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Zürich Obergericht Strafkammern 20.04.2016 SU150099

20 avril 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,798 mots·~24 min·6

Résumé

Mehrfache Übertretung von Verkehrsvorschriften

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150099-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger

Urteil vom 20. April 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. Oktober 2015 (GC150144)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 13. März 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17/2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der mehrfachen Übertretung der Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 47 Abs. 2 SVG (Überfahren der Sicherheitslinie, Fahren links der Sicherheitslinie und Nichtbeibehalten des Platzes in der stehenden Kolonne). 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 829.– (Fr. 759.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2014-038-687 vom 13. März 2015 sowie Fr. 70.– Weisungsgebühr) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

- 3 - Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 2) 1. In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen. b) des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 49) Keine Anträge.

____________________________ Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Strafbefehl Nr. 2014-038-687 des Stadtrichteramtes Zürich vom 9. Juli 2014 wurde der Beschuldigte wegen Überfahrens der Sicherheitslinie, Fahrens links der Sicherheitslinie und wegen Nichtbeibehaltens des Platzes in der stehenden Kolonne mit einer Busse von Fr. 310.– bestraft. Sodann wurde ihm die Verfahrensgebühr von Fr. 330.– auferlegt (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte am 16. Juli 2014 Einsprache. Nach Befragung des Beschuldigten (Urk. 6) sowie der Durchführung der Einvernahme des Polizisten B._____ als Zeuge (Urk. 15) erliess das Stadtrichteramt Zürich am 13. März 2015 einen redaktionell angepassten, neuen Strafbefehl Nr. 2014-038-687 und bestrafte den Beschuldigten erneut

- 4 wegen Überfahrens der Sicherheitslinie, Fahrens links der Sicherheitslinie und wegen Nichtbeibehaltens des Platzes in der stehenden Kolonne mit einer Busse von Fr. 310.– und auferlegte ihm die weiteren Verfahrensgebühren von nunmehr insgesamt Fr. 759.– (Urk. 17/2). Am 17. März 2015 liess der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen diesen Strafbefehl erheben (Urk. 18). Das Stadtrichteramt Zürich hielt am Strafbefehl vom 13. März 2015 fest und überwies die Akten mit Schreiben vom 5. Juni 2015 dem Bezirksgericht Zürich (Urk. 24). 1.2. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 1. Oktober 2015 der mehrfachen Übertretung der Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 47 Abs. 2 SVG (Überfahren der Sicherheitslinie, Fahren links der Sicherheitslinie und Nichtbeibehaltung des Platzes in der stehenden Kolonne) schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen fest. Zudem auferlegte es dem Beschuldigten sämtliche Kosten (Urk. 35 S. 14 f.). 1.3. Das Urteil wurde am Tag seiner Fällung mündlich eröffnet und dem Beschuldigten und seinem Verteidiger im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 13). Der Beschuldigte liess am 5. Oktober 2015 rechtzeitig Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 29. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 34/2), worauf dieser namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 4. November 2015 fristgerecht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 36). Auf entsprechende Fristansetzung hin verzichtete das Stadtrichteramt auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 39). Mit Beschluss vom 16. November 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 40). Der Verteidiger reichte mit Eingabe vom 19. Januar 2016 die Berufungsbegründung innert erstreckter Frist ein (Urk. 44). Das Stadtrichteramt verzichtete auf eine Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 49). Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen (Urk. 48).

- 5 - 2. Umfang der Berufung Die Berufung hat gemäss Art. 402 StPO im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten liess (Urk. 44 S. 2), ist dieses in seiner Gesamtheit zu überprüfen. 3. Sachverhalt 3.1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite vorliegen. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO - Eugster, 2014, Art. 398 N 3; BGE 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). 3.2. Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 13. März 2015 vorgeworfen, am 22. Mai 2014 um 8.45 Uhr als Lenker des Motorrades Yamaha ... ABS ZH ... an der Tobelhof-/Dreiwiesenstrasse in Zürich 7 aus der Kolonne ausgeschert zu sein, links der Sicherheitslinie die stehende Kolonne

