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Zürich Obergericht Strafkammern 08.01.2016 SU150119

8 janvier 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·667 mots·~3 min·3

Résumé

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150119-O/U/rm

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 8. Januar 2016

in Sachen

A._____,

Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich. 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. Oktober (GC150240)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2015 wurde die Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 SVG und Art. 47 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft. Es wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festgesetzt. Der Entscheid wurde der Beschuldigten am 29. Oktober 2015 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 34 und Urk. 36/2A). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 34 [Urteilsdispositiv]; Urk. 37 = Urk. 40 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 liess die Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 35). Am 30. November 2015 wurde das begründete Urteil (Urk. 37 = Urk. 40) dem Vertreter der Beschuldigten zugestellt (Urk. 39/2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Die Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 21. Dezember 2015). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO

- 3 verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 30. Oktober 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 8. Januar 2016

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. P. Marti

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Manfrin

Beschluss vom 8. Januar 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 30. Oktober 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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