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Zürich Obergericht Strafkammern 22.03.2016 SU150094

22 mars 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,198 mots·~21 min·7

Résumé

Missachtung eines Rotlichtsignals etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150094-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 22. März 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Missachtung eines Rotlichtsignals etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. September 2015 (GC150200)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 3. Februar 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig - der Missachtung eines Rotlichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV sowie - der Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 74 Abs. 2 SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich im Betrag von Fr. 785.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. … vom 3. Februar 2015, Fr. 70.– für aktengebundene Fotos, Fr. 315.– Untersuchungskosten sowie Fr. 70.– Weisungsgebühr) werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 350.– stellt die Kasse des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich Rechnung.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 31 S. 1 f., 4, sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte mit einem Betrag von Fr. 9'000.– aus der Staatskasse zu entschädigen. 3. Dem Beschuldigten sei eine angemessen Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte aus der Staatskasse zuzusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. b) Des Stadtrichteramtes: (Urk. 39, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

__________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. September 2015 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV (Missachtung eines Rotlichtsignals) sowie Art. 74 Abs. 2 SSV (Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils) schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 350.– verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 30 S. 15 ff.).

- 4 - 2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. September 2015 rechtzeitig Berufung an, nachdem er das Urteilsdispositiv am 14. September 2015 schriftlich eröffnet und zugestellt erhalten hatte (Urk. 24/2; Urk. 25; Prot. I S. 19). Am 20. Oktober 2015 ging dem hiesigen Gericht die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 31; vgl. auch Urk. 29/2: Zustellung des begründeten Urteils am 7. Oktober 2015). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (nachfolgend Stadtrichteramt) verzichtete nach Erhalt der Berufungserklärung des Beschuldigten auf eine Anschlussberufung (Urk. 34). Beweisergänzungen wurden keine beantragt (vgl. Urk. 31 S. 4 "lit. c Beweisanträge": hierbei handelt es sich lediglich um bereits zum Aktenbestand gehörende Dokumente). Mit Beschluss vom 13. November 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 35). Nachdem der Beschuldigte diese Frist unbenutzt verstreichen liess (Urk. 36 f.), wurde mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2015 dem Stadtrichteramt und der Vorinstanz die Berufungserklärung als Berufungsbegründung zugestellt. Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 40), beantragte das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 4. Januar 2016 die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die bestehenden Akten (Urk. 39). Das vorliegende Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Alfällige spätere Eingaben (Urk. 41) sind unbeachtlich. 3.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3.2. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht. Er beantragt sinngemäss, freigesprochen zu werden (Urk. 31). Damit wurde das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Es ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

- 5 - II. Umfang der Kognition 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht somit nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO-Praxiskommentar, N 12 f. zu Art. 398; BSK StPO - EUGSTER, N 3 zu Art. 398 StPO; Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 4.1). 3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Kommentar, 2014, N 23 zu Art. 398).

- 6 - 4. Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der oben aufgeführten Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind und – gegebenenfalls – ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsverletzungen oder auf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung beruht.

III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich wirft dem Beschuldigten vor, am 13. November 2014, um 22.42 Uhr, als Lenker eines Personenwagens an der Verzweigung Gessnerallee/Sihlstrasse in Zürich ein Rotlichtsignal sowie den auf seinem Fahrstreifen angebrachten (markierten) Richtungspfeil missachtet zu haben (Urk. 2) 2. Missachten eines Rotlichtsignals 2.1. Der Beschuldigte bringt gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Missachtung eines Rotlichtsignals zusammenfassend vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt habe, er habe das Rotlicht missachtet. Seine mathematischen Berechnungen würden nämlich beweisen, dass er das Rotlicht nicht missachtet habe. So lasse sich anhand der ersten Aufnahme und der Dauer, während welcher die Ampel üblicherweise Gelb anzeige, berechnen, dass die Lichtsignalanlage auf Grün gestanden haben müsse, als er diese passiert habe. Zudem ergäbe sich aus diesen Berechnungen, dass sein Fahrzeug zum Zeitpunkt, als die Lichtsignalanlage auf Rot geschaltet habe, bereits in einer Position gestanden sei, von welcher aus er die Anlage, und damit das Rotlicht, nicht mehr habe sehen können. Diese Berechnungen habe die Vorinstanz bei der Sachverhaltserstellung unberücksichtigt gelassen (Rüge betreffend Sachverhaltserstellung). Da er die Lichtsignalanlage bei Grün passiert habe, habe er auch nicht damit rechnen müssen, dass die Lichtsignalanlage auf Rot schalten würde, bevor er die Kreuzung linksabbiegend überquert habe. Somit habe er sich hinsichtlich der Missachtung eines Rotlichts nicht eventualvorsätzlich verhalten. Ferner sei er bei diesem Ma-