- 6 überholt zu haben und anschliessend kurz vor der Ampel wieder in die stehende Kolonne eingebogen zu sein (Urk. 17/2). 3.3. Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten seien konstant und wirkten grundsätzlich verlässlich, wobei er sich jedoch darauf beschränkt habe, ein Überfahren der Sicherheitslinie in Abrede zu stellen. Die Aussagen des Zeugen wiesen genauso wie der Polizeirapport einige Ungenauigkeiten auf, weshalb seine Aussagen nicht vollumfänglich verlässlich seien. Dass der Polizeirapport so kurz ausgefallen sei, lasse sich aber damit erklären, dass der Polizeibeamte davon ausgegangen sei, der Beschuldigte sei geständig und den Rapport zudem vier Tage nach dem Vorfall erstellt habe. Sodann sei nachvollziehbar, dass der Polizist B._____ sich anlässlich der Einvernahme nicht mehr im Einzelnen an den Vorfall habe erinnern können, zumal es für ihn eine Routinekontrolle gewesen sei und diese beinahe ein Jahr zurückliege. Hingegen enthalte das Notizbüchlein des Polizisten Angaben zum besagten Vorfall, wobei insbesondere die Worte " Si.h.Li" und "Ausscheren" ausschlaggebend seien und einen konkreten Bezug zum Vorfall zuliessen. Im Übrigen spreche für die Darstellung des Zeugen, dass die damalige Kontrolle ausschliesslich dem Überfahren der Sicherheitslinie gegolten habe, womit spezifisch auf derartige Verfehlungen geachtet und nur entsprechende Verfehlungen rapportiert worden seien. Insgesamt sei daher erstellt, dass der Beschuldigte aus der Kolonne ausgeschert sei, die Sicherheitslinie überfahren habe und links der Sicherheitslinie die rollende Kolonne überholt habe und anschliessend wieder in die Kolonne eingebogen sei (Urk. 35 S. 8 ff.). 3.4. Der Beschuldigte anerkennt, zum eingeklagten Zeitpunkt auf der Tobelhofstrasse stadteinwärts unterwegs gewesen und an einigen rollenden Fahrzeugen vorbeigefahren zu sein bzw. zwei bis drei Autos überholt zu haben. Hingegen bestreitet er, die Sicherheitslinie dabei überfahren zu haben (Urk. 6 S. 1 f.; Prot. I S. 8-10). Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe die Aussagen nicht korrekt gewürdigt. Ausserdem habe die Vorinstanz den Notizbucheintrag des Polizeibeamten als massgebend erachtet, obwohl er dazu nicht habe Stellung nehmen

- 7 können. Der Sachverhalt sei deshalb offensichtlich nicht richtig ermittelt worden (Urk. 44 S. 7 f.). 3.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen zutreffend wiedergegeben, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 35 S. 5-7). 3.6. Die Verteidigung macht geltend, der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte könne sich nicht mehr an den konkreten Vorfall erinnern. Zudem sei der Sachverhalt im Polizeirapport derart kurz gehalten, dass sich niemand, auch nicht der Zeuge, später gestützt auf diesen Polizeirapport an einen konkreten Vorfall erinnern könne (Urk. 27 S. 2 f., Urk. 44 S. 2 f.). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als der Polizeirapport vom 26. Mai 2014 kurz ausgefallen ist und den massgeblichen Sachverhalt nur mit einem Satz festhält (Urk. 1 S. 2). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist die Kürze des konkreten Rapports aber nachvollziehbar, ging der rapportierende Polizeibeamte damals zu Recht davon aus, der Beschuldigte sei geständig. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der rapportierende Polizeibeamte auch plausibel erklären konnte, wie es zur fehlerhaften Rapportierung des Verfehlungsdatums kam (Urk. 35 S. 9). Der Polizeirapport ist demnach nicht weiter zu beanstanden, stellt für sich allein aber auch kein Beweismittel für den umstrittenen Sachverhalt dar. Der Umstand, dass der Polizeibeamte den Rapport erst vier Tage nach dem Vorfall erstellte und aus Versehen das Datum der Verfehlung nicht korrekt anpasste, vermag die Glaubwürdigkeit desselben sowie die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen indes nicht grundsätzlich zu beeinträchtigen. Der rapportierende Polizeibeamte, B._____, wurde am 3. März 2015 vom Stadtrichteramt der Stadt Zürich als Zeuge befragt (Urk. 15). Dabei führte er aus, er habe den Polizeirapport vor der Einvernahme noch einmal konsultiert und er könne sich noch an den konkreten Vorfall erinnern, weil er gezielt das Überfahren der Sicherheitslinie kontrolliert und sich spezifisch auf Motorräder geachtet habe (Urk. 15 S. 1 f.).

