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Zürich Obergericht Strafkammern 15.02.2016 SU150065

15 février 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,649 mots·~23 min·2

Résumé

Einfache Verkehrsregelverletzung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150065-O/U/ad-cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 15. Februar 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Verkehrsregelverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Juni 2015 (GC150104)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 11. Oktober 2013 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Einsprecherin ist schuldig des Nichtgewährens des Vortrittes beim Einfügen in den Verkehr im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 17 Abs. 1 VRV. 2. Die Einsprecherin wird mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der Einsprecherin auferlegt. 5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Zürich in der Höhe von Fr. 906.50 (Fr. 267.50 Verfügungskosten; Fr. 639.-- nachträgliche Untersuchungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.-- werden durch das Stadtrichteramt eingefordert. Berufungsanträge: a) Des Verteidigers der Beschuldigten: (Urk. 59 S. 2) In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei die Berufungsklägerin freizusprechen;

- 3 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse für beide Instanzen. b) Der Vertreterin des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 64 S. 1) Die Berufung des Rechtsmittelvertreters der Berufungsklägerin vom 2. November 2015 ist abzuweisen.

_________________________________

I. Verfahrensgang 1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 11. Oktober 2013 einen Strafbefehl, mit welchem die Beschuldigte wegen Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 17 Abs. 1 VRV mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft wurde (Urk. 2). Die Beschuldigte erhob dagegen Einsprache (Urk. 3). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Juni 2015 wurde die Beschuldigte im gleichen Sinne schuldig gesprochen und die Busse bestätigt (Urk. 46 = Urk. 43). 2. Die Beschuldigte meldete gegen den vorinstanzlichen Entscheid gleichentags Berufung an und reichte am 2. Juli 2015 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 41, 45/2 und 47). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete (sinngemäss) auf Anschlussberufung (Urk. 52). Mit Beschluss vom 31. August 2015 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren an (Urk. 55). Die Beschuldigte begründete ihre Berufung innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 2. November 2015 (Urk. 59). Das Stadtrichteramt beantragte in der Folge die Ab-

- 4 weisung der Berufung (Urk. 64 m.V.a. Urk. 52). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 63). II. Kognition des Berufungsgerichts 1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht demnach nur zu prüfen, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1538; BSK StPO - Eugster, Art. 398 N 3a; Urteile 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2 und 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012,

- 5 - E. 4.1). Zudem können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Ob der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, ist (analog zur bundesgerichtlichen Praxis betr. Willkürkognition; vgl. BGE 127 I 38, 41 E. 2.a und Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.2) ebenfalls mit beschränkter Kognition zu prüfen. Das Berufungsgericht greift demnach nur ein, wenn die Vorinstanz den Beschuldigten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. 3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft. Insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen – sowohl materiellrechtliche als auch prozessuale – sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Art. 398 N 23; BSK StPO - Eugster, Art. 398 N 3a m.V. a. Urteil 6B_61/2012 vom 30. November 2012, E. 2.3). III. Sachverhalt 1. Vorwurf Im Strafbefehl vom 11. Oktober 2013 wird der Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen, dass sie am 25. Mai 2013 um ca. 17.05 Uhr an der B._____-Strasse … (Post …) in Zürich … aus einem Parkfeld gefahren sei und es (dabei) zur Kollision mit einem Fahrzeug gekommen sei (und würdigt dieses Verhalten in rechtlicher Hinsicht als ein Nichtgewähren des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des SVG und der VRV).

