Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160013-O/U/cow
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 29. Februar 2016
in Sachen
Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend gerichtliche Beurteilung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 17. November 2015 (GC150023)
- 2 - Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 17. November 2015 hat das Statthalteramt des Bezirks Horgen zwar rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 9), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist mangels Umtrieben im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 19. November 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 3 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 29. Februar 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Truninger
Beschluss vom 29. Februar 2016 Erwägungen: 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist mangels Umtrieben im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 19. November 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten das Statthalteramt des Bezirks Horgen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.