- 8 - Zunächst ist festzuhalten, dass der Polizeibeamte B._____ als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde und kein Anlass zur Annahme besteht, er habe den Beschuldigten wissentlich und willentlich zu Unrecht belasten wollen. Der Beschuldigte und B._____ kennen sich nicht, weshalb kein Interesse an einer falschen Anschuldigung seitens des Polizeibeamten auszumachen ist. Sodann ist es nicht unüblich und daher unverdächtig, dass Polizisten ihren Rapport vor einer Zeugeneinvernahme noch einmal konsultieren, um anhand dieser Gedankenstütze (insbesondere anhand von Zeit, Ort und Grundsachverhalt) den konkreten Fall aus der Mehrzahl ähnlicher Beobachtungen herauszuschälen und sich zu vergegenwärtigen. Im konkreten Fall zog der Polizeibeamte als zusätzliche Gedankenstütze einen Notizbucheintrag hinzu, welchen er anlässlich der Einvernahme in Kopie zu den Akten reichte (Urk. 15 S. 2 und Urk. 15/2). Bezüglich dieses Notizbucheintrages wandte der Verteidiger ein, es könne nicht darauf abgestellt werden, da der Zeuge den Eintrag nicht erläutert habe und dem Beschuldigten keine Gelegenheit gegeben wurde, zur entsprechenden Notiz und deren Inhalt Stellung nehmen zu können (Urk. 44 S. 6 f.). Dieser Einwand zielt ins Leere, waren doch sowohl der Verteidiger wie auch der Beschuldigte selber an der Einvernahme des Polizeibeamten anwesend (Urk. 15 S. 1), anlässlich welcher der Notizbucheintrag zu Sprache kam. Dass dabei nicht jedes einzelne eingetragene Wort vorgehalten wurde, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, weshalb dieser als verwertbar gilt und bei der Sachverhaltserstellung berücksichtigt werden kann. Der Polizeibeamte führte anlässlich der Einvernahme aus, er könne sich an den konkreten Vorfall erinnern, da sie gezielt das Überfahren der Sicherheitslinie kontrolliert hätten, spezifisch Motorräder (Urk. 15 S. 2 f.). Der Beschuldigte sei nicht innerhalb der Sicherheitslinie gefahren, da er ihn verzeigt habe (Urk. 15 S. 3). Diese Depositionen des Polizeibeamten erweisen sich insofern als glaubhaft, als dass an besagtem Morgen an der Tobelhofstrasse in Zürich das Überholen und Überfahren der Sicherheitslinie durch Motorräder kontrolliert wurde. Der Umstand, dass eine Verzeigung des Beschuldigten, welcher unbestrittenermassen als Mo-