- 6 - 2. Sachverhalt gemäss Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den folgenden Sachverhalt für erstellt: a) Die Beschuldigte sei – unmittelbar bevor es zur Kollision zwischen dem von ihr gelenkten Fahrzeug und dem von C._____ gelenkten Fahrzeug gekommen sei – daran gewesen, aus dem Parkfeld herauszufahren, um ihr Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen der B._____-Strasse einzufügen. Seitlich links von ihr versetzt habe auf dem rechten Fahrstreifen ein Lenker gewartet, der auf dem freiwerdenden, von der Beschuldigten zuvor beanspruchten Parkfeld habe parkieren wollen. Der Kollisionsbeteiligte C._____, der sich dem wartenden Fahrzeuglenker auf dem rechten Fahrstreifen genähert gehabt habe, habe das wartende Fahrzeug überholt und sei danach – gerade als die Beschuldigte aus dem Parkfeld gefahren sei – wieder auf den rechten Fahrstreifen eingebogen. Die Beschuldigte habe eine Kollision mit dem Fahrzeug des Kollisionsbeteiligten C._____ nicht mehr zu verhindern vermocht (vgl. Urk. 46 S. 3 f. Ziff. 3.1.). b) Hinsichtlich der Lage des Fahrzeuges der Beschuldigten im Zeitpunkt der Kollision machte die Vorinstanz keine expliziten Ausführungen. In einem ersten Schritt hielt sie gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten für erstellt, dass sich diese mit ihrem Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision bereits teilweise auf der Fahrbahn befunden habe (vgl. Urk. 46 S. 3 Ziff. 2.). Ihrer Argumentation im Rahmen der rechtlichen Würdigung kann sodann entnommen werden, dass sie letztlich davon ausging, dass sich die Beschuldigte im Zeitpunkt der Kollision bereits mit einem grösseren Teil ihres Fahrzeuges auf dem (rechten) Fahrstreifen befunden habe (vgl. Urk. 46 S. 4 Ziff. 3.2.). Sie folgt damit offensichtlich dem Sachverhalt, wie er – ihrer Auffassung nach – von Seiten des Verteidigers geltend gemacht wurde (dessen Argumentation sie ausschliesslich in rechtlicher Hinsicht verwarf). 3. Rügen der Verteidigung Der Verteidiger macht (sinngemäss) geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in einem (für die nachfolgende rechtliche Würdigung entscheidenden) De-

- 7 tail offensichtlich unrichtig erstellt habe (vgl. Urk. 59 S. 2 Rz. 1). So sei sie davon ausgegangen, dass (durch die Beschuldigte bzw. den Verteidiger) geltend gemacht werde, die Beschuldigte habe sich im Zeitpunkt der Kollision bereits mit einem grösseren Teil ihres Fahrzeuges auf dem rechten Fahrzeugstreifen befunden. Tatsächlich sei von Seiten der Beschuldigten indes präzisierend geltend gemacht worden, dass die Beschuldigte bereits hälftig oder mehrheitlich auf die rechte Fahrbahn eingefahren sei, als der Kollisionsbeteiligte auf diese gewechselt habe. Aus Sicht der Beschuldigten bzw. der Verteidigung sei nicht massgebend, dass sich die Kollision ereignet habe, als die Beschuldigte bereits auf der Spur eingefahren gewesen sei, sondern dass der Kollisionsgegner erst auf diese Spur gewechselt habe, als die Beschuldigte bereits eingefahren gewesen sei. Dies sei eine Korrektur beim Sachverhalt, welche vorliegend jedenfalls nach dem Prinzip in dubio pro reo in diesem Sinn als erstellt zu gelten habe; dies gestützt auf das objektive Schadensbild an beiden Fahrzeugen, das in den Akten liegende unfallanalytische Kurzgutachten und die glaubhaften Angaben der Beschuldigten (a.a.O. S. 3 Rz. 4). 4. Willkürprüfung 4.1. Die Verteidigung geht demnach zusammengefasst davon aus, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie nicht – zumindest in Nachachtung der Unschuldsvermutung – davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigte nicht erst im Zeitpunkt der Kollision, sondern schon im früheren Zeitpunkt, als der Kollisionsgegner auf die rechte Fahrbahn gewechselt habe, bereits zumindest mit der Hälfte bzw. dem grösseren Teil ihres Fahrzeuges auf dieser Fahrbahn eingefahren gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: 4.2. Wie bereits ausgeführt, ist nicht frei, sondern lediglich unter Willkürkognition zu prüfen, ob die Vorinstanz das vom Verteidiger geltend gemachte Sachverhaltselement ausser Acht lassen durfte oder ob sie dieses, zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo, hätte als erstellt erachten müssen.

