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Zürich Obergericht Strafkammern 23.08.2016 SU160017

23 août 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,037 mots·~15 min·10

Résumé

Übertretung des Abfallgesetzes

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160017-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig

Urteil vom 23. August 2016

in Sachen

Statthalteramt Bezirk Horgen, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

betreffend Übertretung des Abfallgesetzes

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 19. November 2015 (GC150024)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Horgen vom 6. November 2014 (Urk. 2/2/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist des Ablagerns bzw. Stehenlassens von Abfällen im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund, ausserhalb bewilligter Deponien im Sinne von § 14 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 AbfG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2014.5244 vom 6. November 2014 und der nachträglichen Untersuchung werden dem Statthalteramt des Bezirks Horgen belassen. 4. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'500.– zuzüglich 8 % MwSt. (auszuzahlen an RA lic. iur. X._____) zugesprochen. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: Keine Anträge. b) Des Vertreters des Statthalteramtes Bezirk Horgen: (Urk. 22 S. 2 f.) 1. Der Beschuldigte sei des Ablagerns bzw. Stehenlassens von Abfällen im Freien auf öffentlichem oder privaten Grund, ausserhalb bewilligter

- 3 - Deponien im Sinne des Strafbefehls ST.2014.5244 vom 6. November 2014 schuldig zu sprechen. 2. Die Gebühren des Strafbefehls vom 6. November 2014 in der Höhe von Fr. 460.– sowie die Kosten der nachträglichen Untersuchung durch das Statthalteramt des Bezirkes Horgen in der Höhe von Fr. 155.– seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.

____________________________

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, fällte am 19. November 2015 das vorstehende Urteil (Urk. 21), welches am Tag seiner Fällung mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 17 ff.). Das Statthalteramt Bezirk Horgen liess am 25. November 2015 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 14). Das begründete Urteil wurde dem Statthalteramt am 24. Februar 2016 zugestellt (Urk. 19/1), worauf es mit Eingabe vom 10. März 2016 bei der hiesigen Kammer fristgerecht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 22). Der Beschuldigte verzichtete auf entsprechende Aufforderung hin auf eine Anschlussberufung (Urk. 23; Urk. 24/2). Mit Eingabe vom 22. März 2016 teilte Rechtsanwalt X._____ mit, dass er den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren per sofort nicht mehr vertrete (Urk. 25). Mit Beschluss vom 13. April 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu

- 4 begründen (Urk. 26). Das Statthalteramt verwies mit Eingabe vom 22. April 2016 auf seine Berufungserklärung und stellte keine weiteren Berufungsanträge (Urk. 28). Der Beschuldigte verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 29; Urk. 30/2; Urk. 32; Urk. 33). Die Vorinstanz verzichtete ihrerseits auf eine Vernehmlassung (Urk. 31). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Nachdem die Urteilsdispositivziffer 4 (Entschädigungsfolge) unangefochten blieb (vgl. Urk. 22 S. 1), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Der Beschuldigte bestätigte im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss, dass er einen über 17 Jahre alten und seit über 6 Jahren nicht mehr immatrikulierten Personenwagen im Freien, auf öffentlichem oder privatem Grund abgelagert beziehungsweise stehengelassen habe (vgl. Prot. I S. 8 f.). Der eingestandene Sachverhalt deckt sich mit den übrigen Untersuchungsergebnissen (vgl. Urk. 2/1/3 und Urk. 2/1/4). Die Vorinstanz erörterte die im Anklagesachverhalt enthaltenen Begriffe "Abfall" und "ausgedient" im Rahmen der rechtlichen Würdigung, da es sich dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt (vgl. Urk. 21 S. 3 ff.).