- 9 torradfahrer an besagter Örtlichkeit unterwegs war, erfolgte, stellt jedenfalls ein sehr starkes Indiz dafür dar, dass er eine Verletzung der Verkehrsregeln, wie die ihm vorgeworfene, begangen hat. Die Depositionen des Polizeibeamten anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 3. März 2015 gehen denn auch über das im Polizeirapport Festgehaltene hinaus. So machte er zusätzliche Angaben zur Kontrolle an sich, mithin, dass er diese gemeinsam mit Wachmeister C._____ durchgeführt habe und zwei Strassen, nämlich die Dreiwiesen- und die Tobelhofstrasse, beobachtet worden seien (Urk. 15 S. 1). Zudem machte er konkrete Ausführungen zu seiner Position und schilderte, wie er links der Kolonne in einem Gebüsch gestanden sei und einen freien Blick auf die Fahrbahn und die Sicherheitslinie gehabt habe. Sodann vermochte er seine Kontrollposition in einem Google-Maps-Foto einzuzeichnen und zu schildern, wie er letztlich den Beschuldigten angehalten habe, indem er bei Grünlicht über den Fussgängerstreifen gegangen sei und ihm mitgeteilt habe, er mache eine Verkehrskontrolle und habe festgestellt, dass er (der Beschuldigte) die Sicherheitslinie links überfahren habe (Urk. 15 S. 2). Er könne sich zwar nicht mehr daran erinnern, ob der Beschuldigte das vorderste oder zweitvorderste Fahrzeug gewesen sei, jener habe aber angehalten, als er zu erkennen gegeben habe, dass es sich um eine Verkehrskontrolle handle (Urk. 15 S. 4). Der Zeuge B._____ beschränkte sich somit nicht nur darauf, den Rapport wiederzugeben oder dessen Inhalt zu bestätigen, sondern machte ergänzende Ausführungen zur besagten Verkehrskontrolle und dem konkreten Vorfall mit dem Beschuldigten. Dass er sich an einzelne Details, insbesondere die Endposition des Beschuldigten nicht mehr erinnern konnte, lässt seine Aussagen nicht insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Vielmehr gab der Zeuge gerade an, wenn er sich an ein bestimmtes Detail nicht mehr erinnern konnte, so beispielsweise hinsichtlich der Endposition des Beschuldigten, welche für ihn nur insofern relevant und damit erinnerungswürdig gewesen war, als diese den Fortgang der Kontrolle betraf, wobei er diesbezüglich glaubhafte Angaben machen konnte. Somit sind die Depositionen des Polizeibeamten B._____ - angesichts des Fehlens eines Grunds zur böswilligen Bezichtigung - bereits starke Indizien dafür, dass sich der Polizist zusammen auch mit seinen Handnotizen im schwarzen Büchlein, die er in Kopie zu den Akten reichte

- 10 - (Urk. 15 S. 2) tatsächlich an den Vorfall zu erinnern vermochte und der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt zutrifft. Trotz der Einwendungen der Verteidigung ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich bei der Sachverhaltserstellung auch auf den Notizbucheintrag des Polizeibeamten B._____ stützte und mit Verweis auf die notierten Begriffe "Si.h.Li" und "Ausscheren" einen konkreten Bezug zum Vorfall erkannte, zumal der Beschuldigte das Ausscheren nicht bestritt (Prot. I S. 10). Der Polizeibeamte notierte sich anlässlich der Verkehrskontrolle nicht nur die persönlichen Angaben des Beschuldigten sowie die Details zu seinem Motorrad, sondern vermerkte zusätzlich die Begriffe "Si.h.Li" und "Ausscheren" und hielt die Bemerkung "auf dem Weg in die Schule" fest (Urk. 15/2). Dass der Beschuldigte sich zum besagten Zeitpunkt auf dem Weg zur Schule befand, bestätigte er selber (Urk. 6 S. 1), womit jedenfalls feststeht, dass der Notizbucheintrag den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Vorfall betrifft. Nicht ersichtlich ist, weshalb der Polizeibeamte B._____ sich die Begriffe "Si.h.Li" und "Ausscheren" notiert haben soll, wenn eine entsprechende Verfehlung des Beschuldigten nicht tatsächlich vorgelegen hätte. Vielmehr deutet der Eintrag des Polizeibeamten darauf hin, dass sich der Beschuldigte eben gerade dem Vorwurf entsprechend verhalten hat. Das gilt umso mehr, als es in der fraglichen Kontrolle gezielt um das Überfahren der Sicherheitslinie spezifisch durch Motorräder ging (Urk. 15 S. 2). Von einer willkürlichen Berücksichtigung des Notizbucheintrages kann jedenfalls nicht die Rede sein. Nicht auszugehen ist schliesslich von einer Verwechslung des Beschuldigten mit dem wahren Täter. Der Polizeibeamte hatte von seinem Beobachtungsstandort eine gute Übersicht über die Tobelhofstrasse und die Sicherheitslinie (Urk. 15/1). Er hielt den Beschuldigten umgehend nach dessen Verfehlung an und notierte sich seine Personalien anhand der vom Beschuldigten ausgehändigten Dokumente sowie die Angaben zum vom Beschuldigten gefahrenen Motorrad. Damit bestehen entgegen den Einwendungen der Verteidigung lediglich marginale theoretische Zweifel an einer Verwechslung, womit vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.