- 7 növer derart vorsichtig gefahren, dass ihm auch keine Inkaufnahme einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorgeworfen werden könne (Rüge betreffend rechtliche Würdigung; Urk. 31 S. 1 ff.). 2.2. Zur Erstellung des Sachverhalts stützte sich die Vorinstanz hauptsächlich auf die Messfotos aus der automatischen Rotlichtüberwachungsanlage (Urk. 6/1), das Eichzertifikat Nr. … (Urk. 12/1), den Film-Zustandsbericht vom 19. Juni 2015 (Urk. 12/2) und ferner auf die Ausführungen des Beschuldigten (Urk. 1/2; Urk. 1/4, Urk. 5 S. 2; Urk. 11 S. 2; Prot. I S. 5 ff., 11 f.). Ausgehend von Letzteren erachtete sie es als erstellt, dass sich der Beschuldigte auf dem rechten Fahrstreifen der Verzweigung an der Übertretungsörtlichkeit genähert und seine Geschwindigkeit auf Höhe der Lichtsignalanlage reduziert habe, um seine Fahrtrichtung zu korrigieren. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Lichtsignalanlage im Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Haltelinie passierte, auf Gelb bzw. Grün geschaltet gewesen sei. Die Messfotos ergäben aber deutlich, dass der Beschuldigte die weisse Haltelinie bereits überfahren und keine Sicht mehr auf die Lichtsignalanlage gehabt habe, als diese für den geradeausfahrenden Verkehr bereits seit 0.51 s Rot angezeigt habe. Ferner sei auf diesen klar erkennbar, dass der Beschuldigte trotz Rotphase linksabbiegend weiter in den Verzweigungsbereich hineingefahren sei (Urk. 30 S. 5 f., 9-12). 2.2.1. Die Vorinstanz stellt den Sachverhalt nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar fest, wenn sie sich hauptsächlich auf die zur Verfügung stehenden Messfotos als direkte, objektive Beweise stützt, zumal die Lichtsignalanlage gemäss dem Eichzertifikat einwandfrei funktionierte (Urk. 12/1). Diese Fotos halten in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen bildlich fest, dass sich das linke Hinterrad des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme just auf der Haltelinie, jedoch über der Spurtrennungslinie zwischen dem rechten und dem mittleren Fahrstreifen befand. Die Ampel für die rechte und die mittlere Fahrspur – also die Fahrspur, welche er befuhr – stand auf Rot, diejenige für die linke auf Gelb (Urk. 6/1 S. 4). Die zweite Aufnahme beweist schliesslich, dass sein Fahrzeug sich in den knapp 2 s nach links auf Höhe der mittleren Fahrspur verschoben hat und er inzwischen linksabbiegend in den Verzweigungsbereich eingefah-