- 5 - III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Ablagerns bzw. Stehenlassens von Abfällen im Freien, auf öffentlichem oder privatem Grund, ausserhalb bewilligter Deponien im Sinne von § 14 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Abfallgesetz frei. Beim Fahrzeug des Beschuldigten handle es sich nicht um Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG, weshalb der Tatbestand von § 14 AbfG und § 39 AbfG nicht erfüllt sei (Urk. 21 S. 4 ff., 7). 2. Das Statthalteramt macht in seiner Berufungserklärung sinngemäss geltend, das Urteil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen zunächst festgestellt, dass das betreffende Fahrzeug nicht mehr der Fortbewegung diene, weshalb es nicht bestimmungsgemäss verwendet werde. In der Folge sei in Bezug auf die Frage der Umweltgefährdung einzig auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt worden, wonach dieser das Motorenöl entfernt und die Batterie ausgebaut habe. Ob sich noch weitere Flüssigkeiten wie Bremsflüssigkeiten, Getriebeöl oder Treibstoffe im Fahrzeug befunden hätten, sei nicht geklärt worden. Es sei ebenso wenig berücksichtigt worden, dass auch bei der Entfernung der Flüssigkeiten umweltschädigende Rückstände, unter Umständen in erheblichem Masse, vorhanden sein könnten. Weiter sei der Tatsache, dass die zukünftige Gefährdung durch das ausgediente Fahrzeug infolge Rostfrass immer grösser werde, keine Rechnung getragen worden. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) bzw. die schweizerischen Strassenverkehrsämter würden einen Personenwagen als nicht mehr betriebssicher bezeichnen, wenn seit dessen ersten Inverkehrsetzung mehr als zehn Jahre oder seit der letzten Motorfahrzeugkontrolle mehr als drei Jahre vergangen seien. Bei der Betriebssicherheit würde unter anderem auch die Umweltbelastung (Abgaswerte und Flüssigkeitsverluste) berücksichtigt werden. Es bestehe ein öffentliches Interesse gemäss Art. 7 Abs. 6 USG sowie § 15 AbfG an der Entsorgung des ausgedienten, nicht bestimmungsgemäss verwendeten Fahrzeuges (Urk. 22). 3. Der Begriff "Abfall" wird in Art. 7 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) abschliessend definiert, sodass ihm im Rahmen der

- 6 kantonalen Gesetzgebung keinen über die bundesrechtliche Begriffsdefinition hinausgehenden Inhalt beigelegt werden kann. Folglich hat die Beurteilung, ob es sich bei einem Gegenstand um Abfall im Sinne von § 14 Abfallgesetz (AbfG, LS 712.1) handelt, nach den Kriterien von Art. 7 Abs. 6 USG zu erfolgen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden rechtstheoretischen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 21 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 7 Abs. 6 USG sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Ein öffentliches Entsorgungsinteresse besteht, wenn eine bewegliche Sache nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird, in ihrem aktuellen Zustand die Umwelt konkret gefährdet oder in Zukunft gefährden kann und sich diese Gefährdung nicht anders als durch geordnete Entsorgung vermeiden lässt (GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, Art. 7 N 21; vgl. auch BBl 1979 784; BBl 1993 II 1487 f.; BGE 123 II 359 E. 3. f.). Gemäss § 15 AbfG gelten Gegenstände wie Fahrzeuge, Fernseher, Kochherde, Kühlschränke und EDV- Einrichtungen als "ausgedient", die nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden und deren sich die Besitzerin oder der Besitzer entledigen will oder die im öffentlichen Interesse zu behandeln sind. 3.1 Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme auf Vorhalt des Auszugs aus dem Informationssystem Infocar, dass das betreffende Fahrzeug seit 2007 oder 2008 nicht mehr bewegt worden sei (Prot. I S. 9 f.). Die Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges war gemäss jenem Auszug am 25. September 2007 (vgl. Urk. 2/1/4). Die Vorinstanz stellte daher zutreffend fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der Fortbewegung dient und es folglich nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird (vgl. Urk. 21 S. 5). In Bezug auf die gegenwärtige oder künftige Umweltgefährdung erwog die Vorinstanz, dass aufgrund der bei den Akten liegenden Fotografien nicht festgestellt werden könne, ob umweltgefährdende Flüssigkeiten aktuell aus dem Fahrzeug auslaufen oder künftig auslaufen könnten. Eine vom Fahrzeug ausgehende Umweltgefährdung lasse sich daher nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb das