- 8 a) Das in den Akten liegende Kurzgutachten vom 23. Oktober 2014 wurde von D._____, einem Schadensinspektor der E._____, in Auftrag gegeben und durch die E1._____ erstellt (vgl. Urk. 14/1 S. 1 und Urk. 3). Gemäss Schreiben von D._____ vom 30. Oktober 2013 ist die Beschuldigte bei der E._____ rechtsschutzversichert, erhob die E._____ namens und im Auftrag der Beschuldigten vorsorglich Einsprache gegen den streitgegenständlichen Strafbefehl und handelte sie in Wahrung der Interessen der Beschuldigten in der vorliegenden Angelegenheit (Urk. 3). Das Kurzgutachten stellt demnach ein Parteigutachten dar, weshalb vorab anzumerken ist, dass ihm nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Ausgehend von der Darstellung der Beschuldigten (gemäss Polizeirapport), wonach der Kollisionsgegner in dem Moment auf die rechte Spur gewechselt habe, als sie sich habe einfügen wollen (vgl. Urk. 14/1 S. 1), und der Gegendarstellung des Kollisionsgegners, wonach er keinen Spurwechsel vorgenommen habe bzw. immer auf der rechten Spur gewesen sei, kam das Gutachten nach Prüfung der polizeilich dokumentierten Schadensbilder an den Fahrzeugen, der weiteren Polizeifotos und von Streetview-Aufnahmen des Tatortes zum Schluss, dass – worauf auch schon der rapportierende Polizeibeamte im Polizeibericht hingewiesen habe – die Variante der Beschuldigten sehr plausibel sei, derweil die Variante des Kollisionsgegners ausgeschlossen werden müsse (Urk. 14/1 S. 4). Die Argumentation des Gutachtens ist transparent und nachvollziehbar und vermag im Ergebnis zu überzeugen. Entgegen der (sinngemässen) Auffassung der Verteidigung finden sich in diesem Gutachten indes nicht die geringsten Hinweise, welche zumindest zu Gunsten der Beschuldigten die Vorstellung aufkommen lassen könnten, dass diese bereits mehrheitlich in die rechte Fahrbahn eingefahren sei, als der Kollisionsgegner auf diese wechselte. Vielmehr ging der Gutachter, wie ausgeführt, gestützt auf die polizeilichen Aussagen der Beschuldigten explizit davon aus, dass der Kollisionsgegner [bereits] in dem Moment auf die rechte Spur gewechselt habe, als sie sich habe einfügen wollen (vgl. Urk. 14/1 S. 1). Auch die nach der Variante der Beschuldigten gezeichnete Unfallskizze (a.a.O. S. 3 oben) zeigt, dass aus Sicht des Gutachters die Beschuldigte erst im Kollisionszeitpunkt mehrheitlich (mit

- 9 drei Rädern) auf die rechte Fahrspur eingefahren war. Die Skizze zeigt auch, dass nach Auffassung des Gutachters der Kollisionsgegner sich im Kollisionszeitpunkt ebenfalls mehrheitlich (mit drei Rädern) auf der rechten Fahrspur befunden hatte. Daraus folgt, dass die Beschuldigte nach Auffassung des Kurzgutachtens im Zeitpunkt, als sich der Kollisionsgegner zum Spurwechsel anschickte, noch nicht mehrheitlich in die rechte Fahrspur eingefahren sein konnte, sondern sich hiezu ebenfalls erst anschickte. b) Aus dem objektiven Schadensbild an beiden Fahrzeugen – wie es in den Polizeiaufnahmen dokumentiert worden ist (Urk. 1/1 S. 2-4) – können keine Rückschlüsse im Hinblick auf den vom Verteidiger geltend gemachten Sachverhalt gewonnen werden. Dieses legt einzig nahe, dass die Kollisionsbeteiligten in stumpfem Winkel kollidiert sein müssen, und vermag damit (wie im Kurzgutachten festgestellt worden ist) die polizeilichen Aussagen der Beschuldigten zu stützen bzw. die Behauptungen des Kollisionsgegners vor der Polizei zu widerlegen. Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt die Beschuldigte bereits mehrheitlich auf die rechte Fahrspur eingefahren war, geben die Schäden an den Fahrzeugen nichts her. c) Damit verbleiben die Aussagen der Beschuldigten: aa) Laut Polizeirapport vom 20. Juni 2013 machte die Beschuldigte unmittelbar nach dem Vorfall vor Ort (u.a.) die folgende (sinngemässe) Aussage: Nach Setzen des Blinkers und Blick in den Rückspiegel "fuhr ich aus dem Parkplatz. Zur gleichen Zeit fuhr ein anderer Pw [der Kollisionsgegner] auf dem linken Fahrstreifen am dunklen [wartenden] Pw vorbei und zog danach sofort nach rechts auf den Fahrstreifen. Da ich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits aus dem Parkplatz war, kollidierten unsere Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen" (Urk. 1 S. 4). Anlässlich der stadtrichterlichen Einvernahme vom 6. Mai 2014 sagte die Beschuldigte (u.a.) aus: "Als ich rausfahren wollte, stand dort ein [wartendes] Fahrzeug, welches in meinen Parkplatz fahren wollte. Herr C._____ ist dann in mein Fahrzeug gefahren." (Urk. 9 S. 1). "Ich bin rausgefahren. Herr C._____ ist einfach von der linken Spur auf die rechte gefahren. […]. Gesehen habe ich ihn nicht, es ist alles plötzlich gekommen,