- 11 - Schliesslich stellen auch die konkreten Verhältnisse an der Tobelhofstrasse ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte beim Überholen der Kolonne die Sicherheitslinie überfahren hat. Aus dem Google-Maps-Foto der Tobelhofstrasse (Urk. 6 S. 4 und Urk. 15/1) ergibt sich, dass es sich dabei um eine relativ schmale aber an dieser Stelle gerade Strasse handelt. Ein Überholen einer rollenden Kolonne ohne die Sicherheitslinie zu überfahren, erscheint angesichts der Platzverhältnisse beinahe unmöglich, insbesondere wenn der Beschuldigte, wie er selber ausführte, mehrere rollende Fahrzeuge überholt hat. 3.7. Wenngleich die Depositionen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2014 mehrheitlich widerspruchsfrei sind und er den Sachverhalt vorbehältlich des Überfahrens der Sicherheitslinie anerkennt, fällt dennoch auf, dass er hinsichtlich dieser konkreten Frage bei wenig ausführlichen Bestreitungen blieb (Urk. 6 S. 2). Dies ist sein gutes Recht, passt aber nicht zu seinem übrigen Aussageverhalten, zumal er die übrigen Umstände der Verkehrskontrolle detailliert umschrieb. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht als unglaubhaft, vermögen aber auch keine von den Darstellungen des Polizeibeamten abweichende Überzeugung zu schaffen bzw. ernsthafte Zweifel an den glaubhaften Belastungen des Polizeibeamten zu begründen. 3.8. Im Ergebnis stellte die Vorinstanz damit willkürfrei auf die Aussagen des Polizeibeamten ab und erachtete den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt als erstellt. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Übertretung der Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 47 Abs. 2 SVG. 4.2. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 35 S. 12 ff.). Indem der Beschuldigte die rollende Kolonne überholte und dabei die Sicher-

- 12 heitslinie überfuhr, missachtete er Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6a SSV sowie Art. 47 Abs. 2 SVG und beging demnach mehrfach eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen. 5. Sanktion 5.1. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Verschulden zu bemessen ist (Urk. 35 S. 13). 5.2. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass weder Sachnoch Personenschaden entstanden ist. Auch eine konkrete Gefährdung ist nicht erstellt. Die abstrakte Gefährdung von weiteren Verkehrsteilnehmern ist sodann als eher gering zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz ist von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz die Kolonne überholte, hinsichtlich des Überfahrens der Sicherheitslinie mindestens eventualvorsätzlich handelte, sodass die subjektive Tatschwere die objektive Schwere der Tat nicht zu mindern vermag. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 13). 5.3. Unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 250.– für angemessen (Urk. 35 S. 13). Dem ist nichts entgegenzuhalten. Die Busse in der Höhe von Fr. 250.– ist zu bestätigen. 5.4. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Praxisgemäss ist von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag auszugehen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe

- 13 von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse erweist sich unter diesen Umständen als angemessen. 6. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Übertretung der Verkehrsvorschriften gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 47 Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 14 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 20. April 2016