- 7 - Fahrzeug in objektiver Hinsicht keinen Abfall darstelle (Urk. 21 S. 6). Diese Feststellung ist aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel nicht zu bemängeln. In der Tat ist auf den undatierten Fotografien (vgl. Urk. 2/1/3) keine Umweltgefährdung aufgrund von Flüssigkeiten rechtsgenügend nachweisbar. Ebenso wenig weisen die Aussagen des Beschuldigten auf eine durch Flüssigkeiten bedingte Umweltgefährdung hin. Der Beschuldigte führte sodann aus, er habe das Motorenöl entfernt und die Batterie ausgebaut. Es könne höchstens die Flüssigkeit des Scheibenwischers auslaufen, falls diese noch vorhanden sei. Alle anderen Flüssigkeiten habe er entfernt (Prot. I S. 11 f.). Der Einwand des Statthalteramtes, die Vorinstanz habe sich in Bezug auf die Frage der Umweltgefährdung einzig auf die anlässlich der Hauptverhandlung gemachte Aussage des Beschuldigten abgestellt (vgl. Urk. 22 S. 2), ist unzutreffend. Sie stellte vorwiegend auf die im Recht liegenden Fotografien ab (vgl. Urk. 21 S. 6). Auch die Rüge, die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen, ob sich noch weitere Flüssigkeiten, wie Bremsflüssigkeit, Getriebeöl, Treibstoffe im Fahrzeug befinden würden, ist unbehelflich. Die Vorinstanz erwog, wie bereits erwähnt, dass sich aufgrund der im Recht liegenden Fotografien nicht feststellen lässt, ob umweltgefährdende Flüssigkeiten aktuell aus dem Fahrzeug auslaufen oder zukünftig auslaufen könnten. Die Vorinstanz nahm demnach auf sämtliche umweltgefährdenden Flüssigkeiten Bezug. Die Vorbringen des Statthalteramtes, bei der Entfernung der Flüssigkeiten könnten umweltschädigende Rückstände unter Umständen in erheblichem Masse vorhanden sein, und die zukünftige Gefährdung durch das Fahrzeug werde infolge Rostfrasses immer grösser, stellen neue Behauptungen dar. Neue Behauptungen können im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Nicht von Relevanz ist sodann, aufgrund welchen Kriterien das AWEL bzw. die schweizerischen Strassenverkehrsämter einen Personenwagen als nicht mehr betriebssicher bezeichnen, da die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges kein Kriterium für die Beurteilung der gegenwärtigen oder künftigen Umweltgefährdung darstellt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich ebenfalls. 3.2 Die Feststellung der Vorinstanz, dass das Fahrzeug auch in subjektiver Hinsicht keinen Abfall darstelle, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der fehlende Entledigungswillen des Beschuldigten wird auch vom Statthalteramt nicht in Abrede

- 8 gestellt (vgl. Urk. 22 S. 2). Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahmen aus, dass er das Fahrzeug reparieren wolle und auch bereits Servicearbeiten (Reparatur des Dachs, Montage des vorderen linken Rades) vorgenommen habe (Urk. 2/7 S. 1 ff.; Prot. I S. 10 f.). Er wies auch darauf hin, dass er Kaufangebote für den Fahrzeugmotor erhalten habe, welche er abgelehnt habe, da der Wagen ohne Motor zu Abfall würde (Prot. I S. 16). Er habe das Fahrzeug wieder instand stellen wollen (Urk. 2/7 S. 3). Er bemass den Wert des Fahrzeuges zwischen von Fr. 7'000.– und Fr. 14'000.– (Urk. 2/1/2 S. 2; Urk. 2/7 S. 4; Prot. I S. 16). Diese Aussagen können dem Beschuldigten nicht widerlegt werden. Es ist sodann weder in den Aussagen noch in den übrigen, im Recht liegenden Beweismitteln ein Entledigungswillen oder eine Entledigungshandlung des Beschuldigten ersichtlich. 4. Beim zu beurteilenden Fahrzeug des Beschuldigten handelt es sich demnach weder in subjektiver noch objektiver Hinsicht um Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Stehenlassens bzw. Ablagerns von Abfälle ausserhalb von bewilligten Anlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 AbfG freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1StPO). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt, wie vorliegend, die Untersuchungsbehörde, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten und nicht die betreffende Behörde (SCHMID, a.a.O., Art. 428 N 3). 3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte beteiligte sich im vorliegenden Verfahren lediglich mit der Eingabe vom 23. Mai 2016 (Urk. 32), in welcher er um eine neue Fristansetzung ersuchte, da