- 10 dann als es zur Kollision kam. Ich war mit meinem Fahrzeug schon zur Hälfte auf der rechten Spur." (a.a.O. S. 2). Auf Vorhalt ihrer Aussagen gemäss Polizeirapport: "Es stimmt alles." (a.a.O. S. 2) Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz machte die Beschuldigte (u.a.) die folgende Aussage: "[…]. Herr C._____ kam von der linken Spur. Ich befand mich in diesem Zeitpunkt mit meinem Fahrzeug schon bis zur Hälfte auf der Fahrspur. Dann ist er in mich hineingefahren. […] Es ist eine 30er-Zone, er war aber schneller und ist direkt vor mich hingefahren. Ich war aber vor ihm auf der Spur." (Prot. S. 6 f.). bb) Die sinngemässe Aussage der Beschuldigten vor der Polizei lautete demnach im Kern, dass der Kollisionsgegner in dem Zeitpunkt auf den rechten Fahrstreifen gezogen sei, als sie ebenfalls aus dem Parkplatz gewesen sei. Diese Aussage kann zwar (aufgrund einer gewissen semantischen Unschärfe) zu Gunsten der Beschuldigten auch dahingehend interpretiert werden, dass die Beschuldigte schon mehrheitlich ausserhalb des Parkplatzes war, als der Kollisionsgegner erst auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln begann. Indes setzt sich auch die Interpretation der Vorinstanz (vgl. vorstehend Ziff. 2.b.) und die damit übereinstimmende Annahme des Kurzgutachters, wonach sich die Beschuldigte erst im Zeitpunkt der Kollision mehrheitlich auf dem Fahrstreifen befunden habe, nicht in Widerspruch zum Aussagegehalt dieser sinngemäss rapportierten Darstellung der Beschuldigten vor der Polizei. Vielmehr sprechen gerade die zeitbezogenen Angaben der Beschuldigten – in dem Moment / ebenfalls – eher für diese zweite Variante, dass nämlich beide Kollisionsbeteiligten ungefähr gleichzeitig auf die rechte Fahrspur einschwenkten, und nicht der Kollisionsgegner erst nach der Beschuldigten. Für diese zweite Variante sprechen auch die relativ eindeutigen Aussagen der Beschuldigten vor dem Stadtrichteramt. Diesen zufolge befand sie sich im Zeitpunkt der Kollision zur Hälfte in der rechten Fahrspur; demnach also mit der übrigen Hälfte noch im Parkplatz. Daraus folgt aber auch zwingend, dass sich die Beschuldigte in dem früheren Moment, als sich der Kollisionsgegner anschickte, auf die rechte Fahrspur zu wechseln, sich – ihrer eigenen Auffassung nach – keinesfalls schon mehrheitlich auf dieser Fahrspur befand, sondern geradezu

