 S. 7 f.). Dem ist beizupflichten. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 6.2 Der Beschuldigte stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, die C._____ AG als formelle Halterin habe die Busse zu bezahlen (Urk. 30; Prot. I S. 8). Demgegenüber macht das Stadtrichteramt geltend, der Beschuldigte sei als (materieller) Halter zu büssen (Urk. 46 S. 8). 6.3 Die Vorinstanz untersuchte anhand der grammatikalischen, der systematischen sowie der historischen/teleologischen Auslegung, was unter dem Begriff des Fahrzeughalters gemäss Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 OBG zu verstehen ist und kam zum Schluss, dass es den rechtsanwendenden Organen trotz der bestehenden Vollzugsproblematik verwehrt sei, den eng gefassten Art. 6 OBG nachträglich

- 10 durch eine extensive Auslegung des Halterbegriffes zu korrigieren. Dies verbiete sich umso mehr, als die subsidiäre Haftung des Fahrzeughalters gemäss Art. 6 OBG in der Lehre umstritten sei. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Entstehungsgeschichte von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 OBG würden klar darauf hinweisen, dass allein der im Fahrzeugausweis eingetragene formelle Halter subsidiär zur Verantwortung gezogen werden könne. Art. 102 Abs. 1 StGB stehe dieser Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 OBG nicht entgegen, weil letztere Bestimmungen lex specialis zu Art. 102 Abs. 1 StGB seien. Für eine subsidiäre Bestrafung des materiellen Fahrzeughalters bestehe damit kein Raum (Urk. 45 S. 11). Auf die soeben dargestellten von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse kann vollumfänglich verwiesen werden und auch die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind grundsätzlich zutreffend (Urk. 45 S. 8-11). Angesichts der unmissverständlichen Formulierung von Art. 6 Abs. 1 OBG ("Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt."), stellt sich indes die Frage, ob eine Auslegung des Begriffes des Fahrzeughalters gemäss Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 OBG überhaupt nötig gewesen wäre. Eine Anknüpfung an die materielle Haltereigenschaft steht nämlich in Anbetracht der deutlichen Formulierung des Gesetzestextes ausser Frage, zumal auch in der Literatur keine andere Meinung vertreten wird (WEISSENBERGER in: Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 6 OBG N 2; WOHLERS, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters, in: Strassenverkehr 1/2015, S. 5 ff., S. 12; ROBERT, Werkstattgespräche, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Motorfahrzeughalters, in: Strassenverkehr 2/2014, S. 33 ff., S. 35; MAEDER, Sicherheit durch Gebühren?, Zur neuen Halterhaftung für Ordnungsbussen nach Art. 6 OBG, in: AJP 2014, S. 679 ff., S. 683). Ferner erwog auch das Obergericht Appenzell Ausserrhoden in seinem (noch nicht rechtskräftigen) Entscheid 01 S 1511 vom 5. April 2016, bei Art. 6 OBG sei der faktische Halter nicht von Relevanz; massgebend sei einzig die formelle Haltereigenschaft. Schliesslich hält auch die Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 2010 zur Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr (BBl 2010 8447 ff.), zu Art. 6 OBG fest, dass in einem ersten Schritt die

- 11 - Ordnungsbusse der Person zugestellt werde, die im Fahrzeugausweis als Halter oder Halterin oder als für das Fahrzeug verantwortliche Person eingetragen sei. Dies zur Klarstellung, dass es nicht – wie im Haftpflichtrecht – auf die materielle Eigenschaft des Halters oder der Halterin ankomme, sondern auf die formelle Eigenschaft (BBl 2010 8517). Wenn das Stadtrichteramt somit anführt, das ebenfalls dem Strassenverkehrsrecht zugeordnete Ordnungsbussengesetz dürfe nicht von einem anderen Halterbegriff als das SVG im Haftpflichtrecht ausgehen, kann dem nicht gefolgt werden. In Art. 6 OBG sollte eben gerade ein anderer Halterbegriff als im Haftpflichtrecht des SVG eingeführt werden. Das Stadtrichteramt macht ferner geltend, das angefochtene Urteil, das zum Schluss komme, der formelle Halter sei zur Verantwortung zu ziehen, verkenne die Realität, da nur der materielle Halter den Fahrzeuglenker nennen könne und der formelle Halter nie den tatsächlichen Lenker kenne (Urk. 46 S. 8). Zwar ist durchaus vorstellbar, dass ein formeller Halter, beispielsweise eine juristische Person, den tatsächlichen Lenker nicht kennt. Indes kann der formelle Halter dies durch das Treffen entsprechender Vorkehrungen vermeiden (beispielsweise durch das Führen von Listen, aus welchen ersichtlich ist, wann welcher Mitarbeiter welches Geschäftsauto fuhr). Zudem hat der formelle Halter es selber in der Hand zu entscheiden, wem er sein Fahrzeug zur Verfügung stellt. Ferner zeitigt die Ausfällung einer Busse nach OBG nach deren Bezahlung keinerlei weitere Auswirkungen (z.B. Kostenlosigkeit [Art. 7 OBG], anonymes Verfahren, keinen Strafregistereintrag, keine Administrativmassnahme; vgl. BBl 2010 8487). Es kommt hinzu, dass mit Art. 6 OBG – bewusst – von einem strafrechtlichen Grundsatz abgewichen wird, indem nicht mehr ausschliesslich die Person bestraft werden muss, welche die Widerhandlung begangen hat (vgl. BBl 2010 8486); mithin liegt ein Anwendungsfall vor, bei welchem keine eigene Schuld bei der zu bestrafenden Person vorausgesetzt wird (ROBERT, a.a.O., S. 36). Dieser Argumentation des Stadtrichteramtes kann daher nicht gefolgt werden. Das Stadtrichteramt bringt zudem vor, die beiden bezirksgerichtlichen Urteile würden sich bezüglich der Halterhaftung widersprechen. Auch diese Argumentation verfängt nicht. Es mag zwar sein, dass sich das Urteil des Bezirksgerichtes