- 9 es ihm aufgrund fehlenden Unterlagen nicht möglich gewesen sei, dem Verfahren zu folgen. Nachdem dem Beschuldigten mit Schreiben vom 25. Mai 2016 in Aussicht gestellt wurde, persönlich Akteneinsicht zu nehmen und ihm die Frist zur freiwilligen Einreichung einer Berufungsantwort verlängert wurde (Urk. 33), verzichtete dieser in der Folge stillschweigend auf eine Berufungsantwort. Es erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 100.– als angemessen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 19. November 2015 bezüglich Dispositivziffer 4 (Entschädigungsfolge) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist des Stehenlassens bzw. Ablagerns von Abfällen ausserhalb von bewilligten Anlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 AbfG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 10 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich − Stadtverwaltung Wädenswil Werke, Eintrachtstr. 24, Postfach, 8820 Wädenswil. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 23. August 2016

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Hässig

Urteil vom 23. August 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist des Ablagerns bzw. Stehenlassens von Abfällen im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund, ausserhalb bewilligter Deponien im Sinne von § 14 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 AbfG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2014.5244 vom 6. November 2014 und der nachträglichen Untersuchung werden dem Statthalteramt des Bezirks Horgen belassen. 4. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'500.– zuzüglich 8 % MwSt. (auszuzahlen an RA lic. iur. X._____) zugesprochen. Berufungsanträge: Keine Anträge. 1. Der Beschuldigte sei des Ablagerns bzw. Stehenlassens von Abfällen im Freien auf öffentlichem oder privaten Grund, ausserhalb bewilligter Deponien im Sinne des Strafbefehls ST.2014.5244 vom 6. November 2014 schuldig zu sprechen. 2. Die Gebühren des Strafbefehls vom 6. November 2014 in der Höhe von Fr. 460.– sowie die Kosten der nachträglichen Untersuchung durch das Statthalteramt des Bezirkes Horgen in der Höhe von Fr. 155.– seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten. ____________________________ Erwägungen: I. Prozessuales 1. Das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, fällte am 19. November 2015 das vorstehende Urteil (Urk. 21), welches am Tag seiner Fällung mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 17 ff.). Das Statthalteramt Bezi... 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). N... II. Sachverhalt 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder be... 2. Der Beschuldigte bestätigte im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss, dass er einen über 17 Jahre alten und seit über 6 Jahren nicht mehr immatrikulierten Personenwagen im Freien, auf öffentlichem oder privatem Grund abgelagert be... III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Ablagerns bzw. Stehenlassens von Abfällen im Freien, auf öffentlichem oder privatem Grund, ausserhalb bewilligter Deponien im Sinne von § 14 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Abfallgesetz frei. Beim F... 2. Das Statthalteramt macht in seiner Berufungserklärung sinngemäss geltend, das Urteil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen zunächst festgestellt, dass das betreffende Fahrzeug nicht mehr der Fortbewegung diene... 3. Der Begriff "Abfall" wird in Art. 7 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) abschliessend definiert, sodass ihm im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung keinen über die bundesrechtliche Begriffsdefinition hinausgehenden Inhalt... Gemäss Art. 7 Abs. 6 USG sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Ein öffentliches Entsorgungsinteresse besteht... 3.1 Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme auf Vorhalt des Auszugs aus dem Informationssystem Infocar, dass das betreffende Fahrzeug seit 2007 oder 2008 nicht mehr bewegt worden sei (Prot. I S. 9 f.). Die Ausserverkehr... In Bezug auf die gegenwärtige oder künftige Umweltgefährdung erwog die Vor-instanz, dass aufgrund der bei den Akten liegenden Fotografien nicht festgestellt werden könne, ob umweltgefährdende Flüssigkeiten aktuell aus dem Fahrzeug auslaufen oder künft... 3.2 Die Feststellung der Vorinstanz, dass das Fahrzeug auch in subjektiver Hinsicht keinen Abfall darstelle, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der fehlende Entledigungswillen des Beschuldigten wird auch vom Statthalteramt nicht in Abrede gestellt (v... 4. Beim zu beurteilenden Fahrzeug des Beschuldigten handelt es sich demnach weder in subjektiver noch objektiver Hinsicht um Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Stehenlassens bzw. Ablagerns von Abfälle ausserhal... IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 19. November 2015 bezüglich Dispositivziffer 4 (Entschädigungsfolge) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist des Stehenlassens bzw. Ablagerns von Abfällen ausserhalb von bewilligten Anlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 AbfG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  das Statthalteramt des Bezirks Zürich  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  das AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich  Stadtverwaltung Wädenswil Werke, Eintrachtstr. 24, Postfach, 8820 Wädenswil. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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