- 11 umgekehrt noch grösstenteils im Parkplatzfeld gewesen sein musste. Erst mit ihren Aussagen vor Vorinstanz macht die Beschuldigte explizit geltend, vor dem Kollisionsgegner auf der rechten Spur gewesen zu sein bzw. schon bis zur Hälfte auf dieser gewesen zu sein, als jener auf diese wechselte. Zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmen, sie habe damit lediglich ihre früheren Angaben präzisieren wollen, erscheint keineswegs zwingend. Diese über zwei Jahre nach dem Vorfall deponierten Aussagen lassen auch den Eindruck zu, dass sie nachgeschoben wurden, um sich klarer als Vortrittsberechtigte darzustellen. Es kann jedenfalls nicht darüber hinweggesehen werden, dass sie hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem sich die Beschuldigte hälftig auf der Fahrspur befunden haben will, in gewissem Widerspruch zu ihren früheren Aussagen stehen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte, entgegen der Argumentation der Verteidigung, jedenfalls selbst mit ihren letzten Aussagen nicht geltend gemacht hat, zu Beginn des Fahrspurwechsels des Kollisionsgegners bereits mehrheitlich auf der rechten Fahrspur eingefahren gewesen zu sein (Prot. I S. 7). 4.3. Wenn die Vorinstanz – in Berücksichtigung der Aussagen der Beschuldigten (vgl. Urk. 46 S. 3 Ziff. 2) – nicht zu der von der Verteidigung im Berufungsverfahren geltend gemachten Auffassung kam, dass sich die Beschuldigte schon beim Fahrspurwechsel des Kollisionsgegners bereits mehrheitlich auf der rechten Fahrspur befunden habe, sondern (implizit) davon ausging, dass dies erst im Zeitpunkt der Kollision der Fall gewesen sei, so kann dies unter der hier zu beachtenden Willkürkognition nicht als offensichtlich falsch bezeichnet werden. Weder die Aussagen der Beschuldigten, noch das Schadensbild an den Fahrzeugen noch das unfallanalytische Kurzgutachten führen zwingend zur Auffassung, dass zumindest in dubio pro reo von dem von der Verteidigung geltend gemachten Sachverhalt ausgegangen werden muss. Die Auffassung der Verteidigung ist zwar vielleicht vertretbar. Indes ist der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt genauso vertretbar bzw. gar vorzuziehen, sprechen doch die relativ klaren Aussagen der Beschuldigten vor dem Stadtrichteramt sowie ihren Erstaussagen vor der Polizei (wie auch die Schlussfolgerungen im Kurzgutachten) eher für diesen als den von der Verteidigung geltend gemachten. Offensichtliche Fehler in der erstinstanzlichen Beweiswürdigung liegen demnach nicht vor, und auch eine Ver-

- 12 letzung des Grundsatzes in dubio pro reo ist unter Willküraspekten nicht ersichtlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausgegangen ist, dass sich die Beschuldigte erst im Zeitpunkt der Kollision mit dem grössten Teil ihres Fahrzeuges auf der Fahrspur befunden hat. Damit ist auch heute der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt (vgl. vorstehend Ziff. 2.a. und b.) der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Nach der Rechtsprechung obliegt dem Führer, der ein parkiertes oder sonstwie abgestelltes Motorfahrzeug in den Verkehr einfügen will, eine erhöhte Vorsichts- und Sorgfaltspflicht. Er hat allen auf der Strasse verkehrenden Fahrzeugen, ob sie von rechts oder links kommen, den Vortritt einzuräumen und muss daher die nach den Umständen geeigneten Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass herannahende Strassenbenützer durch sein Einbiegemanöver behindert oder gar gefährdet werden. Bei der heutigen Verkehrsdichte und namentlich bei der Einfahrt in eine Strasse, auf der mit grösseren Geschwindigkeiten gefahren werden darf, genügt im allgemeinen nicht, dass bloss unmittelbar vor dem Anfahren beobachtet wird, ob die Strasse frei sei, sondern die Beobachtung muss auch noch während des Einbiegens fortgesetzt werden, damit vor einem überraschend auftauchenden Vortrittsberechtigten noch angehalten oder ihm durch rasche Beschleunigung die ungestörte Weiterfahrt ermöglicht werden kann (BGE 89 IV 90 E. 2; vgl. auch BSK SVG - Maeder, Art. 36 N 45 mit Verweis auf due Urteile 6B_746/2007 E. 1.1. und 6S.457/2004 E. 2.3. betr. die entsprechenden Sorgfaltspflichten im Falle von Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV). 2. In Nachachtung dieser Rechtsprechung und unter Zugrundlegung des von ihr willkürfrei erstellten Sachverhalts hat die Vorinstanz (sinngemäss zu-