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schneeberger

Urteil vom 20. April 2016 Strafbefehl: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der mehrfachen Übertretung der Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 47 Abs. 2 SVG (Überfahren der Sicherheitslinie... 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Strafbefehl Nr. 2014-038-687 des Stadtrichteramtes Zürich vom 9. Juli 2014 wurde der Beschuldigte wegen Überfahrens der Sicherheitslinie, Fahrens links der Sicherheitslinie und wegen Nichtbeibehaltens des Platzes in der stehenden Kolonne mi... 1.2. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 1. Oktober 2015 der mehrfachen Übertretung der Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 ... 1.3. Das Urteil wurde am Tag seiner Fällung mündlich eröffnet und dem Beschuldigten und seinem Verteidiger im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 13). Der Beschuldigte liess am 5. Oktober 2015 rechtzeitig Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 31). D... 2. Umfang der Berufung Die Berufung hat gemäss Art. 402 StPO im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dem-entsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen... 3. Sachverhalt 3.1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder ... Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebende... 3.2. Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 13. März 2015 vorgeworfen, am 22. Mai 2014 um 8.45 Uhr als Lenker des Motorrades Yamaha ... ABS ZH ... an der Tobelhof-/Dreiwiesenstrasse in Zürich 7 aus der Kolonne ausgesch... 3.3. Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten seien konstant und wirkten grundsätzlich verlässlich, wobei er sich jedoch darauf beschränkt habe, ein Überfahren der Sicherheitslinie in Abrede zu stellen. Die A... 3.4. Der Beschuldigte anerkennt, zum eingeklagten Zeitpunkt auf der Tobelhofstrasse stadteinwärts unterwegs gewesen und an einigen rollenden Fahrzeugen vorbeigefahren zu sein bzw. zwei bis drei Autos überholt zu haben. Hingegen bestreitet er, die Sich... 3.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen zutreffend wiedergegeben, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 35 S. 5-7). 3.6. Die Verteidigung macht geltend, der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte könne sich nicht mehr an den konkreten Vorfall erinnern. Zudem sei der Sachverhalt im Polizeirapport derart kurz gehalten, dass sich niemand, auch nicht der Zeuge, später g... Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als der Polizeirapport vom 26. Mai 2014 kurz ausgefallen ist und den massgeblichen Sachverhalt nur mit einem Satz festhält (Urk. 1 S. 2). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist die Kürze d... Der rapportierende Polizeibeamte, B._____, wurde am 3. März 2015 vom Stadtrichteramt der Stadt Zürich als Zeuge befragt (Urk. 15). Dabei führte er aus, er habe den Polizeirapport vor der Einvernahme noch einmal konsultiert und er könne sich noch an de... Zunächst ist festzuhalten, dass der Polizeibeamte B._____ als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde und kein Anlass zur Annahme besteht, er habe den Beschuldigten wissentlich und willentlich zu Unrecht belasten wollen. De... Sodann ist es nicht unüblich und daher unverdächtig, dass Polizisten ihren Rapport vor einer Zeugeneinvernahme noch einmal konsultieren, um anhand dieser Gedankenstütze (insbesondere anhand von Zeit, Ort und Grundsachverhalt) den konkreten Fall aus de... Der Polizeibeamte führte anlässlich der Einvernahme aus, er könne sich an den konkreten Vorfall erinnern, da sie gezielt das Überfahren der Sicherheitslinie kontrolliert hätten, spezifisch Motorräder (Urk. 15 S. 2 f.). Der Beschuldigte sei nicht inner... Die Depositionen des Polizeibeamten anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 3. März 2015 gehen denn auch über das im Polizeirapport Festgehaltene hinaus. So machte er zusätzliche Angaben zur Kontrolle an sich, mithin, dass er diese gemeinsam mit Wachmeis... Trotz der Einwendungen der Verteidigung ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich bei der Sachverhaltserstellung auch auf den Notizbucheintrag des Polizeibeamten B._____ stützte und mit Verweis auf die notierten Begriffe "Si.h.Li" und ... Nicht auszugehen ist schliesslich von einer Verwechslung des Beschuldigten mit dem wahren Täter. Der Polizeibeamte hatte von seinem Beobachtungsstandort eine gute Übersicht über die Tobelhofstrasse und die Sicherheitslinie (Urk. 15/1). Er hielt den Be... Schliesslich stellen auch die konkreten Verhältnisse an der Tobelhofstrasse ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte beim Überholen der Kolonne die Sicherheitslinie überfahren hat. Aus dem Google-Maps-Foto der Tobelhofstrasse (Urk. 6 S. 4 und Urk. 1... 3.7. Wenngleich die Depositionen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2014 mehrheitlich widerspruchsfrei sind und er den Sachverhalt vorbehältlich des Überfahrens der Sicherheitslinie anerkennt, fällt dennoch auf, dass er hins... 3.8. Im Ergebnis stellte die Vorinstanz damit willkürfrei auf die Aussagen des Polizeibeamten ab und erachtete den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt als erstellt. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Übertretung der Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 47 Abs. 2 SVG. 4.2. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 35 S. 12 ff.). Indem der Beschuldigte die rollende Kolonne überholte und dabei die Sicherheitslinie überf... 5. Sanktion 5.1. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Verschulden zu bemessen... 5.2. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass weder Sach- noch Personenschaden entstanden ist. Auch eine konkrete Gefährdung ist nicht erstellt. Die abstrakte Gefährdung von weiteren Verkehrsteilnehmern ist sodann als eher gering zu ... 5.3. Unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 250.– für angemessen (Urk. 35 S. 13). Dem ist nichts entgegenzuhalten. Die Busse in der ... 5.4. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB... 6. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlege... Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Übertretung der Verkehrsvorschriften gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 47 Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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