Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150109-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Beschluss vom 16. Dezember 2015
in Sachen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung- Einzelgericht, vom 18. September 2015 (GC150147)
- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Stadtrichteramts Zürich vom 25. September 2015 (Urk. 36), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. September 2015 dem Stadtrichteramt Zürich am 19. November 2015 zugestellt wurde (Urk. 39/1), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung somit am 9. Dezember 2015 zu Ende gegangen ist, da das Stadtrichteramt Zürich innert der genannten Frist keine schriftliche Berufungserklärung eingereicht hat, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 40 S. 15, Dispositivziffer 7), da die fristgemässe Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. Art. 403 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013), da bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung darauf verzichtet werden kann, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69), da dem Beschuldigten mangels erkennbarer Umtriebe im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Stadtrichteramts Zürich wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 16. Dezember 2015
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer
Beschluss vom 16. Dezember 2015 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Stadtrichteramts Zürich wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Stadtrichteramt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.