- 13 sammengefasst) erwogen, dass der Kollisionsgegner nach Überholen des wartenden Fahrzeuges gerade in dem Moment wieder auf den rechten Fahrstreifen eingebogen sei, als die Beschuldigte aus dem Parkfeld gefahren sei (worauf es zur Kollision gekommen sei, welche durch die Beschuldigte nicht mehr habe verhindert werden könnten). Damit habe die Beschuldigte beim Hinausfahren aus dem Parkplatz den Kollisionsbeteiligten beim Einbiegen auf den rechten Fahrstreifen behindert. Als Strassenbenützer sei der Kollisionsgegner gegenüber der sich in den Verkehr einfügenden Beschuldigten vortrittsberechtigt gewesen. Die Beschuldigte sei während ihres Einfügens in den Verkehr gegenüber allen von links kommenden Fahrzeugen vortrittsbelastet gewesen. Die Beschuldigte hätte deshalb während des ganzen Einbiegemanövers immer wieder kurz nach links schauen müssen, um sehen zu können, ob sich ein Fahrzeug von links nähern würde. Das wartende Fahrzeug habe zwar der Beschuldigten ein Stück weit die Sicht nach links auf den rechten wie auch den linken Fahrstreifen verdeckt. Der Beschuldigten wäre es indessen gleichwohl möglich gewesen, während des Einbiegemanövers am wartenden Fahrzeug vorbei bzw. durch das wartende Fahrzeug hindurch zu sehen, ob sich von links ein Fahrzeug nähern würde. Hierzu sei sie umso mehr verpflichtet gewesen, als an der Kollisionsstelle die beiden Fahrstreifen der B._____-Strasse durch eine Leitlinie voneinander getrennt gewesen seien. Die Beschuldigte habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass ein sich von links näherndes, auf dem rechten Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug während ihres Einbiegemanövers das wartende Fahrzeug überholen und an der Stelle, an der sie auf den rechten Fahrstreifen einbiegen wollte, wieder auf den rechten Fahrstreifen wechseln könnte (um dann etwas weiter vorne an der Kreuzung rechts abzubiegen). Keineswegs habe sich die Beschuldigte darauf verlassen können und dürfen, dass während ihres Einfügemanövers kein von links sich näherndes Fahrzeug vor ihr auf den rechten Fahrstreifen wechseln könnte. Sie hätte deshalb beim Hinausfahren aus dem Parkplatz alles vorzukehren gehabt, um die Behinderung eines solchen Fahrzeuges zu vermeiden. Richtigerweise hätte sie, als sich C._____ der Kollisionsstelle näherte, ihr Einbiegemanöver vorübergehend abbrechen und C._____ vorbefahren lassen sollen.