- 12 - Zürich vom 27. Mai 2015 und der angefochtene Entscheid bezüglich Halterhaftung widersprechen. Das Urteil vom 27. Mai 2015 ist indes in Rechtskraft erwachsen und kann daher nicht mehr überprüft oder abgeändert werden, insbesondere nicht im vorliegenden Berufungsverfahren. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich das Urteil vom 30. März 2016 zu überprüfen. Schliesslich ist zu bedenken, dass das OBG ein vereinfachtes Verfahren zur Ahndung von Übertretungen im Strassenverkehr zur Verfügung stellen möchte (vgl. Art. 1 Abs. 1 OBG). Das Ordnungsbussenverfahren ist ein Strafverfahren, mit dem Bagatellwiderhandlungen im Strassenverkehr ohne grossen Aufwand erledigt werden können (BBl 2010 8486; vgl. auch WEISSENBERGER, a.a.O., Übersicht über das Ordnungsbussenverfahren, S. 853). Die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens sollte somit möglichst einfach und praktikabel sein. Es ist daher ausgeschlossen, dass es die Intention des Gesetzgebers war, im Rahmen eines Ordnungsbussenverfahrens den materiellen Halter zu ermitteln, was jeweils mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden sein dürfte. 6.4 Da der Beschuldigte nicht formeller Halter (= im Fahrzeugausweis eingetragen) des Chevrolets mit dem Kennzeichen BE 1 ist, ist er – mit der Vorinstanz – vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 OBG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV freizusprechen. 6.5 Die Vorinstanz wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden anstelle eines Freispruchs nicht einfach der angefochtene Strafbefehl aufzuheben wäre. Dem ist nicht so. Gemäss dem aus dem Anklageprinzip abgeleiteten Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Anklage kann die Anklage von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr zurückgezogen werden und es kann nur noch ein Schuld- oder ein Freispruch ergehen (vgl. Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO). Eine beschuldigte Person hat also Anspruch darauf, dass die Frage ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit klar mit Ja oder Nein beantwortet wird (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 213). Dies hat auch bei Übertretungen zu gelten. Demzufolge hat ein Freispruch zu ergehen.

- 13 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 2. Das Statthalteramt unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb die Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen hat und die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3. Der Beschuldigte liess sich im vorliegenden Berufungsverfahren nicht vernehmen. Wesentliche Umtriebe sind daher nicht ersichtlich, weshalb von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung abzusehen ist. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 OBG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 2, 3 und 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 14 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 21. März 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 21. März 2017 Es wird erkannt: 1. Der Strafbefehl Nr. 2014-066-351 des Stadtrichteramtes vom 10. Dezember 2015 wird in Gutheissung der Einsprache aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Zürich in der Höhe von Fr. 765.– (Fr. 310.– Verfügungskosten; Fr. 385.– nachträgliche Untersuchungskosten; Fr. 70.– Überweisungsgebühr) werden diesem zur Abschreibung überlassen. 4. Dem Einsprecher wird eine Entschädigung von Fr. 100.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. 5. (Mitteilungen) 6. (Rechtsmittel) Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher... 2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vo... III. Materielles Art. 6 Vorgehen bei unbekanntem Fahrzeugführer IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2. Das Statthalteramt unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb die Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen hat und die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 OBG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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