Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150066-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Beschluss vom 5. August 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung- Einzelgericht, vom 28. Mai 2015 (GC150007)
- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 3. Juni 2015 (Urk. 20), da das begründete Urteil der Vorinstanz der Verteidigung am 9. Juli 2015 zugestellt wurde (Urk. 23/2), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung somit am 29. Juli 2015 zu Ende gegangen ist, da der Beschuldigte innert der genannten Frist keine schriftliche Berufungserklärung eingereicht hat, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 24 S. 14; Dispositiv-Ziffer 7), da die fristgemässe Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. Art. 403 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013), da bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung darauf verzichtet werden kann, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69), da die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 5. August 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer
Beschluss vom 5. August 2015 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Stadtrichteramt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.