- 14 - Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz überzeugt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte vortrittsbelastet war, da sie erst daran war, sich in den Verkehr einzufügen. Derweil war der Kollisionsgegner als Strassenbenützer bereits in den Verkehr eingebunden. Er war deshalb ihr gegenüber auch im Zeitpunkt seines Spurwechsels vortrittsberechtigt. Dabei spielt es letztlich keine Rolle, ob der Kollisionsgegner einen Fahrspurwechsel gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG vornahm, wie der Verteidiger geltend machte (Urk. 59 S. 4), oder ob es sich um ein Überholen bzw. Linksvorbeifahren an einem in der eigenen Fahrspur angehaltenen Fahrzeug handelte, zu welchem Zweck die Spur kurzzeitig verlassen werden musste, um nach Umfahren des Hindernisses wieder in die ursprüngliche und gewünschte Fahrspur einzubiegen (Art. 35 SVG). Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass es an der Beschuldigten als der Vortrittsbelasteten lag, allfälligen Sichtbeschränkungen durch das wartende Fahrzeug auf der rechten Fahrspur Rechnung zu tragen (vgl. BSK SVG - Maeder, Art. 36 N 43). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 59 S. 4 Ziff. 8-11 und S. 5 Ziff. 15) war der Kollisionsgegner gegenüber der Beschuldigten nicht vortrittsbelastet im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG, war deren Einfügen in den Verkehr gemäss willkürfrei erstelltem Sachverhalt der Vorinstanz doch selbst noch im Kollisionszeitpunkt nicht abgeschlossen. Dass der Kollisionsgegner seinerseits (in einem separaten Verfahren) aus dem Vorfall rechtskräftig gebüsst wurde (vgl. Urk. 25 S. 2), steht dazu nicht im Widerspruch. Trotz seiner grundsätzlichen Vortrittsberechtigung mag der Kollisionsgegner durch ein unsorgfältiges Vorgehen seinerseits den Unfall mitverursacht haben (was in diesem Verfahren nicht weiter geprüft zu werden braucht). Ein Mitverschulden des Kollisionsgegners am Unfall würde erst dann zu einer Aufhebung der Adäquanz des Verhaltens und der Vorhersehbarkeit des Erfolgs auf Seiten der Beschuldigten führen, wenn jener ein ganz aussergewöhnliches und schwerwiegendes Fehlverhalten an den Tag gelegt hätte, mit welchem schlechthin nicht zu rechnen gewesen wäre (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1. m.w.H.), wofür indes keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigten selbst dann eine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten wäre, wenn zu ihren Gunsten von unklaren

- 15 - Vortrittsverhältnissen (so sinngemäss die Verteidigung in Urk. 59 S. 4 Rz. 12) ausgegangen werden müsste, hätte sie diesfalls doch besonders vorsichtig vorgehen und sich mit dem Kollisionsbeteiligten über den Vortritt verständigen müssen (vgl. Art. 14 Abs. 5 VRV, BSK SVG - Maeder, Art. 36 N 113), was sie nachweislich nicht tat. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschuldigte sodann daraus, dass in dem BGE 89 IV 140 konkret zu Grunde liegenden Fall der sich in den Verkehr einfügende Lenker schuldlos blieb (Urk. 59 S. 4 Rz. 10), hatte dieser doch – im Unterschied zur Beschuldigten im vorliegenden Fall (vgl. ihre Aussage in Urk. 9 S. 2) – das Auftauchen des vortrittsberechtigten Kollisionsgegners rechtzeitig gesehen und adäquat zu reagieren versucht (vgl. BGE 89 IV 140 E. 3.). 3. Die Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs des Nichtgewährens des Vortrittes beim Einfügen in den Verkehr im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. In Bezug auf die Sanktion kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 6 Ziff. III.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte ist daher mit einer Busse von Fr. 250.– zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen anzuordnen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 3 bis 5) zu bestätigen.

- 16 - 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entschädigung (vgl. Art. 436 Abs. 1; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art 436 N 1). Somit sind der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten.

Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Nichtgewährens des Vortrittes beim Einfügen in den Verkehr im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 17 Abs. 1 VRV. 2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 bis 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 17 - 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 15. Februar 2016

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Urteil vom 15. Februar 2016 Strafbefehl: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Einsprecherin ist schuldig des Nichtgewährens des Vortrittes beim Einfügen in den Verkehr im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 17 Abs. 1 VRV. 2. Die Einsprecherin wird mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der Einsprecherin auferlegt. 5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Zürich in der Höhe von Fr. 906.50 (Fr. 267.50 Verfügungskosten; Fr. 639.-- nachträgliche Untersuchungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.-- werden d... Berufungsanträge: I. Verfahrensgang II. Kognition des Berufungsgerichts III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Sanktion VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Nichtgewährens des Vortrittes beim Einfügen in den Verkehr im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 17 Abs. 1 VRV. 2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 bis 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SU150065 — Zürich Obergericht Strafkammern 15.02.2016 SU150065 — Swissrulings