- 8 ren ist. Dabei stand die Ampel für alle Fahrspuren auf Rot, was der Beschuldigte spätestens nach dem ersten Blitzen der Überwachungsanlage gewusst haben muss (Urk. 6/1 S. 5). Die Fotos beweisen damit in objektiver Hinsicht ohne Verbleib von Restzweifeln, dass das mit Rotlicht vermittelte Haltegebot vom Beschuldigten nicht beachtet wurde. 2.2.2. Darüber hinaus ist aber das urteilende Gericht nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlich erdenklichen Einwand auseinanderzusetzen bzw. jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 133 I 270 E. 3.1, je m.H.). Dass die Vorinstanz bei dieser Beweislage die Berechnungen des Beschuldigten nicht im Detail wiedergibt und sie nicht im Einzelnen in ihrer Beweiswürdigung so miteinbezieht, wie sie der Beschuldigte berücksichtigt haben will, ist somit weder willkürlich noch unhaltbar, zumal der Beschuldigte dabei eingestandermassen lediglich von geschätzten Werten ausgeht (Prot. I S. 10: "[…]. Das sind keine richtigen Distanzen …" oder "[…]. Dabei habe ich angenommen, […]"; Prot. I S. 11: "[…]. Ich kann Ihnen meine Anfangsgeschwindigkeit nicht sagen, das kann Ihnen keiner sagen. […]"). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten scheint die Vorinstanz aber ohnehin die von ihm vor Vorinstanz neu vorgebrachten theoretischen Berechnungen im Ergebnis berücksichtigt zu haben, wenn sie davon ausgeht, dass nicht auszuschliessen sei, dass die Lichtsignalanlage Grün angezeigt habe, als der Beschuldigte sie passierte. 2.2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung hält damit einer Willkürprüfung stand. Die Vorinstanz ist – entgegen den anfänglichen Ausführungen des Beschuldigten – sogar zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Lichtsignalanlage Grün angezeigt habe, als der Beschuldigte sie passierte. Denn würde man gänzlich auf die eigene Darstellung des Beschuldigten abstellen, müsste man ausschliessen, dass der Beschuldigte die Anlage bei Grün passierte. So gab der Beschuldigte anlässlich der stadtrichterlichen Einvernahme selber explizit an, dass die Lichtsignalanlage "orange" und nicht rot gewesen sei und er sie deshalb nicht missachtet, sondern

- 9 gerade eben beachtet habe (Urk. 11 S. 2). Auch in einer vom Beschuldigten eingereichten schriftlichen Eingabe an den Statthalter räumte er ausdrücklich ein, dass er "bei Orange das Verkehrslicht passiert" habe, er "beschloss nach links in die Sihlstrasse einzufahren", wobei "das Licht [inzwischen] von Orange auf Rot gesprungen sein" müsse (Urk. 18/1 S. 1). Dass dem so gewesen sein muss, bestätigte der Beschuldigte schliesslich implizit mit seinen vor Vorinstanz gemachten Ausführungen zur selbst aufgeworfenen Frage, ob er bei Schaltung der Anlage auf Gelb hätte anhalten können (Prot. I S. 10 f.: "Hätte ich anhalten können, als das Licht von grün auf gelb sprang?"; Urk. 21 S. 4). Allein schon der Umstand, dass er diese Frage aufwirft, beinhaltet, dass er gesehen haben muss, wie die Anlage von Grün auf Gelb schaltete. Hierfür spricht weiter, dass er vor Vorinstanz wiederholt und explizit nur behauptete, das Rotlicht nicht gesehen zu haben. Dies begründete er mit folgender Berechnung: Wenn man von einer Normalbremsung von 4.5 m/s2 und einer damit erreichten Geschwindigkeitsreduktion von 15 km/h auf 5 km/h in 0.5 s ausgehe, müsse man zum Schluss kommen, dass sich sein Fahrzeug 0.5 s vor dem Zeitpunkt, als die Anlage von Gelb auf Rot umgeschaltet habe, ca. 1.25 bis 1.5 Meter vor der Anlage befunden habe. Stand sein Fahrzeug aber zum Zeitpunkt, als die Anlage von Gelb auf Rot schaltete, ca. 1.25 bis 1.5 m vor der Anlage, so muss es 3 s vorher noch einige Meter weiter vor der Ampel positioniert gewesen sein. Damit musste er das Gelblicht während der 3 s- Gelbphase der Ampel zweifelsfrei wahrgenommen haben (vgl. Zeichnung auf letzter Seite von Urk. 21 und Prot. I S. 10). Vor diesem Hintergrund überzeugt seine erstmals in der Berufungserklärung explizit vorgebrachte Behauptung, dass das Lichtsignal beim Passieren Grün angezeigt habe, nicht (Urk. 31 S. 2). 2.2.4. Damit ist die durch die Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht zu beanstanden. Insbesondere erweisen sich die gegen die Sachverhaltserstellung vorgebrachten Einwände des Beschuldigten als unbegründet (Urk. 30 S. 5 ff.). 2.3. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die

- 10 - Weisungen der Polizei zu befolgen. Art. 68 Abs. 1 SSV statuiert, dass Lichtsignale den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vorgehen. Zeigt ein Lichtsignal rotes Licht an, bedeutet dies nach Art. 68 Abs. 1bis SSV "Halt" und fordert den Fahrzeuglenker auf, seine Weiterfahrt zu unterbrechen. Welches Verhalten durch ein Signal in einer konkreten Situation gefordert wird, muss durch dessen Auslegung ermittelt werden (vgl. BSK SVG - MAEDER, N 46 zu Art. 27). In der konkreten Verkehrssituation muss das Rotlicht als Verbot interpretiert werden, in die Kreuzung einzufahren. 2.3.1. Wie bereits weiter oben dargelegt, richten sich die Einwände des Beschuldigten in Bezug auf die rechtliche Würdigung des Vorderrichters gegen die Bejahung eines Eventualvorsatzes zur Missachtung eines Rotlichts (vgl. vorstehend E. III.2.1.). 2.3.2. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 m.H.). Auf der Wissensseite genügt es dabei, wenn dem Täter die wesentlichen Umstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter auch nur für möglich halten kann, im Sinne eines dauernden Begleitwissens mitbewusst waren (BGE 125 IV 242 E. 3e mit Hinweis; BSK StGB – NIGGLI/MAEDER, N 25 zu Art. 12 StGB). Zu diesen wesentlichen äusseren Umständen gehören u.a. die Art der Tathandlung und insbesondere das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Nach der Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich ihm die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung ausgelegt werden kann. Je grösser also das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe nicht darauf vertrauen können, dass sich das ihm bekannte Risiko nicht verwirklichen werde (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.H.; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 m.H.; BGE 133 IV 222 E. 5.3. m.H.; BGE 130 IV 58 E. 8 m.H.; BGE 125 IV 242 E. 3c).

- 11 - 2.3.3. Die Vorinstanz bejahte den Vorsatz auch für den Fall, dass der Beschuldigte die Lichtsignalanlage nicht nur bei Gelb, sondern auch bei Grün passierte (vgl. Urk. 30 S. 10 - 13). Diese Einschätzung trifft zu. Schaltete die Lichtsignalanlage von Grün auf Gelb, bevor der Beschuldigte diese passierte, musste er als Autofahrer gewusst haben, dass man bei Gelblicht entweder vor der Haltelinie anhalten oder – falls dies nicht möglich war – seine Fahrt mit normaler bzw. konstanter Geschwindigkeit fortsetzten musste, um vor der Umschaltung der Ampel auf Rot über die Kreuzung fahren zu können, so dass man andere Verkehrsteilnehmer nicht abstrakt gefährdet (vgl. Art. 68 Abs. 4 lit. a SSV). Er wusste damit im Sinne eines dauernden Begleitwissens um die Möglichkeit, dass er bei Rotlicht in die Kreuzung einfahren könnte, wenn er seine Geschwindigkeit nach Passieren der Gelblicht anzeigenden Signalanlage willentlich stark reduziert. Selbst bei einer Durchfahrt bei Grün wusste der Beschuldigte, dass er die Kreuzung mit gleichbleibender Geschwindigkeit zu queren hatte bzw. eine massive Verlangsamung die Gefahr mit sich brachte, bei Rotlicht im Kreuzungsbereich zu stehen. Diese Möglichkeit musste sich ihm umso mehr aufdrängen, da er sich nach Passieren des Lichtsignals längere Zeit im Bereich des Fussgängerstreifens befand, wie sich den Fotos (Urk. 6/1) entnehmen lässt. Diese Möglichkeit in der konkreten Tatsituation erkannt zu haben, wird vom Beschuldigten denn auch explizit eingeräumt (Urk. 5 S. 1 f.: "Der Widerspruch meiner Navigationsanlage […] ist zugleich die Erklärung für die niedere Geschwindigkeit beim Zufahren und das länger als gewöhnlich verbleiben im Detektionsbereich der Kamera."; Urk. 11 S. 2: "Dabei war ich mir voll bewusst, dass ich auf einem Fussgängerstreifen stand und diesen Ort so schnell wie möglich verlassen sollte. […] Die Verminderung der Geschwindigkeit hat dazu geführt, dass inzwischen das Verkehrslicht auf Rot gegangen ist."; vgl. auch Urk. 31 S. 2). Trotz Passierens des Lichtsignals (ob bei Gelbphase oder noch bei Grün) reduzierte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit so stark, dass er sich im Konfliktbereich nur noch rollend fortbewegte oder sogar praktisch stillstand, statt seine Fahrt mit gleichbleibender Geschwindigkeit fortzusetzen. Dieses Verhalten kann nicht anders gedeutet werden, als dass er eine Missachtung des Rotlichts und damit einhergehend die Möglichkeit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf nahm, d.h. sich mit dieser Möglichkeit abfand, mochte

- 12 dieser ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, m.w.H.; BGE 133 IV 9 E. 4.1, m.w.H.). 2.3.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und insbesondere die Bejahung des Eventualvorsatzes verletzt somit kein Recht und ist nicht zu beanstanden. Klarzustellen bleibt in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die Vorinstanz – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungserklärung – nicht erwog, dass er die eigene Gefährdung oder jene anderer Verkehrsteilnehmer zumindest in abstrakter Weise in Kauf nahm, sondern dass er eine zumindest abstrakte Gefährdung in Kauf nahm. Von einer diesbezüglichen Rechtsverletzung kann damit keinesfalls die Rede sein. 3. Widerhandlung gegen die Einspurordnung 3.1. Zur diesbezüglichen Sachverhaltserstellung der Vorinstanz machte der Beschuldigte keine Willkür geltend. Vielmehr bestätigte er in seiner Berufungserklärung implizit, dass er den Richtungswechsel nach der Haltelinie ("ausserhalb der Einspurzone") vorgenommen habe, was der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung entspricht (Urk. 30 S. 5 f.; vgl. auch schon in Urk. 11 S. 2; Prot. I S. 11 f.). Seine Ausführungen, wonach die eingebrachten Beweismittel und seine Erklärungen vor Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien, beziehen sich in konkreter Form lediglich auf die Rotlichtmissachtung (Urk. 31 S. 2). Ohnehin hält die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung aber einer Willkürprüfung stand, ist sie doch durch die Messfotos belegt. 3.2. Auch in Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung wurden keine begründeten Einwände erhoben, insbesondere wurde nicht dargelegt, weshalb die Vorinstanz Recht verletzt bzw. das Recht fehlerhaft angewendet haben soll. Der Beschuldigte begnügt sich diesbezüglich vielmehr mit der Wiedergabe seiner nicht weiter begründeten Behauptung, nicht gegen die Einspurordnung verstossen zu haben (Urk. 31 S. 1 ff.). Die Vorinstanz hat das Fahrverhalten des Beschuldigte eingehend rechtlich gewürdigt und zutreffend als einfache Verkehrsregelverletzung qualifiziert (Urk. 30 S. 7 - 9). Eine Rechtsverletzung ist nicht erkennbar.

- 13 - IV. Strafzumessung 1. Bezüglich des Strafmasses kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 30 S. 13 f.). Die durch das Stadtrichteramt Zürich und die Vorinstanz auferlegte Busse von Fr. 350.– erscheint angesichts des noch leichten Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen. Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Busse in dieser Höhe zu bestrafen. 2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine angemessene Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte schliesslich weder einen Anspruch auf eine Prozessentschädigung noch auf eine Genugtuung. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Missachtung eines Rotlichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV sowie - der Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 74 Abs. 2 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–.

- 14 - 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 22. März 2016

Der Präsident:

lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Karabayir

Urteil vom 22. März 2016 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig - der Missachtung eines Rotlichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV sowie - der Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 74 Abs. 2 SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Umfang der Kognition III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 2.3. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei z... 2.3.1. Wie bereits weiter oben dargelegt, richten sich die Einwände des Beschuldigten in Bezug auf die rechtliche Würdigung des Vorderrichters gegen die Bejahung eines Eventualvorsatzes zur Missachtung eines Rotlichts (vgl. vorstehend E. III.2.1.). IV. Strafzumessung 1. Bezüglich des Strafmasses kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 30 S. 13 f.). Die durch das Stadtrichteramt Zürich und die Vorinstanz auferlegte Busse von Fr. 350.– erscheint angesichts des noc... 2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine angemessene Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Missachtung eines Rotlichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV sowie - der Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 74 Abs. 2 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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